Entscheidungsstichwort (Thema)
Bildung eines gemeinsamen Haushalts
Leitsatz (amtlich)
a) An Sachen, die ein Ehegatte durch Rechtsgeschäfte anschafft, aus denen nach § 1357 Abs. 1 BGB auch der andere Ehegatte berechtigt und verpflichtet wird, erwirbt dieser nicht schon kraft Gesetzes Miteigentum.
b) Die Einigungserklärung eines Ehegatten beim Erwerb von Hausrat für den gemeinsamen Haushalt ist – wenn nicht etwas anderes erklärt wird oder besondere Umstände dagegen sprechen – dahin zu verstehen, daß beide Ehegatten Miteigentümer werden sollen.
Normenkette
BGB §§ 929, 1357; 6. DVO z. EheG (HausratsVO) § 8 Abs. 2
Verfahrensgang
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 20. Dezember 1989 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Parteien waren – im Güterstand der Gütertrennung lebend – miteinander verheiratet. Seit 14. April 1987 ist ihre Ehe geschieden.
Der Beklagte veräußerte an den Erwerber des früheren Familienwohnheims, einen Herrn F., Hausrat, den er aus eigenen Mitteln für den Haushalt der Parteien angeschafft hatte, zum Preise von 21.100 DM. Der Käufer macht die Auszahlung des Kaufpreises von der Zustimmung beider Parteien abhängig.
Die Klägerin hat vom Beklagten Zustimmung zur Auszahlung der Hälfte des Erlöses an sie verlangt. Der Beklagte hat Widerklage erhoben, mit der er – soweit noch von Interesse – die Zustimmung der Klägerin zur Auszahlung des gesamten Erlöses, hilfsweise dessen Hälfte, an ihn begehrt hat.
Das Landgericht hat jede der Parteien verurteilt, ihre Zustimmung dazu zu erklären, daß F. 10.550 DM an die andere Partei auszahlt. Den weitergehenden Antrag der Widerklage hat es abgewiesen.
Gegen seine Verurteilung, der Auszahlung von 10.550 DM an die Klägerin zuzustimmen, hat der Beklagte Berufung eingelegt, die das Oberlandesgericht zurückgewiesen hat.
Mit seiner Revision wendet sich der Beklagte weiterhin gegen seine Verurteilung, der Auszahlung von 10.550 DM an die Klägerin zuzustimmen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Nach ihrem übereinstimmenden Vortrag sehen die Parteien die Eigentumsverhältnisse an dem Hausrat als maßgebend dafür an, wem von ihnen der Erlös aus dem Verkauf der Gegenstände zusteht. Das Oberlandesgericht ist daher mit Recht der Frage nachgegangen, wem der Hausrat gehörte. Es hat hälftiges Miteigentum der Parteien angenommen, da die Gegenstände im Rahmen des § 1357 Abs. 1 BGB erworben worden seien und die Ehegatten aus solchen Geschäften Eigentum zu gleichen Teilen erwürben, gleichgültig, in welchem Güterstand sie lebten. Entgegenstehende Umstände beim Erwerb der Gegenstände habe der Beklagte nicht vorgetragen.
1. Diese Auslegung des § 1357 BGB wird auch sonst in Rechtsprechung und Schrifttum vertreten (OLG Schleswig FamRZ 1989, 88; LG Münster NJW-RR 1989, 391; LG Aachen NJW-RR 1987, 712, 713; Palandt/Bassenge, BGB 50. Aufl. § 929 Rdnr. 4; Palandt/Diederichsen a.a.O. § 1357 Rdnr. 22; Rolland, 1. EheRG 2. Aufl. § 1357 Rdnr. 19; Büdenbender FamRZ 1976, 662, 667 f.; Soergel/H. Lange, BGB 12. Aufl. § 1357 Rdnr. 23, der in der Entstehung von Miteigentum aber keine zwingende gesetzliche Folge sieht). Der Senat vermag sich ihr aber nicht anzuschließen.
Nach § 1357 Abs. 1 BGB ist jeder Ehegatte berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide berechtigt und verpflichtet, es sei denn, daß sich aus den Umständen etwas anderes ergibt (Abs. 1 Satz 2). Dieser Gesetzeswortlaut ergibt indessen nicht, daß durch die Erfüllung eines unter Abs. 1 Satz 1 der Vorschrift fallenden Geschäfts, das den Erwerb von Sachen zum Gegenstand hat, die Ehegatten diese Sachen kraft Gesetzes zu Miteigentum erwerben, ohne daß bei jedem von ihnen einer der Erwerbstatbestände der §§ 929 ff. BGB vorliegt. Daß jeder von ihnen; also auch der nicht handelnde Ehegatte, durch das Geschäft „berechtigt” wird, besagt, daß ein durch das Geschäft begründeter Anspruch auf Übereignung (insbesondere nach § 433 Abs. 1 Satz 1 BGB) beiden gemeinsam zusteht (insoweit übereinstimmend Soergel/H. Lange a.a.O.), aber nicht, daß eine zur Erfüllung des Geschäfts vorgenommene Übereignung kraft Gesetzes Miteigentum beider Ehegatten bewirkt.
Die Materialien zum 1. EheRG, auf das die geltende Neufassung des § 1357 BGH zurückgeht, geben für einen solchen Eigentumserwerb kraft Gesetzes nichts her (vgl. BT Drucks. 7/650 S. 98, 99). Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß der Gesetzgeber bei der Neufassung der Vorschrift „stillschweigend” eine herrschende Meinung zur dinglichen Wirkung des § 1357 BGB a.F. hat übernehmen wollen. Eine solche herrschende Meinung gab es nicht; vielmehr ist die Frage, wer Eigentümer aufgrund eines im Rahmen der sog. Schlüsselgewalt vorgenommenen Geschäfts wurde, alsbald nach der Änderung des § 1357 BGB durch das Gleichberechtigungsgesetz vom 18. Juni 1957 unterschiedlich beurteilt worden. Teils wurde – selbst im Falle der Haftung der Frau – ein alleiniger Rechtserwerb des Ehemannes, teils nach allgemeinen Grundsätzen Erwerb gemeinsamen Eigentums oder Alleineigentums eines Ehegatten angenommen (vgl. die Nachweise bei Käppler AcP 179, 245, 246 f. Fn. 5 und 6, S. 257 Fn. 42; Walter, Eigentumserwerb in der Ehe (1981) S. 19 Fn. 32). Aus dem Schweigen des Gesetzgebers kann deshalb allenfalls geschlossen werden, daß er sich zur Frage einer dinglichen Wirkung des § 1357 BGB einer Stellungnahme enthalten hat. Ob die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB dingliche Wirkung entfaltet, kann daher nur aus dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelung, insbesondere des ehelichen Güterrechts, beurteilt werden. Auch diese Betrachtung führt nach Auffassung des Senats indessen nicht zu dem Ergebnis, daß an Sachen, die durch § 1357 Abs. 1 BGB unterfallende Rechtsgeschäfte eines Ehegatten erworben werden, der andere kraft Gesetzes Miteigentümer wird. Im Gegenteil wäre eine solche Rechtsfolge mit manchen güterrechtlichen Regelungen schwer oder auch gar nicht zu vereinbaren, was um so mehr ins Gewicht fällt, als die in Rede stehende Frage für die verschiedenen Güterstände einheitlich beantwortet werden sollte; denn § 1357 BGB ist nach seiner Stellung im Gesetz (Viertes Buch, Fünfter Titel „Wirkungen der Ehe im allgemeinen”) nicht einem bestimmten Güterstand zugeordnet.
Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft ist seiner rechtlichen Struktur nach nichts anders als eine Gütertrennung, verbunden mit einem Ausgleich des in der Ehe erzielten Zugewinns, der im Falle des Todes eines Ehegatten durch Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des Überlebenden (§ 1371 Abs. 1 BGB), bei anderweitiger Beendigung des Güterstandes durch einen schuldrechtlichen Zahlungsanspruch (§§ 1372 ff. BGB) verwirklicht wird. Hingegen kennt der gesetzliche Güterstand ebenso wie die Gütertrennung keinen gemeinsamen Vermögenserwerb der Ehegatten kraft Gesetzes: Mit diesem beiden Güterständen gemeinsamen Grundgedanken wäre ein gemäß § 1357 Abs. 1 BGB kraft Gesetzes entstehendes Miteigentum beider Ehegatten schwer zu vereinbaren, da neben den nach dem Willen des Gesetzes getrennt bleibenden Vermögen der Ehegatten eine gemeinschaftliche Vermögensmasse geschaffen würde, die zudem angesichts des Kreises der von § 1357 BGB erfaßten Geschäfte nicht unbeträchtlich zu sein brauchte. Beim gesetzlichen Güterstand ergäbe sich zudem ein Widerspruch zum Surrogationserwerb nach § 1370 BGB, der von der hier abgelehnten Auffassung durch eine Rangordnung beider Vorschriften aufgelöst werden muß, wobei der überwiegend (aber nicht einhellig) vertretene Vorrang des § 1370 BGB (vgl. Soergel/H. Lange a.a.O. mit Fn. 12) keineswegs zwingend erscheint.
Beim Güterstand der Gütergemeinschaft geriete ein gesetzlicher Erwerb von Miteigentum nach § 1357 Abs. 1 BGB in Widerspruch zu §§ 1416 Abs. 1, 1419 Abs. 1 BGB; wonach das beiderseitige Vermögen, auch das während des Güterstandes erworbene, den Ehegatten zur gesamten Hand gehört. Dieser Widerspruch müßte im Ergebnis zu der Annahme führen, daß § 1357 Abs. 1 bei diesem Güterstand keine dingliche Wirkung hat, wofür diese Vorschrift selbst aber keinen Anhalt böte. Wie ausgeführt, gilt sie nach ihrem Standort im Gesetz vielmehr für alle Güterstände.
Mit dem Hinweis des Oberlandesgerichts auf das Leitbild der Ehe nach § 1356 BGB und die Gleichwertigkeit von Hausarbeit und Erwerbstätigkeit (ebenso Rolland a.a.O.) läßt sich eine Rechtsfolge wie eine gesetzliche Begründung von Miteigentum beider Ehegatten mangels einer Grundlage im Gesetz nach Auffassung des Senats nicht begründen. Die hier herangezogenen Grundsätze sind zwar für das Verständnis auch der vermögensrechtlichen Wirkungen der Ehe von weitreichender Bedeutung, wie etwa die zum Unterhaltsrecht und zum Ausgleich ehebedingter Zuwendungen entwickelten Grundsätze zeigen. Sie gebieten das hier abgelehnte Verständnis des § 1357 Abs. 1 BGB aber nicht. Wie unter 2. ausgeführt wird, kann ihnen in anderer Weise Rechnung getragen werden.
Aus entsprechenden Gründen läßt sich eine dingliche Wirkung des § 1357 Abs. 1 BGB auch nicht damit begründen, daß die dingliche Mitberechtigung des nicht handelnden Ehegatten der Ausgleich für seinen gesetzlich begründeten Schuldbeitritt sei (so aber LG Münster a.a.O.). Hätte der Gesetzgeber mit der Neufassung der Vorschrift eine so weitreichende Änderung gewollt, hätte dies zum Ausdruck kommen müssen.
Der Vorschrift des § 1357 BGB ist deshalb keine dingliche Wirkung zu entnehmen (ebenso RGRK/Roth-Stielow, BGB 12. Aufl. § 1357 Rdnr. 39; Erman/Heckelmann, BGB 8. Aufl. § 1357 Rdnr. 20; AK-BGB/Finger, § 1357 Rdnr. 21; Jauernig/Schlechtriem, BGB 4. Aufl. § 1357 Anm. 3c; MünchKomm/Wacke, BGB 2. Aufl. § 1357 Rdnr. 37; Gernhuber, Lehrbuch des Familienrechts 3. Aufl. § 19 IV 9 S. 204; Beitzke, Familienrecht 25. Aufl. § 12 V 4 S. 85; Käppler AcP 1979, 245, 257 ff.; Wacke NJW 1979, 2585, 2591; Mikat, Rechtsprobleme der Schlüsselgewalt (1981) S. 50; Walter JZ 1981, 601, 604 f.).
2. Die angefochtene Entscheidung stellt sich jedoch aus einem anderen Grunde als richtig dar (§ 563 ZPO).
Wer Eigentümer der vom Beklagten für den Haushalt der Parteien angeschafften Sachen geworden ist, richtet sich mangels anderer Erwerbstatbestände nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 929 ff. BGB. Ob nur der Beklagte Eigentum erworben hat oder beide Parteien Miteigentum, hängt daher entscheidend von der nach § 929 Satz 1 BGB für den Eigentumsübergang erforderlichen Einigung mit dem jeweiligen Veräußerer ab. Waren beide sich einig, daß nur der Beklagte Eigentum erwerben sollte, so ist er Alleineigentümer geworden, wobei hier auf sich beruhen kann, ob die Klägerin dann von ihm Einräumung des Miteigentums verlangen konnte. Ging die Einigung hingegen dahin, daß die Parteien Miteigentümer werden sollten, so sind sie es geworden, auch wenn die Klägerin bei den Anschaffungen gegenüber dem jeweiligen Veräußerer nicht in Erscheinung getreten ist. Der Beklagte war befugt, sie bei der Abgabe ihrer Einigungserklärung zu vertreten, wobei dahinstehen kann, ob dies aus einer Befugnis nach § 1357 Abs. 1 BGB herzuleiten ist (so etwa Büdenbender a.a.O.) oder aus einer nach den Umständen zumindest schlüssig erteilten Vollmacht. Denn der Beklagte hat den Hausrat für den gemeinschaftlichen Haushalt der Parteiei angeschafft; mangels entgegenstehender Feststellungen oder sonstiger Umstände ist davon auszugehen, daß die Klägerin mit den Anschaffungen einverstanden gewesen ist. Da der angeschaffte Hausrat im Haushalt der Parteien verwendet worden ist, hat die Klägerin daran auch (Mit-) Besitz, erlangt, und zwar – wenn die Einigung Miteigentum der Parteien zum Ziel hatte – mit dem Willen des Veräußerers. In diesem Fall ist daher die zum Eigentumsübergang nach § 929 Satz 1 BGB weiter erforderliche Übergabe auch an sie erfolgt.
Welchen Inhalt die jeweiligen Einigungserklärungen im Hinblick auf die Person des Erwerbers gehabt haben, ist weder festgestellt noch auch nur vorgetragen. Die rechtliche Beurteilung muß daher zugrunde legen, daß der Beklagte weder erklärt hat, daß er Alleineigentümer werden wolle, noch daß die Klägerin Miteigentümerin werden solle. Vielmehr hat der Senat davon auszugehen, daß mit dem jeweiligen Veräußerer – wie bei solchen Geschäften auch üblich – nicht darüber gesprochen worden ist, ob auch die Klägerin Eigentum an den Sachen erwerben solle. Trotzdem müssen die jeweiligen Einigungen dahin verstanden werden, daß die Sachen an die Parteien als Miteigentümer übereignet werden sollten.
Dem Veräußerer ist es bei solchen Geschäften in aller Regel gleichgültig, wer Eigentümer wird, insbesondere ob neben der mit ihm verhandelnden Person auch deren Ehegatte. Seine Erklärung ist daher so zu verstehen, daß er an den übereignet, den es angeht. Einen solchen Fall hat das Berufungsgericht zutreffend auch hier angenommen. Besondere Umstände, die ausnahmsweise ein Interesse des Veräußerers an der Person des Erwerbers hätten begründen können, sind weder festgestellt noch auch nur behauptet. Daher ist davon auszugehen, daß es sich jeweils um Bargeschäfte des täglichen Lebens gehandelt hat, für die die genannte Regel jedenfalls gilt. Da der Verkäufer sich üblicherweise das Eigentum bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehält, würde indessen nichts anderes gelten, wenn angeschaffte Hausratsgegenstände nicht sogleich bar bezahlt worden wären.
Die Einigungserklärungen des Beklagten, auf die es hiernach allein ankommt, sind den Umständen nach dahin zu verstehen, daß beide Parteien Miteigentümer werden sollten. Das ergibt sich mangels entgegenstehender Umstände schon daraus, daß es sich um Hausrat handelte, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft wurde. Wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall eine andere Beurteilung rechtfertigen, gehört solcher Hausrat nach allgemeinem Verständnis den Eheleuten gemeinsam, so daß nicht etwa ein Ehegatte in Mobiliar oder sonstigen Hausratsgegenständen zu wohnen genötigt ist, die allein dem anderen gehören. Dieses Verständnis liegt ersichtlich auch den in Betracht zu ziehenden gesetzlichen Regelungen zugrunde. Nach § 8 Abs. 2 HausratVO gilt Hausrat, der während der Ehe für den gemeinsamen Haushalt angeschafft ist, für die Verteilung grundsätzlich als gemeinsames Eigentum der Ehegatten. Zwar ist diese Regelung unmittelbar nur im Hausratverteilungsverfahren anwendbar. Ihr liegt aber ersichtlich die vom Gesetzgeber gebilligte, der Verpflichtung der Ehegatten zur ehelichen Lebensgemeinschaft (§ 1353 Abs. 1 Satz 2 BGB) entsprechende allgemeine Auffassung zugrunde, daß ehelicher Hausrat beiden Eheleuten gemeinsam gehört, wenn nicht besondere Umstände im Einzelfall dagegen sprechen (ähnlich Johannsen/Henrich/Voelskow Eherecht 1987 Anh. § 1361b Rdnr. 5). Auch die Vorschrift des § 1357 Abs. 1 BGB ist insoweit heranzuziehen; da es sich bei der Anschaffung von Hausrat während der Ehe in der Regel um Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie handelt. Auch wenn die Vorschrift nach Auffassung des Senats (s. oben 1.) nicht Eigentumsverhältnisse an erworbenen Gegenständen regelt, ist ihr doch die Vorstellung des Gesetzgebers zu entnehmen, daß solche Geschäfte auf gemeinsamen Erwerb gerichtet sind, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt. Das ist ersichtlich auch der Grundgedanke der vom Senat abgelehnten Auffassung von der dinglichen Wirkung des § 1357 Abs. 1 BGB (vgl. nur Soergel/H. Lange a.a.O.).
Besondere Umstände, die gegen einen Erwerb zu Miteigentum der Parteien sprechen könnten, sind weder festgestellt noch aus den gesamten Umständen ersichtlich. Sie können sich etwa daraus ergeben, daß angeschaffte Sachen für den alleinigen Bedarf eines Ehegatten bestimmt oder gerade ihm, etwa als Geschenk, zugedacht sind. Dergleichen liegt hier nicht vor. Allein die Tatsache, daß der Hausrat aus den Mitteln allein des Beklagten angeschafft worden ist, ist angesichts der für das Verständnis seiner Erklärungen maßgebenden Gründe kein Umstand, der für einen Erwerb zu seinem Alleineigentum spricht. Das hat bereits das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt.
Hiernach haben die Parteien den Hausrat zu Miteigentum erworben. Es kommt daher nicht darauf an, ob die Klägerin von dem Beklagten – wenn es anders wäre – Einräumung des Miteigentums verlangen könnte und ob dieser Anspruch bei der Verteilung des Verkaufserlöses zu berücksichtigen wäre. Da den Parteien der Verkaufserlös im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile gebührt und von hälftigem Miteigentum auszugehen ist, §§ 1008, 742 BGB, ist der Beklagte zu Recht verurteilt worden, der Auszahlung der Hälfte des Verkaufserlöses an die Klägerin zuzustimmen.
Fundstellen
Haufe-Index 613435 |
BGHZ, 74 |
NJW 1991, 2283 |
JZ 1992, 217 |
JuS 1991, 960 |