Verkehrsunfall – Unfallopfer müssen Versicherung Vorschäden anzeigen
Der Pkw des Klägers wurde bei einem Verkehrsunfall durch das gegnerische Fahrzeug am Heck beschädigt. Mit der Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers kam es zum Streit über die Ersatzpflicht. Der Geschädigte hatte einen Sachverständigen mit der Schadensschätzung beauftragt. Dieser führte in seinem Gutachten unter anderem aus, dass das Fahrzeug im Heckbereich einen Vorschaden gehabt habe.
Haftpflichtversicherer weigerte sich wegen unklaren Vorschadens zu zahlen
Der Versicherer machte geltend, dass aufgrund des Vorschadens eine Feststellung des unfallbedingten Teilschadens nicht möglich sei. Eine Überlagerung mehrerer Schadensereignisse könne nicht ausgeschlossen werden, eine sach- und fachgerechte Reparatur sei vom Kläger nicht nachgewiesen worden.
Der Geschädigte ließ sein Fahrzeug zwischenzeitlich reparieren und stellte der Versicherung die Reparaturkosten (4.878,11 Euro), Mietwagenkosten (228,48 Euro), Gutachterkosten (716,38 Euro), Ersatz für eine unfallbeschädigte Brille (690 Euro) sowie eine Auslagenpauschale (30 Euro) in Rechnung. Die Versicherung zahlte zunächst nur die Gutachterkosten, die Unkostenpauschale und einen Teilbetrag für die Brille, insgesamt knapp 1.000 Euro.
Vor Gericht verwies die Versicherung erneut auf die aus ihrer Sicht fehlende Darlegung der vom Kläger behaupteten sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens. Der Kläger legte daraufhin die Rechnung einer Mercedes-Werkstatt vor, aus der sich ergab, dass der Heckschaden ordnungsgemäß repariert worden war, und die Versicherung regulierte den Schaden.
Auskunftspflichten von Autofahrern bei Vorschäden
Das Saarländische OLG machte in seiner Entscheidung deutlich, dass der Unfallgeschädigte nach § 119 Abs. 3 VVG verpflichtet ist, Auskunft über den Vorschaden zu erteilen und dem Versicherer entsprechende Unterlagen zur Verfügung zu stellen, damit dieser die geltend gemachten Reparaturkosten überprüfen kann.
Generell gilt für Geschädigte:
- Sie müssen das Entstehen und den Umfang eines Sachschadens im Sinne von § 7 Abs. 1 StVG darlegen und beweisen.
- Das gilt auch, wenn der Schädiger bzw. sein Haftpflichtversicherer den Umfang und die Höhe des Schadens mit der Behauptung bestreitet, der Gegenstand sei bereits durch ein früheres Ereignis beeinträchtigt worden (BGH, Beschluss v. 15.10.2019, VI, ZR 377/18).
- Der Geschädigte muss darlegen und beweisen, welcher Schaden auf das spätere Schadensereignis zurückzuführen ist.
Da der Kläger der Versicherung zunächst ein Schadensgutachten vorgelegt hatte, in dem auf einen Vorschaden hingewiesen und behauptet wurde, dieser sei fachgerecht repariert worden, ohne dies durch entsprechende Unterlagen zu belegen, war die Versicherung berechtigt, weitere Informationen anzufordern und den Schaden zunächst nicht zu regulieren.
(Saarländisches OLG, Urteil v. 01.10.2024, 3 W 7/24)
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