Auto in Waschanlage beschädigt – wann der Betreiber haftet
Der Kläger fuhr sein Auto, einen Land Rover, in eine Waschanlage, stellte ihn dort ordnungsgemäß ab und verließ die Anlage. Beim Waschvorgang wurde dann der an der hinteren Dachkante angebrachte Heckspoiler abgerissen und das Fahrzeug beschädigt. Von dem Betreiber der Waschanlage verlangte er Schadensersatz in Höhe von gut 3.200 EUR, eine Nutzungsausfallentschädigung von 119 EUR für einen Tag sowie die Freistellung von Rechtsanwaltskosten.
Das Amtsgericht (AG) hatte die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hatte das Landgericht (LG) die Klage dann abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Bundesgerichtshof (BGH) war erfolgreich.
Diese Pflichten hat der Betreiber einer Waschanlage
- Der Vertrag über die Reinigung eines Fahrzeugs umfasst als Nebenpflicht die Schutzpflicht des Betreibers der Waschanlage, das Fahrzeug des Kunden während des Waschvorgangs vor Schäden zu bewahren.
- Der Anlagenbetreiber muss diejenigen Maßnahmen ergreifen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Anlagenbetreiber für notwendig und ausreichend halten darf, um andere vor Schäden zu bewahren.
- Grundsätzlich trägt der Gläubiger, also der Nutzer der Waschanlage, die Beweislast, dass der Schuldner (Waschanlagenbetreiber) eine ihm obliegende Pflicht verletzt und diese Pflichtverletzung den Schaden verursacht hat.
- Abweichend davon muss aber der Schädiger darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass ihn keine Pflichtverletzung trifft, wenn die für den Schaden in Betracht kommenden Ursachen allein in seinem Obhuts- und Gefahrenbereich liegen.
Ein solcher Fall sei hier gegeben, urteilte der BGH. Die Ursache für die Beschädigung des Fahrzeugs liege allein im Obhuts- und Gefahrenbereich der Beklagten. Zu der Beschädigung sei es nämlich deshalb gekommen, weil die Waschanlage konstruktionsbedingt nicht für das serienmäßig mit einem Heckspoiler ausgestattete Fahrzeug geeignet war.
Nutzer von Autos mit einer Serienausstattung können auf einen Waschvorgang ohne Schäden vertrauen
Der Nutzer der Waschstraße habe darauf vertrauen können, dass sein Fahrzeug mitsamt aller serienmäßig angebrachten Teilen unbeschädigt aus dem Waschvorgang herauskommen werde. Der Betreiber einer Waschstraße habe es in der Hand, bestimmte Fahrzeugmodelle, die er für schadensanfällig hält, von der Benutzung seiner Anlage auszuschließen, um eine Beschädigung zu verhindern. Dem potenziellen Nutzer sei es dagegen nicht möglich, Waschanlagen zu identifizieren und zu vermeiden, die konstruktionsbedingt nicht dafür geeignet sind, das eigene Fahrzeug ohne ein erhöhtes Schadenrisiko zu reinigen.
Mit seiner Einlassung, dass ihm die Gefahr der Schädigung des serienmäßig angebrachten Heckspoilers nicht bekannt gewesen sei, weil sich ein solcher Vorfall bislang in seiner Waschanlage noch nicht ereignet habe, drang der Betreiber nicht durch.
Waschanlagenbetreiber kann sich nicht mit Hinweis auf AGBs entlasten
Der Betreiber habe sich auch nicht durch einen ausreichenden Hinweis auf die mit dem Waschvorgang verbundenen Gefahren entlastet, so der BGH. Das in der Anlage angebrachte Schild mit der Überschrift "Allgemeine Geschäftsbedingungen Autowaschanlage/Portalwaschanlage" reiche als Hinweis schon deshalb nicht aus, weil es ausdrücklich nur "nicht ordnungsgemäß befestigte Fahrzeugteile oder (...) nicht zur Serienausstattung gehörende Fahrzeugteile (z.B. Spoiler...)" erwähne. Auch der darunter befindliche Zettel mit der Aufschrift "Keine Haftung für Anbauteile oder Heckspoiler" sei kein ausreichender Warnhinweis.
(BGH, Urteil v. 21.11.2024, VII ZR 39/24)
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