Entscheidungsstichwort (Thema)
Kein steuerrechtliches Verwertungsverbot in Disziplinarverfahren bei vorliegendem zwingendem öffentlichen Interesse
Leitsatz (redaktionell)
1. Das Verwertungsverbot des § 393 Abs. 2 Satz 1 AO gilt in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht für Disziplinarverfahren wegen Dienstvergehen, an deren Verfolgungen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens der Verwertung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten.
2. Über die in den Buchstaben a bis c des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Beispielsfälle hinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht werden (wie im Streitfall wegen der Gefahr einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz und der Richterschaft.)
Normenkette
AO § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c, § 393 Abs. 2; GG Art. 2 Abs. 1; DRiG § 80 Abs. 3, § 82 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
DGH Koblenz (Urteil vom 13.09.1999; Aktenzeichen DGH 1/99) |
Dienstgericht Zweibrücken (Urteil vom 14.12.1998; Aktenzeichen DG 3/98) |
Nachgehend
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 wird auf Kosten des Revisionsklägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
I.
1. Das Ministerium der Justiz des Landes Rheinland-Pfalz hat mit der am 22. Mai 1998 erhobenen Disziplinarklage dem Revisionskläger zur Last gelegt,
- sich pflichtwidrig bis an den Rand des Ruins verschuldet zu haben,
- über Jahre hin ohne Nebentätigkeitsgenehmigung im zweiten Beruf als „Finanzberater” tätig gewesen zu sein und gegen hohe Provisionen zwielichtige Kapitalanlagen vermittelt zu haben,
- für Dritte unerlaubt Rechtsgutachten erstattet oder Rechtsberatung betrieben zu haben und
- im Zusammenhang mit der Tätigkeit als „Finanzberater” und der unzulässigen Erstattung von Rechtsgutachten bzw. der unzulässigen Rechtsberatung die Richteramtsbezeichnung rechtsmißbräuchlich verwendet zu haben.
Das Ministerium der Justiz hat beantragt, den Revisionskläger aus dem Dienst zu entfernen.
2. Das Dienstgericht für Richter bei dem Pfälzischen Oberlandesgericht Zweibrücken hat mit Urteil vom 14. Dezember 1998 entschieden, daß der Revisionskläger aus dem Dienst entfernt wird. Mit Urteil vom 13. September 1999 hat der Dienstgerichtshof für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz die Berufung zurückgewiesen. Er hat im wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
(1) Der am geborene, verheiratete Revisionskläger, der drei in den Jahren 1970, 1974 und 1978 geborene Kinder hat, erwarb mit seiner Ehefrau im Oktober 1987 ein bebautes Grundstück in S. – als Anwesen „Falkenhorst” bezeichnet – zum Preis von 330 000 DM. Die Belastung durch die für den Erwerb des Grundstücks aufgenommenen Kredite entsprach etwa der bis dahin gezahlten Miete. Im Zeitpunkt des Grundstückserwerbs hatte er bereits Schulden aus Privat- und Bankdarlehen in Höhe von etwa 300 000 DM. Die Schulden erhöhten sich bis 1990 auf 850 000 DM. Sein Gehalt betrug in den Jahren 1985 bis 1996 monatlich ca. 7 000 bis 7 500 DM netto. Die monatlich Belastung hat er in einem Schreiben vom 29. Mai 1996 an einen Empfänger namens T. mit monatlich etwa 7 500 DM, soweit es die „offiziellen Schulden” betreffe, und mit monatlich etwa 9 000 DM unter Berücksichtigung des „inoffiziellen Schuldenbergs” angegeben. Wie es in diesem Schreiben weiter heißt, habe er dieses Defizit (zuzüglich Lebenshaltungskosten) in der Vergangenheit aus seinen finanziellen Reserven wie aus privaten Mitteln (Rückforderung von Außenständen, Kleindarlehen bei Verwandten und Bekannten usw.) gedeckt. In einem weiteren Schreiben vom 20. Juli 1996 an einen Empfänger namens R. hat der Revisionskläger ausgeführt, daß er und seine Ehefrau ohne eine Umfinanzierung das Haus verkaufen müßten, wodurch sie sich wieder „glattstellen könnten”, was sie aber gerne verhindern würden. Er bat deshalb mehrere private Ansprechpartner, denen er seine finanzielle Situation schilderte, um finanzielle Unterstützung.
Im Jahr 1992 kündigte die Volksbank in M. ein Darlehen in Höhe von 65 000 DM, weil der Revisionskläger die vereinbarten Raten nicht zahlte. Ebenso konnte eine monatliche Zins- und Tilgungslastschrift zugunsten der Hypothekenbank L. über 1 600 DM im Monat Mai 1993 mangels Deckung des Kontos nicht eingelöst werden. Aus einem Schreiben der W. – Bank vom 3. August 1993 geht hervor, daß ein Zahlungsrückstand von 2 715,84 DM bestand. In einem Schreiben der V. bank AG vom 15. Dezember 1995 wurde der Revisionskläger darauf hingewiesen, daß er sich mit „Raten und Kosten” in Höhe von 1 249,68 DM im Zahlungsverzug befinde; der rückständige Betrag wurde am 27. Januar 1996 von dem Revisionskläger überwiesen. Die Bank hatte von Juni 1994 bis Januar 1996 21 Mahnungen ausgesprochen; die monatlichen Raten wurden im Zeitraum Mai bis Oktober 1995 bis auf eine Rate verspätet gezahlt. Wie der Dienstgerichtshof festgestellt hat, bestehen keine Anhaltspunkte dafür, daß die dargestellten Rückstände nicht ausgeglichen worden sind; das Darlehen der Volksbank ist nach den Angaben des Revisionsklägers umgeschuldet worden.
Eine wesentliche Verringerung der Schulden trat seit Ende 1997 durch den Verkauf des Hauses zum Preis von 700 000 DM, die Schenkung einer Tante der Ehefrau in Höhe von 120 000 DM und die Auflösung einer Lebensversicherung ein, die zur Auszahlung eines Betrages von ca. 125 000 DM führte.
(2) Der Revisionskläger hatte mit Schreiben vom 4. Juni 1984 die Erteilung einer Genehmigung für die Tätigkeit als Finanzberater (Finanzkaufmann) beantragt. Die Genehmigung wurde ihm von dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz mit Bescheid vom 28. Juni 1984 zunächst erteilt. Mit Bescheid vom 9. Oktober 1984 nahm der Präsident des Oberverwaltungsgerichts die Genehmigung wieder zurück; Rechtsmittel des Revisionsführers gegen den Rücknahmebescheid vom 9. Oktober 1984 blieben ohne Erfolg.
Der Dienstgerichtshof hat zu dem Vorwurf, ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt zu haben, folgendes festgestellt:
a) Der Revisionskläger erbrachte in den Jahren 1988 bis 1992 für die Gesellschaft für Transzendentale Meditation (GTM) juristische Tätigkeiten, etwa das Fertigen von Schriftsatzentwürfen und die Begleitung zu Gerichtsverhandlungen. Als Abfindung erließ ihm die GTM die Rückzahlung eines Darlehens in Höhe von 24 050 DM. Darüber hinaus erhielt er in den Jahren 1988 bis 1991 eine „Aufwandsentschädigung” in Höhe von 78 000 DM (1988 : 30 000 DM; 1989 und 1990: je 18 000 DM; 1991 : 12 000 DM). Die GTM bestätigte mit Schreiben vom 15. Oktober 1997, daß der Revisionskläger diese Beträge als Aufwandsentschädigung für seine Arbeit zur Rehabilitation der Transzendentalen Meditation in Deutschland erhalten habe.
b) Mit seinem Bekannten D., der Geschäftsführer der Dacon Ltd. war, die Geldanlagen tätigte, vereinbarte der Revisionskläger, daß er für Geschäfte, die über seine Kontakte zustande kamen, eine Provision erhalte. Er berichtete daraufhin D. von einem sog. „Dollar-Yen-Trading”, über das der Revisionskläger wiederum von Ru. informiert worden war. Aufgrund eines Treffens mit D., Ru. und dem Initiator des „Dollar-Yen-Trading” namens G. im Haus des Revisionsklägers im Dezember 1992 investierte D. zunächst 250 000 US-Dollar in das „Trading”; insgesamt wurden über D. 2,7 Millionen US-Dollar in dieses Projekt eingezahlt. Der Revisionskläger erhielt aus diesem Projekt in den Jahren 1993 und 1994 insgesamt 760 000 DM an Provision. Einen Teil des Betrags zahlte die Dacon Ltd. aufgrund der mit D. geschlossenen Provisionsvereinbarung. Einen weiteren Teil erhielt er von der Firma Finanz- und Commerz-Treuhand AG dafür, daß er D. für dieses Geschäft gewonnen hatte. Der Revisionskläger hatte Ru. über das Interesse von D. an dem Geschäft berichtet und mit Ru. vereinbart, daß er für die von D. erbrachten Einlagen eine Provision erhalte. Nach dem „Zusammenbruch” des „Dollar-Yen-Trading” Ende 1994/Anfang 1995 forderte die Dacon Ltd. den Revisionsführer zur Zurückzahlung der Provisionen von 540 000 US-Dollar auf, die später bis zum Jahr 2007 gestundet wurde.
c) Der Dienstgerichtshof hat außerdem als erwiesen angesehen, daß der Revisionskläger in den nachfolgenden Fällen als Makler tätig war und D. beim Anlageprojekt N. unterstützte. In keinem Fall kam es zu einer Provisionszahlung.
aa) Der Revisionskläger prüfte auf Bitte von D. im Jahr 1993 einen Vertrag für ein Anlageprojekt N. und begleitete D. zu einer Verhandlung mit Rechtsanwalt Me., der Ansprechpartner dieses Projekts war. Ferner erörterte er auf Bitte von D. mit Rechtsanwalt Me. das Projekt in einem Gespräch am 7. Februar 1994 und außerdem telefonisch am 16. Februar 1994, als es zu Schwierigkeiten bei dem Anlageprojekt gekommen war. Gegenstand des Gesprächs mit Rechtsanwalt Me. am 7. Februar 1994 war eine mögliche Kündigung des Vertrages durch die Dacon Ltd. D. hatte dem Revisionskläger eine Provision für Geschäfte mit N. zugesagt, die sich auf 50 % bzw. 25 % des Gewinns belaufen sollte.
bb) Der Revisionskläger empfahl D. an den Finanzmakler Tk., wobei er darauf hinwies, daß der Finanzmakler große Umsätze mit der Finanzierung von Wechseln mache. In einer schriftlichen Vereinbarung vom 23. April 1994 verabredeten der Revisionskläger und die Dacon Ltd. Provisionen für den Fall, daß Geschäfte zwischen D. und dem Finanzmakler zustande kommen. Ferner enthielt die Vereinbarung folgenden Passus: „Dr. Re. versichert, daß er sich vergewissert hat, daß dieser Finanzmakler einer der ersten privaten Finanziers der Bundesrepublik ist und Milliardenumsätze macht, also ohne weiteres in der Lage ist, diese Geschäfte durchzuführen. Dr. Re. wird Dacon Ltd. in jeder Weise unterstützen, die beabsichtigten Geschäfte durchzuführen. Insbesondere wird er immer bereit sein, mit dem Finanzmakler in Kontakt zu treten, wenn es erforderlich ist”. Zu Geschäften zwischen D. oder der Dacon Ltd. mit dem Finanzmakler kam es nicht.
cc) Eine weitere Maklertätigkeit hat der Dienstgerichtshof darin gesehen, daß der Revisionskläger seinen Bekannten Gr. auf einen Handel mit Grundschuldbriefen hinwies, zu dem ein Gü. Zugang hatte. Er gab Gr. dessen Telefonnummer und traf mit diesem eine Provisionsabrede für den Fall des Zustandekommens eines Geschäfts mit Gü. .
(3) Der Revisionskläger nahm in zwei Schreiben an seinen behandelnden Arzt Dr. Lo. zu den Erfolgsaussichten des Einbürgerungsantrags des Arztes Stellung. Sein Schreiben vom 4. Dezember 1995 enthält auf vier Seiten unter Nachweis von Gerichtsentscheidungen eine rechtliche Würdigung des Einbürgerungsantrags, wobei er Dr. Lo. anheim stellte, das Schreiben der Bezirksregierung Koblenz vorzulegen. In einem weiteren Schreiben vom 13. Februar 1996 stellte er nochmals über drei Seiten die nach seiner Auffassung maßgeblichen rechtlichen Erwägungen dar; abschließend wies er darauf hin, daß Dr. Lo. von dem Schreiben nach Belieben Gebrauch machen könne.
(4) In beiden Schreiben gab der Revisionskläger seine Richteramtsbezeichnung in dem Briefkopf an. Auch ein Schreiben des Revisionsklägers vom 16. Januar 1996 an die zuständige Richterin in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den bereits erwähnten Gr. enthielt seine Richteramtsbezeichnung in dem Briefkopf. In diesem Schreiben setzte er sich dafür ein, daß der in Untersuchungshaft befindliche Gr. freigelassen werde.
3. Mit der vom Senat zugelassenen Revision beantragt der Revisionskläger die Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs einschließlich der zugrunde liegenden Feststellungen. Zur Begründung führt er aus, daß formelles Recht insofern verletzt sei, als der Dienstgerichtshof Tatsachen und Urkunden verwertet habe, die im Rahmen eines steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens bekannt geworden oder sichergestellt worden seien. Dadurch sei das Verwertungsverbot verletzt worden, das sich aus Art. 20 Abs. 3 GG sowie aus § 393 Abs. 2 Satz 1 AO ergebe. Ferner habe der Dienstgerichtshof die Aufklärungspflicht verletzt, weil er die von ihm zum Vorwurf des leichtfertigen Schuldenmachens benannten Zeugen nicht vernommen habe.
Außerdem sei materielles Recht verletzt. Der Dienstgerichtshof habe die Voraussetzungen verkannt, die vorliegen müßten, damit die Eingehung von Schulden disziplinarrechtlich relevant sei. Insbesondere sei unberücksichtigt geblieben, daß er und seine Ehefrau mit dem Haus und einer Lebensversicherung Vermögen besessen hätten, mit dessen Verwertung der wesentliche Teil der Schulden hätte abgedeckt werden können. Von Abwicklungsstörungen könne noch nicht gesprochen werden, wenn es lediglich zu Mahnungen und in einem Fall zur Kündigung eines Darlehens gekommen sei. Auch sei es nicht ansehensschädigend, wenn er an zwei zu seinem engeren Bekanntenkreis gehörende Personen die Bitte um finanzielle Hilfe gerichtet und zu diesem Zweck seine finanzielle Situation geschildert habe. Die Voraussetzungen einer ungenehmigten Nebentätigkeit seien ebenfalls nicht erfüllt. Er sei Präsident des Vereins der meditierenden Juristen in Deutschland e.V. gewesen und habe als solcher die zur Rehabilitation der Gesellschaft für Transzendentale Meditation geführten Prozesse begleitend unterstützt; für seinen erheblichen finanziellen Aufwand sei ihm eine Aufwandsentschädigung gezahlt worden. Zudem unterliege diese Tätigkeit wegen des Zeitablaufs dem Disziplinarmaßnahmeverbot nach § 12 Abs. 2 und 3 LDG. Die ihm vorgeworfene Maklertätigkeit liege nicht vor; es fehle bereits an den Voraussetzungen einer Maklertätigkeit nach § 652 BGB. Zudem setze eine „Nebenbeschäftigung” eine Tätigkeit voraus, die auf eine gewisse Stetigkeit ausgerichtet sei, an der es fehle. Soweit es die Verwendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, habe der Gesetzgeber mit der Erlaubnis, den Titel auch außerhalb des Dienstes zu führen, bewußt in Kauf genommen, daß im privaten Briefverkehr die mit dem Richteramt verbundene Autorität zur Geltung gebracht werden könne. Der Vorwurf, unzulässig ein Rechtsgutachten erstattet zu haben, sei nicht gerechtfertigt. Ein Rechtsgutachten im Sinne des § 41 DRiG setze einen Auftrag voraus, der im vorliegenden Fall nicht erteilt worden sei. Die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme verstoße gegen die Maßnahmebemessungskriterien des § 11 Abs. 1 LDG.
Der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zurückzuweisen. Zur Begründung führt er aus: Die Rüge der Verletzung des § 30 AO und des § 393 Abs. 2 AO sei unzulässig, jedenfalls aber unbegründet. Soweit das angefochtene Urteil die Komplexe Verschuldung, Nebentätigkeit und mißbräuchliche Verwendung der Richteramtsbezeichnung betreffe, seien Rechtsverstöße nicht zu erkennen. Die verhängte Disziplinarmaßnahme bewege sich in dem Spielraum, der dem Tatrichter bei der Zumessung eingeräumt sei.
II.
Die Revision hat keinen Erfolg. Das Urteil des Dienstgerichtshofs für Richter bei dem Oberlandesgericht Koblenz vom 13. September 1999 beruht nicht auf der Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 DRiG); soweit es von unzutreffenden Voraussetzungen der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung ausgegangen ist, erweist sich die Annahme einer Pflichtverletzung aufgrund anderer rechtlicher Erwägungen als richtig.
Es besteht kein Verwertungsverbot für die in dem Disziplinarverfahren zu Grunde gelegten Tatsachen und Beweismittel (1). Der Dienstgerichtshof hat zum Vorwurf der leichtfertigen Überschuldung seine Aufklärungspflicht nicht verletzt. Er ist insoweit im Ergebnis zu Recht von einer schuldhaften Pflichtverletzung ausgegangen (2). Ohne Rechtsverstoß hat er in der Ausübung von Nebentätigkeiten ohne die erforderliche Genehmigung (3), der Erstattung eines Rechtsgutachtens (4) und in der unzulässigen Verwendung der Richteramtsbezeichnung Pflichtverletzungen gesehen; der Revisionskläger ist insoweit lediglich in einem Nebenpunkt von dem Vorwurf einer Pflichtverletzung freizustellen (5). Auch die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt (6).
1. Der Dienstgerichtshof konnte die Tatsachen, die der Revisionskläger im Besteuerungsverfahren offenbart hat, verwerten. Ebenso besteht kein Verwertungsverbot für die im Ermittlungsverfahren wegen einer Steuerstraftat erhobenen Beweismittel; ein Verwertungsverbot kann insbesondere nicht daraus hergeleitet werden, daß nach der Einstellung des steuerstrafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Dezember 1996 erst am 12. August 1997 die Unterlagen vom Richterdienstgericht beschlagnahmt worden sind. Es kann deshalb dahingestellt bleiben, ob die Anforderungen an die Darlegung der Verfahrensrüge gewahrt sind.
a) Ein Verwertungsverbot ergibt sich nicht aus § 393 Abs. 2 AO. Nach dieser Vorschrift dürfen Tatsachen oder Beweismittel, die der Steuerpflichtige der Finanzbehörde vor Einleitung des Strafverfahrens oder in Unkenntnis der Einleitung des Strafverfahrens in Erfüllung steuerlicher Pflichten offenbart hat und die der Staatsanwaltschaft oder dem Gericht in einem Strafverfahren aus den Steuerakten bekannt werden, nicht für die Verfolgung einer Tat verwendet werden, die keine Steuerstraftat ist; das Verwertungsverbot gilt nicht für Straftaten, an deren Verfolgung ein zwingendes öffentliches Interesse (§ 30 Abs. 4 Nr. 5 AO) besteht. § 393 Abs. 2 AO, der nach dem Wortlaut nur für Straftaten gilt, ist auf die Verfolgung eines Dienstvergehens entsprechend anwendbar. Es besteht insoweit eine Regelungslücke, die im Wege der Analogie zu schließen ist. § 393 Abs. 2 AO bezweckt, die Konfliktsituation für den Betroffenen zu vermeiden, die sich daraus ergibt, daß dieser auf Grund der Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren gezwungen sein kann, sich selbst einer Straftat zu bezichtigen, obwohl er im Strafverfahren ein Aussageverweigerungsrecht hat. Eine derartige Konfliktsituation und damit ein gleicher Regelungsbedarf besteht mit Blick auf die Verfolgung von Dienstvergehen im Disziplinarrecht. Ebenso wie im Strafverfahren besteht im Disziplinarverfahren ein Recht zur Aussageverweigerung für den Betroffenen; durch die Auskunftspflicht im Besteuerungsverfahren kann er verpflichtet sein, Tatsachen mitzuteilen, die ihn eines Dienstvergehens mit unter Umständen weitreichenden beruflichen Konsequenzen überführen können. Die Ergänzung der Auskunftspflicht durch ein Verwertungsverbot für die Verfolgung von Dienstvergehen ist zudem zum Schutz des Grundrechts des Betroffenen aus Art. 2 Abs. 1 GG geboten (vgl. BVerfGE 56, 37 ≪50≫ zur Auskunftspflicht des Gemeinschuldners im Konkurs).
Vor der Einleitung des steuerstrafrechtlichen Vorermittlungsverfahrens hatte der Revisionskläger dem Finanzamt im Besteuerungsverfahren mitgeteilt, daß er im Kalenderjahr 1993 Provisionseinnahmen in Höhe von 280 000 DM und im Kalenderjahr 1994 in Höhe von 480 000 DM hatte. Einer näheren Bestimmung der weiteren Tatsachen und Beweismittel zum „Dollar-Yen-Trading”, die er vor Einleitung des Vorermittlungsverfahrens dem Finanzamt offenbart hatte, bedarf es nicht. Denn das Verwertungsverbot kommt nicht zur Anwendung. Es gilt, wie dargelegt, in entsprechender Anwendung des § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht für Dienstvergehen, an deren Verfolgungen ein zwingendes öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO besteht. Ein zwingendes öffentliches Interesse liegt vor, wenn im Fall des Unterbleibens der Verwertung die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 ≪393≫). Die in den Buchstaben a bis c des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO genannten Beispielsfälle, die unmittelbar nicht einschlägig sind, geben Anhaltspunkte dafür, unter welchen Voraussetzungen schwere Nachteile für das allgemeine Wohl zu erwarten sind. Über die genannten Beispielsfälle hinaus darf nur in Ausnahmefällen von ähnlicher Gewichtung ein zwingendes öffentliches Interesse an der Durchbrechung des Steuergeheimnisses bejaht werden (BFHE 149, 387 ≪393≫).
Ein solcher Ausnahmefall ist hier gegeben. Einen Anhaltspunkt für eine Verwertungsbefugnis bietet der Buchstabe b des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO, der, wenn auch verknüpft mit zusätzlichen Voraussetzungen, die Gefahr der Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden als Grund für eine entsprechende Befugnis nennt. § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. b AO sieht eine Offenbarungsbefugnis bei Wirtschaftsstraftaten vor, die nach ihrer Begehungsweise oder wegen des Umfangs des durch sie verursachten Schadens geeignet sind, die Wirtschaft erheblich zu stören oder das Vertrauen der Allgemeinheit auf die ordnungsgemäße Arbeit der Behörden erheblich zu erschüttern (vgl. auch § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO). Ein zumindest ähnliches Gewicht wie die Beeinträchtigung des Vertrauens in die Arbeit der Behörden hat die Gefahr einer erheblichen Erschütterung des Vertrauens der Allgemeinheit in die Integrität der Justiz und der Richterschaft. Diese Gefahr ist (aber nur) bei schwerwiegenden Dienstvergehen gegeben, die die Entfernung des Richters aus dem Dienst oder dessen Zurückstufung erwarten lassen, weil das Vertrauen in die Amtsführung des Richters zerstört oder jedenfalls erheblich beeinträchtigt ist (vgl. auch OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluß vom 4. Mai 2000 – 12d A 4145/99.0 –; Lenckner/Perron, in: Schönke/Schröder, StGB, 26. Aufl., 2001, § 355 Rn. 32 a.E.; Weyand, wistra 1988, 13). Diese Voraussetzung ist erfüllt. Zum Zeitpunkt der Übermittlung der Akten an das Justizministerium bestand der Verdacht, daß der Revisionskläger sich leichtfertig in hohem Maß verschuldet und sich auf Spekulationsgeschäfte mit ungewöhnlich hohen Provisionseinnahmen eingelassen hatte, die die Gefahr von (finanziellen) Abhängigkeiten des Richters begründen konnten. Als Disziplinarmaßnahme war bereits im Zeitpunkt der Übermittlung die Entfernung aus dem Dienst oder eine Zurückstufung bzw. die Versetzung in ein anderes Amt mit gleichem Endgrundgehalt zu erwarten. Dies wird dadurch bestätigt, daß sowohl die erste als auch die zweite Instanz im wesentlichen auf der Grundlage der übermittelten Unterlagen auf die Höchstmaßnahme erkannt haben.
Für das Vorliegen eines zwingenden öffentlichen Interesses kann als Parallele, wenn auch im Gewicht hinter der vorliegenden Fallgestaltung zurückbleibend, auf Entscheidungen des Bundesfinanzhofs (BFHE 149, 387 ≪393 ff.≫) und des Bundesverwaltungsgerichts (DVBl 1982, 694 ≪697≫) zur Offenbarungsbefugnis im Fall der steuerlichen Unzuverlässigkeit von Gewerbetreibenden verwiesen werden. Beide Gerichte haben die Mitteilung erheblicher Steuerschulden durch das Finanzamt an die Gewerbebehörden im Rahmen eines Gewerbeuntersagungsverfahrens durch zwingende öffentliche Gründe im Sinne des § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO als gerechtfertigt angesehen, wenn sich aus den Steuerschulden die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO ergibt (vgl. auch BVerfGE 67, 100 ≪142≫ zur verfassungskonformen Auslegung des § 30 Abs. 4 Nr. 5 Buchst. c AO im Fall des Aktenvorlageverlangens eines Untersuchungsausschusses des Bundestages). Der Generalbundesanwalt hat zu Recht auch auf § 10 des Steuerberatungsgesetzes in der Fassung vom 4. November 1975 (BGBl I S. 2736) als Beispiel dafür hingewiesen, welche Bedeutung der Gesetzgeber Verletzungen der Berufspflicht zumißt. Nach § 10 StBerG teilen die Finanzbehörden die ihnen bekanntgewordenen Tatsachen, die den Verdacht begründen, daß ein Steuerberater eine Berufspflicht verletzt hat, der zuständigen Stelle mit, soweit ihre Kenntnisse aus der Sicht der übermittelnden Stelle für die Verwirklichung der Rechtsfolgen erforderlich sind; § 30 AO steht, wie es ausdrücklich im Gesetz heißt, dem nicht entgegen (vgl. auch § 125 c Abs. 6 BRRG, der mit Wirkung vom 1. Juni 1998 in Kraft getreten ist).
Entgegen der zum Teil in der Literatur vertretenen Auffassung (z.B. Joecks, in: Gast-de Haan/Joecks/Voss, Steuerstrafrecht, 5. Aufl., 2001, § 393 AO Rn. 72 ff.; Hellmann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, 10. Aufl., § 393 Rn. 180 bis 182) verstößt § 393 Abs. 2 Satz 2 AO nicht gegen Art. 1 Abs. 1 oder Art. 2 Abs. 1 GG. Zwar ist die Auferlegung einer Auskunftspflicht, durch die der Steuerpflichtige in die Konflikt-situation geraten kann, sich selbst eines Dienstvergehens zu bezichtigen, als Eingriff in die Handlungsfreiheit sowie als Beeinträchtigung des Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG zu beurteilen (BVerfGE 56, 37 ≪49 f.≫; BVerfG, NJW 1999, 779) und berührt zugleich die Würde des Menschen, wenn der Betroffene zur Erfüllung der Auskunftspflicht Zwangsmitteln ausgesetzt wird (nicht eindeutig BVerfGE 56, 37 ≪41 f.≫, das allgemein von einem „Zwang” zur Selbstbezichtigung spricht). Letzteres ist hier jedoch nicht der Fall gewesen; die Beschlagnahme der Unterlagen im Steuerstrafverfahren ist kein Zwang zur Erfüllung der Auskunftspflicht. Das Bundesverfassungsgericht hat eine Auskunftspflicht – in dem entschiedenen Fall: des Gemeinschuldners im Konkursverfahren – nur unter der Voraussetzung mit Art. 2 Abs. 1 GG als vereinbar angesehen, wenn die Auskunftspflicht durch ein strafrechtliches Verwertungsverbot ergänzt wird (BVerfGE 56, 50). Ob das strafrechtliche Verwertungsverbot Einschränkungen unterliegt oder der verfassungsrechtlich gebotenen Absicherung der Auskunftspflicht nur dann Rechnung trägt, wenn es unbegrenzt gilt, bedurfte in dem genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts keiner Entscheidung (vgl. aber BVerfGE 56, 37 ≪51≫ zur Aufgabe des Gesetzgebers, das Verwertungsverbot näher auszugestalten und durch Offenbarungsverbote abzusichern). Diese Frage ist im ersteren Sinn zu beantworten. Die Durchbrechung des Verwertungsverbots, die nicht isoliert, sondern nur im Zusammenhang mit der Auskunftspflicht zu würdigen ist, ist auf die Fälle beschränkt, in denen die Verwertung zur Erfüllung eines zwingenden öffentlichen Interesses unerläßlich ist. Dies ist nur dann der Fall, wenn bei dem Unterbleiben der Verwertung der Tatsachen und Beweismittel die Gefahr besteht, daß schwere Nachteile für das allgemeine Wohl eintreten (BFHE 149, 387 ≪393≫). Unter diesen engen Voraussetzungen ist auch der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz gewahrt.
b) Ein Verwertungsverbot wäre entgegen der Auffassung der Revision auch nicht anzunehmen, wenn die beschlagnahmten Unterlagen nach der Einstellung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens im Dezember 1996 an den Revisionskläger herauszugeben gewesen wären. Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen eine zwischenzeitliche Herausgabepflicht kein Verwertungsverbot begründet, sind die Beweisunterlagen durch Beschluß des Dienstgerichts vom 12. August 1997 – DG 3/97 –, mit dem das förmliche Dienstordnungsverfahren gegen den Revisionskläger eingeleitet worden ist, (erneut) beschlagnahmt worden; die hiergegen eingelegte Beschwerde des Revisionsklägers blieb ohne Erfolg.
2. In der Sache hat der Dienstgerichtshof zwar § 5 Abs. 1 des Landesrichtergesetzes für Rheinland-Pfalz (LRiG) in der Fassung vom 16. März 1975 (GVBl. S. 117) i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes Rheinland-Pfalz (LBG) in der Fassung vom 14. Juli 1970 (GVBl. S. 241) insofern unrichtig angewendet, als er in der Offenlegung der finanziellen Situation gegenüber Dritten ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung gesehen hat. Es ist weder ein Merkmal der Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung noch stellt es eine eigenständige Pflichtverletzung dar, wenn ein Richter Dritte in persönlichen Schreiben um finanzielle Hilfe bittet und zu diesem Zweck seine finanzielle Situation offen legt. Das Bemühen, eine drängende finanzielle Situation zu mildern und sei es auch in der Form von privaten Krediten, ist nicht geeignet, das Vertrauen in die Aufgabenerfüllung des Richters oder das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen. Eine andere Beurteilung würde darauf hinauslaufen, dem Richter wesentliche Möglichkeiten zur Behebung der finanziellen Schwierigkeiten abzuschneiden, weil diese regelmäßig die Offenlegung der finanziellen Verhältnisse erfordern werden.
Die unrichtige Anwendung des § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG führt jedoch nicht zur Aufhebung des Urteils des Dienstgerichtshofs, weil sich die Annahme einer Pflichtverletzung ohne das Erfordernis der Änderung oder Ergänzung der getroffenen Feststellungen als richtig erweist. Insofern beruht das Urteil nicht auf der unrichtigen Rechtsanwendung. Auch nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung (vgl. § 354 StPO), die ergänzend heranzuziehen sind (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 und § 25 Satz 1 BDO; Schmidt-Räntsch, DRiG, 5. Aufl., 1995, § 82 Rn. 2), sind Schuldspruchberichtigungen in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. z.B. BGH, NJW 1994, 395 ≪396≫; BGHSt 33, 4 ≪8≫; Kuckein, in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 4. Aufl., 1999, § 354 Rn. 12 ff.; auch § 144 Abs. 4 VwGO).
a) § 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ist verletzt, wenn das Verhalten außerhalb des Dienstes nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden ist, die der Beruf erfordert. Achtung und Vertrauen beziehen sich bei einem Richter darauf, daß er bei seiner Amtsführung die Gesetze beachtet und sein Amt unabhängig ausübt. Die Überzeugungskraft richterlicher Entscheidungen stützt sich in hohem Maße auf das Vertrauen, das den Richtern von der Bevölkerung entgegengebracht wird (BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 – DVBl 1988, 782). Dieses Vertrauen hat zur Grundlage, daß die Rechtsprechung Personen anvertraut ist, die sich dem Recht verpflichtet fühlen. Das außerdienstliche Verhalten eines Richters ist deshalb geeignet, die Achtung und das Vertrauen in das Amt des Richters oder das Ansehen der Richterschaft zu beeinträchtigen, wenn es mit erheblichen Rechtsverstößen verbunden ist. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen gegen Beamte ist deshalb eine Pflichtverletzung zu bejahen, wenn der Richter sich beim Eingehen oder Abwickeln der Verbindlichkeiten unlauter oder unredlich verhält (BVerwGE 93, 78 ≪84 f.≫). Hierbei handelt es sich regelmäßig um strafrechtlich sanktionierte Rechtsverstöße, die die Voraussetzungen des Betruges (§ 263 StGB) erfüllen oder zumindest betrugsähnlich sind.
Eine Pflichtverletzung ist ferner anzunehmen, wenn sich ein Richter leichtfertig durch die Eingehung erheblicher Schulden in eine Situation bringt, die die Gefahr begründet, daß er sich, um die Schuldenlast auch nur abzumildern, über Gesetze hinwegsetzt oder sich in (geschäftliche) Bereiche begibt, in denen es zu Abhängigkeiten oder Einflußmöglichkeiten von Gläubigern oder Dritten sowie zu Rücksichtnahmen des Richters auf diese kommen kann, die aus der Sicht der Bevölkerung Auswirkungen auf die äußere und innere Unabhängigkeit des Richters haben können. Der Richter muß bei der rechtsprechenden Tätigkeit stets in der Lage sein, frei von außerrechtlichen Einflüssen, Zwängen und Rücksichtnahmen Gesetz und Recht Geltung zu verschaffen (BVerwGE 78, 216 ≪219≫).
b) Nach diesen Maßstäben hat der Revisionskläger eine schwerwiegende Pflichtverletzung begangen. Er hat sich finanziell in eine Situation gebracht, die er ohne Hilfe Dritter nicht mehr beheben konnte und die ihn der Versuchung aussetzte, sich unter Verstoß gegen gesetzliche Bestimmungen auf unseriöse Geldgeschäfte einzulassen, um schnell in den Besitz erheblicher Geldbeträge zu kommen.
Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß sich die Schulden des Revisionsklägers bis zum Jahr 1990 auf 850 000 DM erhöht hatten. Dieser Schuldenberg führte zu einer Belastung mit Zinsen und Tilgung, die von dem Richtergehalt nicht mehr zu bezahlen waren. Wie der Dienstgerichtshof auf Grund der Schreiben des Revisionsklägers festgestellt hat, betrugen die monatlichen Belastungen durch die Schulden ca. 9 000 DM im Jahr 1996, neben denen noch weitere etwa 3 500 DM für die Lebenshaltung der Familie aufzubringen waren. Aus den im Tatbestand des Urteils wiedergegeben Schreiben ergibt sich, daß die finanzielle Situation nicht erst seit 1996, sondern bereits seit Anfang der 90-iger Jahre bestand. Das Richtergehalt betrug – nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs – in dem Zeitraum von 1985 bis 1996 etwa 7 000 bis 7 500 DM netto. Danach hatte der Revisionskläger monatlich über sein Richtergehalt hinaus weitere 5 000 bis 5 500 DM aufzubringen. Angesichts dieser monatlichen Belastungen kamen Bankkredite nicht mehr in Betracht; der Revisionskläger hat sich hierauf in dem Verfahren vor dem Dienstgerichtshof auch nicht berufen. Dementsprechend hat er sich auch an private Geldgeber mit der Bitte um finanzielle Hilfe gewandt.
Durch die herbeigeführte Überschuldung geriet der Revisionskläger in eine Situation, die die Gefahr begründete und die sich auch realisiert hat, daß er sich über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich auf unseriöse Geschäfte einließ, nur um seiner Schulden Herr zu werden. Eine solche Gefahr ergibt sich ohne weiteres daraus, daß bereits die monatlichen Belastungen mit Schulden das monatliche Nettogehalt überstiegen und zusätzlich noch die erforderlichen Mittel für die Lebenshaltungskosten der Familie zu beschaffen waren. In einer solchen Situation bestand die Notwendigkeit, sich anderweitig Geld zu beschaffen. Dies war für den Revisionskläger als Richter in der Weise möglich, daß er genehmigte Nebentätigkeiten ausübte. Dieser Weg war ihm jedoch für die in Aussicht genommene Tätigkeit als Finanzberater mit der Versagung der Genehmigung seit 1984 versperrt. Davon abgesehen war der erhebliche monatliche Finanzbedarf nur durch Tätigkeiten zu decken, die er neben seiner Richtertätigkeit ausüben konnte. Der erforderliche Geldbedarf belief sich allerdings auf eine Höhe, die in die Nähe seines Richtergehalts kam. Da ein zweiter Beruf ausschied, blieben nur Geschäfte, die kurzfristig erhebliche Erträge abwarfen. Auch dies begründete angesichts der Höhe des zusätzlichen Finanzbedarfs die Gefahr, daß er sich in geschäftliche Bereiche begeben mußte, die zu Abhängigkeiten oder Einflußnahmen Dritter oder zu Rücksichtnahmen des Revisionsklägers auf Dritte bei seiner dienstlichen Tätigkeit führen konnten.
Ergänzender Feststellungen hierzu bedarf es nicht. Denn nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs hat sich die beschriebene Gefahr dadurch realisiert, daß sich der Revisionskläger über das Genehmigungserfordernis für Nebentätigkeiten hinwegsetzte und sich auf spekulative Geschäfte einließ, die Provisionsversprechen zum Gegenstand hatten, die durch die von dem Dienstgerichtshof festgestellte Vermittlungstätigkeit nicht mehr zu rechtfertigen waren, und die zu Provisionen führten. So erhielt der Revisionskläger aus dem sog. „Dollar-Yen-Trading” in den Jahren 1993 und 1994 Provisionen in Höhe von 760 000 DM, deren Rückzahlung in Höhe von 540 000 US-Dollar ihm nach dem Zusammenbruch des Projektes bis zum 1. Januar 2007 gestundet ist.
Bereits mit Blick hierauf kann es an der disziplinarrechtlichen Beurteilung nichts ändern, daß der Revisionskläger sich darauf beruft, er habe andere Möglichkeiten zur Behebung der finanziellen Situation gehabt. Das Vorhandensein eines Hausgrundstücks, das zur Tilgung eines Teils der Schulden hätte verkauft werden können, könnte zudem nur dann den Schluß widerlegen, daß der Richter sich in eine finanzielle Situation mit der oben beschriebenen Gefahr gebracht hat, wenn er den Verkauf des Hauses als Finanzierungsmittel ernsthaft in Betracht gezogen hätte, was nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs nicht der Fall war. Er hat trotz der erheblichen finanziellen Schwierigkeiten erst Ende 1997 das Haus verkauft und zwar, wie der Dienstgerichtshof festgestellt hat, unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens. Entsprechendes gilt für die Hilfe durch Verwandte. Der Revisionskläger müßte – ebenso wie bei dem Verkauf des Hauses – diese Möglichkeit der finanziellen Hilfe ernsthaft in Erwägung gezogen haben und zwar dazu, um seine Schwierigkeiten auf Dauer zu beheben und nicht nur um den Belastungen in einem Monat Rechnung zu tragen. Der Revisionskläger hat in den Jahren eine solche finanzielle Hilfe von Verwandten, die seine Schuldensituation abgemildert hätte, über mehrere Jahre nicht in Anspruch genommen; in einem Schreiben vom 29. Mai 1996 erwähnt er lediglich „Kleindarlehen bei Verwandten”. Eine solche finanzielle Hilfe hat er erst Ende 1997 in Anspruch genommen, als das förmliche Disziplinarverfahren bereits eingeleitet war.
c) Die Rüge der Revision, der Dienstgerichtshof habe zur Leichtfertigkeit der Überschuldung die angebotenen Zeugen nicht vernommen und dadurch seine Aufklärungspflicht verletzt, greift nicht durch. Maßstab für die Prüfung, ob der Dienstgerichtshof Verfahrensvorschriften verletzt hat, sind nicht die revisionsrechtlichen Vorschriften der Strafprozeßordnung, sondern der Verwaltungsgerichtsordnung. Nach § 57 LRiG i.V.m. § 21 LDG gilt für das erst- und zweitinstanzliche Disziplinarverfahren ergänzend die Verwaltungsgerichtsordnung.
Der Dienstgerichtshof hat nicht gegen § 21 LDG i.V.m. § 86 Abs. 1 VwGO verstoßen. Der anwaltlich vertretene Revisionskläger hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Dienstgerichtshof ausweislich des Protokolls keine Beweisanträge gestellt; auch die Vernehmung der Ehefrau als präsente Zeugin ist jedenfalls nicht ausdrücklich beantragt worden. Die Beweiserhebung mußte sich dem Dienstgerichtshof auch nicht aufdrängen. Die Vernehmung der Ehefrau des Klägers sollte dazu erfolgen, daß es ohne weiteres möglich gewesen wäre, das Haus zu verkaufen und daß sie beim Einsetzen von Zwangsmaßnahmen das Haus verkauft hätten. Von der Möglichkeit des Hausverkaufs ist der Dienstgerichtshof ausgegangen. Für ihn war entscheidend, daß der Revisionskläger den Verkauf des Hauses nicht ernsthaft in Betracht gezogen hat und erst unter dem Druck des laufenden Disziplinarverfahrens zum Verkauf bereit war. Eine Bereitschaft, beim Einsetzen von Vollstreckungsmaßnahmen einen Hausverkauf vorzunehmen, ändert nichts daran, daß der Revisionskläger mit der Überschuldung eine Situation herbeigeführt hat, die die beschriebenen Gefahren begründete; die Herbeiführung einer solchen Situation kann bereits erfolgt sein, bevor es zu Vollstreckungsmaßnahmen kommt.
Auch die Vernehmung der Zeugen dazu, daß der Bruder und die Tante der Ehefrau des Revisionsklägers zur finanziellen Hilfe bereit und in der Lage gewesen seien, war nicht geboten. Die Revision verweist selbst darauf, daß für den Revisionskläger die Inanspruchnahme der weiteren Verwandtschaft seiner Ehefrau die „ultima ratio” gewesen wäre und daß er deshalb zunächst einmal auf andere Art und Weise versucht habe, seine schwierige Situation zu meistern.
3. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, daß der Revisionsführer ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt hat, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.
a) Dies gilt für die juristischen Tätigkeiten, etwa das Fertigen von Schriftsatzentwürfen oder die Begleitung zu Gerichtsverhandlungen, die der Revisionskläger für die GTM ausgeübt hat; für diese Tätigkeiten hat der Revisionsführer von der GTM einen Betrag in Höhe von 102 050 DM erhalten. Nach der insoweit nicht mit Verfahrensrügen angegriffenen Feststellung des Dienstgerichtshofs war die Tätigkeit zumindest auch auf den Erwerb ausgerichtet. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht (vgl. § 74 LBG) kamen nicht in Betracht.
Für diese Nebentätigkeiten, die der Revisionskläger in dem Zeitraum von 1988 bis 1992 wahrgenommen hat, besteht entgegen der Auffassung der Revision auch kein Disziplinarmaßnahmeverbot gemäß § 12 LDG. Nach dieser Vorschrift darf eine Geldbuße, eine Kürzung der Dienstbezüge oder eine Zurückstufung nicht mehr verhängt werden, wenn seit einem Dienstvergehen mehr als 3 Jahre oder – im Fall der Zurückstufung – mehr als 7 Jahre verstrichen sind. Für die Entfernung aus dem Dienst als Disziplinarmaßnahme gilt § 12 LDG nicht.
Eine isolierte Beurteilung dieser Nebentätigkeit ist nicht zulässig. Die Nebentätigkeit für die GTM bildete zusammen mit den übrigen Pflichtverletzungen ein einheitliches Dienstvergehen. § 12 LDG stellt nicht auf die einzelnen Pflichtverletzungen, sondern auf das Dienstvergehen ab. An der Einheit des Dienstvergehens hält der Senat fest (kritisch Jähnke, in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 941 ≪insbes. 948 ff.≫; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114 Rn. 70 ff.). Das Prinzip, daß die einzelnen Pflichtverletzungen nicht getrennt zu beurteilen sind (z.B. Urteil vom 8. September 1988 – BVerwG 1 D 70.87 – ZBR 1989, 245), hat seinen Grund darin, daß für das Disziplinarrecht nicht die einzelnen Pflichtverletzungen im Vordergrund stehen, sondern die Beurteilung danach vorzunehmen ist, ob durch die Pflichtverletzungen das Vertrauen in die Amtsführung des Richters beeinträchtigt oder gar zerstört ist (vgl. § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LDG).
Eine Ausnahme besteht nur, wenn es sich um eine eigenständige Pflichtverletzung handelt (vgl. BVerwGE 73, 166 ≪168≫, st.Rspr.). Dem steht bereits entgegen, daß der Revisionskläger auch nach 1992, wenn auch auf anderem Gebiet, weiterhin ohne die erforderliche Genehmigung Nebentätigkeiten ausgeübt hat. Außerdem sind die Nebentätigkeiten für die GTM wie auch die anderen Nebentätigkeiten, die unzulässige Erstattung eines Rechtsgutachtens und die mißbräuchliche Verwendung der Richteramtsbezeichnung übereinstimmend auf die Haltung des Revisionsklägers zurückzuführen, der sich nach eigenen Maßstäben über die Dienstpflichten eines Richters hinweggesetzt hat und sich hiervon auch nicht durch die gerichtlich rechtskräftig bestätigte Rücknahme der Genehmigung für Nebentätigkeiten abhalten ließ. Der Zusammenhang zwischen mehreren Pflichtverletzungen kann sich aus einer bestimmten Neigung oder Charaktereigenschaft des Betroffenen oder aus einer gemeinsamen Wurzel des Fehlverhaltens ergeben (vgl. Feuerich/Braun, a.a.O. § 114 Rn. 56 m.w.N.), wie es hier der Fall ist.
b) Soweit der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung darin gesehen hat, daß der Revisionskläger als Makler tätig war und seinen Bekannten D. in der Sache N. unterstützt hat, stößt dies ebenfalls auf keine rechtlichen Bedenken. Die Auffassung der Revision, daß die rechtlichen Voraussetzungen einer Maklertätigkeit im Sinne des § 652 BGB nicht erfüllt seien und eine „Nebenbeschäftigung” eine Tätigkeit von einer gewissen Stetigkeit voraussetze, kann die Annahme einer Pflichtverletzung nicht in Frage stellen. Eine Nebentätigkeit setzt nicht voraus, daß diese bestimmte Merkmale einer beruflichen Tätigkeit – hier: eines Maklers – erfüllt. Entscheidend ist allein, daß der Revisionskläger nach den Feststellungen des Dienstgerichtshofs mit dem Ziel des (Provisions-)Erwerbs Dritte dadurch in Verbindung zu möglichen Geschäftspartnern gebracht hat, daß er über deren gewinnbringende Tätigkeiten informiert und deren Anschriften weitergegeben hat.
Eine Nebentätigkeit setzt auch keine Beschäftigung von gewisser Stetigkeit voraus; vielmehr kann auch eine einmalige Tätigkeit die Voraussetzungen einer Nebenbeschäftigung erfüllen. Der Begriff der Nebentätigkeit ist, worauf der Wortlaut des § 71 a Abs. 3 LBG („jede nicht zu einem Haupt- oder Nebenamt gehörende Tätigkeit…”) hinweist, weit zu verstehen. Das Land sorgt in Form von Dienstbezügen und Alters- sowie Hinterbliebenenversorgung für den angemessenen Lebensunterhalt des Richters und seiner Familie. Damit korrespondiert die Pflicht des Richters, seine Arbeitskraft grundsätzlich dem Dienstherrn und der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 1 LBG). Von daher ist das Interesse des Landes offenkundig, ihm eine Prüfungs- und Entscheidungsmöglichkeit einzuräumen, ob sich die beabsichtigte Nebentätigkeit mit dem Richteramt vereinbaren läßt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1998 – BVerwG 1 D 73.96 –). Dies gilt nicht nur mit Blick auf die Inanspruchnahme der Arbeitskraft, sondern auch zur Prüfung, ob die Nebentätigkeit sonstige dienstliche Interessen beeinflussen kann (§ 73 LBG). Unter diesem Blickwinkel kann die Stetigkeit der Beschäftigung oder die Dauer der Beschäftigung kein Maßstab dafür sein, ob eine Nebentätigkeit vorliegt.
Der Dienstgerichtshof hat auch in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise festgestellt, daß sowohl die Maklertätigkeit als auch die Unterstützung von D. bei dem Anlageprojekt N. jeweils auf der Grundlage einer Provisionsabrede erfolgte. Im Zusammenhang mit dem sog. „Dollar-Yen-Trading” sind auch Provisionen in Höhe von 760 000 DM gezahlt worden. Daß es im übrigen aus Gründen, die außerhalb des Einflusses des Revisionsklägers lagen, nicht zu einer Provisionszahlung gekommen ist, ändert an dem Genehmigungserfordernis nichts. Der Dienstgerichtshof hat auch ohne Rechtsverstoß angenommen, daß es sich bei den näher festgestellten Tätigkeiten (im angefochtenen Urteil S. 9 ff. und 30 ff.) nicht nur um belanglose Einzelfälle handelte. Es hat insoweit angeführt, daß der Betroffene beginnend mit dem „Dollar-Yen-Trading” Ende 1992 über den Fall N. im Herbst 1993/Frühjahr 1994 bis hin zu den Fällen Tk. und Gr. im Jahre 1994 immer wieder versucht hat, aus seinen Kontakten und insbesondere aus seiner Bekanntschaft zu D. Kapital zu schlagen. Sowohl der Umfang der Tätigkeiten als auch die Vereinbarungen über die Höhe der Provisionen zeigen, daß es sich um eine Nebentätigkeit von ganz erheblichem Gewicht gehandelt hat.
4. Ebensowenig ist es im Ergebnis revisionsrechtlich zu beanstanden, daß der Dienstgerichtshof eine Pflichtverletzung in der außergerichtlichen Erstattung eines Rechtsgutachtens gesehen hat. Nach § 41 Abs. 1 DRiG darf ein Richter weder außerdienstlich Rechtsgutachten erstatten noch entgeltlich Rechtsauskünfte erteilen. Die Revision macht geltend, daß ein Rechtsgutachten im Sinne des § 41 DRiG nur vorliege, wenn dazu ein Auftrag erteilt worden ist; an einem Auftrag fehle es hier. Der Dienstgerichtshof ist ebenfalls von dieser Rechtsauffassung ausgegangen. Allerdings könne von einem „Auftrag” auch gesprochen werden, wenn ein zunächst aus eigenem Antrieb verfaßtes Gutachten einem anderen angeboten und von diesem angenommen werde. Die Entgegennahme dieses Schriftstücks beinhalte die Erteilung des Auftrags zur Erstattung des Gutachtens und zugleich die Annahme des fertigen Gutachtens.
Die Auffassungen des Dienstgerichtshofs und der Revision überzeugen insoweit nicht. Zwar wird ein Rechtsgutachten im Sinne des § 41 DRiG regelmäßig mit einem Auftrag verbunden sein, aus dem sich der Schluß ziehen läßt, daß der Richter sich bei seinem Rechtsgutachten an den Interessen des Auftraggebers ausgerichtet hat (vgl. Fürst/Mühl/Arndt, Richtergesetz, 1992, § 41 Rn. 2; Urteil des OVG Rheinland-Pfalz vom 9. Oktober 1986 – 2 A 42/86 –). Weder dem Wortlaut des § 41 Abs. 1 DRiG noch dem Zweck der Vorschrift läßt sich aber entnehmen, daß eine mit § 41 DRiG unvereinbare Erstattung eines Gutachtens nur vorliegt, wenn ein Auftrag erteilt war. Ein Auftrag könnte zwar wegen der Entgeltlichkeit für die Erteilung von Rechtsauskünften verlangt werden. Für Rechtsgutachten gilt das Verbot des § 41 Abs. 1 DRiG dagegen auch für die unentgeltliche Erstattung; bei der unentgeltlichen Erstattung eines Gutachtens wird ein Auftragsverhältnis aber häufig nicht vorliegen. Auch vom Zweck der Vorschrift her läßt sich das Erfordernis eines Auftrages nicht begründen. § 41 Abs. 1 DRiG will verhindern, daß sich Richter mit ihren richterlichen Erfahrungen und Kenntnissen in den Dienst eines Dritten stellen (vgl. BVerwG, Beschluß vom 10. Februar 1987 – BVerwG 2 B 131.86 – Buchholz 236.2 § 41 DRiG Nr. 1; Schmidt-Räntsch, a.a.O. § 41 Rn. 2). In den Dienst einer Privatperson kann sich ein Richter aber auch dadurch stellen, daß er ohne zuvor erteilten Auftrag zu einem rechtlichen Anliegen dieser Person ein Rechtsgutachten erstattet und dieses Rechtsgutachten aus eigenem Antrieb so abfaßt, daß es dem Interesse des Empfängers dient.
5. Der Dienstgerichtshof hat auch insoweit zu Recht eine Pflichtverletzung bejaht, als der Revisionsführer in den gutachtlichen Stellungnahmen vom 4. Dezember 1995 und 13. Februar 1996 im Briefkopf seine Richteramtsbezeichnung verwendet hat. Zwar darf der Richter auch außerhalb des Dienstes seine Richteramtsbezeichnung führen (§ 5 Abs. 1 LRiG i.V.m. § 91 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz LBG). Die Erwähnung des Richteramtes ist demgemäß in der Regel erlaubt (BVerwGE 78, 216 ≪221≫). Eine Verpflichtung, auf die Verwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstlichen Bereich zu verzichten, kann sich insbesondere aus § 39 DRiG und hier aus § 5 LRiG i.V.m. § 64 Abs. 1 Satz 3 LBG ergeben. So hat die Rechtsprechung aus § 39 DRiG die Verpflichtung des Richters hergeleitet, eine klare Trennung zwischen Richteramt und seiner Teilnahme am politischen Meinungskampf einzuhalten. Der Richter dürfe bei seinen privaten Äußerungen nicht den Anschein einer amtlichen Stellungnahme erwecken. Er verletze seine sich aus dem ihm anvertrauten Richteramt ergebende Pflicht, wenn er das Amt und das mit diesem aufgrund seiner verfassungsrechtlichen Ausgestaltung verbundene Ansehen und Vertrauen durch Hervorhebung seiner Richteramtsbezeichnung dazu benutzt und einsetzt, um seiner Meinung in der politischen Auseinandersetzung mehr Nachdruck zu verleihen und durch den Einsatz des Richteramtes eigene politische Auffassungen wirksamer durchzusetzen (BVerfG, Beschluß vom 6. Juni 1988 – 2 BvR 111/88 – DVBl. 1988, 782; BVerwGE 78, 216 ≪222≫).
Danach ist es rechtlich unbedenklich, wenn die Richteramtsbezeichnung im außerdienstlichen Verkehr dazu verwendet wird, die eigene berufliche Position zu kennzeichnen. Sie stößt aber auf Bedenken, wenn das Richteramt und die besondere Kompetenz des Richters dazu benutzt und eingesetzt wird, um in einer konkreten Sache die Entscheidung einer Behörde in eine bestimmte Richtung zu lenken. Hierfür ist dem Richter das Richteramt nicht anvertraut. Diese Grenze hat der Revisionskläger überschritten. Er hat nicht nur seine Stellung als Richter, sondern auch die besondere Fachkompetenz des Verwaltungsrichters in einer Angelegenheit hervorgehoben und eingesetzt, die, wenn es zu einem gerichtlichen Verfahren gekommen wäre, zur Zuständigkeit der Verwaltungsgerichtsbarkeit gehört hätte und in der auch eine Befassung des Oberverwaltungsgerichts mit dieser Angelegenheit möglich gewesen wäre. Ihm war deshalb bewußt, daß die Richteramtsbezeichnung gegenüber der Behörde dazu beitragen konnte, die von ihm vertretene Rechtsansicht wirksamer durchzusetzen. Dies war auch sein Zweck. In dem Schreiben vom 4. Dezember 1995 hat er dem Arzt Dr. Lo. ausdrücklich anheim gestellt, das Schreiben bei der Bezirksregierung vorzulegen; das ergänzende Schreiben vom 13. Februar 1996 endete mit dem Hinweis, daß der Arzt von diesem Schreiben nach Belieben Gebrauch machen könne.
Dagegen ist entgegen der Ansicht des Dienstgerichtshofs die Grenze einer zulässigen Verwendung der Richteramtsbezeichnung im außerdienstlichen Bereich noch nicht dadurch überschritten worden, daß der Revisionskläger in dem Schreiben vom 16. Januar 1996 an die zuständige Amtsrichterin im Briefkopf seine Amtsbezeichnung verwendete. Die Stellung als Richter verlieh ihm gegenüber der Richterin keine besondere Autorität. Die Ausführungen des Dienstgerichtshofs, daß der Revisionskläger damit seine mit seinem Amt verbundene Autorität zur Geltung bringen und durch diesen Hinweis Druck auf die Richterin ausüben wollte, ist Teil der rechtlichen Würdigung und nicht der tatsächlichen Feststellungen.
6. Die Disziplinarmaßnahme ist aufrechtzuerhalten, auch wenn der Senat die Pflichtverletzung der leichtfertigen Überschuldung auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt als der Dienstgerichtshof gestützt hat. Einer Zurückverweisung an den Dienstgerichtshof zur erneuten Festsetzung der Disziplinarmaßnahme bedarf es nicht. Eine Aufrechterhaltung der Disziplinarmaßnahme ist zulässig, wenn das disziplinarische Gewicht der auf einen anderen rechtlichen Gesichtspunkt gestützten Pflichtverletzung und damit des Dienstvergehens nicht hinter demjenigen zurückbleibt, das der Dienstgerichtshof der von ihm angenommenen Pflichtverletzung zugemessen hat (für die revisionsrechtliche Prüfung im Strafrecht vgl. BGH, NStZ 1996, 507 ≪508≫; NJW 1994, 395 ≪396≫; Kuckein, a.a.O. § 354 Rn. 18). Das ist hier der Fall. Insoweit ist dem Revisionsgericht eine Bewertung der Pflichtverletzung nicht verwehrt (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 354 Rn. 19). Die vom Senat bejahte Pflichtverletzung ist unter dem hier als maßgebend angesehenen Gesichtspunkt sogar gewichtiger als die vom Dienstgerichtshof angenommene Pflichtverletzung. Sie beschränkt sich nicht nur auf eine Ansehensschädigung, sondern berücksichtigt den schwerwiegenden Vorwurf, daß der Revisionskläger durch leichtfertige Überschuldung, die der Dienstgerichtshof rechtsfehlerfrei als grob fahrlässig gewertet hat, in eine Situation geriet, die nicht nur die Gefahr begründete, sondern auch dazu führte, daß er sich vorsätzlich über gesetzliche Vorschriften hinwegsetzte und sich, nur um seiner Schulden Herr zu werden, auf Geschäfte einließ, die sich nachträglich als dubios und unseriös herausgestellt haben. Letzteres ergibt sich aus den Gründen, die zum Zusammenbruch des sog. „Dollar-Yen-Trading” und damit zur Rückforderung der Provisionszahlungen in Höhe von 540 000 US-Dollar, deren Rückzahlung bis zum 1. Januar 2007 gestundet ist, führten. Die Annahme des Dienstgerichtshofs, daß das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkeiten besonders schwer wiegen (S. 39 des angefochtenen Urteils), erweist sich gerade deshalb als gerechtfertigt, weil die leichtfertige Überschuldung ersichtlich die Ursache dafür war, daß sich der Revisionskläger in der beschriebenen Weise unbedenklich über gesetzliche Vorschriften hinweggesetzt hat. Durch sein Verhalten ist der Revisionskläger nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht geworden, die der Richterberuf erfordert. Er ist als Richter untragbar geworden.
Die Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch den Dienstgerichtshof ist ohne Verstoß gegen revisibles Recht erfolgt. Es ist grundsätzlich Sache des Dienstgerichts und des Dienstgerichtshofs, die Umstände festzustellen und abzuwägen, die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme von Bedeutung sind (für die Revision in berufsgerichtlichen Verfahren vgl. BGHSt 15, 372 ≪375≫; Feuerich/Braun, BRAO, 5. Aufl., 2000, § 114 Rn. 6, § 147 Rn. 13). In Anlehnung an die revisionsrechtliche Überprüfung der Strafzumessung im Strafverfahren ist ein Eingriff in die Einzelakte der Festsetzung der Disziplinarmaßnahme durch das Revisionsgericht in der Regel nur möglich, wenn die Festsetzung den gesetzlichen Maßstab verkannt, die Bemessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder wenn sich die verhängte Disziplinarmaßnahme nach oben oder unten von ihrem Zweck löst, die Integrität der Justiz zu wahren. Nur in diesem Rahmen kann die Bemessung auf einer Nichtanwendung oder unrichtigen Anwendung einer Rechtsnorm beruhen (§ 82 Abs. 1 Satz 3 i.V.m. § 80 Abs. 3 DRiG). Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen (vgl. BGHSt 34, 345 ≪349≫; Kuckein, a.a.O. § 337 Rn. 32; Hanack, in: Löwe/Rosenberg, StPO, 25. Aufl., 1999, § 337 Rn. 180 ff., insbes. Rn. 184 bis 204).
a) Die Revision rügt, daß der Dienstgerichtshof nicht auf die Art und Schwere des Dienstvergehens abgestellt und damit auch nicht berücksichtigt habe, daß es sich um ein außerdienstliches Verhalten handle; statt dessen habe er die Zukunftsprognose in den Vordergrund gestellt. Dies stehe im Widerspruch zu den Bemessungskriterien des § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 LDG. Die Rüge greift nicht durch. Maßstab für die Entfernung aus dem Dienst ist § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG, der bestimmt, daß ein Richter, der durch ein Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, aus dem Dienst zu entfernen ist. Die Beurteilung ist danach vorzunehmen, ob sich die Pflichtverletzungen unter Berücksichtigung des Persönlichkeitsbildes dahin ausgewirkt haben, daß das Vertrauen endgültig zerstört ist (vgl. § 11 Abs. 1 Satz 2 LDG). Diesen Maßstäben trägt das Urteil des Dienstgerichtshofs Rechnung. Es hat eine Zerstörung der Vertrauensgrundlage mit Blick darauf angenommen, daß das leichtfertige Schuldenmachen und die ungenehmigten Nebentätigkeiten besonders schwerwiegende Pflichtverletzungen seien. Ferner hat er darauf abgestellt, daß es sich bei der leichtfertigen Überschuldung nicht nur um einen „einmaligen Fehler” gehandelt, sondern sich das Fehlverhalten über mehrere Jahre erstreckt habe. Die Prüfung, ob nach der Art des Dienstvergehens eine günstige Zukunftsprognose gestellt werden kann oder das Vertrauen endgültig zerstört ist, ist keine fehlerhafte „Bemessungserwägung”, sondern Bestandteil der nach § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG vorzunehmenden Prüfung.
Ebenso verstößt es nicht gegen § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 LDG, daß der Dienstgerichtshof bei den Disziplinarmaßerwägungen nicht ausdrücklich den nach seiner Auffassung allein außerdienstlichen Charakter des Dienstvergehens erwähnt hat. Bei der Beurteilung dieser Revisionsrüge ist von der Rechtsauffassung des Dienstgerichtshofs auszugehen, auch wenn dieser die ungenehmigten Nebentätigkeiten zu Unrecht als außerdienstliche Pflichtverletzungen angesehen hat. Nach § 5 LRiG i.V.m. § 85 Abs. 1 Satz 2 LBG stellt ein Verhalten außerhalb des Dienstes nur unter engen Voraussetzungen ein Dienstvergehen dar. Dies ist dann der Fall, wenn das Verhalten nach den Umständen des Einzelfalles im besonderen Maße geeignet ist, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen der Richterschaft bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen. Wenn ein außerdienstliches Verhalten diese Voraussetzungen erfüllt, kann hierin kein Umstand gesehen werden, der bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme zu Gunsten des Revisionsklägers zu berücksichtigen gewesen wäre.
b) Die Revision rügt ferner, daß die vom Dienstgerichtshof festgesetzte Disziplinarmaßnahme das Übermaßverbot (Art. 20 GG) verletze. Ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit liegt nicht vor. Wenn das Vertrauen in die Amtsführung des Richters zerstört ist, kommt als Disziplinarmaßnahme allein die Entfernung aus dem Dienst in Betracht; nach § 57 LRiG i.V.m. § 11 Abs. 2 Satz 1 LDG „ist” in diesem Fall der Richter aus dem Dienst zu entfernen (zum Verhältnismäßigkeitsgrundsatz im Fall der Entfernung eines Beamten aus dem Dienst vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 2000 – BVerwG 1 D 46.98 – Buchholz 235 § 82 BDO Nr. 6; Urteil vom 27. September 2000 – BVerwG 1 D 24.98 – m.w.N.). Der Dienstgerichtshof hat festgestellt, daß der Revisionskläger durch das Dienstvergehen sowohl das Vertrauen des Dienstherrn als auch das Vertrauen der Allgemeinheit in seine Amtsführung endgültig verloren habe.
Die Rüge des Revisionsklägers zielt, wie deren weitere Begründung zeigt, darauf, daß das Dienstvergehen entgegen der Würdigung des Dienstgerichtshofs nicht das Vertrauen in seine Amtsführung endgültig zerstört habe. Es greift damit die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Dienstgerichtshofs an, die der Senat nur auf Rechtsfehler überprüfen darf. Sie ist rechtsfehlerhaft, wenn sie gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze verstößt oder der Dienstgerichtshof verfahrensfehlerhaft den für ihn geltenden Überzeugungsgrundsatz des § 21 LDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt hat, weil er auf der Grundlage eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts entschieden hat (zur revisionsrechtlichen Überprüfung der Beweiswürdigung nach § 337 StPO vgl. BGH, NStZ 1987, 424; Hanack, a.a.O. § 337 Rn. 148).
Ein Verstoß gegen Denkgesetze oder allgemeine Erfahrungssätze ist nicht geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Auch hat der Dienstgerichtshof nicht für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme wesentliche Zumessungskriterien übergangen und deshalb unter Verstoß gegen § 21 LDG i.V.m. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO auf einer unvollständigen Tatsachengrundlage entschieden. Die von der Revision angeführten Gesichtspunkte rechtfertigen einen solchen Schluß nicht. Den vom Revisionskläger vorgenommenen weitgehenden Abbau der Überschuldung hat der Dienstgerichtshof berücksichtigt, ihm aber bei der Prognose zukünftigen Verhaltens kein Gewicht zugemessen, weil der Abbau der Schulden lediglich unter dem Druck des Verfahrens erfolgt sei. Der Dienstgerichtshof hat ferner ausdrücklich festgestellt, daß die Nebentätigkeiten nicht genehmigungsfähig gewesen seien. Insoweit geht die Rüge der Revision fehl, der Dienstgerichtshof habe nicht beachtet, daß die angeblichen Nebentätigkeiten genehmigungsfähig gewesen wären, jedenfalls aber dienstliche Belange nicht berührt hätten. Die Berührung dienstlicher Belange ergibt sich bereits daraus, daß der Richter, wie der Dienstgerichtshof festgestellt hat, der ihm obliegenden – dienstrechtlichen – Pflicht nicht nachgekommen ist, eine Genehmigung zu beantragen. Die bisherigen dienstlichen Leistungen des Richters waren Bestandteil der Abwägung durch den Dienstgerichtshof. Ebenso hat sich der Dienstgerichtshof damit auseinander gesetzt, daß nach dem Vorbringen des Revisionsklägers ein Zusammenhang zwischen seiner Überschuldung und seinem Einsatz für die „Weltfriedensunion” bestanden habe. Der Dienstgerichtshof hat offengelassen, ob und in welchem Umfang dieser Einsatz tatsächlich zu seiner Überschuldung beigetragen hat. Es würde den Betroffenen jedoch nicht „entschuldigen”, wenn die Überschuldung durch die Tätigkeit für die „Weltfriedensunion” oder durch die Verfolgung sonstiger idealistischer Ziele entstanden sei. Wenn in dem Urteil des Dienstgerichtshofs selbst nicht darauf eingegangen ist, daß der Revisionskläger mit der Erstattung der Rechtsgutachten altruistische Ziele verfolgt habe, begründet dies keinen Rechtsfehler. Es müssen in dem Urteil nur die für die Bemessung der Disziplinarmaßnahme bestimmenden Gründe aufgeführt werden (vgl. auch § 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); den Schwerpunkt des Dienstvergehens hat der Dienstgerichtshof in dem leichtfertigen Schuldenmachen und den ungenehmigten Nebentätigkeiten gesehen.
c) Die Bemessung der Disziplinarmaßnahme verletzt entgegen der Auffassung der Revision nicht den Grundsatz der stufenweisen Steigerung der Disziplinarmaßnahmen, der in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in Disziplinarsachen gegen Beamte entwickelt worden ist. Er besagt, daß die schwerste Disziplinarmaßnahme erst verhängt werden soll, wenn geringere „erzieherische Mittel” versagt haben (Urteil vom 10. Dezember 1974 – BVerwG 1 D 65.74 – Dok.Ber. B 1975, 168; auch Urteil vom 21. März 2001 – BVerwG 1 D 10.00 –; Urteil vom 24. August 1993 – BVerwG 1 D 79.92). Dieser Grundsatz kommt – wie hier – von vorneherein nicht zur Anwendung, wenn das Verhalten das Vertrauen in die Amtsführung des Betroffenen endgültig zerstört hat, also für Maßnahmen der Pflichtenmahnung kein Raum ist (Urteil vom 10. Dezember 1974, a.a.O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus der entsprechenden Anwendung des § 114 Abs. 1 Satz 1 BDO (§ 82 Abs. 3 Satz 1 DRiG i.V.m. § 87 Abs. 1 Satz 1 BDO).
Unterschriften
Erdmann, Solin-Stojanović, Büscher, Silberkuhl, Gödel
Fundstellen