Leitsatz (amtlich)
a) § 93 InsO ist keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters. Dieser wird, wenn er auf der Grundlage des § 93 InsO die persönliche Haftung eines Gesellschafters geltend macht, in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gesellschaftsgläubiger tätig.
b) Nimmt der Insolvenzverwalter einen nachträglich der Gesellschaft bürgerlichen Rechts beigetretenen Gesellschafter wegen einer Vielzahl von Gesellschaftsverbindlichkeiten in Anspruch, so hat er die einzelnen Verbindlichkeiten nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund darzulegen, weil der Gesellschafter für Neuverbindlichkeiten uneingeschränkt, aber nur für solche Altverbindlichkeiten haftet, die er kannte oder die für ihn erkennbar waren (vgl. Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 283/03, BGHReport 2006, 304 m. Anm. Keil = MDR 2006, 644 = ZIP 2006, 82).
Normenkette
InsO § 93; BGB § 705; HGB § 110
Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats des OLG Bremen vom 13.5.2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
[1] Der Kläger ist Verwalter in dem am 11.1.2000 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen des Malereibetriebes H. GbR (im Folgenden GbR). Der Beklagte ist der GbR nach dem Tod des Gesellschafters M. durch mit den verbliebenen Gesellschaftern R. H. und Ha. B. vereinbarten Gesellschaftsvertrag vom 7.7.1999 mit Wirkung zum 1.8.1999 beigetreten. Die zur Insolvenztabelle festgestellten Verbindlichkeiten der GbR belaufen sich auf 297.702,57 DM.
[2] Mit der Teilklage nimmt der Kläger, gestützt auf § 93 InsO, den Beklagten als Gesellschafter der GbR auf Zahlung i.H.v. 50.000 EUR in Anspruch. Er hat dabei darauf verzichtet, die einzelnen Gläubigerforderungen näher darzulegen oder zu bestimmen, wie sie auf die Teilklageforderung verteilt werden sollen; er ist der Ansicht, in Höhe der geltend gemachten Forderung bestehe eine pauschale Ausfallhaftung. Das LG hat die Klage mangels hinreichender Substantiierung als unzulässig abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das OLG den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung verurteilt. Hiergegen richtet sich die von dem OLG zugelassene Revision des Beklagten.
Entscheidungsgründe
[3] Die Revision des Beklagten hat Erfolg.
[4] I. Nach Ansicht des OLG ist der Kläger gem. § 93 InsO berechtigt, Ansprüche der Gesellschaftsgläubiger gegen den Beklagten als Gesellschafter geltend zu machen. Forderungen i.H.v. insgesamt 297.702,57 DM seien infolge der Eintragung in die Insolvenztabelle gem. § 178 Abs. 3 InsO auch mit Wirkung gegen den Beklagten rechtskräftig festgestellt. Einer näheren Darlegung der Gesellschaftsverbindlichkeiten bedürfe es nicht, weil der Insolvenzverwalter einen nach Abschluss des Verfahrens verbleibenden Überschuss gem. § 199 Satz 2 InsO an die Gesellschafter auszukehren habe. Eine Substantiierung nach Schuldgrund und Entstehungszeitpunkt sei auch aus gesellschaftsrechtlichen Gründen nicht geboten, weil der Gesellschafter für sämtliche Verbindlichkeiten einer BGB-Gesellschaft einzustehen habe.
[5] II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung in mehrfacher Hinsicht nicht stand.
[6] Mit Recht rügt die Revision, dass die von dem Kläger erhobene Teilklage der notwendigen Substantiierung (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) entbehrt.
[7] 1. Bei einer Teilleistungsklage, mit der mehrere selbständige Ansprüche geltend gemacht werden, ist es unabdingbar genau anzugeben, wie sich der eingeklagte Betrag auf die einzelnen Ansprüche verteilen soll und in welcher Reihenfolge diese Ansprüche bis zu der geltend gemachten Gesamtsumme zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden sollen. Anderenfalls ergeben sich unüberwindbare Schwierigkeiten bei der Bestimmung des Streitgegenstandes und damit zusammenhängend auch bei der Bestimmung der materiellen Rechtskraft sowie der Verjährung. Fehlt es an der gebotenen Abgrenzung, ist die Klage unzulässig (BGH, Urt. v. 18.11.1993 - IX ZR 244/92, BGHZ 124, 164, 166 = MDR 1994, 1040; BGH, Urt. v. 8.12.1989 - V ZR 174/88, NJW 1990, 2068 f.; Zöller/Vollkommer, ZPO 25. Aufl., § 253 Rz. 15).
[8] 2. Die danach notwendige Konkretisierung hat der Kläger versäumt, weil er einen Teilbetrag einer sich aus einer Vielzahl von Einzelforderungen zusammensetzenden Gesamtforderung einklagt, aber offen lässt, welche der Einzelforderungen den Gegenstand der Teilklage bilden.
[9] a) Verfehlt ist die Würdigung des Berufungsgerichts, der Insolvenzverwalter verfolge auf der Grundlage des § 93 InsO keine bestimmten Einzelforderungen der Gesellschaftsgläubiger, sondern einen einheitlichen Anspruch auf Zahlung der offenen Insolvenzverbindlichkeiten. Da die Gesellschaftsgläubiger materiell-rechtlich Anspruchsinhaber bleiben (Kübler/Prütting/Lüke, InsO § 93 Rz. 16), bildet § 93 InsO keine eigenständige Anspruchsgrundlage zugunsten des Insolvenzverwalters (Weis in Hess/Weis/Wienberg, InsO 2. Aufl., § 93 Rz. 4). Vielmehr wird der Insolvenzverwalter - wie bei der Geltendmachung der Kommanditistenhaftung nach § 171 Abs. 2 HGB - lediglich in treuhänderischer Einziehungsbefugnis als gesetzlicher Prozessstandschafter der einzelnen Gläubiger tätig, so dass der in Anspruch genommene Gesellschafter durch Zahlung an den Insolvenzverwalter konkrete Gläubigerforderungen zum Erlöschen bringt (HK-InsO/Eickmann, 4. Aufl., § 93 Rz. 1; Kübler/Prütting/Lüke a.a.O. § 93 Rz. 16; Weis a.a.O. § 93 Rz. 4; Blersch/v. Olshausen in Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht § 93 Rz. 4; MünchKomm/InsO/Brandes § 93 Rz. 14; vgl. auch BGH v. 17.9.1964 - II ZR 162/62, BGHZ 42, 192, 193 f.; BGH v. 20.3.1958 - II ZR 2/57, BGHZ 27, 51, 56 betreffend § 171 Abs. 2 HGB). Infolge ihrer durch das Insolvenzverfahren unangetasteten Selbständigkeit sind die mit Hilfe des § 93 InsO geltend gemachten Einzelforderungen - wie auch der erkennende Senat des OLG in einem der Klage vorgelagerten PKH-Verfahren (Beschl. v. 6.8.2001 - 3 W 28/01, ZIP 2002, 679) zutreffend angenommen hat - substantiiert darzulegen.
[10] b) Eine nähere Konkretisierung der geltend gemachten Forderungen ist auch aus gesellschaftsrechtlichen Erwägungen unabweisbar. Der in eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts eintretende Neugesellschafter hat nach der - dem Berufungsgericht bei Erlass des angefochtenen Urteils noch nicht bekannten - Leitentscheidung des Senats vom 7.4.2003 (BGH, Urt. v. 7.4.2003 - II ZR 56/02, BGHZ 154, 370 = BGHReport 2003, 740 m. Anm. Mellert = MDR 2003, 756) für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten grundsätzlich auch persönlich und als Gesamtschuldner mit den Altgesellschaftern einzustehen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes soll diese Haftung - freilich ohne den Neugesellschafter gänzlich von jeder Haftung zu entbinden - erst auf künftige, dem Urteilserlass nachfolgende Beitrittsfälle Anwendung finden. Wie der Senat zwischenzeitlich klargestellt hat, haftet der Neugesellschafter jedoch mangels insofern bestehender Schutzbedürftigkeit für solche Altverbindlichkeiten, die er bei seinem Eintritt in die Gesellschaft kennt oder die er bei auch nur geringer Aufmerksamkeit hätte erkennen können (Urt. v. 12.12.2005 - II ZR 283/03, BGHReport 2006, 304 m. Anm. Keil = MDR 2006, 644 = ZIP 2006, 82, 84 Tz. 16). Da der Beklagte der seit längerem bestehenden GbR mit Wirkung vom 1.8.1999 beigetreten ist und bereits am 11.1.2000 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde, liegt es nahe, dass noch vor Eintritt des Beklagten begründete und ihn daher nicht ohne Weiteres treffende Altverbindlichkeiten den Gegenstand des Insolvenzverfahrens und damit der vorliegenden Klage bilden. Ob der Beklagte für solche Altforderungen einzustehen hat, kann erst nach Darlegung des für die jeweilige Einzelforderung maßgeblichen Verpflichtungsgrundes beurteilt werden.
[11] III. Die wiedereröffnete mündliche Verhandlung gibt dem Kläger Gelegenheit, die Klageforderung in der gebotenen Weise nach Entstehungszeitpunkt und Schuldgrund zu konkretisieren. Auf dieser Grundlage hat das Berufungsgericht in die Prüfung einzutreten, ob Gegenstand der Klage haftungsrechtlich unproblematische Neuforderungen und/oder Altforderungen bilden, für die der Beklagte nur haftet, wenn er sie kannte oder wenn sie für ihn ohne Weiteres erkennbar waren. Der Beklagte kann gegen die Wirksamkeit der einzelnen zur Insolvenztabelle festgestellten Forderungen (§§ 178 Abs. 3, 201 Abs. 2 InsO) grundsätzlich alle in Betracht kommenden Einwendungen erheben, ist jedoch auf die ihm persönlich zustehenden Einwendungen (§ 129 Abs. 1, 3 HGB) beschränkt, falls er, was mangels näherer Feststellungen im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht beurteilt werden kann, an dem Feststellungsverfahren beteiligt war und Gelegenheit hatte, der Forderungsanmeldung für seine persönliche Haftung zu widersprechen (Urt. v. 14.11.2005 - II ZR 178/03, BGHReport 2006, 589 m. Anm. Wagner = GmbHR 2006, 426 = MDR 2006, 880 = ZIP 2006, 467, 470 Tz. 23 m.w.N.).
Fundstellen