Leitsatz (amtlich)
Ist ein Vorschaden während der Besitzzeit des Geschädigten eingetreten und verfügt dieser über entsprechende Werkstattrechnungen, aus denen der Vorschaden und dessen sach- und fachgerechte Behebung ohne weiteres nachvollzogen werden können, ist der Geschädigte eines Verkehrsunfalls nach § 119 Abs. 3 VVG dem gegnerischen Haftpflichtversicherer im Rahmen der Regulierung des Sachschadens nicht nur zur Auskunft bezüglich des Vorschadens, sondern auch zur Vorlage der entsprechenden Rechnungen verpflichtet. Kommt der Geschädigte dem nicht nach, fehlt es an einem Anlass zur Klageerhebung im Sinne des § 93 ZPO.
Normenkette
VVG § 119; ZPO §§ 91a, 93
Verfahrensgang
LG Saarbrücken (Urteil vom 31.05.2024; Aktenzeichen 10 O 43/24) |
Tenor
I. Die Sache wird zur Entscheidung auf den Senat übertragen.
II. Die sofortige Beschwerde gegen die nach § 91a ZPO getroffene Kostenentscheidung des Landgerichts Saarbrücken im Urteil vom 31.05.2024 - 10 O 43/24 - wird zurückgewiesen.
III. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
IV. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 3.000,- EUR festgesetzt.
V. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger hat erstinstanzlich den Zweitbeklagten als Fahrer sowie die Erstbeklagte als Haftpflichtversicherer auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall in Anspruch genommen. Bei dem Unfall, der sich am 25.10.2022 in ... ereignete, wurde der Heckbereich des klägerischen Fahrzeugs beschädigt.
Der Kläger holte zur Schadensermittlung ein Sachverständigengutachten ein. Die Zusammenfassung des Gutachtens enthält unter "Vorschäden" den Eintrag "Heckschaden". Der Sachverständige führte hierzu Folgendes aus: "Am Fahrzeug wurden Vorschäden festgestellt bzw. angegeben (siehe Zusammenfassung des Gutachtens). Die Instandsetzung der festgestellten Vorschäden erfolgte sach- und fachgerecht." Unter der Überschrift "Unreparierte Vorschäden" findet sich der Eintrag: "Am Fahrzeug wurden keine unreparierten Vorschäden festgestellt." (Gutachten vom 27.10.2022, S. 3 und 5, Bl. 13 und 15 GA).
Mit Schreiben vom 02.11.2022 übermittelten die Prozessbevollmächtigten des Klägers der Erstbeklagten das Gutachten und forderten diese zur Schadensregulierung auf. Die Erstbeklagte antwortete hierauf mit Schreiben vom 09.11.2022 und verwies darauf, dass die eingereichten Unterlagen eine zuverlässige Ermittlung auch nur eines unfallbedingten Teilschadens nicht ermöglichten, da eine Überlagerung mehrerer Schadenereignisse nicht auszuschließen sei und eine sach- und fachgerechte Reparatur nicht dargelegt werde. Die Erstbeklagte bat um Verständnis, dass sie aus diesem Grund eine Erstattung von Reparaturkosten sowie entsprechender Folgekosten zurückstelle (Bl. 90 GA). Mit weiterem Schreiben vom 08.12.2022 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass das Fahrzeug zwischenzeitlich instandgesetzt worden sei und forderten die Erstbeklagte zum Ausgleich der Reparaturkosten (4.878,11 EUR), von Mietwagenkosten (228,48 EUR), von Gutachterkosten (716,38 EUR), von Schadensersatz für eine unfallbeschädigte Brille (690,- EUR) sowie zum Ersatz einer Unkostenpauschale (30,- EUR) auf. Die Erstbeklagte zahlte hierauf einen Betrag von 996,38 EUR (davon 716,38 EUR für Sachverständigenkosten, 30,- EUR für die Unkostenpauschale, 250,- EUR für die beschädigte Brille). Im zugrundeliegenden Abrechnungsschreiben verwies sie bezüglich des Fahrzeugschadens auf ihr Schreiben vom 09.11.2022 (Bl. 9 GA).
Mit seiner Klage hat der Kläger unter Berücksichtigung der geleisteten Teilzahlung Schadensersatz in Höhe von 5.546,59 EUR geltend gemacht. In ihrer Klageerwiderung wies die Erstbeklagte erneut auf die aus ihrer Sicht fehlende Darlegung der vom Kläger behaupteten sach- und fachgerechten Reparatur des Vorschadens hin. In seiner Replik ließ der Kläger daraufhin vortragen, sein Fahrzeug habe Ende 2016 einen Heckschaden erlitten, der durch eine Fachwerkstatt sach- und fachgerecht repariert worden sei. Er legte hierzu eine auf ihn ausgestellte Rechnung eines autorisierten Mercedes-Benz Servicebetriebs vom 08.02.2017 vor. Die Erstbeklagte regulierte unmittelbar darauf den Schaden des Klägers bis auf einen Teil der für die Beschädigung der Brille geltend gemachten Kosten. Die Parteien erklärten in der Folge den Rechtsstreit in Höhe des gezahlten Betrages (5.106,59 EUR) übereinstimmend für erledigt.
Durch Urteil vom 31.05.2024 hat das Landgericht die Beklagten als Gesamtschuldner zur Zahlung weiterer 80,40 EUR nebst Zinsen als Schadensersatz für die beschädigte Brille verurteilt und die Kosten des Rechtsstreits dem Kläger zu 98% auferlegt. Zur Begründung ihrer Kostenentscheidung nach § 91a ZPO hat die Erstrichterin ausgeführt, in Anwendung der Rechtsgrundsätze des § 93 ZPO seien diese Kosten dem Kläger aufzuerlegen, weil der Kläger notwendige Angaben zur Darlegung des Schadens erst im Laufe des Rechtsstreits gemacht und die Beklagte die entsprechenden Schäden umgehend ausgeglichen habe.
Mit seiner sofortigen Besc...