Leitsatz (amtlich)
a) Gegen die im Rahmen einer Mischkalkulation vorgenommene Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes i.H.v. 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts eines Anrechts bestehen keine grundsätzlichen Bedenken. In diesem Fall sind die pauschalen Teilungskosten für jedes Anrecht allerdings durch einen Höchstbetrag zu begrenzen, wobei ein Höchstbetrag von nicht mehr als 500 EUR in der Regel die Begrenzung auf einen i.S.v. § 13 VersAusglG angemessenen Kostenansatz gewährleistet (im Anschluss an BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610; v. 4.4.2012 - XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942).
b) Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zum durchschnittlich zu erwartenden Teilungsaufwand vor, hat sich die Angemessenheitsprüfung daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - ggf. unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht.
Normenkette
VersAusglG § 13
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Beschluss vom 24.01.2012; Aktenzeichen II-2 UF 96/11) |
AG Duisburg (Beschluss vom 12.04.2011; Aktenzeichen 26 F 138/09) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3) wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des OLG Düsseldorf vom 24.1.2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert 1.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Der 1945 geborene Ehemann und die 1948 geborene Ehefrau haben am 25.7.1968 die Ehe miteinander geschlossen. Der am 5.8.2009 bei Gericht angebrachte Scheidungsantrag wurde am 5.9.2009 zugestellt.
Rz. 2
In der gesetzlichen Ehezeit vom 1.7.1968 bis zum 31.8.2009 haben beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung erworben. Darüber hinaus hat der Ehemann in der Ehezeit im Wege unmittelbarer Leistungszusage ein auf Rentenzahlung gerichtetes betriebliches Anrecht bei der Beteiligten zu 3) (im Folgenden: ThyssenKrupp) erworben. ThyssenKrupp hat den Ehezeitanteil der Versorgung in ihrer Auskunft mit einem Kapitalwert von 88.075,58 EUR angegeben und bei Teilungskosten i.H.v. 1.000 EUR einen Ausgleichswert von 43.537,79 EUR vorgeschlagen. Der Erhebung dieser Teilungskosten liegt Ziff. 4.1. der "Teilungsrichtlinie zum Versorgungsausgleich" zugrunde, wonach bei interner Teilung Teilungskosten i.H.v. 2 % des Wertes des Ehezeitanteils - bei Rentenzusagen mindestens 400 EUR und höchstens 1.000 EUR - anzusetzen und hälftig mit den Anrechten beider Ehegatten zu verrechnen seien.
Rz. 3
Das AG hat die Ehe durch Beschluss vom 12.4.2011 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - zu Lasten des betrieblichen Anrechts des Ehemanns bei ThyssenKrupp unter Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. (lediglich) 306,60 EUR im Wege interner Teilung zugunsten der Ehefrau ein auf das Ende der Ehezeit bezogenes Anrecht i.H.v. 43.884,49 EUR übertragen. Der dagegen gerichteten Beschwerde von ThyssenKrupp hat das OLG nur teilweise entsprochen und die Entscheidung des AG dahingehend abgeändert, dass - bei Ansatz von Teilungskosten i.H.v. 700 EUR - zugunsten der Ehefrau ein auf den 31.8.2009 bezogenes Anrecht mit einem Ausgleichswert von 43.687,79 EUR übertragen wird.
Rz. 4
Mit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt ThyssenKrupp das Ziel vollständiger Berücksichtigung der von ihr geltend gemachten Teilungskosten i.H.v. 1.000 EUR weiter.
II.
Rz. 5
Auf das Verfahren ist gem. Art. 111 Abs. 5 FGG-RG und § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit dem 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anwendbar, weil bis zum 31.8.2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung über den Versorgungsausgleich erlassen war.
III.
Rz. 6
Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
Rz. 7
1. Das Beschwerdegericht hat die Ansicht vertreten, dass die Kosten der internen Teilung des betrieblichen Anrechts des Ehemannes aus seiner Versorgung bei ThyssenKrupp auf einen Betrag von 700 EUR herabzusetzen seien und diese Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:
Rz. 8
Der Versorgungsträger könne die bei ihm tatsächlich anfallenden Kosten nach § 13 VersAusglG verrechnen, soweit diese angemessen seien. Der Versorgungsträger sei nicht daran gehindert, in jedem Einzelfall die tatsächlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten anzusetzen, wofür er sich ggf. der in der Literatur entwickelten Teilungskostentabellen oder eigener Kostenermittlungen bedienen könne. Er könne sich zur Vermeidung eines unverhältnismäßigen Aufwandes aber auch am Durchschnitt der bei ihm insgesamt durch interne Teilung von Versorgungsanrechten zu erwartenden Kosten orientieren. ThyssenKrupp habe die durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten nachvollziehbar mit 465 EUR beziffert. Da der Bestand der Versorgungsberechtigten von ThyssenKrupp zu einem hohen Anteil aus Rentnern bestehe, sei es nicht zu beanstanden, dass für die Ermittlung der durchschnittlich zu erwartenden Teilungs- und Teilungsfolgekosten der Mittelwert der Kosten bei männlichen und weiblichen Ausgleichsberechtigten (nur) in den Altersgruppen der Vierzig- bis Siebzigjährigen herangezogen worden sei.
Rz. 9
Der Ansatz von 1.000 EUR als Obergrenze der Teilungskosten sei jedoch unangemessen. Zwar sei eine Kostenpauschalierung mit 2-3 % des ehezeitlichen Kapitalwerts unter Berücksichtigung einer den durchschnittlichen Teilungskosten Rechnung tragenden Unter- und Obergrenze zulässig. Der Ansatz einer Obergrenze von 1.000 EUR sei bei durchschnittlichen Teilungskosten i.H.v. 465 EUR jedoch überhöht, auch wenn der Kapitalwert bestehender Anrechte nach den Angaben von ThyssenKrupp in sehr vielen Fällen unter 20.000 EUR liege. Teilungskosten, die zu den beim konkreten Versorgungsträger tatsächlich anfallenden Kosten außer Verhältnis stehen, könnten nicht als angemessen angesehen werden. Aus diesem Grunde sei bei einer Mischkalkulation die Obergrenze bei dem 1,5-fachen der bei dem jeweiligen Versorgungsträger durchschnittlich zu erwartenden Teilungskosten anzusetzen. Die Festlegung dieser Obergrenze orientiere sich am Rechtsgedanken des Wuchertatbestandes nach § 138 Abs. 2 BGB, wonach ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vorliege, wenn die vom Schuldner zu erbringende Leistung um 100 % oder mehr über dem Marktpreis liege. Nur solche Kostenansätze, die einen deutlichen Abstand zu dieser Grenze einhielten, könnten als angemessen angesehen werden. Dieser deutliche Abstand sei bei durchschnittlichen Teilungskosten von 465 EUR nur bei einer Obergrenze von rund 700 EUR noch gewahrt.
Rz. 10
2. Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
Rz. 11
a) Nach § 13 VersAusglG kann der Versorgungsträger im Rahmen der internen Teilung angemessene Teilungskosten mit den Anrechten beider Ehegatten verrechnen. Die Angemessenheit der geltend gemachten Teilungskosten hat das Gericht von Amts wegen (§ 26 FamFG) zu prüfen. Dabei ist es gem. § 220 Abs. 4 FamFG berechtigt und im Hinblick auf den Amtsermittlungsgrundsatz auch verpflichtet, sich die vom Versorgungsträger mitgeteilten Werte näher erläutern zu lassen. Hält es diese unter Berücksichtigung aller wesentlichen Umstände für unangemessen, kann es einen geringeren als den vom Versorgungsträger beanspruchten Betrag verrechnen.
Rz. 12
b) Mit Recht und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats geht das Beschwerdegericht davon aus, dass gegen eine Pauschalierung der Teilungskosten auf der Grundlage pauschaler Kostenabzüge i.H.v. 2-3 % des ehezeitbezogenen Kapitalwerts des auszugleichenden Anrechts keine grundsätzlichen Bedenken bestehen (BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 47; v. 4.4.2012 - XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rz. 17).
Rz. 13
Macht der Versorgungsträger - wie hier - von der Pauschalierung der Teilungskosten in Form eines Prozentsatzes des intern zu teilenden ehezeitlichen Kapitalwerts Gebrauch, ist allerdings eine Begrenzung auf einen Höchstbetrag erforderlich. Bedenken gegen eine grenzenlose prozentuale Berechnung der Teilungskosten sind deswegen begründet, weil der Kapitalwert des auszugleichenden Anrechts keinen Bezug zu dem durch den Ausgleich verursachten Verwaltungsaufwand hat. Der Kapitalwert des Anrechts lässt keinen Rückschluss auf die tatsächlich entstehenden Teilungskosten zu und dient damit lediglich als eine Pauschalierungsgrundlage, die ein ausgewogenes Verhältnis zwischen dem auszugleichenden Anrecht und den Teilungskosten und insoweit die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips sicherstellen kann. Eine Pauschalierung auf dieser Grundlage geht zudem mit einer Mischkalkulation des Versorgungsträgers einher, nach der bei bestimmten Anrechten höhere Teilungskosten umgelegt werden als tatsächlich angefallen sind, damit im Gegenzug bei kleineren Anrechten auch niedrigere und den tatsächlichen Aufwand nicht deckende Teilungskosten erhoben werden können. Insoweit enthält die Mischkalkulation auch eine Komponente des sozialen Ausgleichs, weil bei der Verfolgung eines konsequenten Stückkostenansatzes das Risiko einer weitgehenden Aufzehrung kleinerer Anrechte durch die Teilungskosten in Kauf genommen werden müsste. Auch im Rahmen einer solchen Mischkalkulation wäre allerdings ein Kostenabzug unangemessen, der einerseits die Anrechte der Ehegatten empfindlich schmälern würde und andererseits außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand des Versorgungsträgers stünde. Um dies zu vermeiden, ist es daher auch für diese Art der pauschalen Berechnung der Teilungskosten notwendig, die Teilungskosten für ein auszugleichendes Anrecht durch einen Höchstbetrag zu begrenzen (BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 50 f.; v. 4.4.2012 - XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rz. 19 f.).
Rz. 14
c) Der Senat hat für die Fälle der Kostenpauschalierung in Form eines Prozentsatzes des ehezeitlichen Kapitalwerts bereits anerkannt, dass die gebotene Begrenzung auf angemessene Teilungskosten bei einer Obergrenze von nicht mehr als 500 EUR typischerweise als gewährleistet angesehen werden kann, ohne dass der Versorgungsträger zu den Einzelheiten seiner Mischkalkulation näher vortragen muss (BGH v. 1.2.2012 - XII ZB 172/11, FamRZ 2012, 610 Rz. 52; v. 4.4.2012 - XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rz. 21; vgl. auch Dose BetrAV 2014, 433, 439 f.). Macht der Versorgungsträger demgegenüber geltend, dass ein Höchstbetrag von 500 EUR für seine Mischkalkulation nicht auskömmlich sei und trägt er in diesem Zusammenhang zu den durchschnittlich zu erwartenden Stückkosten der Teilung vor, zeichnet sich in der obergerichtlichen Rechtsprechung die Tendenz ab, die absolute Obergrenze bei der Pauschalierung mit dem 1,5-fachen des durchschnittlich zu erwartenden Aufwands anzusetzen (OLG Karlsruhe FamRZ 2011, 1948, 1951; OLG Stuttgart FamRZ 2012, 711, 713; OLG Düsseldorf FamRZ 2013, 381; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Die Verwendung dieser Richtgröße mag in vielen Fällen zu einem angemessenen Ergebnis führen. Sie kann allerdings eine weitergehende Angemessenheitsprüfung nicht ersetzen, wenn die Besonderheiten des Einzelfalls oder das Vorbringen des Versorgungsträgers hierzu Veranlassung geben.
Rz. 15
aa) § 13 VersAusglG erlaubt dem Versorgungsträger, die durch interne Teilung entstehenden Kosten in vollem Umfang auf die betroffenen Ehegatten umzulegen, um die Gemeinschaft seiner Versorgungsempfänger von diesen Kosten zu entlasten (BGH, Beschl. v. 27.6.2012 - XII ZB 275/11, FamRZ 2012, 1546 Rz. 24). Liegt der Umlage von Teilungskosten ein pauschalierender Prozentansatz mit einer Obergrenze zugrunde, hat sich die Angemessenheitsprüfung im Ausgangspunkt daran zu orientieren, bis zu welchem Höchstbetrag der Versorgungsträger höherwertige Anrechte belasten muss, damit seine Mischkalkulation - ggf. unter Berücksichtigung eines von ihm erhobenen Mindestbetrages - insgesamt aufgeht. Diese Frage kann nicht ohne Rücksicht auf mögliche Besonderheiten des Einzelfalls schematisch danach beurteilt werden, in welchem Umfang der vom Versorgungsträger festgesetzte Höchstbetrag von den durchschnittlichen Stückkosten der Teilung abweicht. Denn die Höhe der anzusetzenden Obergrenze, die der Versorgungsträger für eine insgesamt auskömmliche Mischkalkulation benötigt, ist nicht allein von den tatsächlich anfallenden Kosten, sondern insb. auch davon abhängig, in welcher Bandbreite sich die Anrechtshöhen in dem betreffenden Versorgungssystem bewegen (Cisch/Hufer/Karst BB 2011, 1401, 1404 f.).
Rz. 16
bb) Gemessen daran kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
Rz. 17
(1) Dabei begegnet es zunächst keinen rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht - insoweit den vom Versorgungsträger vorgelegten Berechnungen folgend - die im Durchschnitt anfallenden tatsächlichen Teilungskosten mit 465 EUR ermittelt hat. Es ist insb. nicht zu beanstanden, dass dieser Kostenansatz auf der Anwendung von Teilungskostentabellen beruht, die den Barwert der zu erwartenden Verwaltungskosten über einen Fremdvergleich mit der Kostenstruktur externer Anbieter bestimmen (vgl. Lucius/Veit/Groß BetrAV 2011, 52, 55). Der Senat hat insoweit bereits grundsätzlich ausgesprochen, dass der Versorgungsträger zur Darlegung der Verwaltungskosten auf die Kosten eines externen Dienstleisters Bezug nehmen darf (BGH, Beschl. v. 4.4.2012 - XII ZB 310/11, FamRZ 2012, 942 Rz. 24). Die auf der Grundlage von Teilungskostentabellen ermittelten tatsächlich zu erwartenden Kosten bieten bei einem pauschalierenden Kostenansatz eine grundsätzlich geeignete Hilfestellung bei der Festlegung angemessener Obergrenzen (und Untergrenzen) für den Kostenabzug.
Rz. 18
(2) ThyssenKrupp hat sich im Verfahren mehrfach darauf berufen, dass der in ihrer Teilungsrichtlinie gewählte Ansatz zur Berücksichtigung von Teilungskosten i.H.v. 2 % des ehezeitlichen Kapitalwerts mit einer Untergrenze von 400 EUR und einer Höchstgrenze von 1.000 EUR "dem Grunde nach wertgleich" zum Ansatz durchschnittlicher Stückkosten unter Anwendung der einschlägigen Teilungskostentabellen sei. Dies hat der Versorgungsträger unter Angebot von Zeugen- und Sachverständigenbeweis damit begründet, dass im Bestand seiner Versorgungsberechtigten "in sehr vielen Fällen" wegen der geringen Höhe der im Zeitpunkt der Teilung auszugleichenden Anrechte nur der Mindestbetrag i.H.v. 400 EUR erhoben werden könne, so dass die Lücke zwischen dieser Untergrenze und dem hier mit 465 EUR angegebenen Durchschnittswert des tatsächlichen Teilungsaufwands von den anderen Versorgungsberechtigten mitgetragen werden müssen.
Rz. 19
(3) Dieses Vorbringen hat das Beschwerdegericht zwar zur Kenntnis genommen, aber zu Unrecht für unerheblich gehalten. Ein vom Versorgungsträger in seiner Teilungsordnung festgesetzter Höchstbetrag steht bei einer Mischkalkulation mit dem Ziel eines sozialen Ausgleichs innerhalb des Versichertenbestandes grundsätzlich dann außer Verhältnis zum tatsächlichen Aufwand, wenn dadurch - bezogen auf die Gesamtheit aller Teilungsfälle - die Besorgnis begründet wird, dass sich der Versorgungsträger über die vollständige Kostenumlage hinaus eine zusätzliche Einnahmequelle verschafft. Dies mag dann der Fall sein, wenn ein Kostenabzug in Höhe eines deutlich über den tatsächlichen Durchschnittskosten liegenden Höchstbetrages praktisch den Regelfall darstellt (vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2014, 1703, 1706). Der vom Beschwerdegericht herangezogene Rechtsgedanke des § 138 Abs. 2 BGB trägt zu dieser Beurteilung demgegenüber nichts bei.
Rz. 20
Zu Unrecht - wenn auch von seinem Standpunkt aus folgerichtig - hat das Beschwerdegericht von einer weiteren Sachaufklärung abgesehen und es unterlassen, dem Vorbringen von ThyssenKrupp, eine Obergrenze von 1.000 EUR werde für eine auskömmliche Mischkalkulation benötigt, durch Einholung ergänzender Auskünfte oder Berechnungen des Versorgungsträgers weiter nachzugehen. Die Rechtsbeschwerde beruft sich insoweit auf eine aktuelle Untersuchung, wonach bei 62 von 75 bislang durchgeführten Teilungsfällen im Versorgungssystem von ThyssenKrupp ein Kostenabzug (lediglich) in Höhe des Mindestbetrages von 400 EUR habe vorgenommen werden können und das Ziel einer vollständigen Kostendeckung derzeit selbst bei einer Obergrenze von 1.000 EUR noch verfehlt werde. Mit diesem Vorbringen wird sich das Beschwerdegericht nach der Zurückverweisung der Sache auseinanderzusetzen haben.
Rz. 21
3. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die Beschlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgebliche Versorgungsordnung zu ergänzen (vgl. BGH v. 26.1.2011 - XII ZB 504/10, FamRZ 2011, 547 Rz. 22 ff.).
Fundstellen
Haufe-Index 7712555 |
NJW 2015, 6 |
EBE/BGH 2015, 148 |
FamRZ 2015, 913 |
FuR 2015, 409 |
NJW-RR 2015, 705 |
JZ 2015, 287 |
MDR 2015, 658 |
FF 2015, 262 |
FamRB 2015, 243 |
NZFam 2015, 678 |