Unbemerkt 1,32 Promille durch Schnapspralinen?
Ein Mann war nach einem nächtlichen Saunabesuch mit seinem Auto auf dem Weg nach Hause. Bei einem Zwischenstopp fiel er einer Polizeistreife auf, die bei ihm einen Alkoholtest durchführte. Ergebnis: 1,32 Promille, also fahruntüchtig. Für die Ursache des festgestellten Alkoholpegels hatte der Autofahrer eine zumindest ungewöhnliche Erklärung parat.
Gegenüber der Polizei gab der Mann an, keinen Alkohol getrunken, sondern nur "komische" Pralinen gegessen zu haben. Nach dem Saunabesuch sei er zu seinem Auto gegangen. Er habe sich nicht wohlgefühlt und sei im Auto eingeschlafen. Er sei erst wieder aufgewacht, als ein Ehepaar in einem belgischen Fahrzeug an die Scheibe geklopft und sich nach seinem Befinden erkundigt habe
Alkoholisierter Autofahrer will tischtennisballgroße Pralinen gegessen haben
Er habe ihnen gesagt, dass er sich nicht wohlfühle und unterzuckert sei und sie gefragt, ob sie etwas zu essen hätten. Daraufhin hätte ihm das Paar einen Beutel mit Pralinen gereicht, den er verzehrt habe. Dass diese Alkohol enthielten, habe ihm das Paar nicht gesagt.
Die Pralinen seien etwas kleiner als ein Tischtennisball groß gewesen. Er habe nur Schokolade geschmeckt, aber keinen Alkohol. Dass in den Pralinen wohl Alkohol gewesen sei, habe er erst bewusst realisiert, als er den Alkoholtest abgeben musste. Nach dem Verzehr sei es ihm allerdings noch schlechter gegangen, weshalb er auf dem Heimweg einen Zwischenstopp einlegen musste, bei dem er der Polizei aufgefallen war.
Sachverständiger: 0,2 bis 0,3 Liter Alkohol via Pralinen – sehr unwahrscheinlich
Ein Sachverständiger kam zu der Einschätzung, dass die Einlassungen des Angeklagten sehr unwahrscheinlich bzw. unrealistisch waren. Er habe 87 Gramm Alkohol aufgenommen. Dazu hätte er 181 Milliliter eines 60-prozentigen Weinbrands oder 272 Milliliter eines 40-prozentigen Weinbrands zu sich genommen haben müssen, also ca. 0,2 bzw. 0,3 Liter. Dass er diese Menge in Form von Pralinen zu sich genommen haben könnte, sei realitätsfern. Nehme man als Beispiel Pralinen der Marke "Mon Chérie" hätten dies mindestens 132 Pralinen sein müssen.
Der Angeklagte hatte angegeben, er habe acht bis neun Pralinen gegessen. Selbst bei einer Anzahl von zwölf Pralinen hätten immer noch mehr als zwei cl eines 40-prozentigen Getränks in jeder Praline enthalten sein müssen. Anders ausgedrückt, hätte jede Praline mindestens einen "Shot" hochprozentigen Alkohols enthalten müssen.
18 Monate Führerscheinentzug und knapp 5.000 Euro Geldstrafe
Das Gericht verurteilte den Mann wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 StGB). Dem Mann wurde die Fahrerlaubnis für insgesamt 18 Monate entzogen. Zudem erhielt er eine Geldstrafe in Höhe von 4.950 Euro.
(AG Frankfurt, Urteil v. 29.8.2024, 907, Cs 515 Js 19563/24)
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