Entscheidungsstichwort (Thema)
Pfändung überjähriger Unterhaltsrückstände
Leitsatz (amtlich)
Erfasst die erweiterte Pfändung wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche überjährige Rückstände, trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat.
Normenkette
ZPO § 850d Abs. 1 S. 4
Verfahrensgang
LG Bückeburg (Beschluss vom 10.07.2003; Aktenzeichen 4 T 17/03) |
AG Bückeburg |
Tenor
Dem Schuldner wird gegen die Versäumung der Rechtsbeschwerdeeinlegungs- und Begründungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.
Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Bückeburg v. 10.7.2003 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 1.513 EUR.
Gründe
I.
1. Die minderjährige Gläubigerin betreibt aus einem amtsgerichtlichen Urteil v. 20.2.1998 nebst Anpassungsbeschluss gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen laufender und rückständiger Unterhaltsansprüche. Auf ihren Antrag wurden dessen Forderungen gegen den Drittschuldner gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen. Auf deren Erinnerung änderte das AG den vorgenannten Beschluss, in dem der pfändungsfreie Betrag auf 720 EUR monatlich festgesetzt worden war, dahingehend ab, dass dem Schuldner 586 EUR monatlich pfändungsfrei zu verbleiben haben.
Der Schuldner legte gegen den vorgenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss Erinnerung ein mit dem Ziel, diejenigen Unterhaltsrückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden waren, nur in den sich aus § 850c ZPO ergebenden Grenzen der Pfändung zu unterwerfen. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, die insoweit darlegungs- und beweispflichtige Gläubigerin habe nicht dargetan, dass er sich seiner Unterhaltspflicht absichtlich entzogen habe. Er sei bis zum Jahre 2001 mit einer Frau, die drei Kinder in die Ehe mitgebracht habe, verheiratet gewesen und habe mit seiner Familie am Existenzminimum gelebt, weil er vier Jahre lang arbeitslos gewesen sei und nur Arbeitslosenhilfe bezogen habe. Das AG hat die Erinnerung des Schuldners durch Beschluss mit der Begründung zurückgewiesen, der nach dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 ZPO insoweit darlegungspflichtige Schuldner habe die Voraussetzungen für einen Wegfall der Privilegierung rückständiger Unterhaltsansprüche gem. § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO nicht hinreichend dargelegt.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerde führte der Schuldner ergänzend aus, er sei ungelernt und als Epileptiker zu 50 % schwerbehindert. Mangels hinreichender Qualifikation habe er keine Arbeitsstelle gefunden und hätte eine solche angesichts der auf dem Arbeitsmarkt herrschenden Verhältnisse auch bei weiter gehenden Bemühungen nicht finden können. Der Einzelrichter des LG hat die sofortige Beschwerde des Schuldners zurückgewiesen. Diesen Beschluss hat der Senat auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners unter Zurückverweisung der Sache an das LG aufgehoben.
2. Das LG hat die sofortige Beschwerde unter Zulassung der Rechtsbeschwerde wiederum mit der Begründung zurückgewiesen, der Schuldner sei für die Umstände, die die Privilegierung der älteren Unterhaltsansprüche entfallen lassen, darlegungspflichtig. Nach dem sprachlichen Aufbau der gesetzlichen Regelung seien sämtliche Unterhaltsansprüche privilegiert. Diese Privilegierung entfalle hinsichtlich der länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses fällig gewordenen Unterhaltsrückstände gem. § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO nur dann, wenn von einer absichtlichen Entziehung nicht auszugehen sei. Diese begünstigenden Umstände müsse aber - jedenfalls im Erinnerungsverfahren - der Schuldner darlegen. Umstände, die zu einem Wegfall der Privilegierung führen könnten, habe der Schuldner aber auch im Beschwerdeverfahren nicht mit der gebotenen Substanz dargelegt. Zwar könnten Arbeitslosigkeit und die daraus resultierenden finanziellen Folgen belegen, dass sich ein mit Unterhaltszahlungen säumiger Schuldner nicht absichtlich der Unterhaltspflicht entzogen habe. Voraussetzung sei aber, dass sich der Schuldner in angemessenem Umfang um Arbeit bemüht habe. Allein der pauschal gehaltene Hinweis des Schuldners, dass er auf Grund seiner persönlichen Situation auf dem Arbeitsmarkt keine Chance gehabt habe, rechtfertige es nicht, von einer unbeabsichtigten Leistungsunfähigkeit und einer demgemäß unbeabsichtigten Entziehung der Zahlungspflicht auszugehen.
3. Die Rechtsbeschwerde ist demgegenüber der Auffassung, vor Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses müsse der Gläubiger hinreichend substantiiert dartun, dass der Schuldner sich hinsichtlich der rückständigen Unterhaltszahlungen seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe. Da dies nicht der Fall gewesen sei, hätte insoweit Pfändungsschutz gem. § 850c ZPO gewährt werden müssen. Die Vorschriften des § 850d Abs. 1 S. 1 bis 3 ZPO könnten auf die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag der Gläubigerin auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden seien, im Übrigen selbst dann keine Anwendung finden, wenn der Schuldner im Erinnerungsverfahren hinsichtlich der Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO darlegungs- und beweispflichtig sei. Der Schuldner habe Umstände vorgetragen, nach denen davon auszugehen sei, dass er sich nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen habe. Das LG habe die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Schuldners überspannt, zumal dieser angeregt habe, ihn zu vernehmen, um sich einen Eindruck von seiner Person und seiner Vermittelbarkeit auf dem Arbeitsmarkt zu verschaffen.
II.
Dem Schuldner ist Wiedereinsetzung zu gewähren, weil er während des Prozesskostenhilfeverfahrens die gesetzlichen Fristen nicht einhalten konnte.
Die gem. § 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet.
Die Ansprüche des Schuldners auf laufende Geldleistungen der Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 1 Nr. 8 SGB III) können nach § 54 Abs. 4 SGB I wie Arbeitseinkommen gepfändet werden. Die ggü. dem Pfändungsschutz des § 850c ZPO erweiterte Pfändung des § 850d Abs. 1 ZPO wegen eines nach dieser Vorschrift bevorzugten Unterhaltsanspruchs erfasst grundsätzlich auch die Pfändung wegen der Rückstände, die länger als ein Jahr vor dem Antrag auf Erlass des Pfändungsbeschlusses fällig geworden sind (sog. überjährige Rückstände). Die Vorschriften über die erweiterte Pfändung gelten gem. § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO für überjährige Rückstände nur insoweit nicht, als nach Lage der Verhältnisse nicht anzunehmen ist, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat. Dies hat der Schuldner jedoch nicht dargetan.
1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde trägt der Schuldner die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rz. 15, 43; Thomas/Putzo, ZPO, 26. Aufl., § 850d Rz. 11; Kabath, Rpfleger 1991, 292). Die Meinung, der Gläubiger habe darzulegen und zu beweisen, dass der Schuldner sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen habe (OLG Köln v. 4.6.1993 - 2 W 65/93, OLGReport Köln 1993, 263 = NJW-RR 1993, 1156 [1157]), ist ebenso wie die überwiegend vertretene Auffassung, der Gläubiger habe bei Antragstellung die Privilegierung der überjährigen Rückstände darzulegen, der Schuldner trage jedoch im Erinnerungsverfahren die Beweislast dafür, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen habe (vgl. OLG Frankfurt v. 13.7.1999 - 26 W 52/99, OLGReport Frankfurt 1999, 301 = NJW-RR 2000, 220 [221]; Musielak/Becker, ZPO, 4. Aufl., § 850d Rz. 12; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1090), mit Wortlaut und Systematik der Vorschrift nicht vereinbar. Danach sind die in § 850d Abs. 1 ZPO genannten Unterhaltsansprüche vielmehr grundsätzlich nach Maßgabe dieser Vorschrift privilegiert, überjährige Rückstände nur dann nicht, wenn die Voraussetzungen des Satzes 4 dieser Vorschrift vorliegen. Insoweit trägt mithin nach den Grundsätzen der Darlegungs- und Beweislast im Zivilprozess der Schuldner, der Einwendungen gegen die Privilegierung überjähriger Rückstände erhebt, die Darlegungs- und Beweislast (vgl. Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., § 850d Rz. 15, 43).
Diese Auslegung wird durch die Entstehungsgeschichte des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO gestützt. § 850 Abs. 3 S. 5 ZPO i.d.F. des Gesetzes zur Änderung von Vorschriften über die Zwangsvollstreckung v. 24.10.1934 (RGBl. I, 1070) hatte die Privilegierung von Unterhaltsansprüchen dahin geregelt, dass diese für die Pfändung überjähriger Rückstände nur insoweit galt, als nach Lage der Verhältnisse anzunehmen war, dass sich der Schuldner seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hatte. Insoweit hatte der Gläubiger die Darlegungs- und Beweislast (Jonas, ZPO 16. Aufl., § 850 Anm. 1c; Sydow/Busch/Krantz/Triebel, ZPO und GVG, 22. Aufl., § 6 LohnPfVO Anm. C). Die hiervon abweichende Fassung des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO geht zurück auf die Neufassung der ursprünglichen Regelung durch § 6 Abs. 1 S. 4 der Lohnpfändungsverordnung (LohnPfVO) v. 30.10.1940 (RGBl. I, 1451), der durch das Gesetz über Maßnahmen auf dem Gebiete der Zwangsvollstreckung v. 20.8.1953 (BGBl. I, 952) als § 850d Abs. 1 S. 4 unverändert in die Zivilprozessordnung übernommen wurde. Die Neufassung der Regelung hat die bis dahin geltende Verteilung der Darlegungs- und Beweislast nicht lediglich dahin geändert, dass der Gläubiger weiterhin hinsichtlich der Böswilligkeit des Schuldners darlegungspflichtig, er dafür jedoch im Bestreitensfalle nicht auch beweispflichtig ist (so aber Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1090 Fn. 39). Vielmehr sollte mit der Neufassung der Regelung über die Privilegierung der Pfändung wegen überjähriger Unterhaltsrückstände durch § 6 Abs. 1 S. 4 LohnPfVO die Beweislast ggü. der früheren Regelung in § 850 Abs. 3 S. 5 ZPO umgekehrt werden (vgl. Volkmar, Deutsche Justiz 1940, 1234 [1236]). Danach ist die Pfändung wegen überjähriger Rückstände zulässig, sofern nicht bereits aus dem Pfändungsantrag oder sonstigen dem Gericht bekannten Umständen hervorgeht, dass sich der Unterhaltsschuldner insoweit seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat (vgl. Sydow/Busch/Krantz/Triebel, ZPO und GVG, 22. Aufl., § 6 LohnPfVO Anm. C; Kabath, Rpfleger 1991, 293; Volkmar, Deutsche Justiz 1940, 1234 [1236]). Dies ist insb. auch deshalb sachgerecht, weil der Gläubiger i.d.R. keine Kenntnis von den konkreten Lebensverhältnissen des Schuldners und seiner Leistungsfähigkeit hat und demgemäß ohnehin nur pauschal die Nichtleistung trotz Zahlungsfähigkeit behaupten kann. Dagegen wird der Gläubiger nur in Ausnahmefällen in der Lage sein, substantiiert darzulegen, dass sich der Schuldner absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat, wie entgegen dem Wortlaut des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO überwiegend verlangt wird (vgl. OLG Frankfurt v. 13.7.1999 - 26 W 52/99, OLGReport Frankfurt 1999, 301 = NJW-RR 2000, 220 [221]; OLG Köln v. 4.6.1993 - 2 W 65/93, OLGReport Köln 1993, 263 = NJW-RR 1993, 1156 [1157]; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1090 Fn. 39, m.w.N).
2. Die Annahme des LG, der Schuldner habe die Voraussetzungen des § 850d Abs. 1 S. 4 ZPO nicht hinreichend substantiiert dargetan, hält rechtlicher Nachprüfung stand.
"Absichtlich entzogen" im Sinne dieser Vorschrift hat sich ein Schuldner seiner Zahlungsverpflichtung dann, wenn er durch ein zweckgerichtetes Verhalten (auch Unterlassen) die zeitnahe Realisierung der Unterhaltsschuld verhindert oder zumindest wesentlich erschwert hat (vgl. BGH v. 5.10.1988 - IVb ZR 91/87, BGHZ 105, 250 [257] = MDR 1989, 241). Dies setzt nicht stets ein aktives Hintertreiben der Unterhaltsschuld voraus (vgl. BGH v. 5.10.1988 - IVb ZR 91/87, BGHZ 105, 250 [257] = MDR 1989, 241). Auch ist nicht erforderlich, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, durch Ausnutzung der Jahresfrist hinsichtlich der rückständigen Zahlungen das Pfändungsvorrecht auszuschließen (vgl. KG v. 18.10.1985 - 1 W 2887/85, MDR 1986, 767 = Rpfleger 1986, 394 [395]; Stöber, Forderungspfändung, 13. Aufl., Rz. 1089). Ein solches zweckgerichtetes Verhalten liegt vielmehr schon dann vor, wenn der Schuldner trotz bestehender Zahlungsmöglichkeit die ihm zur Verfügung stehenden Mittel für andere Zwecke als Unterhaltsleistungen verwendet, und so die zeitnahe Realisierung der entstehenden Rückstände zumindest wesentlich erschwert. Gleiches gilt, wenn der Schuldner seiner - ggü. minderjährigen Kindern gesteigerten - unterhaltsrechtlichen Verpflichtung, seine Arbeitskraft voll einzusetzen (vgl. BGH, Urt. v. 15.12.1993 - XII ZR 172/92, MDR 1994, 483 = FamRZ 1994, 372 [373]; Urt. v. 22.10.1997 - XII ZR 278/95, FamRZ 1998, 357 [359]), trotz bestehender Möglichkeiten, auf diese Weise Einkünfte zu erzielen, nicht nachkommt. Da es sich bei dem Tatbestandsmerkmal "absichtlich" um eine innere Tatsache handelt, lässt sich regelmäßig nur indirekt aus dem zu Tage getretenen Verhalten des Schuldners erschließen, ob er sich seiner Zahlungspflicht absichtlich entzogen hat (vgl. BGH v. 5.10.1988 - IVb ZR 91/87, BGHZ 105, 250 [257] = MDR 1989, 241). Der Schuldner, der überjährige Rückstände von der Privilegierung des § 850d Abs. 1 ZPO ausschließen will, hat demgemäß Tatsachen vorzutragen, die die Annahme rechtfertigen, dass er sich seiner Zahlungspflicht nicht absichtlich entzogen hat. Dabei hängt es von den Umständen des Einzelfalles ab, in welchem Maße der Schuldner sein Vorbringen durch die Darlegung konkreter Einzeltatsachen substantiieren muss (vgl. BGH, Urt. v. 13.8.1997 - VIII ZR 246/96, NJW-RR 1998, 712 [713], m.w.N.).
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Beschwerdegericht entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde die Anforderungen an die Substantiierungspflicht des Schuldners nicht überspannt. Wie sich aus der von ihm nicht bestrittenen Forderungsaufstellung ergibt, ist er seiner Zahlungspflicht in der Zeit v. 1.11.1997 bis zum 30.5.2001 nicht nachgekommen. In der Zeit v. 31.5. bis zum 30.11.2001 hat der Schuldner, obwohl er nach seinem Vorbringen auch in dieser Zeit arbeitslos war, dagegen Zahlungen i.H.v. insgesamt 2.233,48 DM geleistet. Unter diesen Umständen reicht das Vorbringen des Schuldners, wegen seiner Schwerbehinderung habe er als ungelernter Arbeiter, auch wenn er sich darum bemüht hätte, keine Arbeitsstelle finden können, nicht aus, um dazutun, dass er sich hinsichtlich der Rückstände nicht absichtlich seiner Zahlungspflicht entzogen hat; denn damit ist nichts dazu gesagt, warum der Schuldner trotz seiner Arbeitslosigkeit zwar in der Zeit v. 31.5. bis zum 30.11., nicht aber in der Zeit davor in der Lage war, seine monatliche Zahlungspflicht ganz oder teilweise zu erfüllen.
Fundstellen
Haufe-Index 1304527 |
BGHR 2005, 597 |
EBE/BGH 2005, 1 |
FamRZ 2005, 440 |
NJW-RR 2005, 718 |
JurBüro 2005, 272 |
JurBüro 2005, 278 |
WM 2005, 290 |
ZAP 2005, 446 |
AnwBl 2005, 1 |
InVo 2005, 235 |
MDR 2005, 649 |
Rpfleger 2005, 204 |
FamRB 2005, 170 |
RENOpraxis 2005, 92 |
VE 2005, 62 |
ZFE 2005, 210 |
ZVI 2005, 192 |
ProzRB 2005, 120 |