Leitsatz (amtlich)
Ein Anspruch auf Aufnahme in einen Verein kann nicht nur bei Monopolvereinigungen, sondern auch dann bestehen, wenn ein Verein oder Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein schwerwiegendes Interesse von Beitrittswilligen am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (Ergänzung zu BGHZ 63, 282); das gilt auch für Gewerkschaften.
Normenkette
BGB § 38; GG Art. 9 Abs. 3
Verfahrensgang
OLG Karlsruhe (Urteil vom 01.12.1983) |
LG Freiburg i. Br. |
Tenor
Auf die Revisionen der Parteien wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe – 4. Zivilsenat in Freiburg – vom 1. Dezember 1983 auf gehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an das Berufungsgericht – 13. Zivilsenat in Freiburg – zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien streiten darüber, ob die verklagte Industriegewerkschaft Metall verpflichtet ist, den Kläger als Mitglied aufzunehmen. Der Kläger ist Maschinenschlosser bei der Firma G. in He. Er war von Mitte 1976 bis 9. März 1980 Mitglied der von ihm selbst als maoistisch bezeichneten KPD, die sich an diesem Tage auflöste. Diese Partei hatte der Beirat der Beklagten durch Beschluß vom 16. April 1973 zur gegnerischen Organisation und die Zugehörigkeit zu ihr als unvereinbar mit der Mitgliedschaft in der IG Metall erklärt. Der Kläger beantragte am 20. März 1980 als Mitglied der Beklagten aufgenommen zu werden. Die Verwaltungsstelle Freiburg der Beklagten lehnte den Aufnahme antrag am 8. Mai 1980 mit der Begründung ab, der Kläger habe das Mitglied der Beklagten B. am 1. Mai 1978 tätlich angegriffen und beleidigt. Der Einspruch des Klägers wurde vom Vorstand der Beklagten am 18. August 1980 wegen der Mitgliedschaft des Klägers in der KPD bis zu deren Auflösung und des Vorganges am 1. Mai 1978 zurückgewiesen.
Der Kläger bestreitet, an einer Auseinandersetzung mit Bader am 1. Mai 1978 beteiligt gewesen zu sein und meint, dies sei nur ein Vorwand für die Ablehnung seines Aufnahmeantrags. In Wirklichkeit wolle ihn die Beklagte wegen seiner Zugehörigkeit zur KPD nicht auf nehmen. Dies sei aber nicht berechtigt. Er habe an der Auflösung dieser Partei aus der Erkenntnis heraus selbst mitgewirkt, daß die bis dahin vertretenen politischen Auffassungen und Grundsätze gescheitert seien. Die gewerkschaftsfeindlichen Ziele der KPD verfolge er nicht weiter. Die Beklagte habe also keinen Grund ihn abzulehnen. Deshalb sei sie zu verurteilen, ihn als Mitglied aufzunehmen.
Die Beklagte ist der Ansicht, ihre Feststellungen über die Auseinandersetzung des Klägers mit B. am 1. Mai 1978 könnten gerichtlich nicht Überprüft werden. Zudem seien sie richtig. Im übrigen bestreitet sie, daß der Kläger seine gewerkschaftsfeindliche Einstellung aufgegeben habe. Diese sei am 1. Mai 1981 offenbar geworden. An diesem Tage sei auf einer DGB-Veranstaltung in der Universität Freiburg ein politisch radikaler Türke bei dem Versuch, das Mikrofon zu erobern, von Ordnungskräften abgedrängt worden. Daraufhin habe sich der Kläger zu Wort gemeldet und gemeint, man hätte den Türken reden lassen sollen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat nach Beweisaufnahme die Beklagte verurteilt, den Aufnahmeantrag des Klägers vom 20. März 1980 neu zu verbescheiden; die weitergehende Klage hat es abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Antrag, die Beklagte zu verurteilen, ihn als Mitglied
aufzunehmen, weiter. Die Beklagte erstrebt mit der Anschlußrevision die Abweisung der Klage in vollem Umfange.
Entscheidungsgründe
Revision und Anschlußrevision sind begründet.
Die Entscheidung des Rechtsstreits hängt zunächst davon ab, ob die Beklagte überhaupt von Rechts wegen verpflichtet ist, beitrittswillige Arbeitnehmer aufzunehmen. Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, daß das grundsätzlich der Fall ist. Zwar ergibt sich ein Aufnahmeanspruch, wie der Senat kürzlich entschieden hat (Urt. v. 1.10.1984 – II ZR 292/83, zur Veröffentlichung bestimmt), nicht schon aus der Satzung der Beklagten. Er ist aber aus allgemeinen Rechtsgrundsätzen herzuleiten.
Einen Aufnahmezwang hat der Bundesgerichtshof bislang für Monopolverbände angenommen (BGHZ 63, 282, 284 m.w.N.). Ein Monopolverband im strengen Sinne ist die Beklagte nicht. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gibt es vielmehr für Beschäftigte im Metallbereich noch andere Gewerkschaften, freilich mit so geringer Mitgliederzahl, daß sie im statistischen Jahrbuch nicht registriert sind. Die Monopolstellung eines Vereins oder Verbands ist aber für sich genommen auch gar nicht der innere Grund, an den der Aufnahme zwang anzuknüpfen ist. Dieser besteht vielmehr darin, daß die Rechtsordnung mit Rücksicht auf schwerwiegende Interessen der betroffenen Kreise die grundsätzliche Selbstbestimmung des Vereins über die Aufnahme von Mitgliedern nicht immer ohne weiteres hinnehmen kann. Das ist – was allerdings bei monopolartigen Vereinigungen häufig in Betracht kommen wird – ganz allgemein der Fall, wenn der Verein oder Verband im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich eine überragende Machtstellung innehat und ein wesentliches oder grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht (so andeutungsweise BGH, Urt. v. 26.6.1979 – KZR 25/79, LM BGB § 38 Nr. 7). Das ist im Falle der Beklagten anzunehmen. Wie das Berufungsgericht schon aus der verhältnismäßig geringen Mitgliederzahl anderer einschlägiger Organisationen geschlossen hat und im übrigen allgemein bekannt ist, nimmt die Beklagte im Metallbereich eine schlechthin überragende Stellung ein. Die Bedeutung der Mitgliedschaft für beitrittswillige Metall-Arbeitnehmer liegt ebenso auf der Hand. Das Bundesverfassungsgericht hat dazu zusammenfassend ausgeführt (BVerfGE 38, 281, 305), daß die Gewerkschaften allgemein über ihre Zielsetzung – die Verbesserung der wirtschaftlichen und sozialen Lage der Arbeitnehmer – weit hinausgewachsen sind und die Repräsentation der Arbeitnehmerinteressen in Staat und Gesellschaft in umfassender Weise wahrnehmen; sie bilden heute einen bestimmenden Faktor im Sozialleben. Es läßt sich nicht leicht eine die Arbeitnehmerinteressen auch nur mittelbar berührende Maßnahme denken, bei der ihnen nicht ein Mitspracherecht eingeräumt wird. Soweit sie Aufgaben in diesem Bereich nicht selbst an sich ziehen, besitzt ihr Votum in der Öffentlichkeit und auch bei den staatlichen Stellen, bei Legislative und Exekutive erhebliches Gewicht (vgl. dazu die Zusammenstellung der von den Gewerkschaften wahrgenommenen Aufgaben bei Teubner, Organisationsdemokratie und Verbandsverfassung, S. 46, 47). Dazu kommen noch die für den einzelnen Arbeiter mit der Mitgliedschaft unmittelbar verbundenen wirtschaftlichen Vorteile wie die Zahlung von Streikgeld während eines Arbeitskampfes, die Gewährung von Rechtsschutz und weitere soziale Leistungen.
Was damit für die Gewerkschaften allgemein ausgesagt ist, gilt für die Beklagte in besonderem Maße. Ein Metall-Arbeitnehmer ist daher auf die Mitgliedschaft bei der Beklagten angewiesen, wenn er im sozialen Bereich angemessen und schlagkräftig repräsentiert sein will. Die Beklagte ist nach alledem einem Aufnahmezwang für beitrittswillige Bewerber ihres Wirkungskreises unterworfen; für sie gelten infolgedessen dieselben Regeln, die bislang für bestimmte Monopolverbände entwickelt worden sind (BGHZ 63, 282). Dieser Rechtslage entspricht es, daß sich die Beklagte mit ihrer Anschlußrevision nicht gegen die Ansicht des Berufungsgerichts zur Wehr gesetzt hat, sie unterliege einem Aufnahme zwang.
Nach ständiger Senatsrechtsprechung gilt jedoch dieser Aufnahmezwang mit Rücksicht auf das Interesse des Vereins oder Verbands an seinem Bestand und an seiner Funktionsfähigkeit nicht uneingeschränkt. Ob er im Einzelfall durchgreift, ist vielmehr nach der (an die Vorschrift des § 826 BGB und an die Tatbestandsmerkmale des § 27 GWB angelehnten) Formel zu bestimmen, daß die Ablehnung der Aufnahme nicht zu einer – im Verhältnis zu bereits aufgenommenen Mitgliedern – sachlich nicht gerechtfertigten ungleichen Behandlung und unbilligen Benachteiligung eines die Aufnahme beantragenden Bewerbers führen darf. Danach spielen nicht nur die berechtigten Interessen des Bewerbers an der Mitgliedschaft und die Bedeutung der damit verbundenen Rechte und Vorteile eine Rolle, die ihm vorenthalten werden würden. Es kommt vielmehr auch auf eine Bewertung und Berücksichtigung der Interessen des Vereins oder Verbandes an, die im Einzelfall dahin gehen können, den Bewerber von der Mitgliedschaft fernzuhalten. Nur wenn deren sachliche Berechtigung zu verneinen und die Zurückweisung des Bewerbers unbillig ist, besteht in der Regel ein Anspruch auf Aufnahme (BGHZ 63, 282, 284, 285 m.w.N.).
Ob die Beklagte sachlich gerechtfertigte Gründe hat, die Bewerbung des Klägers zurückzuweisen, läßt sich nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand weder feststellen noch ausschließen.
Nach der rechtsfehlerfreien tatrichterlichen Feststellung des Berufungsgerichts, die die Anschlußrevision hinnimmt, ist nicht erwiesen, daß der Kläger das Mitglied Bader der Beklagten tätlich angegriffen und beleidigt hat. Rechtliche Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht darüber Beweis erhoben und zu einer von der Tatsachenfeststellung der Beklagten abweichenden Würdigung des Sachverhalts gelangt ist, bestehen nicht. Die Gründe, die der Senat im Urteil vom 30. Mai 1983 (BGHZ 87, 337, 343 f.) dafür angeführt hat, daß die Tatsachenermittlung im Vereins rechtlichen Disziplinarverfahren der Nachprüfung durch die staatlichen Gerichte unterliegen muß, gelten ebenso für die Überprüfung des Sachverhalts, auf den die Ablehnung eines Aufnahmegesuchs gestützt wird.
Da das Berufungsgericht aufgrund der Beweisaufnahme nicht feststellen konnte, daß der Kläger B. tätlich beleidigt hat, muß zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden, er sei in diese Auseinandersetzung nicht verwickelt gewesen. Die Beklagte trägt grundsätzlich die Beweislast dafür, daß sie sachlich gerechtfertigte Gründe für die Ablehnung eines Mitgliedschaftsbewerbers hat. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts und der Anschlußrevision würde als Ablehnungsgrund für sich allein der bestehen gebliebene Verdacht der Beteiligung des Klägers an der Tätlichkeit gegen B. nicht ausreichen. Es könnte schon zweifelhaft sein, ob eine im Jahre 1978 vom Kläger als Nichtmitglied an dem Mitglied B., das der DKP angehörte, begangene Tätlichkeit die Ablehnung des Aufnahmeantrags rechtfertigen würde, zumal über den Hintergrund der Auseinandersetzung nichts festgestellt ist und von der Beklagten dazu auch nichts vorgetragen werden konnte. Der bloße Verdacht, B. angegriffen zu haben, kann die schwerwiegende Benachteiligung, die in der Nichtaufnahme des Klägers liegen würde, nicht rechtfertigen. Auf den Vorfall mit dem Türken im Jahre 1981 kommt die Anschlußrevision – mit Recht – nicht mehr zurück.
Soweit die Beklagte die Ablehnung der Aufnahme des Klägers mit dessen Mitgliedschaft in der KPD begründet, ist der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif. In der Rechtsprechung ist anerkannt, daß Gewerkschaften zum Schutze ihres Rechts auf Selbstbewahrung berechtigt sind, in ihren Satzungen die Beendigung der Mitgliedschaft vorzusehen, wenn ein Gewerkschaftsmitglied einer gegnerischen politischen Partei angehört (vgl. Sen.Urt. v. 28.9.1972 – II ZR 5/70, LM GrundG Art. 9 Nr. 4). Dann ist es nur folgerichtig, daß eine Gewerkschaft nicht verpflichtet ist, einen Mitgliedschaftsbewerber aufzunehmen, der einer solchen Partei angehört. Auf die objektive Zugehörigkeit des Klägers zu einer mit der Mitgliedschaft in der Beklagten unvereinbaren Organisation kann sich die Beklagte allerdings hier nicht berufen. Das Berufungsgericht hat festgestellt, daß der Kläger nicht Mitglied einer denkbaren Untergrundorganisation der im März 1980 aufgelösten KPD ist. Zutreffend geht das Berufungsgericht aber davon aus, daß es der Beklagten auch nicht zuzumuten ist, jemand als Mitglied aufzunehmen, der einer gegnerischen politischen Partei angehört hat, sofern er sich nicht glaubhaft von seiner früheren Haltung abgewendet hat.
Bei der KPD hat es sich unstreitig um eine gewerkschaftsfeindliche politische Partei gehandelt. Die 1971 gegründete Partei betrieb auf dem gewerkschaftlichen Sektor den Aufbau einer antigewerkschaftlichen Organisation, der „revolutionären Gewerkschaftsopposition”, die zum Ziel hatte, die Gewerkschaften in der bestehen Form zu zerschlagen. Dieses Ziel hat die KPD jedenfalls bis 1977 verfolgt. Es war der Anlaß für den Unvereinbarkeitsbeschluß des Beirats der Beklagten vom 14. April 1973. Nach Ansicht des Berufungsgerichts hat der Kläger jedoch seine Abkehr von dieser gewerkschaftsfeindlichen Linie bewiesen. Aufgrund seiner Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO ist das Berufungsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß die Mitgliedschaft in der KPD eine abgeschlossene Episode im Leben des Klägers sei, der – jedenfalls nach seiner jetzigen Auffassung – bei aller Kritik in Einzelpunkten die Gewerkschaftsbewegung in ihrer bestehenden Form bejahe.
Ob es überhaupt Sache der Gerichte sein kann, sich durch eine Parteivernehmung gemäß § 448 ZPO mit einer für den Verein verbindlichen Weise von der künftig zu erwartenden Vereinstreue eines Bewerbers ein Bild zu machen, ist zweifelhaft, kann aber aus nachfolgenden Erwägungen offenbleiben.
Für die Gewerkschaft ist es schwierig festzustellen, ob sich ein Mitgliedschaftsbewerber, der einer gewerkschaftsfeindlichen Partei angehört hat, glaubhaft von deren Zielen abgewandt hat und nunmehr der Gewerkschaftsbewegung grundsätzlich positiv gegenüber steht. Eine Gesinnungsprüfung kommt nach Sachlage nicht in Betracht; ein verbales Bekenntnis des Bewerbers reicht grundsätzlich nicht aus, um davon ausgehen zu können, daß sich der Aufnahmebewerber künftig in die Gewerkschaft einfügt, wie sie sich im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung selbst versteht. Dieser Umstand erschwert es aber auch dem Bewerber, den Wandel seiner Einstellung zu der Gewerkschaft glaubwürdig zu machen. Eine sachgerechte, für beide Teile angemessene Lösung ist es deshalb, wenn die Zugehörigkeit zu einer mit der Mitgliedschaft in der Gewerkschaft unvereinbaren politischen Partei wie der KPD für eine gewisse (Karenz-)Zeit zwischen Beendigung der Mitgliedschaft und Aufnahme in die Gewerkschaft als sachlich gerechtfertigter Grund für die Ablehnung der Aufnahme anerkannt wird. Welcher Zeitraum dafür in Betracht kommt, kann nicht generell bestimmt werden; dies hängt vielmehr von den Umständen des Einzelfalles ab. Je nach Art und Intensität der gewerkschaftsfeindlichen Betätigung in der Vergangenheit kann sie länger oder kürzer sein. Sie muß auf jeden Fall so bemessen werden, daß bei Anlegung eines objektiven Maßstabes nach ihrem Ablauf aufgrund des Verhaltens des Bewerbers keine vernünftigen Zweifel an dessen Abkehr von seinen früher verfolgten Zielen übrig bleiben. Nach dieser Zeit, die in Fällen der vorliegenden Art kaum unter 3 Jahren liegen könnte, kann sich die Gewerkschaft nur weigern, den Bewerber aufzunehmen, wenn sie Tatsachen behauptet und beweist, aus denen geschlossen werden kann, daß dieser seinen früheren Zielen noch anhängt.
Das Berufungsgericht hätte also prüfen müssen, ob im Zeitpunkt seiner letzten mündlichen Verhandlung die der Beklagten zuzubilligende Karenzzeit, während der sie die Aufnahme des Klägers allein wegen seiner Zugehörigkeit zu KPD und ohne Rücksicht auf seine Distanzierungserklärung ablehnen konnte, schon verstrichen war. Wenn dies der Fall war, hätte mit den Parteien erörtert und gegebenenfalls geprüft werden müssen, ob die Beklagte Tatsachen beweisen kann, die bei objektiver Beurteilung weiterhin den berechtigten Zweifel begründen, ob der Bewerber tatsächlich seine frühere Haltung aufgegeben hat oder sie vielleicht in anderer Weise innerhalb der Gewerkschaft weiter verfolgen will
Diese Prüfung kann, entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts, nicht im Wege der erneuten Entscheidung über das Aufnahmegesuch des Klägers der Beklagten Übertragen werden. Wie der Senat im Urteil vom 1. Oktober 1984 (II ZR 292/83) ausgeführt hat, ist Streitgegenstand nicht die förmliche Entscheidung der Gewerkschaft, mit der sie den Aufnahme antrag abgelehnt hat, sondern die Frage, ob ein materiellrechtlicher Anspruch des Bewerbers auf Aufnahme besteht. Diesen Anspruch haben die Gerichte nach allgemeinen prozeßrechtlichen Grundsätzen aufgrund des Sachverhalts zu prüfen, der im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz festzustellen ist. Rechtfertigt er den mit der Klage geltend gemachten Aufnahmeanspruch, ist die Beklagte zu verurteilen, den Kläger als Mitglied aufzunehmen. Ist der Anspruch nach dem festgestellten Sachverhalt nicht begründet, muß die Klage abgewiesen werden. Keine Partei hat Anspruch darauf, daß der Entscheidung über den als Ablehnungsgrund noch in Betracht kommenden Sachverhalt ein förmliches Vereinsverfahren voraus geht.
Nach allem muß das Berufungsurteil aufgehoben werden. Damit die Parteien Gelegenheit haben, ihren Sachvortrag den vorstehenden neuen rechtlichen Gesichtspunkten anzupassen, muß die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Dabei hat der Senat von der Möglichkeit des § 565 Abs. 1 Satz 2 ZPO Gebrauch gemacht.
Bei seiner Entscheidung wird das Berufungsgericht berücksichtigen müssen, daß der Gewerkschaft bei der Beurteilung der Frage, ob das bisherige Verhalten des Mitgliedschaftsbewerbers ein sachlich gerechtfertigter Grund für die Nichtaufnahme ist, ein Beurteilungsspielraum zusteht, da die Ablehnung des Aufnahmeantrags unbillig sein muß. Da dies um so eher der Fall ist, je wichtiger für den Betroffenen die Zugehörigkeit zu einer Organisation ist (vgl. BGHZ 47, 381, 385 u. Sen.Urt. v. 2.7.1979 – II ZR 206/77, NJW 1980, 443), sind aus den gleichen Erwägungen, die zur Begründung des Aufnahmezwangs führen, dem Ermessen der Gewerkschaft enge Grenzen gesetzt. Das Gericht kann jedoch nicht ohne weiteres seine eigene Überzeugung an die Stelle der Wertung der Gewerkschaft setzen, wenn ihm die Ablehnungsgründe aufgrund eines gerichtlich in vollem Umfange nachprüfbaren Sachverhalts plausibel gemacht werden und sie nicht unbillig sind.
Unterschriften
Stimpel, Dr. Schulze, Bundschuh, Dr. Seidl, Brandes
Fundstellen
BGHZ |
BGHZ, 151 |
NJW 1985, 1216 |
GRUR 1985, 569 |
Nachschlagewerk BGH |
ZIP 1985, 276 |
JZ 1985, 534 |