Relative Fahruntüchtigkeit: Muss Vollkaskoversicherung zahlen?

Darf die Vollkaskoversicherung bei einem Unfall unter Alkoholeinfluss ihre Leistung auf Null kürzen, auch wenn der Alkoholspiegel des Versicherten weniger als 1,1 Promille betrug und deshalb nur eine relative Fahruntüchtigkeit vorlag?

Eine Autofahrerin kam um vier Uhr morgens auf einer Autobahn mit ihrem Fahrzeug auf regennasser Fahrbahn ins Rutschen, schlitterte über einen Grünstreifen und kollidierte dort mit einem Baum. Die Frau begründete den Unfallhergang damit, dass ein anderes Fahrzeug vor ihr grundlos stark gebremst habe und sie deshalb eine Gefahrenbremsung habe vornehmen müssen.

0,85 Promille festgestellt

Die Blutalkoholkonzentration von 0,85 Promille, die drei Stunden nach dem Unfall bei der Autofahrerin festgestellt worden war, sei nicht verantwortlich für den Unfall. Der Unfall hätte auch einem nüchternen Verkehrsteilnehmer passieren können, argumentierte die Frau.

Vollkaskoversicherung verweigert Zahlung wegen absoluter Fahruntüchtigkeit

Von ihrer Vollkaskoversicherung wollte sie den an ihrem Auto entstandenen Schaden von knapp 12.000 Euro ersetzt bekommen. Doch der Versicherer weigerte sich zu zahlen und unterstellte der Versicherungsnehmerin eine absolute Fahruntüchtigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls. Der Unfall sei auf die überhöhte Geschwindigkeit und auf die Alkoholisierung der Autofahrerin zurückzuführen.

Unterschiedliche Beweislast bei absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit

Grob fahrlässig im Sinne von Ziff. A.2.9.1 AKB i.V.m. § 81 Abs. 2 VVG handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonderem Maße außer Acht lässt. Bei alkoholisierten Fahrern gilt:

  • Das Führen eines Fahrzeugs im Zustand der absoluten Fahruntüchtigkeit, das heißt mehr als 1,1 Promille Blutalkohol, ist ein schwerwiegender Verstoß gegen grundlegende Verhaltensregeln des Straßenverkehrsrechts und ist grundsätzlich objektiv und subjektiv als grob fahrlässig anzusehen (BGH, Urteil v. 22.06.2011, IV, ZR 225/10).
  • In den Fällen der relativen Fahruntüchtigkeit muss der Versicherer hingegen alkoholtypische Fahrfehler oder sonstige Ausfallerscheinungen beweisen, die den Schluss auf die alkoholbedingte Herbeiführung des Versicherungsfalls rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall war angesichts der festgestellten Alkoholkonzentration von einer relativen Fahruntüchtigkeit der Autofahrerin auszugehen. Dennoch kam das Saarländische OLG zu der Einschätzung, dass die Frau den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat. Sie habe schwerwiegend gegen grundlegende Verkehrsregeln verstoßen.

Gericht: Einen nüchternen Autofahrer wäre der Unfall nicht passiert

Ein nüchterner Fahrer hätte sich nachts bei regennasser Fahrbahn einem vorausfahrenden Fahrzeug nicht so nahe genähert, dass er zu einer Starkbremsung gezwungen worden wäre, bzw. er hätte so gebremst, dass er nicht die Kontrolle über sein Fahrzeug verloren hätte, so das Gericht.

Laut polizeilichen Feststellungen hatte die Unfallfahrerin stark gerötete, glasige Augenbindehäute und eine leicht verwaschene Aussprache nach dem Unfall. Zudem hatten die Polizisten ein übersteigertes Panikverhalten nach dem Unfall festgestellt, verbunden mit Atemnot und starkem Weinen. Das Gericht wertete dies als typisch alkoholbedingte Verhaltensweisen.

Fazit

Der Umstand, dass die Autofahrerin den Versicherungsfall alkoholbedingt grob fahrlässig herbeigeführt hat, führt dazu, dass sie keinen Anspruch gegen die Versicherung hat, die berechtigt ist, die Versicherungsleistung auf Null zu kürzen.

(OLG Saarbrücken, Urteil v. 12.10.2022, 5 U 22/22)


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