Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Einbeziehung von Dritten in den Schutzbereich eines Rechtsberatungsvertrages.
Normenkette
BGB §§ 675, 328, 242 Be
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 29. Zivilsenats des KG vom 6.11.2019 wird auf Kosten der Klägerinnen, die auch die Kosten der Streithelferin des Beklagten zu tragen haben, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Die Klägerinnen nehmen den Beklagten wegen fehlerhafter Rechtsberatung insb. auf die Zahlung von Schadensersatz in Anspruch. Sie begehren zudem die Feststellung seiner Pflicht zum Ersatz zukünftiger Schäden.
Rz. 2
Die Mutter der 1997 geborenen Klägerin zu 1) und der 1994 geborenen Klägerin zu 2) wurde bei einem Verkehrsunfall am 30.9.2006 schwer verletzt. Sie ist seitdem schwerstbehindert, auf einen Rollstuhl angewiesen und dauerhaft pflegebedürftig. Nach dem Unfall beauftragte die Mutter der Klägerinnen zunächst eine Rechtsanwältin mit der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen. Ende November 2006 bestätigte die Streithelferin als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers ihre volle Einstandspflicht dem Grunde nach. Im Dezember 2007 beauftragte die Mutter der Klägerinnen den Beklagten mit der Weiterverfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche gegenüber der Streithelferin. Das Mandat endete im Mai 2016.
Rz. 3
Die Klägerinnen leben mit starken Schuldgefühlen ihrer pflegebedürftigen Mutter gegenüber. Die Klägerin zu 1) ist seit Oktober 2016 in psychotherapeutischer Behandlung; die Klägerin zu 2) hat sich einer solchen Behandlung von April 2013 bis September 2014 unterzogen.
Rz. 4
Die Klägerinnen haben behauptet, ihre seit Anfang 2016 und seit 2012 bestehenden Leiden seien auf den Unfall, bei dem auch sie in dem Fahrzeug der Mutter gesessen hätten und leicht verletzt worden seien, zurückzuführen. Sie haben gemeint, der Beklagte hätte im Rahmen des Mandats mit ihrer Mutter auch über die ihnen zustehenden und nach ihrer Ansicht inzwischen verjährten Ansprüche gegenüber der Streithelferin aufklären und beraten müssen.
Rz. 5
Das LG hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerinnen hat keinen Erfolg gehabt. Mit der von dem Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen sie ihr Begehren weiter.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision hat keinen Erfolg.
I.
Rz. 7
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, Ansprüche der Klägerinnen wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem Anwaltsvertrag zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten bestünden nicht, weil dieser Vertrag keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerinnen entfalte. Es fehle bereits an der sog. Leistungsnähe, weil die Klägerinnen mit der Hauptleistung des Anwaltsvertrages nicht bestimmungsgemäß in Berührung kommen sollten. Gegenstand des Vertrages sei die Weiterverfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche der Mutter gegenüber der Streithelferin gewesen. Entscheidend für die Leistungsnähe sei, dass Sinn und Zweck des Anwaltsvertrages und die erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf den Dritten dessen Einbeziehung unter Berücksichtigung von Treu und Glauben erforderten. Dies sei nicht der Fall.
II.
Rz. 8
Das hält rechtlicher Überprüfung stand. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei Ansprüche der Klägerinnen gegen den Beklagten wegen der Verletzung einer Pflicht aus dem mit ihrer Mutter geschlossenen Anwaltsvertrag verneint.
Rz. 9
1. Das Zustandekommen eines Anwaltsvertrages zwischen den Klägerinnen und dem Beklagten ist nicht behauptet worden. Vielmehr haben die Klägerinnen geltend gemacht, ihnen stünden Ansprüche gegen den Beklagten aus dem mit ihrer Mutter geschlossenen Anwaltsvertrag zu.
Rz. 10
2. Den Klägerinnen stehen Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten unter dem Gesichtspunkt des Vertrages mit Schutzwirkung für Dritte nicht zu.
Rz. 11
a) Es fehlt bereits an einer Einbeziehung der Klägerinnen in den Schutzbereich des zwischen ihrer Mutter und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages. Eine ausdrückliche Regelung hierüber ist nicht behauptet worden. Eine Einbeziehung ergibt sich auch nicht aus einer ergänzenden Vertragsauslegung.
Rz. 12
aa) Ein Anwaltsvertrag hat auch ohne eine ausdrückliche Regelung Schutzwirkungen zugunsten eines Dritten, sofern sich dies aus einer maßgeblich durch das Prinzip von Treu und Glauben geprägten ergänzenden Auslegung des Beratervertrages ergibt. Hierzu müssen nach ständiger Rechtsprechung folgende Kriterien erfüllt sein: Der Dritte muss mit der Hauptleistung des Rechtsanwalts bestimmungsgemäß in Berührung kommen. Der Gläubiger muss ein schutzwürdiges Interesse an der Einbeziehung des Dritten in den Schutzbereich des Beratungsvertrages haben. Die Einbeziehung Dritter muss dem schutzpflichtigen Berater bekannt oder für ihn zumindest erkennbar sein. Ausgeschlossen ist ein zusätzlicher Drittschutz regelmäßig dann, wenn der Dritte wegen des verfahrensgegenständlichen Sachverhalts bereits über einen inhaltsgleichen vertraglichen Anspruch verfügt (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2016 - IX ZR 252/15, BGHZ 211, 251 Rz. 16 f m.w.N.).
Rz. 13
Ob ein bestimmter Dritter im Einzelfall aufgrund dieser Kriterien in den Schutzbereich eines Vertrages einbezogen ist, ist zunächst eine Frage der Auslegung und insoweit vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urt. v. 2.11.1983 - IVa ZR 20/82 NJW 1984, 355, 356). Das Revisionsgericht prüft insoweit nur, ob gesetzliche oder allgemein anerkannte Auslegungsregeln, Denkgesetze oder Erfahrungssätze verletzt sind oder wesentlicher Auslegungsstoff außer Acht gelassen wurde (BGH, Urt. v. 20.4.2004 - X ZR 250/02, BGHZ 159, 1, 6).
Rz. 14
bb) Entgegen der Auffassung der Revision entspricht die Auslegung des Berufungsgerichts diesen Maßstäben. Die Beurteilung, der zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Beklagten geschlossene Anwaltsvertrag entfalte keine Schutzwirkung zugunsten der Klägerinnen, weil es an einem ausreichenden Näheverhältnis fehle, ist nicht zu beanstanden.
Rz. 15
(1) Wenn Dritte in die Schutzwirkungen eines Vertrages einbezogen werden sollen, müssen diese bestimmungsgemäß mit der Hauptleistung in Berührung kommen (vgl. BGH, Urt. v. 24.4.2014 - III ZR 156/13 NJW 2014, 2345 Rz. 11 m.w.N.). Das erforderliche Näheverhältnis liegt nur vor, wenn die Leistung des Rechtsanwalts bestimmte Rechtsgüter eines Dritten nach der objektiven Interessenlage im Einzelfall mit Rücksicht auf den Vertragszweck bestimmungsgemäß, typischerweise beeinträchtigen kann (vgl. BGH, Urt. v. 21.7.2016 - IX ZR 252/15, BGHZ 211, 251 Rz. 20 m.w.N.). Entscheidend für eine Ersatzpflicht hinsichtlich von Vermögensschäden des Dritten ist, ob die vom Anwalt zu erbringende Leistung nach objektivem Empfängerhorizont auch dazu bestimmt ist, dem Dritten Schutz vor möglichen Vermögensschäden zu vermitteln. Der Auftraggeber muss ein entscheidendes Eigeninteresse an der Wahrung der Drittinteressen haben. Inwieweit dieses Näheverhältnis besteht, hängt entscheidend von Ausprägung und Inhalt des anwaltlichen Beratungsvertrages ab (vgl. BGH, a.a.O.).
Rz. 16
(2) Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt, dass Gegenstand des zwischen der Mutter der Klägerinnen und dem Beklagten geschlossenen Anwaltsvertrages die Weiterverfolgung der unfallbedingten, zuvor von einer anderen Rechtsanwältin verfolgten, der Höhe nach zum Zeitpunkt der Mandatierung des Beklagten aber unklaren Schadensersatzansprüche der Mutter der Klägerinnen gegenüber der Streithelferin, namentlich von Schmerzensgeld, Mehrbedarf, Verdienstausfall und Heilungskosten, war. Demgemäß ist das Berufungsgericht zutreffend davon ausgegangen, dass an den Rechtsverhältnissen, die Gegenstand des Anwaltsvertrages werden sollten und wurden, die Klägerinnen persönlich nicht beteiligt und hierdurch in ihren Rechtspositionen allenfalls mittelbar betroffen waren. Ferner begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts, die für die Annahme eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter erforderliche Leistungsnähe entstehe bei einem Anwaltsvertrag nicht bereits dann, wenn sich für den Rechtsanwalt Anhaltspunkte für eigene Ansprüche dem Mandanten nahestehender Dritter aus demselben Rechtsgrund und gegen denselben Anspruchsgegner ergeben, keinen Bedenken. Der Anwaltsvertrag diente der Verfolgung der Schadensersatzansprüche der Mutter der Klägerinnen gegen die Streithelferin. Er machte nach seinem Sinn und Zweck und den erkennbaren Auswirkungen der vertragsgemäßen Leistung auf die Klägerinnen unter Berücksichtigung von Treu und Glauben deren Einbeziehung in seinen Schutzbereich nicht erforderlich (vgl. BGH, Urt. v. 18.2.2014 - VI ZR 383/12, BGHZ 200, 188 Rz. 9).
Rz. 17
(3) Entgegen der Rüge der Revision hat das Berufungsgericht ausweislich der Entscheidungsgründe bei seiner Auslegung die besonders enge familienrechtliche Verbundenheit zwischen der Mutter der Klägerinnen als Gläubigerin des Anwaltsvertrages und den Klägerinnen sowie den Umstand, dass die Klägerinnen bei dem Unfall im Auto gesessen hätten und verletzt worden seien, nicht unberücksichtigt gelassen. Das Auslegungsergebnis des Berufungsgerichts ist entgegen der Rüge der Revision auch nicht unter Berücksichtigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken als nicht mehr verständlich und daher auf sachfremden Erwägungen beruhend anzusehen (vgl. BVerfG NJW 1994, 2279 m.w.N.).
Rz. 18
b) Eine Haftung wegen der Verletzung von Warn- und Hinweispflichten scheitert im Übrigen schon daran, dass die Gefährdung von Vermögensinteressen der Klägerinnen für den Beklagten nicht offenkundig war (vgl. BGH, Urt. v. 21.6.2018 - IX ZR 80/17 NJW 2018, 2476 Rz. 12 ff.).
Rz. 19
aa) Dem Beklagten musste sich nicht bereits bei Übernahme des Mandats aufdrängen, dass die Klägerinnen wegen des familiären Alltags seit dem Unfallgeschehen im September 2006 sechs und zehn Jahre später psychisch erkranken würden und ihnen aus diesem Grund möglicherweise eigene Schadensersatzansprüche gegen die Streithelferin zustehen könnten. Denn nach dem eigenen Vorbringen der Klägerinnen verlief deren Entwicklung zunächst ohne offensichtliche äußere Probleme. Beide schlossen die weiterführende Schule ab und nahmen Studiengänge auf.
Rz. 20
bb) Soweit der Beklagte mit der Weiterverfolgung der unfallbedingten Schadensersatzansprüche der Mutter gegenüber der Streithelferin beauftragt war, ist durch die Klägerinnen weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich, dass der Beklagte im Rahmen seiner Tätigkeit von dem Eintritt der psychischen Beschwerden in 2016 und 2012 Kenntnis erlangt hätte oder sich ihm eine solche Kenntnis hätte aufdrängen müssen. Vielmehr wurde er nach deren Vortrag insoweit erst im Oktober 2016 und damit nach Beendigung des Mandats informiert.
Fundstellen
Haufe-Index 14034515 |
DB 2020, 1958 |
DStR 2020, 12 |