Entscheidungsstichwort (Thema)

Beginn der Verjährungsfristen bei Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt

 

Leitsatz (redaktionell)

Der 2. Strafsenat gibt seine eigene Rechtsprechung auf, soweit sie der beabsichtigten Entscheidung des 1. Strafsenats entgegensteht, dass bei Taten gemäß § 266a Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 StGB die Verjährungsfrist mit dem Verstreichenlassen des Fälligkeitszeitpunktes zu laufen beginnt. Er stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats im Beschluss vom 13.11.2019, 1 StR 58/19 zu.

 

Normenkette

StGB § 78 Abs. 3 Nr. 4, § 266a Abs. 1, 2 Nr. 2

 

Tenor

Der Senat stimmt der Rechtsansicht des anfragenden 1. Strafsenats zu. Er gibt entgegenstehende eigene Rechtsprechung auf.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anknüpfung des Beginns der gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB fünfjährigen Frist für die Verjährung der Strafverfolgung von Unterlassungsdelikten nach § 266a Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 2 StGB an den Zeitpunkt des Erlöschens der Beitragspflicht (Senatsbeschluss vom 27. September 1991 – 2 StR 315/91) führt in Fällen, in denen diese Pflicht erst mit Eintritt der dreißigjährigen Verjährung nach § 25 Abs. 1 Satz 2 SGB IV entfällt, zu einer unangemessen langen „Gesamtverjährungsdauer”. Diese Dauer widerspricht dem Zweck der verjährungsrechtlichen Vorschriften.

Rz. 2

Jedenfalls die Struktur der Tatbestände als „Fälligkeitsdelikte” rechtfertigt die Anknüpfung des Verjährungsbeginns an den Fälligkeitszeitpunkt im Sinne von § 23 SGB IV. Es kann auch zu erwägen sein, ob sich dies aufgrund einer Auslegung des § 78a StGB ergibt, nach der die Verjährung im Allgemeinen gemäß § 78a Satz 1 StGB mit Abschluss des tatbestandsmäßigen Verhaltens, bei Erfolgsdelikten aufgrund von § 78a Satz 2 StGB mit Eintritt des tatbestandsmäßigen Erfolges beginnt (vgl. Asholt, Verjährung im Strafrecht. Zu den theoretischen, historischen und dogmatischen Grundlagen des Verhältnisses von Bestrafung und Zeit in §§ 78 ff. StGB, 2016, S. 545 ff.; Bachmann, JR 2020, 370 ff.; LK/Greger/Weingarten, StGB, 13. Aufl., § 78a Rn. 2).

 

Fundstellen

Haufe-Index 14041484

BFH/NV 2020, 1407

DStR 2020, 14

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