Entscheidungsstichwort (Thema)
Steuerberaterhaftung bei Anlageberatung
Leitsatz (amtlich)
a) Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Beweispflichtig für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden ist der Mandant, dem die Beweiserleichterung im Sinne des Anscheinsbeweises zugute kommen kann.
b) Tätigt der über die wirtschaftliche Beteiligung seines Beraters an dem eine steuersparende Anlage vermittelnden Unternehmen nicht aufgeklärte Mandant mehrere Anlagen, ist der Schaden unter Einbeziehung aller Anlagen zu berechnen (im Anschluss an BGH WM 2018, 2179).
Leitsatz (redaktionell)
Im Streitfall kann sich der Kläger auf Beweiserleichterungen im Sinne eines Anscheinsbeweises nicht berufen, denn dem Steuerberater wird nicht die Verletzung einer aus einer Anlageberatung oder einer Anlagevermittlung resultierenden Pflicht zur Last gelegt, sondern einer speziell aus dem Mandat und den Aufgaben des Steuerberaters abzuleitenden Aufklärungspflicht. Es hätte daher dem Kläger oblegen, darzutun und gegebenenfalls zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung über die mit der Anlagegesellschaft bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen des Steuerberaters verhalten hätte.
Normenkette
BGB §§ 675, 280 Abs. 1, § 249
Verfahrensgang
KG Berlin (Urteil vom 19.07.2016; Aktenzeichen 27 U 43/15) |
LG Berlin (Urteil vom 18.03.2015; Aktenzeichen 37 O 256/14) |
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 27. Zivilsenats des KG vom 19.7.2016 wird als unzulässig verworfen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorbezeichnete Urteil im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der Kläger nimmt die Beklagten als seine ehemaligen Steuerberater auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagten zu 2) und 3) sind Steuerberater, die ihre gemeinsame Tätigkeit in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ausgeübt haben und ab dem Jahr 2000 für den Kläger in Steuerangelegenheiten tätig waren. Zur Steueroptimierung empfahlen sie dem Kläger, geschlossene Fonds zu zeichnen. Hierzu könne sich der Kläger an die A. GmbH (fortan: A.) wenden. An der A. war eine T. GmbH zu 50 vom Hundert beteiligt, deren Gesellschafter zu jeweils 50 vom Hundert die Beklagten zu 2) und 3) waren. Die Beklagte zu 1), deren Gesellschafter und Geschäftsführer die Beklagten zu 2) und 3) waren, wurde im Jahr 2005 gegründet. Ein von dem Kläger und der Beklagten zu 1) unterzeichneter Steuerberatungsvertrag trägt das Datum 12.12.2005.
Rz. 2
Vermittelt durch die A. zeichnete der Kläger in den Jahren 1999 bis 2008 mehrere Schiffsfonds. Hinsichtlich einzelner dieser Fonds möchte der Kläger so gestellt werden, als habe er diese nicht gezeichnet, und begehrt dementsprechend die Verurteilung der Beklagten als Gesamtschuldner zur Rückzahlung der Nominalbeträge zzgl. Agio abzgl. erhaltener Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung aller Rechte aus der jeweiligen Kommanditbeteiligung, sowie Feststellung des Verzuges und Freistellung von weiteren Schäden. Er macht geltend, im Rahmen von jährlich durchgeführten Strategiegesprächen mit den Beklagten zu 2) und 3) sei ihm die Anlage von interessanten und profitablen Schiffsfonds empfohlen und hierbei die A. als geeigneter Vermittler genannt worden, ohne dass die Beklagten zu 2) und 3) offengelegt hätten, an der A. beteiligt zu sein. Das in Rede stehende Investitionsvolumen sei von den Beklagten der A. mitgeteilt worden, die dann entsprechende Beteiligungsmöglichkeiten herausgesucht habe.
Rz. 3
Das LG hat der Klage gegen die Beklagten zu 2) und 3) stattgegeben und gegen die Beklagte zu 1) abgewiesen. Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers hat das Berufungsgericht unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten die Klage hinsichtlich der Kapitalanlagen aus dem Jahr 2004 wegen Verjährung abgewiesen, hinsichtlich der Kapitalanlagen aus dem Jahr 2005 das landgerichtliche Urteil bestätigt und hinsichtlich der Kapitalanlagen aus dem Jahr 2008 das landgerichtliche Urteil dahingehend abgeändert, dass nicht die Beklagten zu 2) und 3), sondern die Beklagte zu 1) verurteilt worden ist. Die Revision hat es zugelassen. Mit ihren wechselseitigen Revisionen verfolgen die Parteien ihre in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Anträge weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 4
Die zulässige Revision der Beklagten führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Revision des Klägers ist unzulässig.
A.
Rz. 5
Die Revision des Klägers ist unzulässig, weil sie nicht zugelassen worden ist.
Rz. 6
Zwar hat das Berufungsgericht im Tenor seines Urteils die Revisionszulassung ohne einschränkenden Zusatz ausgesprochen. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich aber, dass die Revision nur zugunsten der Beklagten zugelassen werden sollte. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH kann sich eine Einschränkung der Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessbeteiligten in Betracht, sofern ein Grund der Revisionszulassung eine bestimmte Rechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der gegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift (BGH, Beschl. v. 27.3.2014 - III ZR 387/13, Rz. 5; Urt. v. 23.6.2016 - IX ZR 158/15, NZI 2016, 694 Rz. 45; Beschl. v. 10.4.2018 - VIII ZR 247/17, NJW 2018, 1880 Rz. 11). So verhält es sich hier.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen, weil die Frage, ob für Fälle der vorliegenden Art der Anscheinsbeweis für die Kausalität zwischen Pflichtverletzung und Schaden oder eine Beweislastumkehr eingreifen würde, bislang nicht entschieden sei. Beide Rechtsfragen waren aus Sicht des Berufungsgerichts nur für die Teile des Streitgegenstands von Bedeutung, die Gegenstand einer Revision der Beklagten sein konnten, soweit also die Beklagten verurteilt wurden. Beide Rechtsfragen hat das Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten beantwortet. Demgegenüber will der Kläger mit seiner Revision geltend machen, auch die Beklagten zu 2) und 3) hafteten für die im Jahr 2008 gezeichneten Fondsbeteiligungen, und zwar aus § 826 BGB. Im Übrigen sei die Annahme der Verjährung im Hinblick auf die im Jahr 2004 gezeichneten Schiffsfonds rechtsirrig. Es handelt sich damit um andere Rechtsfragen als die, derentwegen die Revision zugelassen worden ist.
Rz. 8
Die Revision des Klägers kann auch nicht in eine Anschlussrevision umgedeutet werden. Zwar setzt die Statthaftigkeit der Anschlussrevision gem. § 554 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht mehr voraus, dass auch für den Anschlussrevisionskläger die Revision zugelassen worden ist. Nach der Rechtsprechung des BGH ist jedoch weiterhin erforderlich, dass zwischen dem Streitgegenstand der Anschlussrevision und dem der - statthaften - Revision (hier der Beklagten) ein rechtlicher oder wirtschaftlicher Zusammenhang besteht (BGH, Urt. v. 17.12.2013 - VI ZR 211/12, NJW 2014, 2029 Rz. 75; Krüger in MünchKomm/ZPO, 5. Aufl., § 554 Rz. 6; Gehrlein, NJW 2008, 896). Dies ist nicht der Fall. Gegenstand der Revision der Beklagten ist die Haftung der Steuerberater für eine steuerliche Beratung im Zusammenhang mit Anlageentscheidungen des Klägers. Die vom Kläger begehrte Haftung der Beklagten zu 2) und 3) für die Anlageentscheidungen im Jahr 2008 betrifft hingegen eine behauptete vorsätzliche sittenwidrige Schädigung.
B.
Rz. 9
Die Revision der Beklagten ist begründet. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Anspruch des Klägers gegen die Beklagten nicht bejaht werden.
I.
Rz. 10
Das Berufungsgericht hat, soweit es die Klage für begründet erachtet, ausgeführt: Der Kläger habe gem. §§ 280 Abs. 1, 249 BGB einen Anspruch auf Schadensersatz, welcher sich betreffend die Anlagen aus dem Jahr 2005 gegen die Beklagten zu 2) und 3), hinsichtlich der Beteiligungen aus dem Jahr 2008 gegen die Beklagte zu 1) richte. Die Beklagten hätten schuldhaft eine sich aus dem Steuerberatungsvertrag mit dem Kläger ergebende Pflicht verletzt. Empfehle ein Steuerberater einem Klienten die Beteiligung an einer Anlage, an der er selbst im Rahmen der Provisionen mitverdiene, so müsse er den Mandanten darüber aufklären. Dies gelte auch, wenn die Provision dem steuerlichen Berater nicht selbst, sondern einer Gesellschaft gezahlt werde, an der er maßgeblich beteiligt sei. Die Pflichtwidrigkeit entfalle nicht deshalb, weil der Kläger nicht habe beweisen können, dass ihm die Beklagten gerade die gezeichneten Schiffsfonds empfohlen hätten. Die Pflichtwidrigkeit liege nicht darin, dass die Beklagten dem Kläger generell zu der Zeichnung von Schiffsfonds geraten hätten. Entscheidend sei, dass die Beklagten ihn darüber hinaus an die A. verwiesen hätten, an deren Einkünften sie unabhängig davon mitverdient hätten, welcher konkrete Schiffsfonds gezeichnet worden sei. Der dem Mandanten nicht erkennbare Interessenskonflikt des Steuerberaters sei genauso zu beurteilen, wie wenn die Beklagten eine konkrete Zeichnungsempfehlung ausgesprochen hätten. Es sei davon auszugehen, dass der Steuerberater aufgrund seiner steuerlichen Kompetenz beim Beratungsempfänger besonderes Vertrauen in Anspruch nehme und der Beratungsempfänger die Empfehlung nicht als außerhalb der Steuerberatung stehend klassifizieren könne.
Rz. 11
Die Pflichtverletzung sei kausal für die Zeichnung der jeweiligen Kapitalanlage gewesen. Weil den Beklagten nicht eine Pflichtverletzung im Kernbereich der rechtlichen Beratung vorgeworfen würde, es also nicht um die falsche Beratung in Rechtsfragen gehe, sondern um den Vorwurf, dass das Vertrauen des Mandanten in die Objektivität des Steuerberaters missbraucht worden sei, sei die Rechtsprechung des BGH zu Kapitalanlagefällen maßgeblich. Es gelte die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, welche die Beklagten nicht zu entkräften vermocht hätten. Ob für den Anleger bei gehöriger Aufklärung vernünftigerweise nur eine Alternative bestanden habe, er sich also in einem Entscheidungskonflikt befunden habe, sei nicht entscheidungserheblich. Nach durchgeführter Beweisaufnahme habe sich das Berufungsgericht davon überzeugt, dass die Empfehlung der Beklagten nicht nur für die Fondszeichnungen im Jahr 2000, sondern auch für die weiteren Zeichnungen ursächlich gewesen sei, auch wenn sich eine konkrete Empfehlung einzelner gezeichneter Fonds nicht habe feststellen lassen.
Rz. 12
Die Pflichtverletzung der Beklagten sei zudem schuldhaft, denn es sei ständige Rechtsprechung des BGH, dass Steuerberater ihre Mandanten darüber aufklären müssten, wenn sie an von ihnen empfohlenen Anlagen mitverdienten. Der Schaden des Klägers liege darin, dass er die streitigen Anlagen gezeichnet habe und dabei in seiner Vermögensdisposition durch die pflichtwidrige Empfehlung beschränkt worden sei. Eine darüber hinausgehende fehlerhafte Beratung bezüglich der konkreten Fonds, die zu einer Vermögenseinbuße geführt hätte, sei nicht erforderlich. Der Kläger könne deshalb die Zahlung der Nominalbeträge zzgl. des Agios abzgl. der Ausschüttungen verlangen. Steuervorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen. Darüber hinaus seien weder die Ansprüche des Klägers wegen der im Jahr 2005 gezeichneten Anlagen verjährt, noch könnten sich die Beklagten auf § 224 UmwG berufen.
II.
Rz. 13
Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach dem revisionsrechtlich zugrunde zu legenden Sachverhalt haben die Beklagten zu 2) und 3) im Jahr 2000 und in späteren Jahren eine ihnen als Steuerberater obliegende Pflicht schuldhaft verletzt. Von Rechtsirrtum beeinflusst ist indes die Annahme des Berufungsgerichts, die jeweilige Pflichtverletzung sei kausal für einen in der Zeichnung der einzelnen streitgegenständlichen Kapitalanlagen zu sehenden Schaden gewesen und die Ansprüche seien nicht verjährt. Zudem wird die Verurteilung der Beklagten zu 1) von den Feststellungen nicht getragen.
Rz. 14
1. Zwischen den Beklagten und dem Kläger wurde ein Steuerberatungsvertrag geschlossen. Sie haben eine hieraus folgende Pflicht verletzt, indem sie dem Kläger den Abschluss von Verträgen mit der A. nahegelegt haben, ohne die wirtschaftliche Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3) zu offenbaren.
Rz. 15
a) Vertragliche Ansprüche kann der Kläger allein auf einen mit den Beklagten abgeschlossenen Steuerberatungsvertrag stützen. Das Berufungsgericht hat nicht festgestellt, dass zwischen den Beklagten und dem Kläger ein zu entsprechender Beratung und Aufklärung verpflichtender Anlageberatungsvertrag oder ein Auskunftsvertrag im Rahmen eines Anlagevermittlungsvertrages zustande gekommen ist. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 16
b) Die Beklagten haben die ihnen obliegende Pflicht verletzt, bei dem Verweis des Klägers an die A. auf die wirtschaftliche Beteiligung der Beklagten zu 2) und 3) hinzuweisen.
Rz. 17
aa) Die Vertragspflichten eines Steuerberaters beschränken sich in der Regel auf das Steuerrecht (§§ 1 bis 3, 33 StBerG; vgl. BGH, Urt. v. 7.3.2013 - IX ZR 64/12, NZG 2013, 675 Rz. 14 f.). Inhalt und Umfang der Pflichten des Steuerberaters richten sich nach dem im Einzelfall zwischen ihm und dem Mandanten geschlossenen Vertrag. Der Steuerberater hat grundsätzlich von der Belehrungsbedürftigkeit seines Auftraggebers in steuerlichen Dingen auszugehen. Er schuldet diesem, wenn es um die Beteiligung an einer steuersparenden Vermögensanlage geht, grundsätzlich eine umfassende Aufklärung über die Arten und Möglichkeiten der zu erzielenden Verlustzuweisungen und über deren Vorteile, Nachteile und Risiken in steuerlicher Hinsicht. Dagegen trifft ihn eine Verpflichtung, wirtschaftlich zu beraten, nur, wenn er einen weitergehenden, auch die Anlageberatung einschließenden Auftrag erhalten hat oder von sich aus eine bestimmte Beteiligung empfiehlt. Erst dann darf der Mandant darauf vertrauen, der Steuerberater habe die für ihn wesentlichen wirtschaftlichen Umstände berücksichtigt und einen auf seine aktuelle finanzielle Situation zugeschnittenen Rat erteilt (BGH, Urt. v. 7.5.1991 - IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125, 1126).
Rz. 18
Einen solchen Sachverhalt hat weder der Kläger behauptet noch hat das Berufungsgericht dahingehende Feststellungen getroffen. Vielmehr war der Kläger, soweit es um die Beratung bezüglich konkreter Kapitalanlagen ging, an einen Dritten, die A., verwiesen worden. Ein Steuerberater kann - und muss ggf., etwa bei nicht hinreichender eigener Sachkunde - dem Mandanten empfehlen, sich für eine über die reine Steuerberatung hinausgehende Beratung an einen hierzu geeigneten Dritten zu wenden; seine Pflicht beschränkt sich dann auf die reine Steuerberatung (vgl. BGH, Urt. v. 19.5.2009 - IX ZR 43/08, WM 2009, 1376 Rz. 12). Es ist weder vorgetragen, dass die A. für die anempfohlene Beratung ungeeignet und dies den Beklagten bekannt gewesen sei, noch, dass die im Rahmen von Steueroptimierungsgesprächen gegebene Empfehlung zur Zeichnung geschlossener Fonds in steuerlicher Sicht fehlerhaft gewesen sei.
Rz. 19
bb) Der steuerliche Berater handelt seinem Mandanten gegenüber pflichtwidrig, wenn er diesen zu einem Vertragsschluss mit einem Dritten veranlasst, ohne zu offenbaren, dass für ihn wirtschaftliche Vorteile mit einem solchen Vertragsschluss verbunden sind. Dies folgt aus den jeden Steuerberater treffenden Aufklärungs- und Beratungspflichten und ist vom BGH im Zusammenhang mit an den Steuerberater gezahlten Provisionen bereits entschieden (BGH, Urt. v. 23.10.1980 - IVa ZR 28/80, BGHZ 78, 263, 268; v. 19.6.1985 - IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84; v. 20.5.1987 - IVa ZR 36/86, NJW-RR 1987, 1381, 1382; v. 26.9.1990 - IVa ZR 147/89, NJW-RR 1991, 145, 146; Vill in Zugehör/G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 2 Rz. 305; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rz. 97).
Rz. 20
(1) Der um Rat ersuchte steuerliche Berater ist zu einer umfassenden und möglichst erschöpfenden Belehrung seines Auftraggebers verpflichtet. Er hat mit dem Mandanten auch Fragen der Steueroptimierung und der steuergünstigsten Geldanlage zu erörtern. Der Mandant hat einen Anspruch darauf, dass sein Berater diesbezügliche Fragen mit völliger Objektivität beantwortet, sich also ausschließlich vom Interesse des Mandanten leiten und sich nicht durch unsachliche Gesichtspunkte, insb. nicht durch zu erwartende persönliche Vermögensvorteile, beeinflussen lässt (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1985 - IVa ZR 196/83, BGHZ 95, 81, 84; vom 26.9.1990 - IVa ZR 147/89, NJW-RR 1991, 145, 146). Der Mandant darf aufgrund dieses Vertragsverhältnisses eine vertrauensvolle, allein durch eine Wahrnehmung seiner Interessen bestimmte Zusammenarbeit mit dem Steuerberater erwarten. Der Steuerberater handelt mit dem nur allgemeinen Hinweis auf beliebige Anlagemöglichkeiten - wenn nicht weiteres hinzutritt - nicht pflichtwidrig. Der Gefahr, einen Mandanten aufgrund eines eigenen wirtschaftlichen Vorteils nicht mehr unvoreingenommen zu beraten und diesem nicht die für eine eigenverantwortliche Entscheidung erforderlichen Grundlagen zu vermitteln, kann der Steuerberater nur dadurch entgehen, dass er dem Mandanten, dem er einen bestimmten Vertragspartner empfiehlt, seinen eigenen wirtschaftlichen Vorteil - etwa ein erteiltes Provisionsversprechen - offenbart (vgl. BGH, Urt. v. 19.6.1985, a.a.O.; vom 20.5.1987, a.a.O.; Schmalz-Brüggemann in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kap. 4 Rz. 30 m.w.N.; Gräfe in Gräfe/Lenzen/Schmeer, Steuerberaterhaftung, 6. Aufl., Rz. 112 ff.). Unterlässt er dies, handelt er pflichtwidrig.
Rz. 21
(2) Demzufolge war es für die Beklagten zu 2) und 3) pflichtwidrig, den Kläger zwecks Zeichnung von Kapitalanlagen an die A. zu verweisen, ohne zugleich die eigene wirtschaftliche Beteiligung zu offenbaren. Zwar zielte die Empfehlung, sich an die A. zu wenden, nicht unmittelbar auf den Abschluss der Kapitalanlagen, deren Rückabwicklung der Kläger begehrt. Nahegelegt wurde dem Kläger aber der Abschluss eines Beratungs- oder Auskunftsvertrages mit einem Berater oder Vermittler, an deren Gewinnen die Beklagten zu 2) und 3) durch die gesellschaftliche Beteiligung teilhaben konnten. Die so begründete Gefahr einer nicht mehr unvoreingenommenen Beratung des Klägers durch seine Steuerberater ist zudem unabhängig davon, ob die A. auf der Basis einer Honorarberatung tätig wurde und so allein aus der Beratung Gewinne erzielen konnte oder ob sie als Anlageberater oder -vermittler Einkünfte aus unter Umständen aufklärungsbedürftigen Zahlungen der Fondsemittenten nach Zeichnung entsprechender Anlagen durch den Kläger erzielte. Dass die A. ganz ohne finanzielle Eigeninteressen handelte, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Die Aussicht auf eine Gewinnbeteiligung ist geeignet, die Beratung dahingehend zu beeinflussen, aus Gründen der Steueroptimierung bestimmte Fonds zu zeichnen. Ohne Kenntnis der wirtschaftlichen Verflechtungen war der Kläger nicht in der Lage, eigenverantwortlich seine Rechte und Interessen zu wahren, was eine pflichtgemäße Steuerberatung indes verlangt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.2007 - IX ZR 34/04, NJW 2008, 440 Rz. 10; BeckOGK-BGB/Teichmann, 2018, § 675 Rz. 1064 m.w.N.).
Rz. 22
2. Durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts, mit denen es begründet, dass und warum eine Kausalität zwischen der jeweiligen Pflichtverletzung und einem in der Zeichnung der Kapitalanlagen zu sehenden Schaden zu bejahen sei.
Rz. 23
a) Wie sich ein Mandant bei vertragsgerechter Beratung verhalten hätte, zählt zur haftungsausfüllenden Kausalität, die der Mandant nach § 287 ZPO zu beweisen hat. Nach der ständigen Rechtsprechung des BGH bestimmen sich in Fällen der Rechts- und Steuerberaterhaftung Beweiserleichterungen für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden zugunsten des Mandanten nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises. Vorausgesetzt ist ein Sachverhalt, der nach der Lebenserfahrung aufgrund objektiv deutlich für eine bestimmte Reaktion sprechender Umstände einer typisierenden Betrachtungsweise zugänglich ist. Dies ist anzunehmen, wenn bei zutreffender rechtlicher Beratung vom Standpunkt eines vernünftigen Betrachters aus allein eine Entscheidung nahegelegen hätte (BGH, Urt. v. 30.9.1993 - IX ZR 73/93, BGHZ 123, 311, 314 ff.; vom 30.3.2000 - IX ZR 53/99, NJW 2000, 2814, 2815; v. 20.3.2008 - IX ZR 104/05, NJW 2008, 2647 Rz. 12; Beschl. v. 15.5.2014 - IX ZR 267/12, NJW 2014, 2795 Rz. 2). Die auf anderem Gebiet und auch zur Anlageberatung ergangene Rechtsprechung, wonach zu Lasten des Anlageberaters eine zur Beweislastumkehr führende widerlegbare tatsächliche Vermutung bestehe, dass der Schaden bei pflichtgemäßer Aufklärung nicht eingetreten wäre, findet - wie der Senat wiederholt entschieden hat - für die Rechts- und Steuerberaterhaftung keine Anwendung; sie kann in diesem Bereich nicht mit dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht gerechtfertigt werden und führt nicht zu einer angemessenen Risikoverteilung zwischen rechtlichem Berater und Mandanten (BGH, Urt. v. 30.9.1993, a.a.O.; Beschluss vom 15.5.2014, a.a.O., Rz. 3 f.; Gehrlein, Anwalts- und Steuerberaterhaftung, 4. Aufl., Rz. 104).
Rz. 24
Hieran wird für Fälle der vorliegenden Art festgehalten. Dem Steuerberater wird nicht die Verletzung einer aus einer Anlageberatung oder einer Anlagevermittlung resultierenden Pflicht zur Last gelegt, sondern einer speziell aus dem Mandat und den Aufgaben des Steuerberaters abzuleitenden Aufklärungspflicht.
Rz. 25
b) Es hätte daher dem Kläger oblegen, darzutun und ggf. zu beweisen, wie er sich bei pflichtgemäßer Aufklärung über die mit der A. bestehenden wirtschaftlichen Verflechtungen verhalten hätte. Hierbei kann sich der Kläger auf Beweiserleichterungen im Sinne eines Anscheinsbeweises nicht berufen.
Rz. 26
aa) Die Beweiserleichterung für den Ursachenzusammenhang zwischen Pflichtverletzung und Schaden nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises gilt nicht generell. Sie setzt vielmehr einen Tatbestand voraus, bei dem der Ursachenzusammenhang zwischen der Pflichtverletzung des Beraters und einem bestimmten Verhalten seines Mandanten typischerweise gegeben ist, beruht also auf den Umständen, die nach der Lebenserfahrung eine bestimmte tatsächliche Vermutung rechtfertigen (BGH, Urt. v. 16.7.2015 - IX ZR 197/14, NJW 2015, 3447 Rz. 25 ff. m.w.N.). Um dies beurteilen zu können, müssen bestehende Handlungsalternativen miteinander verglichen werden, die nach pflichtgemäßer Beratung zur Verfügung gestanden hätten (BGH, a.a.O.). Voraussetzung für das Eingreifen der Beweiserleichterung sind tatsächliche Feststellungen, die im Fall sachgerechter Aufklärung durch den Berater aus der Sicht eines vernünftig urteilenden Mandanten eindeutig eine bestimmte tatsächliche Reaktion nahegelegt hätten (BGH, a.a.O., m.w.N.).
Rz. 27
bb) Die Regeln des Anscheinsbeweises können vorliegend nicht zum Tragen kommen. Angesichts der aus steuerlicher Sicht zutreffenden Empfehlung, es sei für den Kläger vorteilhaft, geschlossene Fonds zu zeichnen und sich hierzu an die A. zu wenden, ist nicht mit Wahrscheinlichkeit eine bestimmte Entschließung des Klägers bei zutreffender Unterrichtung zu erwarten. Vielmehr hätten sich dem Kläger im Falle pflichtgemäßer Aufklärung mehrere Handlungsalternativen aufgetan. Unter Aufdeckung der Beteiligung hätte der Kläger dies unterlassen oder die Gesellschaft gerade wegen deren Verbindung zu den Beklagten aufsuchen können. Kommen unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls mehrere objektiv gleich vernünftige Verhaltensweisen in Betracht, hat der Mandant grundsätzlich den Weg zu bezeichnen, für den er sich entschieden hätte.
Rz. 28
c) Tragfähige Feststellungen zur Kausalität hat das Berufungsgericht nicht getroffen. Die von ihm durchgeführte Beweisaufnahme betraf allein die Frage, ob die Empfehlung der Beklagten noch nachwirkte, hingegen nicht die Frage, wie sich der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung verhalten hätte.
III.
Rz. 29
Die Sache ist nicht aus anderen Gründen ganz oder teilweise zur Endentscheidung reif.
Rz. 30
1. Die geltend gemachten Ansprüche sind nicht in entsprechender Anwendung von § 159 HGB verjährt. Die tatrichterliche Würdigung, die von der Rechtsprechung des BGH zur entsprechenden Anwendung von § 159 Abs. 1 HGB für den Verjährungsbeginn erforderliche Kenntnis habe nicht vorgelegen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 31
2. Ebenso wenig kann die Revision mit ihrem Vorbringen durchdringen, die im Jahr 2014 erhobene Klage habe die Verjährung in Richtung auf die Beklagten zu 2) und zu 3) nicht hemmen können. Vorgetragen war, die Beklagten zu 2) und zu 3) hätten das Steuerberatungsmandat des Klägers betreut und ihn steuerlich beraten. Damit sind die Ansprüche des Klägers in der Gestalt und in dem Umfang, wie sie sodann auch vom LG zuerkannt worden sind, mit der Klage hinreichend konkretisiert. Ob die Beklagten zu 2) und 3) für im Zusammenhang mit dem Steuerberatungsmandat begangene Pflichtverletzungen persönlich oder als Geschäftsführer der Beklagten zu 1) oder als Gesellschafter einer dem Kläger zunächst möglicherweise sogar unbekannten Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften, ist eine den Umfang der Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB jedenfalls vorliegend nicht berührende Rechtsfrage.
Rz. 32
3. Auf der Grundlage der vom aufgezeigten Rechtsirrtum beeinflussten Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob Ansprüche ganz oder teilweise verjährt sind und ob die Beklagte zu 1) für einen dem Kläger entstandenen Schaden haftet.
Rz. 33
a) Nach Art. 229 § 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 13 EGBGB ist auf die durch das Gesetz zur Anpassung von Verjährungsvorschriften an das Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 9.12.2004 (BGBl. I, 3214) geänderten Vorschriften des Steuerberatungsgesetzes Art. 229 § 6 EGBGB entsprechend anzuwenden. Danach richtet sich der Beginn der Verjährung nur für den Zeitraum vor dem 15.12.2004 nach § 68 StBerG a.F. Maßgebend ist der Zeitpunkt der Schadensentstehung (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.2015 - IX ZR 56/15, NZG 2016, 238 Rz. 22). Hat eine einzige, in sich abgeschlossene Verletzungshandlung mehrere Schadensfolgen ausgelöst, so kann allerdings die Verjährungsfrist nach dem Grundsatz der Schadenseinheit auch für nachträglich auftretende, zunächst also nur drohende, aber nicht unvorhersehbare Folgen beginnen, sobald irgendein (Teil-)Schaden schon entstanden ist (vgl. BGH, Urt. v. 23.3.1987 - II ZR 190/86, BGHZ 100, 228, 231 f m.w.N.; v. 23.4.2015 - IX ZR 176/12, NJW 2015, 2190 Rz. 20). Haben sich hingegen mehrere selbständige Handlungen des Schädigers ausgewirkt, so beginnt die Verjährungsfrist regelmäßig mit den jeweils dadurch verursachten Schäden gesondert zu laufen, mögen auch weitere gleichartige Handlungen mit gleichem Erfolg nachfolgen (BGH, Urt. v. 26.1.1984 - I ZR 195/81, NJW 1985, 1023, 1024; v. 15.10.1992 - IX ZR 43/92, NJW 1993, 648, 650).
Rz. 34
Hierzu verhält sich das Berufungsgericht nicht. Ob den Beklagten nach der im Jahr 2000 begangenen Pflichtverletzung in den Folgejahren weitere Pflichtverletzungen vorzuwerfen sind, indem sie dem Kläger erneut einen Vertragsschluss mit der A. empfohlen haben, lässt das Berufungsgericht offen. Zwar hat der Kläger vorgetragen, in jährlichen Strategiegesprächen sei ihm die Zeichnung von Schiffsfonds über die A. nahegelegt worden. Hierzu hat das Berufungsgericht Beweis erhoben. Die dabei gewonnene Überzeugung, dass die Empfehlung der Beklagten auch für die weiteren Fondszeichnungen ursächlich gewesen und nicht durch die guten Erfahrungen des Klägers mit der A. überlagert worden sei und dadurch ihre Relevanz verloren habe, lässt das für die Frage der Verjährung maßgebliche Beweisthema unbeantwortet. Zwar klingt in dem angefochtenen Urteil an, auch in den dem Jahr 2000 folgenden Jahren könnte dem Kläger eine Beratung oder Vermittlung durch die A. nahegelegt worden sein, zweifelsfrei festgestellt ist dies jedoch nicht.
Rz. 35
b) Aus gleichem Grund lässt sich eine Haftung der Beklagten zu 1) für im Jahr 2008 gezeichnete Kapitalanlagen nicht bejahen. Die Frage, ob - wie der Kläger behauptet - die Beklagte zu 1) selbst eine pflichtwidrige Empfehlung ausgesprochen hat, lässt das Berufungsgericht offen. Seine Annahme, die Beklagte zu 1) treffe eine "fortlaufende Aufklärungspflicht", trägt nicht. Ohne dem Kläger einen neuerlichen Vertragsschluss mit der A. nahezulegen - was sich nach den Umständen des Falles auch aus einer Empfehlung, bestimmte Fonds zu zeichnen, ergeben kann -, traf die Beklagte zu 1) keine Pflicht, auf wirtschaftliche Verflechtungen mit der A. hinzuweisen. Zwar hat ein Steuerberater als vertragliche Nebenpflicht seinen Mandanten, von dessen Belehrungsbedürftigkeit er grundsätzlich auszugehen hat, vor Schaden zu bewahren (§ 242 BGB), insb. auf Fehlentscheidungen, die für ihn offen zutage liegen, hinzuweisen (BGH, Urt. v. 26.1.1995 - IX ZR 10/94, BGHZ 128, 358, 362). Es ist aber nicht festgestellt, für die Beklagte zu 1) sei bezüglich der streitgegenständlichen Fondsbeteiligungen offenkundig geworden, dass der Kläger eine ihn schädigende Kapitalanlage zeichnen würde.
IV.
Rz. 36
Das angefochtene Urteil kann daher keinen Bestand haben. Die Sache ist zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 ZPO).
Rz. 37
Für das weitere Verfahren weist der Senat auf Folgendes hin:
Rz. 38
Bejaht das Berufungsgericht eine Schadensersatzpflicht eines oder mehrerer der Beklagten, wird es zu beachten haben, dass ein Mandant, der infolge fehlerhafter Beratung durch den Steuerberater eine nachteilige Vermögensdisposition getroffen hat, grundsätzlich nur den Schaden ersetzt verlangen kann, der ihm durch das Vertrauen auf die Richtigkeit und Vollständigkeit der Beratung entstanden ist (BGH, Urt. v. 7.5.1991 - IX ZR 188/90, NJW-RR 1991, 1125, 1126). Der Mandant ist erst geschädigt, wenn sich seine Vermögenslage "unterm Strich" schlechter darstellt, also ohne die dem Berater anzulastende Pflichtverletzung. Im Bereich der Rechts- und Steuerberaterhaftung darf die Differenzbetrachtung nicht auf einzelne Rechnungsposten beschränkt werden; erforderlich ist vielmehr ein Gesamtvermögensvergleich, der alle von dem haftungsbegründenden Ereignis betroffenen finanziellen Positionen umfasst (BGH, Urt. v. 20.11.1997 - IX ZR 286/96, NJW 1998, 982, 983; v. 20.1.2005 - IX ZR 416/00, WM 2005, 999, 1000; v. 7.2.2008 - IX ZR 149/04, NJW 2008, 2041, 2042). Hat der Kläger im Anschluss an eine Empfehlung der Beklagten mehrere Anlagen getätigt, so waren diese gleichermaßen von der vorherigen Aufklärungspflichtverletzung beeinflusst (vgl. BGH, Urt. v. 18.10.2018 - III ZR 497/16, WM 2018, 2179 Rz. 27). Sind Vorteile unmittelbare Folge aus dem schadensstiftenden Ereignis, so sind sie - ohne dass es eines etwaigen Vorteilsausgleichs bedürfte - unmittelbar in die Berechnung des vom Kläger darzulegenden und zu beweisenden Schadens einzubeziehen (vgl. Ganter, NJW 2012, 801, 806; Schultz in Henssler/Gehrlein/Holzinger, a.a.O., Kap. 5 Rz. 131). Hat der Kläger in einem Veranlagungszeitraum, in dem er steuerlich beraten wurde, neben den streitgegenständlichen weitere Kapitalanlagen über die A. gezeichnet, müsste der Kläger aufzeigen, dass ihm unter Einbeziehung auch dieser Kapitalanlagen ein Schaden entstanden ist.
Fundstellen
BFH/NV 2019, 383 |
DB 2019, 179 |
DB 2019, 6 |
DStR 2019, 711 |
DStRE 2019, 977 |
NJW 2019, 9 |
GStB 2020, 69 |
NWB 2019, 312 |
NJW-RR 2019, 373 |
FA 2019, 96 |
StuB 2019, 255 |
WM 2019, 789 |
ZIP 2019, 1020 |
ZIP 2019, 7 |
AnwBl 2019, 166 |
JZ 2019, 131 |
JuS 2019, 258 |
MDR 2019, 10 |
MDR 2019, 224 |
VersR 2019, 371 |
ZInsO 2019, 266 |
BRAK-Mitt. 2019, 71 |
StB 2019, 147 |