Leitsatz (amtlich)
a) Ein Gläubiger, der dem Schuldenbereinigungsplan innerhalb der Frist zur Stellungnahme widersprochen hat, kann auch nach Ablauf der Frist noch nachträglich seine Zustimmung erklären.
b) Es steht im pflichtgemäßen Ermessen des Insolvenzgerichts, ob es dem Schuldner Gelegenheit gibt, den Schuldenbereinigungsplan innerhalb einer bestimmten Frist zu ändern oder zu ergänzen.
c) Bestehen konkrete Anhaltspunkte dafür, dass eine Einigung über einen geänderten Schuldenbereinigungsplan zustande kommen könnte, ist das Insolvenzgericht verpflichtet, nach § 307 Abs. 3 InsO vorzugehen.
Normenkette
InsO § 307
Verfahrensgang
LG Hamburg (Beschluss vom 10.05.2004; Aktenzeichen 326 T 88/03) |
AG Hamburg (Beschluss vom 18.09.2003; Aktenzeichen 68a IK 95/02) |
Tenor
Auf die Rechtsmittel des Schuldners werden der Beschluss der 26. Zivilkammer des LG Hamburg vom 10.5.2004 und der Beschluss des AG Hamburg - Insolvenzgericht - vom 18.9.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsmittelverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 4.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Schuldner hat beantragt, gem. § 309 Abs. 1 InsO die Einwendungen mehrerer Gläubiger gegen den von ihm vorgelegten Schuldenbereinigungsplan zu ersetzen. Das Insolvenzgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen die Entscheidung des Insolvenzgerichts ist zurückgewiesen worden, weil die Summe der Ansprüche der zustimmenden Gläubiger nicht mehr als die Hälfte der Ansprüche der benannten Gläubiger betrage. Die Erklärung des Beteiligten zu 3.) sei nicht als Zustimmung zu werten. Von einem Vorgehen gem. § 307 Abs. 3 InsO habe das Insolvenzgericht zu Recht abgesehen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner weiterhin das Ziel einer Zustimmungsersetzung.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 390 Abs. 2 Satz 3 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Insolvenzgericht.
1. Der Beschluss des LG kann schon deshalb keinen Bestand haben, weil er nicht mit ausreichenden Gründen versehen ist. Beschlüsse, welche der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, über den entschieden wird; denn die Feststellungen des Beschwerdegerichts sind Grundlage der Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§§ 577 Abs. 2 Satz 4, 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen, so kann eine Rechtsprüfung nicht erfolgen. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinne; sie ziehen - auch ohne eine Verfahrensrüge der Rechtsbeschwerde - die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung nach sich (BGH, Beschl. v. 5.2.2004 - IX ZB 29/03, BGHReport 2004, 1395 = MDR 2004, 1261 = WM 2004, 1686 f.; v. 7.4.2005 - IX ZB 63/03, BGHReport 2005, 1000 = MDR 2005, 1128 = WM 2005, 1246). Der angefochtene Beschluss genügt den dargestellten Anforderungen an eine Beschwerdeentscheidung nicht.
2. Die Ausführungen des LG dazu, ob der weitere Beteiligte zu 3.) dem Schuldenbereinigungsplan widersprochen oder ihm zugestimmt hat, sind zudem rechtlich nicht haltbar.
a) Den Gründen des angefochtenen Beschlusses ist zu entnehmen, dass das Forderungsverzeichnis, welches dem Schuldenbereinigungsplan zugrunde liegt, eine Forderung des Beteiligten zu 3.) i.H.v. 25.564,59 EUR ausweist. Der Beteiligte zu 3.) hat dem Schuldenbereinigungsplan zugestimmt, zugleich aber erklärt, ihm stünden Forderungen von insgesamt 79.011,31 EUR zu. In späteren Schreiben hat er erklärt, sein erstes Schreiben sei als unbedingte Zustimmung zu verstehen gewesen. Insolvenzgericht und LG haben dieses Verhalten als Ablehnung des Schuldenbereinigungsplanes gewertet. Das LG hat zur Begründung auf § 150 Abs. 2 BGB verwiesen. Der Beteiligte zu 3.) habe das im Schuldenbereinigungsplan enthaltene Angebot nur unter einer Bedingung angenommen. Darin liege die mit einem neuen Angebot verbundene Ablehnung des ursprünglichen Angebots. Die einmal eingetretene Rechtsfolge des § 150 Abs. 2 BGB habe durch spätere Schreiben nicht mehr beseitigt werden können.
b) Richtig ist, dass der Beteiligte zu 3.) dem Schuldenbereinigungsplan zunächst nicht zugestimmt hat. Ein Gläubiger, der einem Schuldenbereinigungsplan zustimmt, sich zugleich aber einer höheren Forderung berühmt, als sie in dem Plan ausgewiesen ist, akzeptiert den Plan nicht seinem ganzen Inhalt nach. Die Höhe der Forderung ist maßgeblich für die Quote, mit welcher der Gläubiger an etwaigen Erträgen zu beteiligen ist; auch und gerade auf die Quote muss sich die Zustimmung des Gläubigers erstrecken (ähnlich OLG Köln ZInsO 2001, 855 [856]; LG Berlin ZVI 2002, 12 [13 f.]; Vallender, ZInsO 2000, 441 [442]).
c) Zu Unrecht haben LG und Insolvenzgericht jedoch nicht geprüft, ob die späteren Schreiben des Beteiligten zu 3.) dessen uneingeschränkte und damit wirksame Zustimmung zum Schuldenbereinigungsplan enthielten.
aa) Auf das Zustandekommen eines Schuldenbereinigungsplans ist die Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB nicht unmittelbar anwendbar. Vorrangig gelten die spezielleren verfahrensrechtlichen Vorschriften der Insolvenzordnung (§§ 305 ff. InsO). Aus § 150 Abs. 2 BGB mag der allgemeine Rechtsgedanke abzuleiten sein, dass eine Zustimmung unter Vorbehalt oder unter einer Bedingung keine Zustimmung darstellt. Welche Folgen die entsprechende Erklärung eines Gläubigers nach sich zieht, ist jedoch nicht der Vorschrift des § 150 Abs. 2 BGB zu entnehmen, sondern derjenigen des § 307 InsO.
bb) Nach § 307 Abs. 1 und 2 InsO stellt das Insolvenzgericht den vom Schuldner genannten Gläubigern den Schuldenbereinigungsplan sowie die Vermögensübersicht zu und fordert sie zur Stellungnahme binnen einer Notfrist von einem Monat auf. Geht innerhalb dieser Frist die Stellungnahme eines Gläubigers nicht ein, so gilt dies als Einverständnis mit dem Schuldenbereinigungsplan. Ob ein Gläubiger, der den Schuldenbereinigungsplan zunächst abgelehnt hat, nachträglich - also nach Ablauf der Notfrist - noch wirksam zustimmen kann, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt. Nach Regelungszusammenhang sowie Sinn und Zweck der Vorschriften über das gerichtliche Schuldenbereinigungsverfahren ist diese Frage jedoch zu bejahen (ebenso OLG Köln ZInsO 2001, 855 [856]; AG Köln NZI 2000, 493; Uhlenbruck/Vallender, InsO, 12. Aufl., § 307 Rz. 40).
(1) Die Monatsfrist des § 307 Abs. 1 InsO dient dem Zweck, möglichst schnell festzustellen, ob der Schuldenbereinigungsplan Grundlage für eine einvernehmliche Lösung sein kann (HK-InsO/Landfermann, 4. Aufl., § 307 Rz. 1). Dass das Gesetz eine Einigung der Beteiligten auch nach Ablauf dieser Frist noch ermöglichen will, folgt jedoch schon aus § 307 Abs. 3 InsO. Nach dieser Vorschrift muss der Schuldner Gelegenheit erhalten, den Schuldenbereinigungsplan zu ändern oder zu ergänzen, wenn dies auf Grund der Stellungnahme eines Gläubigers erforderlich oder zur Förderung einer einverständlichen Schuldenbereinigung sinnvoll erscheint. Die nachträgliche Zustimmung des widersprechenden Gläubigers zu einem noch nicht geänderten Plan führt mit geringerem Verfahrensaufwand zum selben vom Gesetz gewünschten Ergebnis, nämlich der Einigung zwischen Gläubigern und Schuldner über die Bereinigung der Schulden. Ausdrücklich ausgeschlossen sind nur Einwendungen des Gläubigers nach Fristablauf (§ 307 Abs. 2 InsO).
(2) Ließe man eine nachträgliche Zustimmung nicht zu, müsste entweder ein Zustimmungsersetzungsverfahren nach § 309 InsO durchgeführt oder - wenn die Voraussetzungen des § 309 Abs. 1 InsO, wie im vorliegenden Fall, nicht erfüllt sind - das Insolvenzverfahren eröffnet werden, obwohl der betroffene Gläubiger den zunächst streitigen Schuldenbereinigungsplan mittlerweile akzeptiert. Eine derartige Verfahrensweise wäre wenig sinnvoll. Sie widerspräche außerdem dem Anliegen des Gesetzes, die einvernehmliche Bereinigung der Schulden zu fördern.
d) Der Beteiligte zu 3.) hätte dem Schuldenbereinigungsplan also auch nach Fristablauf noch zustimmen können. Die Auslegung seiner in den angefochtenen Entscheidungen weder mitgeteilten noch in Bezug genommenen Schreiben an das Insolvenzgericht ist dem Senat nicht möglich. Die Sache ist daher zur erneuten Entscheidung an das Insolvenzgericht zurückzuverweisen (§ 577 Abs. 4 ZPO; BGH, Beschl. v. 22.7.2004 - IX ZB 161/03, BGHZ 160, 176 [185 f.]).
III.
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf folgende rechtliche Gesichtspunkte hin:
1. Zunächst wird im Wege der Auslegung der späteren Schreiben des Beteiligten zu 3.) festzustellen sein, ob dieser dem Schuldenbereinigungsplan nachträglich uneingeschränkt - also auch hinsichtlich einer Forderungshöhe von nur 25.564,59 EUR und der daraus resultierenden Quote - zugestimmt hat. Dem Insolvenzgericht ist es dabei nicht verwehrt, den Beteiligten zu 3.) um Klarstellung seiner bisherigen Äußerungen zu bitten.
2. Sollte der Beteiligte zu 3.) an einer höheren als der bisher im Forderungsverzeichnis ausgewiesenen Forderung festhalten, wird dem Schuldner Gelegenheit gegeben werden müssen, den Schuldenbereinigungsplan gem. § 307 Abs. 3 InsO binnen einer vom Gericht zu bestimmenden Frist zu ändern oder zu ergänzen. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist dem Schuldner zwar nicht in jedem Fall Gelegenheit zur Änderung oder Ergänzung seines gescheiterten Schuldenbereinigungsplans zu gewähren. Vielmehr hat das Insolvenzgericht nach pflichtgemäßem Ermessen eigenverantwortlich zu entscheiden, ob bei mehrheitlicher Ablehnung durch die Gläubiger der gerichtliche Schuldenbereinigungsversuch bereits endgültig gescheitert und deshalb unverzüglich über den Insolvenzantrag zu befinden ist oder ob ein erneuter Versuch mit einem geänderten Plan Erfolg verspricht; dabei hat es die Wahrscheinlichkeit einer Einigung ggü. der Pflicht zur zügigen Durchführung des Verfahrens abzuwägen (BayObLG NZI 2002, 110 [111]; FK-InsO/Grote, 3. Aufl., § 307 Rz. 15 f.; Nerlich/Römermann, InsO, § 307 Rz. 17; zu weitgehend OLG Celle ZInsO 2001, 1062 [1063]). Im vorliegenden Fall scheinen jedoch sowohl der Schuldner als auch der Beteiligte zu 3., um dessen Forderung es geht, eine Einigung über den Schuldenbereinigungsplan anzustreben. Das Interesse des Schuldners am Zustandekommen des Schuldenbereinigungsplanes könnte ihn veranlassen, seine Bedenken hinsichtlich der wirklichen Höhe der angemeldeten Forderung zurückzustellen. Das Verfahren nach § 307 Abs. 3 InsO soll sinnvolle Änderungen des Planes erleichtern und so die Erfolgsaussichten für gütliche Einigungen fördern. Diese Funktion kann es nur erfüllen, wenn offensichtlich vorhandene Möglichkeiten, eine Einigung zwischen Gläubiger und Schuldner herbeizuführen, von Seiten des Gerichts auch genutzt werden.
Fundstellen
Haufe-Index 1480296 |
DStZ 2006, 747 |
NWB 2006, 1837 |
BGHR 2006, 607 |
NJW-RR 2006, 850 |
WM 2006, 781 |
WuB 2006, 605 |
DZWir 2006, 172 |
InVo 2006, 226 |
MDR 2006, 1072 |
NZI 2006, 248 |
Rpfleger 2006, 276 |
ZInsO 2006, 206 |
ZVI 2006, 149 |
ZVI 2006, 17 |