Leitsatz (amtlich)
a) Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (im Anschluss an BGH, Beschl. v. 26.9.2012 - IV ZR 208/11, NJW 2013, 875 Rz. 20; v. 24.3.2020 - XI ZR 516/18 NJW-RR 2020, 1055 Rz. 5; v. 13.10.2020 - VIII ZR 25/19, zur Veröffentlichung bestimmt unter II 2a).
Eine von dem Regelbeschwerdewert (2.500 EUR je beanstandeter Klausel) abweichende Bemessung der Beschwer folgt daher nicht schon daraus, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte (Bestätigung von Senat, Beschl. v. 13.10.2020 - VIII ZR 25/19, a.a.O.).
b) Diese Grundsätze gelten auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken i.S.d. § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage.
Normenkette
ZPO § 3; UKlaG §§ 1-2
Verfahrensgang
Tenor
Die Beschwerde der Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 29. Zivilsenats des OLG München vom 10.1.2019 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Streitwert: 7.500 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Der in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG eingetragene Kläger hat die Beklagte auf die Unterlassung der Verwendung einer Klausel in Anspruch genommen, die Bestellungen mittels des von der Beklagten verwendeten sog. "A. Dash Buttons" betrifft. Das LG hat die Beklagte zur Unterlassung der beanstandeten Klausel verurteilt und den Streitwert insoweit mit 2.500 EUR bemessen (LG München I, Urt. v. 1.3.2018 - 12 O 730/17, juris Rz. 269).
Rz. 2
Außerdem hat der Kläger die Beklagte gem. § 2 Abs. 1 Satz 1 UKlaG auf Unterlassung eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 2 BGB sowie eines Verstoßes gegen § 312j Abs. 3 BGB in Anspruch genommen. Das LG hat die Beklagte auch insoweit zur Unterlassung verurteilt und den Streitwert jeweils mit 15.000 EUR bemessen. Zur Begründung dieser Wertfestsetzung hat das LG auf die "Vielzahl der Verträge, die in Deutschland über den Dash Button abgeschlossen" würden, abgestellt (LG München I, Urt. v. 1.3.2018 - 12 O 730/17, a.a.O., Rz. 268).
Rz. 3
Das Berufungsgericht (OLG München WRP 2019, 1067) hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und den Streitwert in Übereinstimmung mit dem LG - ohne weitere Begründung - auf 32.500 EUR festgesetzt.
Rz. 4
Mit der beabsichtigten Revision, deren Zulassung sie mit der Nichtzulassungsbeschwerde begehrt, möchte die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgen. Sie meint, der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer belaufe sich auf 32.500 EUR. Zwar sei ihre Beschwer aufgrund der Verurteilung zur Unterlassung der beanstandeten Klausel nach der Rechtsprechung des BGH nur mit 2.500 EUR zu bemessen. Jedoch sei die weitere Beschwer aufgrund der beiden vom Berufungsgericht angenommenen Verstöße gegen § 312j Abs. 2, 3 Satz 1 BGB jeweils mit 15.000 EUR zu bewerten, denn aufgrund der "Vielzahl der in Deutschland über den Dash Button abgeschlossenen Verträge" handele es sich um eine "Frage von großer wirtschaftlicher Tragweite".
Rz. 5
Der Senat hat die Beklagte mit Hinweisbeschluss vom 5.8.2020 darauf hingewiesen, dass er beabsichtigt, die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen. Hiergegen hat die Beklagte Einwendungen erhoben.
II.
Rz. 6
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht übersteigt (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Rz. 7
1. Zwar verkennt die Beschwerde nicht, dass bei einer gegen die Verwendung von AGB-Bestimmungen gerichteten Verbandsklage regelmäßig ein Streit- und Beschwerdewert in einer Größenordnung von 2.500 EUR je angegriffener Teilklausel festzusetzen ist (vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2018 - VIII ZR 247/17 NJW 2018, 1880 Rz. 38 m.w.N.), im gegebenen Fall mithin 2.500 EUR.
Rz. 8
Dies gilt allerdings nicht nur für die Fälle des Verbots von gesetzwidrigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (§ 1 UKlaG), sondern auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken i.S.d. § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage (BGH, Beschl. v. 21.8.2019 - VIII ZR 263/18, und VIII ZR 265/18, jeweils juris Rz. 1; v. 5.2.2019 - VIII ZR 277/17 NJW 2019, 1531 Rz. 10; v. 10.4.2018 - VIII ZR 247/17, a.a.O., Rz. 34 f. v. 22.11.2016 - I ZR 184/15, VersR 2017, 507 Rz. 16; v. 7.5.2015 - I ZR 108/14, juris Rz. 6).
Rz. 9
Die vorgenannten Grundsätze sind ferner nicht nur für die Festlegung des Gebührenstreitwerts maßgebend, sondern auch für die nach § 2 ZPO i.V.m. § 3 ZPO zu bestimmende Beschwer der in der Vorinstanz unterlegenen Partei. Dabei gelten sie - was auch die Beschwerde nicht in Frage stellt - nicht allein für die Beschwer eines Verbraucherschutzverbands, sondern auch für die Bemessung der Beschwer des im Unterlassungsprozess unterlegenen Gegners (vgl. BGH v. 10.4.2018 - VIII ZR 247/17, a.a.O., Rz. 38 v. 5.2.2019 - VIII ZR 277/17, a.a.O.; v. 21.8.2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, a.a.O., jeweils Rz. 2; jeweils m.w.N.).
Rz. 10
2. Allerdings ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, einer etwaigen herausragenden wirtschaftlichen Bedeutung einer nach § 2 UKlaG angefochtenen Praxis für die betroffenen Verkehrskreise ausnahmsweise Rechnung zu tragen, wenn die Entscheidung über die Zulässigkeit einer bestimmten Praxis nicht nur für die beklagte Partei und ihre Vertragspartner, sondern für die gesamte Branche von wesentlicher Bedeutung ist, etwa weil es dabei um äußerst umstrittene verallgemeinerungsfähige Rechtsfragen von großer wirtschaftlicher Tragweite geht, über deren Beantwortung bereits vielfältig und mit kontroversen Ergebnissen gestritten wird (BGH v. 10.4.2018 - VIII ZR 247/17, a.a.O., Rz. 36 v. 5.2.2019 - VIII ZR 277/17, a.a.O., Rz. 14 v. 21.8.2019 - VIII ZR 263/18 und VIII ZR 265/18, a.a.O., Rz. 3; jeweils m.w.N.).
Rz. 11
Dabei muss der Beschwerdeführer, um dem Revisionsgericht die Prüfung der in § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO geregelten Wertgrenze von 20.000 EUR zu ermöglichen, innerhalb der laufenden Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde (auch) darlegen und glaubhaft machen, dass er mit der beabsichtigten Revision das Berufungsurteil in einem Umfang, der die Wertgrenze von 20.000 EUR übersteigt, abändern lassen will (BGH, Beschl. v. 10.4.2014 - V ZR 174/13, juris Rz. 5; v. 21.6.2018 - V ZB 254/17 NJW-RR 2018, 1421 Rz. 5; v. 5.2.2019 - VIII ZR 277/17, a.a.O., Rz. 16 v. 21.3.2019 - IX ZR 26/18, juris Rz. 4 jeweils m.w.N.; v. 6.6.2019 - I ZR 159/18, juris Rz. 5).
Rz. 12
3. Nach diesen Maßgaben übersteigt der Wert der mit der Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 EUR nicht.
Rz. 13
a) Die Beschwerde hat innerhalb der vorgenannten Frist zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde hinreichende Umstände für die Annahme, die Zulässigkeit der Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form sei eine Frage von herausragender - entgegen der Ansicht der Beschwerde nicht lediglich "großer" - wirtschaftlicher Bedeutung im Sinne des Obersatzes der vorgenannten Definition (oben unter II 2) weder dargetan noch glaubhaft gemacht. Solche Umstände sind auch nicht ersichtlich. Die Beschwerde hat lediglich pauschal auf eine "Vielzahl der in Deutschland über den Dash Button abgeschlossenen Verträge" verwiesen. Das lässt die erforderliche wirtschaftliche Bedeutung dieses Vertriebskanals nicht erkennen.
Rz. 14
b) Darauf hat der Senat die Beklagte mit Beschluss vom 5.8.2020 hingewiesen. Die Stellungnahme der Beklagten vom 18.9.2020 gibt keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung.
Rz. 15
aa) Die Beschwerde hat innerhalb der maßgeblichen Frist nicht ansatzweise die Größenordnung sowie die zentrale Bedeutung der Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form sowie der hierdurch generierten Umsätze dargelegt, weder bei Vertragsabschlüssen der Beklagten selbst noch bei Vertragsabschlüssen von Online-Händlern, die ihre Produkte über die Internet-Plattform der Beklagten verkaufen. Dies wäre aber erforderlich, um die herausragende wirtschaftliche Bedeutung im Sinne der Rechtsprechung des BGH zu begründen.
Rz. 16
bb) In Anbetracht dessen ist die Ansicht der Beschwerde, der Senat nehme eine "überlegene Sachkunde" bei der Beurteilung der Beschwer in Anspruch, schon im Ansatz verfehlt. Denn die Beschwerde hat sich mit dem unzureichenden, pauschalen Hinweis auf eine "Vielzahl" in Deutschland mittels des Dash Buttons abgeschlossener Verträge begnügt, es aber schlicht unterlassen, die - nach Maßgabe der Rechtsprechung des BGH erforderliche (s. oben unter II 2) - herausragende wirtschaftliche Bedeutung der Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form (glaubhaft) darzulegen.
Rz. 17
cc) Vergeblich verweist die Beschwerde in ihrer Stellungnahme darauf, der Rechtsstreit um die Zulässigkeit des Dash Buttons sei "für sämtliche Verbraucherverträge im elektronischen Geschäftsverkehr von Bedeutung", weil insb. die Frage in Streit stehe, "wie ein Unternehmer seine Informationspflichten gegenüber Verbrauchern erfüllen kann, wenn er über mehrere Kanäle mit dem Verbraucher in Kontakt" stehe.
Rz. 18
Diese undifferenzierte Sichtweise lässt das konkrete wirtschaftliche Gewicht des streitgegenständlichen verbraucherschutzgesetzwidrigen Verhaltens nicht erkennen. Denn nach dem Urteil des Berufungsgerichts verstößt die Warenbestellung über das Internet unter Verwendung des Dash Buttons in der beanstandeten Form konkret gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 3 BGB, dessen Schalter mit den Wörtern "zahlungspflichtig bestellen" oder mit einer entsprechenden eindeutigen Formulierung zu beschriften, sowie gegen die Verpflichtung aus § 312j Abs. 2 BGB, dem Verbraucher unmittelbar, bevor er seine Bestellung tätigt, Informationen über wesentliche Eigenschaften der bestellten Ware und deren Gesamtpreis zur Verfügung zu stellen. Dies lässt eine wirtschaftliche Bedeutung des Rechtstreits für sämtliche Verbraucherverträge oder Mehrkanalsysteme nicht erkennen.
Rz. 19
dd) Ob eine herausragende wirtschaftliche Bedeutung unter Umständen ausnahmsweise nicht erforderlich sein könnte, weil eine Benachteiligung eines innovativen Unternehmens, welches dem Markt in der Entwicklung seiner Produkte voraus ist, deren Nachahmung aber zu erwarten ist, zu besorgen ist, kann auf sich beruhen. Die Beschwerde hat bereits nicht aufgezeigt, dass solche Umstände gegeben sind.
Rz. 20
Unabhängig davon hat die Beschwerdeerwiderung unwidersprochen vorgetragen, die Beklagte habe den Verkauf von Dash Buttons schon im März 2019 - unmittelbar nach Verkündung des Berufungsurteils und noch vor dessen Zustellung sowie vor der Einlegung der Beschwerde - eingestellt; im August 2019 habe die Beklagte darüber hinaus den Support eingestellt und die Dash Buttons abgeschaltet. In Anbetracht dessen stellt sich die Frage, ob die Beklagte das wirtschaftliche Interesse an der Innovation nicht bereits im Zeitpunkt der (letzten) mündlichen Berufungsverhandlung am 10.1.2019 praktisch verloren hatte.
Rz. 21
ee) Nicht gefolgt werden kann der Beschwerde auch darin, es liege nahe, den Parteien die Entscheidung darüber zu belassen, ob eine herausragende Bedeutung einer streitgegenständlichen Klausel bzw. eines verbraucherschutzgesetzwidrigen Verhaltens gegeben sei; insb. könne es dem Verbraucherschutzverband überlassen bleiben, ob er sein Kostenrisiko begrenzen wolle oder nicht.
Rz. 22
Denn über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht ohne Bindung an die - fehlerhafte - Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts selbst zu befinden (s. nur BGH, Beschl. v. 19.6.2019 - IV ZR 224/18, juris Rz. 6; v. 9.11.2018 - VI ZR 5/18, juris Rz. 3; v. 4.5.2017 - III ZR 615/16, juris Rz. 3; v. 13.3.2013 - XII ZR 8/13 NJW-RR 2013, 1401 Rz. 8, juris v. 13.10.2004 - XII ZR 110/02 NJW-RR 2005, 224 unter 1). Erst recht ist das Revisionsgericht nicht an entsprechende (Fehl-)Vorstellungen der Parteien gebunden. Der Hinweis der Beschwerde, das Berufungsgericht habe in der mündlichen Verhandlung erklärt, den Streitwert auf 32.500 EUR festsetzen zu wollen, woraufhin die Parteien keine Einwände erhoben hätten (Seite 2 des Sitzungsprotokolls vom 10.1.2019), ist deshalb unbehelflich.
Rz. 23
ff) Schließlich meint die Beschwerde, dass im Fall einer klagestattgebenden Entscheidung ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union zu stellen sei (Art. 267 Abs. 3 AEUV), u.a. zu der Frage, ob der Bestellvorgang durch den Dash Button "die Aktivierung einer Schaltfläche oder eine ähnliche Funktion" i.S.v. Art. 8 Abs. 2 Unterabs. 2 Satz 2 der Verbraucherrechterichtlinie darstelle. Daher sei der Revisionszulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung gegeben. Da das Berufungsgericht - anders als der BGH als letztinstanzliches Gericht - zu einem Vorabentscheidungsersuchen nicht verpflichtet gewesen sei, wäre die Beklagte nach Ansicht der Beschwerde im Fall der Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde entgegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG ihrem gesetzlichen Richter, dem Gerichtshof der Europäischen Union, entzogen. Daher müsse das Revisionsgericht bei der Festsetzung der Beschwer an die Wertfestsetzung durch das Berufungsgericht gebunden sein.
Rz. 24
Die Nichtzulassungsbeschwerde verkennt insoweit bereits im Ansatz, dass eine von dem Regelbeschwerdewert abweichende Bemessung nicht schon daraus folgt, dass ein Zulassungsgrund geltend gemacht wird, der - wäre die Nichtzulassungsbeschwerde zulässig - zu der Zulassung der Revision führen könnte. Da sich bei Verbandsprozessen nach §§ 1, 4 UKlaG der Streitwert und die Beschwer der Parteien regelmäßig nach dem Interesse der Allgemeinheit an der Beseitigung der beanstandeten AGB-Bestimmung richtet, kommt weder der wirtschaftlichen Bedeutung eines Klauselwerks oder der betroffenen Klauseln ein maßgebliches Gewicht zu noch dem Zugang zum Revisionsgericht (vgl. BGH, Beschl. v. 26.9.2012 - IV ZR 208/11, a.a.O.; v. 24.3.2020 - XI ZR 516/18 NJW-RR 2020, 1055 Rz. 5; v. 13.10.2020 - VIII ZR 25/19 unter II 2a, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Grundsätze gelten auch für eine im Hinblick auf verbraucherschutzgesetzwidrige Praktiken i.S.d. § 2 UKlaG erhobene Verbandsklage. In beiden Fällen gilt insoweit nichts anderes als bei der Bestimmung des Beschwerdewerts in sonstigen Fällen. Die Bemessung des nach § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderlichen Beschwerdewerts richtet sich nicht danach, ob die Nichtzulassungsbeschwerde in der Sache Aussicht auf Erfolg hat. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Prüfung der Zulassungsvoraussetzungen zwingend ein zulässiges Rechtsmittel voraussetzt, was im Falle der Nichtzulassungsbeschwerde neben der Einhaltung der Frist- und Formvorschriften auch erfordert, dass der gesetzlich angeordnete Beschwerdewert erreicht wird.
Rz. 25
Vor diesem Hintergrund sind die Ausführungen der Beschwerde unbeachtlich, wonach eine Zulassung der Revision aus unions- und verfassungsrechtlichen Gründen geboten sei, weil eine Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig europarechtliche Fragestellungen einer unionsrechtlichen Prüfung durch den Senat und den Gerichtshof der Europäischen Union entziehen und damit gegen das Gebot des gesetzlichen Richters i.S.d. Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen würde (vgl. Senat, Beschl. v. 13.10.2020 - VIII ZR 25/19, a.a.O., unter II 2a aa).
Fundstellen
Haufe-Index 14214459 |
ZAP 2020, 1221 |
ZIP 2021, 320 |
JZ 2021, 13 |
WRP 2021, 60 |
MMR 2021, 40 |