Entscheidungsstichwort (Thema)
Glaubhaftmachung von Steuerforderungen im Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens
Leitsatz (redaktionell)
Der Insolvenzantrag eines Finanzamts ist grundsätzlich nur zulässig, wenn Steuerbescheide und gegebenenfalls Steueranmeldungen des Schuldners vorgelegt werden. Ein bloßer Kontoauszug des Finanzamts über die in der Vollstreckung befindlichen Rückstände reicht nicht aus. Eine Glaubhaftmachung der Forderung des Finanzamts durch Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen kann ausnahmsweise entbehrlich sein, wenn das Finanzamt die ausstehenden Steuern genau beschreibt und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft.
Normenkette
InsO § 14; ZPO § 294; AO § 251
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 16.05.2011; Aktenzeichen 14 T 8562/11) |
AG München (Entscheidung vom 06.04.2011; Aktenzeichen 1506 IN 558/10) |
Nachgehend
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 14. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 16. Mai 2011 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Am 17. Februar 2010 beantragte der beteiligte Gläubiger die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin wegen vollstreckbarer Steuerschulden in Höhe von 49.038 EUR. Dem Antrag war eine Rückstandsaufstellung beigefügt, welche diesen Betrag nach Steuerart, Zeitraum und Fälligkeit der Steuer aufschlüsselt. Mit Beschluss vom 6. April 2011 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet. Die sofortige Beschwerde der Schuldnerin ist erfolglos geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses und die Zurückweisung des Eröffnungsantrags erreichen.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 2
Die Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, § 6 Abs. 1, § 7 aF InsO, Art. 103f Satz 1 EGInsO § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nicht zulässig. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 3
Eine die Zulässigkeit begründende Divergenz, die von der Rechtsbeschwerdebegründung im Hinblick auf das Fehlen von Steuerbescheiden und Umsatzsteuervoranmeldungen der Schuldnerin als Anlagen zu dem Insolvenzantrag geltend gemacht wird, liegt im Ergebnis nicht vor. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt der Insolvenzantrag eines Finanzamts, der auf vom Schuldner bestrittene Steuerforderungen gestützt wird, als Mindesterfordernis die Vorlage der ergangenen Steuerbescheide und gegebenenfalls der Steuervoranmeldungen des Schuldners voraus. Ein bloßer Kontoauszug des sachbearbeitenden Finanzamts reicht als interne Verwaltungshilfe als Mittel zur Glaubhaftmachung der Forderung nicht aus (BGH, Beschluss vom 13. Juni 2006 – IX ZB 214/05, ZInsO 2006, 828 Rn. 8 f; vom 9. Juli 2009 – IX ZB 86/09, ZInsO 2009, 1533 Rn. 3; vom 21. Juli 2011 – IX ZB 256/10, ZInsO 2011, 1614 Rn. 4). Entbehrlich ist eine Glaubhaftmachung der Forderung durch das Finanzamt mittels Vorlage der Bescheide und Voranmeldungen ausnahmsweise dann, wenn die ausstehenden Steuern genau beschrieben sind und der Schuldner sich lediglich auf Erlassanträge und Gegenansprüche beruft (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2009, aaO, Rn. 3; vom 21. Juli 2011, aaO Rn. 4).
Rz. 4
Vorliegend macht die Schuldnerin geltend, ein von ihr nach bestandskräftiger Zurückweisung eines früheren Erlassantrags eingeleitetes weiteres Erlassverfahren sei noch nicht beschieden. Konkrete Einwendungen gegen die einzelnen, aus der Auflistung des Antragstellers zu entnehmenden Steuerforderungen erhebt die Schuldnerin nicht. Es liegt deshalb ein Ausnahmefall vor, in dem die fehlende Vorlage von Steuerbescheiden und -voranmeldungen sich nicht auswirkt, weil der Schuldner dem Antrag außer dem Einwand, ein Erlassverfahren zu betreiben, nichts entgegenzusetzen hat.
Unterschriften
Vill, Raebel, Lohmann, Fischer, Pape
Fundstellen
Haufe-Index 2888053 |
BFH/NV 2012, 687 |
DB 2012, 572 |
HFR 2012, 666 |
NZI 2012, 95 |
GuT 2012, 77 |
KSI 2012, 92 |