Entscheidungsstichwort (Thema)
Grob fahrlässige Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer. Vollständige Leistungsversagung. Absolute Fahruntüchtigkeit. Schwerwiegender Obliegenheitsverstoß. Leistungskürzung. Regresspflicht. Ersatz der Sachverständigenkosten
Leitsatz (amtlich)
Der Versicherer kann bei grob fahrlässiger Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit durch den Versicherungsnehmer in Ausnahmefällen die Leistung vollständig versagen (hier: Kürzung auf null bei absoluter Fahruntüchtigkeit). Dazu bedarf es der Abwägung der Umstände des Einzelfalles (Fortführung von BGH, Urt. v. 22.6.2011 - IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037).
Normenkette
VVG § 28 Abs. 2; BGB § 249
Verfahrensgang
LG Ingolstadt (Urteil vom 18.10.2010; Aktenzeichen 22 S 829/10) |
AG Pfaffenhofen a.d. Ilm (Entscheidung vom 15.04.2010; Aktenzeichen 2 C 26/10) |
Tenor
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des LG Ingolstadt - 2. Zivilkammer - vom 18.10.2010 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
Der klagende Kfz-Haftpflichtversicherer nimmt seinen Versicherungsnehmer in Regress, nachdem er für ihn den anlässlich einer Trunkenheitsfahrt im Zustand absoluter Fahruntüchtigkeit entstandenen Schaden reguliert hatte.
Rz. 2
Dem Versicherungsverhältnis liegen die AKB 2008 zugrunde. Gemäß D.2.1 AKB 2008 darf das Fahrzeug nicht gefahren werden, wenn der Fahrer durch den Genuss alkoholischer Getränke nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Unter D.3.1 AKB 2008 ist geregelt:
"Verletzten Sie vorsätzlich eine Ihrer in D.1 und D.2 geregelten Pflichten, haben Sie keinen Versicherungsschutz. Verletzten Sie Ihre Pflichten grob fahrlässig, sind wir berechtigt, unsere Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen. ..."
Rz. 3
Der Beklagte fuhr am 12.4.2009 gegen 17.15 Uhr mit seinem Pkw, ohne an der Einmündung am Ende der von ihm befahrenen Straße nach rechts oder nach links abzubiegen, geradeaus und durchbrach die Grundstücksmauer des anliegenden Anwesens. Eine ihm um 18.27 Uhr entnommene Blutprobe ergab eine mittlere Blutalkoholkonzentration von 2,10 Promille. Die Klägerin verlangt Erstattung des von ihr ersetzten Gesamtschadens i.H.v. 4.657,17 EUR. In diesem Betrag sind 702,04 EUR Kosten des vom Grundstückseigentümer beauftragten Gutachters enthalten, der den entstandenen Sachschaden mit 3.479 EUR beziffert hat.
Rz. 4
Vor dem AG hat der Beklagte einen Teilbetrag von 1.877,95 EUR anerkannt. Die weitere Zahlung hat er abgelehnt. Ihm könne keine vorsätzliche Trunkenheitsfahrt nachgewiesen werden und er habe wegen des Ausschlusses einer Leistungskürzung auf null bei § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG für den Schaden nur zur Hälfte einzustehen. Weiterhin sei die Bestimmung in D.3.1 AKB 2008 intransparent. Schließlich müsse er für die Sachverständigenkosten nicht aufkommen.
Rz. 5
Das AG hat den Beklagten zur Zahlung in Höhe der Klageforderung verurteilt. Die Berufung ist ohne Erfolg geblieben. Mit seiner Revision verfolgt der Beklagte die Aufhebung des Berufungsurteils und Klageabweisung über den von ihm anerkannten Betrag hinaus.
Entscheidungsgründe
Rz. 6
Die Revision hat keinen Erfolg.
Rz. 7
I. Das Berufungsgericht hat eine Regresspflicht des Beklagten in voller Höhe angenommen. Es hat in seinem Verhalten einen derart schwerwiegenden Obliegenheitsverstoß gesehen, dass ausnahmsweise eine Leistungskürzung auf null gerechtfertigt sei. Zu ersetzen seien auch die dem Geschädigten entstandenen Sachverständigenkosten.
Rz. 8
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand.
Rz. 9
1. Für § 81 Abs. 2 VVG ist die Frage der Möglichkeit einer Leistungskürzung auf null in Ausnahmefällen durch Senatsurteil vom 22.6.2011 (IV ZR 225/10, VersR 2011, 1037) geklärt. Dort hat der Senat entschieden, dass die in § 81 Abs. 2 VVG geregelte Rechtsfolge, wonach der Versicherer berechtigt ist, "seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen", einer vollständigen Versagung der Leistung in Ausnahmefällen nicht entgegen steht. Es bedarf dabei stets einer Abwägung der Umstände des Einzelfalles. Weder der Wortlaut der Norm noch dessen Entstehungsgeschichte schließen eine Leistungskürzung auf null aus. Auch der mit der Abschaffung des Alles-oder-Nichts-Prinzips verfolgte Gesetzeszweck führt nicht zur Unzulässigkeit der vollständigen Leistungsfreiheit. Dies gilt insb. in den Fällen, in denen sich der Schweregrad der groben Fahrlässigkeit dem Vorsatz annähert.
Rz. 10
Diese Grundsätze treffen ebenso auf die Regelung des § 28 Abs. 2 VVG zu. Hinsichtlich der Rechtsfolge weisen beide Vorschriften einen identischen Wortlaut auf. Sie teilen dieselbe Entstehungsgeschichte. Der vom Gesetzgeber mit der Aufgabe des Alles-oder-Nichts-Prinzips verfolgte Gesetzeszweck ist bei beiden Normen der gleiche. Anhaltspunkte für den Ausschluss einer Leistungskürzung auf null gibt es nicht. Es ist auch nicht ersichtlich, dass in Rechtsprechung oder Literatur für § 28 Abs. 2 VVG und § 81 Abs. 2 VVG unterschiedliche Rechtsfolgen angenommen werden.
Rz. 11
2. Der Einwand des Beklagten, die vertragliche Regelung über die Leistungskürzung bei Verletzung von Obliegenheiten in D.3.1 AKB 2008 sei wegen fehlender Transparenz gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam, greift nicht durch. Dieser Bestimmung, die sich im Kern lediglich dem Gesetzeswortlaut anschließt, kann der durchschnittliche Versicherungsnehmer entnehmen, dass eine Leistungskürzung auf null in Fällen grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen ist.
Rz. 12
Zunächst bestimmt D.3.1 Satz 1 AKB 2008, dass bei vorsätzlicher Verletzung einer der in D.1 oder D.2 AKB 2008 geregelten Obliegenheiten kein Versicherungsschutz besteht. Nach D.3.1 Satz 2 AKB 2008 ist der Versicherer bei grob fahrlässiger Obliegenheitsverletzung durch den Versicherungsnehmer zu einer Leistungskürzung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis berechtigt. Hieraus erschließt sich, dass es gerade nicht gewollt ist, ein voller Leistungsausschluss sei nur bei Vorsatz möglich und bei grober Fahrlässigkeit müsse stets eine Restquote verbleiben, selbst wenn die Schwere der Schuld dies nicht rechtfertige. Der durchschnittliche Versicherungsnehmer wird daher die Bestimmung des D.3.1 Satz 2 AKB 2008 nicht so verstehen, dass diese die Möglichkeit einer Leistungskürzung auf null ausschließt.
Rz. 13
3. Beanstandungsfrei ist das Berufungsgericht bei seiner Abwägung aller Umstände des konkreten Falles zu einer Leistungskürzung auf null gelangt. Es hat insb. zutreffend zugrunde gelegt, dass der Beklagte deutlich über der Grenze der dafür maßgeblichen Grenze von 1,1 Promille absolut fahruntüchtig war und das Führen in einem alkoholbedingt fahruntüchtigen Zustand zu den schwersten Verkehrsverstößen überhaupt zählt (Senatsurteil vom 22.6.2011, a.a.O., Rz. 32 f.). Es hat weiterhin berücksichtigt, dass die alkoholbedingten Ausfallerscheinungen des Beklagten die alleinige Schadenursache waren. Entlastende Momente sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Rz. 14
4. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht bei der Höhe der Regressforderung die Kosten für ein Sachverständigengutachten von 702,04 EUR berücksichtigt, die der Geschädigte zur Ermittlung seines Sachschadens aufgewendet hatte und die ihm von der Klägerin ersetzt worden waren.
Rz. 15
a) Die Kosten eines Sachverständigengutachtens gehören zu den mit dem Schaden unmittelbar verbundenen und gem. § 249 Abs. 1 BGB auszugleichenden Vermögensnachteilen, soweit die Begutachtung zur Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs erforderlich und zweckmäßig ist (BGH, Urt. v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, NJW 2005, 356 unter II 5a; v. 29.11.1988 - X ZR 112/87, NJW-RR 1989, 953 unter B). Dabei kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten die Einschaltung eines Sachverständigengutachtens für geboten erachten durfte (BGH, Urt. v. 30.11.2004, a.a.O.). Dies ist dann anzunehmen, wenn der Geschädigte nicht allein in der Lage ist, seinen Schaden zu beziffern (OLG Jena MDR 2008, 211).
Rz. 16
b) Auch der Angriff der Revision gegen die Sachverständigenkosten greift nicht durch. Zwar kann die Höhe des Sachschadens ein Gesichtspunkt bei der Beurteilung der Erforderlichkeit eines Sachverständigengutachtens sein. Der hier unstreitig eingetretene Schaden von 3.479 EUR bewegt sich aber außerhalb der sog. Bagatellfälle (vgl. BGH, Urt. v. 30.11.2004, a.a.O., unter II 5c; Erman/Westermann, BGB, 13. Aufl., § 249 Rz. 99; Greger, Haftungsrecht des Straßenverkehrs 4. Aufl., § 26 Rz. 4).
Fundstellen