Entscheidungsstichwort (Thema)
Bewertung einer als mehrstufige Gesamtversorgung zugesagten betrieblichen Altersversorgung im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich. Versorgungsausgleich
Leitsatz (amtlich)
Zum Ausgleich einer privaten betrieblichen Altersversorgung, die als sog mehrstufige Gesamtversorgung zugesagt ist (hier: teildynamische Versorgung aus einer Direktzusage, auf die gesetzliche Rente und nicht dynamische Leistungen einer Pensionskasse anzurechnen sind).
Normenkette
BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Abs. 3 Nr. 2, Abs. 4
Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Entscheidung vom 13.02.1990; Aktenzeichen 16 UF 142/89 VA) |
AG Ravensburg (Entscheidung vom 20.02.1989; Aktenzeichen 6 F 78/88) |
Gründe
I.
Die am 7. Juli 1946 geborene Ehefrau (Antragstellerin) und der am 13. März 1945 geborene Ehemann (Antragsgegner) haben am 16. Dezember 1967 die Ehe geschlossen, aus der ein inzwischen volljähriger Sohn hervorgegangen ist. Am 16. März 1988 ist dem Ehemann der Scheidungsantrag der Ehefrau zugestellt worden. In der Ehezeit (1. Dezember 1967 bis 29. Februar 1988, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Versorgungsanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA, weitere Beteiligte zu 1) erworben, die für die Ehefrau mit 560,70 DM und für den Ehemann mit 501,80 DM, jeweils monatlich und bezogen auf das Ende der Ehezeit, angenommen worden sind. Der Ehemann hat in der Ehezeit ferner eine Anwartschaft auf Beamtenversorgung gegenüber dem Land Baden-Württemberg (weitere Beteiligte zu 2) erlangt, die mit monatlich 1.346,19 DM festgestellt worden ist. Die Ehefrau hat aufgrund ihrer in der Zeit vom 17. Oktober 1966 bis 1. Dezember 1968, 16. Juni bis 31. Juli 1970 und seit 1. September 1970 bestehenden Betriebszugehörigkeit bei der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung erworben, die sich aus einem Versorgungsanrecht bei der Versorgungskasse der Volksfürsorge VVaG, einer selbständigen Pensionskasse (im folgenden Versorgungskasse), und einem Anrecht aufgrund einer Direktzusage der Volksfürsorge Deutsche Lebensversicherung AG, betriebliches Versorgungswerk, zusammensetzt.
Das Amtsgericht hat die Ehe der Parteien geschieden und zum Ausgleich der Versorgungen beider Parteien zu Lasten der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes auf dem Versicherungskonto der Ehefrau bei der BfA Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung von 448,04 DM monatlich, bezogen auf das Ehezeitende, begründet. Auf die Beschwerde der Ehefrau, mit der diese die Berechnung ihrer Betriebsrentenanrechte beanstandet hat, hat das Oberlandesgericht den Umfang der zu Lasten der Beamtenversorgung des Ehemannes zu begründenden Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf monatlich 618,83 DM erhöht. Hiergegen hat der Ehemann (zugelassene) weitere Beschwerde eingelegt, mit der er die Wiederherstellung der amtsgerichtlichen Entscheidung erstrebt.
II.
1. Das Oberlandesgericht geht davon aus, daß die Anwartschaften der Ehefrau auf betriebliche Altersversorgung unverfallbar und daher in den öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich einzubeziehen sind. Das ist rechtlich unbedenklich und wird auch nicht in Zweifel gezogen.
2. Das Gericht hat ferner angenommen, bei der betrieblichen Altersversorgung der Ehefrau handle es sich um eine Gesamtversorgung. Das trifft insoweit zu, als der Arbeitgeber den Betriebsangehörigen aufgrund einer betrieblichen Direktzusage eine an eine zehnjährige Wartezeit geknüpfte Pensionsergänzung garantiert, durch die die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung sowie anderer gesetzlicher Versorgungen und die Leistungen der betrieblichen Versorgungskasse zu Gesamtruhebezügen aufgestockt werden, die sich aus einem Grundbetrag von 40 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts und einem Steigerungssatz von 1 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts pro Dienstjahr zusammensetzen, jedoch auf insgesamt maximal 70 % des pensionsfähigen Arbeitsentgelts begrenzt sind. Als pensionsfähiges Arbeitsentgelt wird der monatliche Durchschnittsbetrag des Arbeitsentgelts während der letzten 24 Kalendermonate vor dem Rentenbeginn errechnet.
Bei einer derartigen Versorgung handelt es sich um eine sogenannte mehrstufige Gesamtversorgung, bei der betriebliche Versorgungsleistungen aus Anlaß desselben Arbeitsverhältnisses auf verschiedenen Durchführungswegen mit Hilfe unterschiedlicher Versorgungsträger erbracht werden und bei der auf die betrieblichen Leistungen eines Versorgungsträgers neben der Sozialversicherungsrente auch die betrieblichen Leistungen des anderen Versorgungsträgers anzurechnen sind (vgl. Zimmermann, Versorgungsausgleich bei betrieblicher Altersversorgung S. 278 f. sowie Höfer/Reiners/Wüst, BetrAVG 3. Aufl. § 5 Rdn. 2381). Im vorliegenden Fall ist es die Versorgung aus der Direktzusage, auf die die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung und der Versorgungskasse anzurechnen sind und die daher in ihrer Höhe von diesen beiden Versorgungsbezügen abhängt, während sich die Betriebsrente der Versorgungskasse eigenständig und unabhängig von den anderen Versorgungsbezügen bemißt. Nach den Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der Versorgungskasse bestimmt sie sich nach der Leistungsbemessungsgrundlage, die den in Beitrags- und Leistungsklassen eingestuften Gehaltsgruppen jeweils zugeordnet ist (§§ 4 Nr. 1, 5 Nr. 1 a AVB), und setzt sich aus einer Grundrente, die monatlich 30 % der Leistungsbemessungsgrundlage beträgt, und einer Steigerungsrente zusammen, die sich monatlich auf 1 % der Leistungsbemessungsgrundlage für je 12 gezahlte Monatsbeiträge bemißt (§ 4 Nr. 2 AVB). Eine Begrenzung oder Kürzung dieses Anrechts infolge Anrechnung anderer Versorgungsleistungen ist nicht vorgesehen.
3. Zur Errechnung der Ehezeitanteile der betrieblichen Versorgungsanrechte für die weiterhin betriebszugehörige Ehefrau hat das Oberlandesgericht zunächst sowohl für das Anrecht bei der Versorgungskasse als auch für dasjenige aus der Direktzusage die bei Erreichen der Altersgrenze zu erwartenden Versorgungsleistungen ermittelt. Dabei hat es für das erstgenannte Anrecht im Wege der Hochrechnung der bei Ehezeitende gegebenen Bemessungsgrundlagen auf die Altersgrenze einen Betrag von jährlich 6.528 (monatlich 544) DM errechnet. Für das zweite Anrecht hat es die zu erwartende Leistung als Differenz zwischen dem nach der Direktzusage erreichbaren auf die Altersgrenze hochgerechneten Gesamtruhegeld und der hochgerechneten gesetzlichen Rente sowie der hochgerechneten Leistung der Versorgungskasse angenommen und ist so – der Berechnung in der Auskunft des Versorgungsträgers folgend – zu einem Betrag von jährlich 1.588,80 (monatlich 132,90) DM gelangt. Beide Werte hat es sodann zeitratierlich im Verhältnis der in die Ehezeit fallenden zur insgesamt möglichen Betriebszugehörigkeit aufgeteilt und ist so für die Anwartschaft bei der Versorgungskasse pro rata temporis zu einem Ehezeitanteil von jährlich 2.817,48 (monatlich 234,79) DM und für die Anwartschaft aus der Direktzusage zu einem solchen von jährlich 685,73 (monatlich 57,14) DM gelangt. Die Anwartschaft bei der Versorgungskasse hat das Gericht als statisch angesehen und den Ehezeitanteil dieses Anrechts nach § 1587a Abs. 4, Abs. 3 Nr. 2 BGB mit Hilfe der BarwertVO in einen dynamischen Wert von 35,72 DM monatlich umgerechnet. Die Anwartschaft aus der Direktzusage hat das Gericht als im Anwartschaftsstadium statisch, im Leistungsstadium dagegen volldynamisch qualifiziert und den Ehezeitanteil dieses Anrechts unter Erhöhung des Tabellenwertes aus Tabelle 1 der Anlage zur BarwertVO gemäß § 2 Abs. 2 Satz 4 BarwertVO in einen dynamischen Wert von 13,91 DM monatlich umgerechnet.
Dem kann nicht in allen Punkten gefolgt werden.
a) Nicht zu beanstanden ist die Beurteilung, daß das Versorgungsanrecht bei der Versorgungskasse als statisch zu bewerten und das Anrecht aus der Direktzusage in der angegebenen Weise teildynamisch ist.
a 1) Anrechte der privaten betrieblichen Altersversorgung, die, wie die vorliegenden, im Anwartschaftsstadium aufgrund einer Koppelung an die tarifliche Lohnentwicklung an sich insoweit als dynamisch in Betracht kommen, deren Dynamik jedoch, wie auch hier, bei einem vorzeitigen Ausscheiden aus dem Beschäftigungsverhältnis endet, sind nach der Rechtsprechung des Senats insoweit nur als statisch zu berücksichtigen (Senatsbeschlüsse vom 12. April 1989 - IVb ZB 146/86 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 Unverfallbarkeit 5 = FamRZ 1989, 844, 845 f., 25. September 1991 - XII ZB 161/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 4 Dynamisierung 1 = FamRZ 1991, 1421, 1424). Danach sind beide betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau zu Recht als im Anwartschaftsstadium statisch beurteilt worden.
a 2) Rechtsbedenkenfrei ist ferner, daß das Oberlandesgericht das Anrecht bei der Versorgungskasse auch im Leistungsstadium nicht als dynamisch angesehen hat. Es hat dies daraus geschlossen, daß das Anrecht im sogenannten Anwartschaftsdeckungsverfahren finanziert werde. Dabei hat es sich auf ein Sachverständigengutachten gestützt, das es zur Frage der Bewertung der betrieblichen Versorgungsanwartschaften der Ehefrau erholt hat. In diesem Gutachten wird ausgeführt, bei dem vorliegenden Finanzierungsverfahren werde in der Anwartschaftsphase dasjenige Kapital angespart, das nach versicherungsmathematischen Grundsätzen für die zugesagte Leistung erforderlich sei. Der Rechnungszins, der der Verzinsung des Kapitals während des Ansparvorgangs zugrunde gelegt werde, belaufe sich im vorliegenden Fall auf 4 % pro Jahr. Die Zinsdynamik, die sich daraus ergebe, daß der gegenüber dem Rechnungszins tatsächlich erzielte Mehrzins (sogenannter überrechnungsmäßiger Zins) zusammen mit eingesparten Risiko- und Verwaltungskosten von der Versorgungskasse als Überschußbeteiligung (§ 13 AVB) zur Erhöhung der laufenden Renten verwandt werde, könne mit einer Einkommensdynamik nicht verglichen werden, da die langfristige Anlage der Deckungsmittel zu einem relativ konstanten Zinsüberschuß führe. Diese Beurteilung, die Rechtsfehler nicht erkennen läßt, rechtfertigt den Schluß, daß die Versorgung der Ehefrau bei der Versorgungskasse nicht dynamisch ist. Ähnlich hat der Senat bereits die Beurteilung der Versorgung bei der Architektenkammer Baden-Württemberg als nicht dynamisch gebilligt, bei der es sich zwar nicht um eine betriebliche Altersversorgung, sondern um ein berufsständisches Versorgungswerk handelt, das indessen ebenfalls im Anwartschaftsdeckungsverfahren mit einem Rechnungszins von 4 % finanziert wird und bei dem die Leistungsverbesserungen, wie hier, von einer Überschußbeteiligung, mithin davon abhängen, daß höhere, den Satz von 4 % übersteigende Erträge erwirtschaftet werden und nicht zur Deckung nicht kalkulierter Kosten verwendet werden müssen (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 - XII ZB 115/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 4 c Architektenversorgung 1 = FamRZ 1991, 310, 312).
a 3) Die damit erforderliche Umrechnung des betrieblichen Anrechts der Ehefrau bei der Versorgungskasse hat das Oberlandesgericht zu Recht nach der BarwertVO vorgenommen.
Entgegen der Ansicht der weiteren Beschwerde hat der Umstand, daß dem Versorgungsanrecht ein Deckungskapital zugrunde liegt und damit die reale Umrechnung aus dem Deckungskapital möglich wäre, nicht zur Folge, daß die Bewertung auf dieser Grundlage geboten ist. Zwar hat der Senat wiederholt dargelegt, aus der Formulierung des § 1587a Abs. 3 BGB ergebe sich, daß die Umrechnung auf der Grundlage eines Deckungskapitals gemäß Nr. 1 der Vorschrift an sich vorrangig ist und eine Umwertung mit Hilfe der BarwertVO gemäß Nr. 2 der Vorschrift nur zum Zuge kommt, wenn für die Versorgungsleistungen kein individuelles Deckungskapital gebildet worden ist (Senatsbeschluß vom 4. Oktober 1990 aaO S. 313 m.w.N.). Das kann jedoch für Anrechte der betrieblichen Altersversorgung nicht in gleicher Weise gelten. Bei deren Umrechnung findet nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 1587a Abs. 4 BGB die Regelung des Abs. 3 Nr. 2 und damit die BarwertVO Anwendung. Ob das stets zu gelten hat und das Gesetz damit alle betrieblichen Altersversorgungen ausnahmslos der Anwendung von Abs. 3 Nr. 2 der Vorschrift zuordnet (so etwa MünchKomm/Maier, 2. Aufl. § 1587a Rdn. 365; Palandt/Diederichsen, BGB 52. Aufl. § 1587a Rdn. 91; Rahm/Künkel/Lardschneider, Handbuch des Familiengerichtsverfahrens V Rdn. 283; Ruland, Probleme des Versorgungsausgleichs in der betrieblichen Altersversorgung und privaten Rentenversicherung Rdn. 104; Soergel/Zimmermann, BGB 13. Aufl. § 1587a Rdn. 342) oder ob deckungskapitalbezogene betriebliche Altersversorgungen dann nach § 1587a Abs. 3 Nr. 1 BGB umzuwerten sind, wenn feststeht, daß gemäß § 2 Abs. 3 BetrAVG die sog. versicherungsvertragliche Lösung zum Zuge kommt (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 2. Aufl. § 1587a Rdn. 238 m.w.N.), kann dahinstehen, da hier von einem dahingehenden Verlauf nicht ausgegangen werden kann.
a 4) Ohne Rechtsirrtum hat das Oberlandesgericht weiter das betriebliche Versorgungsanrecht der Ehefrau aus der Direktzusage im Leistungszeitraum als dynamisch qualifiziert. § 6 der Ausführungsbestimmungen des betrieblichen Versorgungswerks bestimmt ausdrücklich, daß die Gesamtversorgungsbezüge jeweils entsprechend der gemäß § 49 AVG (seit 1. Januar 1992 §§ 65, 68 SGB VI) vorgegebenen Entwicklung der Renten der gesetzlichen Rentenversicherung angepaßt werden (Ziff. 1) und diese Anpassung zum gleichen Zeitpunkt erfolgt, zu dem die Renten der gesetzlichen Rentenversicherung verändert werden (Ziff. 2). Diese Regelung erfährt insoweit eine Einschränkung, als der Vorstand, falls er die Veränderung der Gesamtversorgungsbezüge nach Ziff. 1 nicht für vertretbar hält, nach Anhören der Betriebsräte dem Aufsichtsrat zur gemeinsamen Beschlußfassung vorschlagen kann, „was nach seiner Auffassung geschehen soll” (Ziff. 3). Indessen weist die den Zeitraum von 1977 bis 1987 umfassende Auskunft des Versorgungsträgers, auf die sich das Oberlandesgericht bei seiner Beurteilung stützt, aus, daß die Anpassungen nach der bisherigen betrieblichen Übung der Dynamik der gesetzlichen Renten vollauf entsprechen.
b) Bei der Errechnung der Ehezeitanteile der betrieblichen Versorgungsanrechte hat lediglich der für das Anrecht der Ehefrau bei der Versorgungskasse ermittelte Anteil im Grundsatz Bestand. Dieser ist unter Anwendung der maßgebenden Berechnungsbestimmung des § 1587a Abs. 2 Nr. 3 a BGB zutreffend durch Quotierung der möglichen betrieblichen Versorgungsleistung bei Erreichen der Altersgrenze im Zeit- Zeit-Verhältnis von ehezeitlicher zu insgesamt möglicher Betriebszugehörigkeit errechnet worden. Nicht gefolgt werden kann dagegen der Berechnung des Ehezeitanteils für das als Gesamtversorgung zugesagte Anrecht aus der Direktzusage. Hierbei hat das Gericht die sog. Hochrechnungsmethode angewendet, die der Senat – nach dem Erlaß der angefochtenen Entscheidung – mit Beschluß vom 25. September 1991 (XII ZB 165/88 - BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3 Wertermittlung 5 = FamRZ 1991, 1416) als Verfahren zur Berechnung des Ehezeitanteils bei betrieblichen Gesamtversorgungszusagen abgelehnt hat. Nach dieser Rechtsprechung, an der der Senat festhält, ist bei einer derartigen Berechnung der sog. VBL- Methode der Vorzug zu geben, nach der zunächst der Betrag der bis zur festen Altersgrenze hochgerechneten vollen Gesamtversorgung im Zeit-Zeit-Verhältnis aufzuteilen ist und sodann von dem auf die Ehezeit entfallenden Anteil die während dieser Zeit erworbenen Leistungen, die auf die Gesamtversorgung anzurechnen sind, abzuziehen sind.
Hiernach ist im vorliegenden Fall die auf der Bemessungsgrundlage zum Ehezeitende bis zur Altersgrenze hochgerechnete ungekürzte Gesamtversorgung zunächst zu quotieren und erst danach die Aufteilung in anzurechnende Anrechte und das – ergänzende – betriebliche Versorgungsanrecht vorzunehmen. Die im vorgenannten Senatsbeschluß erörterte Notwendigkeit, bei der Bemessung der auf die Gesamtversorgung anzurechnenden Anrechte zu berücksichtigen, inwieweit diese vor der Betriebszugehörigkeit erworben worden sind (aaO S. 1419 f.), spielt hier keine Rolle, da die anzurechnenden Anrechte sämtlich nicht vor der Betriebszugehörigkeit der Ehefrau erworben worden sind.
Da das neben den Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung auf die Gesamtversorgung anzurechnende Anrecht bei der Versorgungskasse nicht dynamisch ist, stellt sich die Frage, ob der Ehezeitanteil dieses Anrechts mit seinem Nennwert auf den Ehezeitanteil der Gesamtversorgung anzurechnen ist oder ob er zuvor in einen dynamischen Wert umgerechnet werden muß. Hierbei geht es letztlich darum, wie ein derartiges Anrecht für die Zwecke des Versorgungsausgleichs zu bewerten ist. Diese Frage wird vom Gesetz in § 1587a Abs. 4 i.V. mit Abs. 3 BGB dahin beantwortet, daß solche Anrechte der vorherigen Umrechnung in dynamische Werte bedürfen. Diese Notwendigkeit besteht auch bei der versorgungsausgleichsbezogenen Anrechnung derartiger Rechte auf die Gesamtversorgung. Es kann insoweit nichts anderes gelten als bei der Einstellung von Anwartschaften auf nicht dynamische Bezüge in die versorgungsausgleichsrechtliche Ruhensberechnung nach § 1587a Abs. 6 Halbs. 2 BGB i.V. mit § 55 BeamtVG, für die der Senat in ständiger Rechtsprechung entschieden hat, daß etwa eine zur Kürzung führende statische Versicherungsrente aus der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes nicht mit ihrem statischen, sondern nur mit ihrem nach der Barwertverordnung dynamisierten Wert zu berücksichtigen ist (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. April 1987 - IVb ZB 127/84 - BGHR BGB § 1587a Abs. 6 Ruhensberechnung 1 = FamRZ 1987, 798, 799 und vom 7. Oktober 1987 - IVb ZB 35/85 - BGHR aaO Halbsatz 2 Kürzung 1 = FamRZ 1988, 48, 49 sowie IVb ZB 126/84 - FamRZ 1988, 49, 51). Ebenso muß auch ein auf eine Gesamtversorgung anzurechnendes nicht dynamisches Versorgungsanrecht aus Gründen der Systemgerechtigkeit zuvor nach § 1587a Abs. 3 BGB umgerechnet werden (ebenso Soergel/Zimmermann, aaO Rdn. 155 sowie – ohne nähere Begründung – wohl auch Glockner/Uebelhack, Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich Rdn. 119 S. 85 ff. ausweislich der dort aufgeführten Rechenbeispiele und der dortigen Berücksichtigung von Anwartschaften der Zusatzversorgung).
c) Hiernach kann die Ausgleichsberechnung des Beschwerdegerichts nicht bestehenbleiben.
Anders als vom Oberlandesgericht vorgenommen ist der Ehezeitanteil des Anrechts aus der betrieblichen Direktzusage der Ehefrau nach der VBL-Methode durch ehezeitbezogene Quotierung der erreichbaren Gesamtversorgung und Verminderung dieser Quote um die ehezeitlichen Anrechte auf die gesetzliche Rente und auf die Leistung der Versorgungskasse zu ermitteln, wobei das letztgenannte Anrecht zuvor zu dynamisieren ist. Diese Dynamisierung hat das Gericht bereits, wie dargelegt, in an sich zutreffender Weise vorgenommen und ist zu einem dynamischen Wert von 35,72 DM monatlich gelangt. Gleichwohl kann von diesem Betrag nicht ausgegangen werden, weil aufgrund des am 1. Januar 1992 in Kraft getretenen neuen Rentenrechts bei Entscheidungen, die nach jenem Zeitpunkt getroffen werden, auch in Fällen, in denen das Ehezeitende, wie hier, vorher liegt, die neuen Rechtsvorschriften anzuwenden und bei der Umrechnung von nicht dynamischen Anrechten in Vergleichswerte der gesetzlichen Rentenversicherung Rechengrößen zugrunde zu legen sind, die auf der Grundlage des neuen Rentenrechts ermittelt worden sind (Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 58/91 und XII ZB 132/90 - BGHR BGB § 1587a Abs. 3 Nr. 2 Umrechnung 1 = FamRZ 1993, 294, 296 f. und BGHR aaO Abs. 2 Nr. 5 b Berufsunfähigkeitsversicherung 1 = FamRZ aaO S. 299, 301).
Hiernach muß jenes ehezeitliche Versorgungsanrecht neu bewertet und sowohl in die Ausgleichsbilanz eingestellt als auch – zur Ermittlung des ehezeitlichen Anrechts aus der Direktzusage – zusammen mit der ehezeitlichen Anwartschaft der gesetzlichen Rentenversicherung auf die ehezeitliche Quote der Gesamtversorgung angerechnet werden. Zu einer dahingehenden abschließenden Beurteilung ist der Senat jedoch nicht in der Lage, da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist: Durch das neue Rentenrecht können sich auch die dem Versorgungsausgleich zugrunde zu legenden gesetzlichen Rentenanwartschaften der Ehegatten geändert haben (vgl. Senatsbeschlüsse vom 7. Oktober 1992 aaO). Ferner ist nicht auszuschließen, daß sich infolge der gleichfalls zum 1. Januar 1992 in Kraft getretenen und ab diesem Zeitpunkt bei Entscheidungen über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigenden Änderung des Beamtenversorgungsrechts der Wert der beamtenrechtlichen Versorgungsanwartschaft des Ehemannes geändert hat (vgl. Senatsbeschluß vom 7. Oktober 1992 - XII ZB 5/91 - FamRZ 1993, 414). Damit können sich die gesetzlichen Neuregelungen auf die Berechnung des gesamten Ausgleichsgefüges des vorliegenden Falles auswirken. Sowohl die gesetzlichen Rentenanwartschaften beider Parteien als auch die Anwartschaft des Ehemannes auf Beamtenversorgung müssen auf der Grundlage aktueller Auskünfte neu festgestellt und in die Ausgleichsbilanz eingestellt werden. Ferner sind die betrieblichen Versorgungsanrechte der Ehefrau – gleichfalls unter Berücksichtigung des für sie neu ermittelten gesetzlichen Rentenanrechts – neu zu errechnen und in den Ausgleich einzubeziehen. Dazu ist die Sache insgesamt an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das bei seiner neuen Entscheidung aus Gründen des Verbotes der Schlechterstellung des Rechtsmittelführers (Senatsbeschluß BGHZ 85, 180) darauf achten muß, daß der schließliche Ausgleichsbetrag nicht über das im angefochtenen Beschluß erkannte Maß hinausgeht.
Fundstellen
Haufe-Index 60196 |
NJW 1994, 1348 |
NJW 1994, 1348 (L) |
LM BGB § 1587a, Nr. 99 (4/1994) (LT) |
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Direktzusage 1 (LT) |
BGHR BGB § 1587a Abs. 2 Nr. 3, Wertermittlung 8 (LT) |
BGHR BGB § 1587a Abs. 4, Anpassung 3 (T) |
BGHR BGB § 1587a Abs. 4, Dynamisierung 2 (T) |
FamRZ 1994, 23-25 (LT) |
BetrAV 1994, 84 (L) |
EzFamR aktuell 1993, 450-451 (LT) |
EzFamR BGB § 1587a, Nr. 76 (LT) |
MDR 1994, 279-281 (LT) |