Leitsatz (amtlich)
Die Gefährdungshaftung nach § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG für Wasserschäden setzt voraus, daß sich gerade die mit dem konzentrierten Transport des Wassers in einer Rohrleitungsanlage typischerweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht. Sie greift nicht ein, wenn das einem offenen Straßengraben durch eine Rohrleitung zugeführte Wasser im weiteren Verlauf des Grabens versickert, weil der Untergrund nicht wasserdicht ist, und es zu Durchfeuchtungsschäden an einem tiefer gelegenen Gebäude kommt.
Zur Haftung für Wasserschäden, wenn im Zuge der Ausweisung eines neuen Baugebiets eine Verbindungsstraße zu einer Bundesstraße gebaut wird, die Entwässerung des zusätzlich anfallenden Oberflächenwassers gesammelt in einen neben der Bundesstraße verlaufenden Straßengraben erfolgt und es zu Durchfeuchtungsschäden an einem tiefer gelegenen Gebäude kommt, weil die Grabensohle undicht ist und das Wasser im Untergrund versickert.
Normenkette
HaftpflG 1978 § 2 Abs. 1 S. 1; BGB §§ 823, 839, 906; GG Art. 14; WHG § 28; HessWasserG §§ 52, 60
Verfahrensgang
OLG Frankfurt am Main (Urteil vom 12.01.1995) |
LG Wiesbaden |
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Januar 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger ist als Rechtsnachfolger seiner im Laufe des Rechtsstreits verstorbenen Ehefrau Eigentümer eines Anfang der 70er Jahre mit einer Tennishalle bebauten Grundstücks in der erstbeklagten Stadt. Die gewerblich genutzte Halle befindet sich auf abfallendem Gelände unterhalb einer in der Verwaltung des zweitbeklagten Landes stehenden Bundesstraße, an deren Bergseite ein Straßengraben verläuft. In der Sohle des Grabens und von dort unter der Bundesstraße hindurch zum Grundstück des Klägers führend sind Versorgungsleitungen verlegt.
Im Zuge der Ausweisung eines neuen Baugebiets baute die beklagte Stadt in den 80er Jahren aufgrund einer Vereinbarung mit der Straßenbauverwaltung des beklagten Landes und unter Einschaltung der Deutschen Stadtentwicklungsgesellschaft mbH eine Verbindungsstraße, die sog. östliche Querspange, zu der Bundesstraße, deren Entwässerungskonzept dabei neu erarbeitet wurde. Ein Teil des gesammelten Wassers der Verbindungsstraße wurde in einer erdverlegten, im September 1990 fertiggestellten Rohrleitung abgeführt, die etwa 80 m östlich der Tennishalle in dem genannten Straßengraben endete; von dort an lief das Wasser unverrohrt in dem offenen Graben neben der Bundesstraße weiter.
Am 15. November 1990 trat nach starken Regenfällen auf den Spielfeldern der Tennishalle, die eine Flächendrainage besitzt und deren Bodenplatte etwa 5–6 m tiefer als die Grabensohle liegt, Wasser aus. Nach den Feststellungen des in einem Beweissicherungsverfahren tätigen Sachverständigen handelte es sich dabei um Wasser, das aus dem in dem Graben endenden Rohr austrat und nach etwa 35 m im Graben versickerte.
Ende November/Anfang Dezember 1990 wurde der offene Graben neben der Bundesstraße im Bereich des Grundstücks des Klägers verrohrt. Seither ist es nicht mehr zu einem Wasserschaden gekommen.
Der Kläger nimmt die Beklagten wegen der Einleitung des Oberflächenwassers in den Straßengraben auf Ersatz des ihm entstandenen Schadens in Anspruch. Das Landgericht hat die auf Zahlung von 163.671,57 DM nebst Zinsen gerichtete Klage dem Grunde nach zu 2/3 für gerechtfertigt erklärt. Dagegen haben sowohl der Kläger als auch die Beklagten Berufung eingelegt. Das Oberlandesgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen.
Mit der Revision, der die Beklagten entgegentreten, verfolgt der Kläger sein Schadensersatzbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
I.
Die Revision wendet sich allerdings vergeblich dagegen, daß das Berufungsgericht eine Haftung der beklagten Stadt aufgrund der Gefährdungshaftung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG verneint hat.
Der geltend gemachte Schaden ist nicht durch die Wirkung von Flüssigkeiten entstanden, die – im Sinne dieser Vorschrift – von einer Rohrleitungsanlage ausgehen. Das den Schaden des Klägers verursachende Wasser ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zwar aus der Rohrleitung ausgetreten, die der Entwässerung der neuen Verbindungsstraße diente und etwa 80 m östlich der Tennishalle des Klägers in dem oberhalb neben der Bundesstraße verlaufenden offenen Straßengraben endete. Es fehlt aber an der Voraussetzung der Wirkungshaftung gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG, daß der Schaden gerade und entscheidend auf die Funktion der Rohrleitungsanlage, d.h. die (typischen) Wirkungen des in einer solchen Anlage aufgenommenen und konzentriert fortgeleiteten Wassers zurückzuführen ist (vgl. Senat, Urteile vom 14. Juli 1988 – III ZR 225/87 = BGHWarn 1988 Nr. 226 = NJW 1989, 104; BGHZ 109, 8, 13, 14; 114, 380, 381; 115, 141, 143; 125, 19, 26; Beschluß vom 13. Juli 1993 – III ZR 69/92 = BGHR HPflG § 2 Abs. 1 Satz 1 Rohrleitung 6).
Eine derartige besondere Betriebsgefahr, wie sie den gesetzgeberischen Grund für die Einführung der strengeren, verschuldensunabhängigen Haftung nach § 2 HpflG bildete (vgl. Senat BGHZ 114, 380, 381), hat sich im Streitfall nicht verwirklicht, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsfehler entschieden hat.
Der Revision ist zuzugeben, daß die beklagte Stadt mit der Abführung des gesammelten Wassers der neuen Verbindungsstraße in der streitigen Rohrleitung und mit deren Einführung in den offenen Straßengraben der Bundesstraße oberhalb des Grundstücks des Klägers die Abflußverhältnisse verändert und einen verstärkten Zufluß von Wasser in den Graben bewirkt hat. Dies rechtfertigt indes hier nicht die Anwendung des § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG. Der Schaden des Klägers in der Tennishalle ist nicht gerade dadurch entstanden, daß sich die besondere Funktion der Rohrleitungsanlage ausgewirkt hat. Der offene Straßengraben, in dem das Rohr endete, hat das zugeführte Wasser vielmehr zunächst aufgenommen. Erst im weiteren Verlauf des Grabens, nach etwa 35 m, versickerte das Wasser, weil der Untergrund nicht wasserdicht war, und gelangte dann unter der Bundesstraße hindurch auf das tiefer gelegene Grundstück des Klägers und in die Tennishalle. Es fehlt damit an dem erforderlichen räumlichen und funktionellen Zusammenhang zwischen dem Schaden und der mit dem konzentrierten Transport des Wassers typischerweise verbundenen Gefahr der Rohrleitungsanlage. Der Schaden, die Versickerung des Wassers in dem Graben und schließlich die Durchfeuchtung der Tennishalle, ist hier unabhängig davon eingetreten, daß das Wasser zuvor durch eine Rohrleitung geflossen ist. Es hat sich nicht ein darin typischerweise angelegtes Schadensrisiko verwirklicht, vielmehr lag der für die Entstehung des Schadens maßgebliche Bereich außerhalb des verrohrten Teils des Entwässerungssystems. In einem solchen Fall greift die Gefährdungshaftung nicht ein. § 2 Abs. 1 Satz 1 HpflG erfaßt nur verrohrte Anlagen, nicht auch eingefaßte offene Gräben und Kanäle, wie im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich klargestellt worden ist (vgl. Senatsurteil vom 14. Juli 1988 – III ZR 225/87 = a.a.O. m.w.N.).
Anders als in der genannten Entscheidung vom 14. Juli 1988 (a.a.O.; s.a. BGHZ 125, 19, 25/26) liegt es im Streitfall auch nicht so, daß die in dem offenen Straßengraben neben der Bundesstraße endende Rohrleitung der beklagten Stadt zusammen mit dem Graben im haftungsrechtlichen Sinne eine einheitliche Rohrleitungsanlage darstellt. Die gegenteilige Annahme des Berufungsgerichts ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Der offene Straßengraben oberhalb des Grundstücks des Klägers kann nicht als lediglich unbedeutende Unterbrechung eines ansonsten zusammenhängenden Rohrleitungssystems, dessen Inhaberin die beklagte Stadt ist, angesehen werden. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß der Graben nach dem Schadensereignis auch im Bereich des Grundstücks des Klägers verrohrt worden ist.
II.
Die Revision rügt aber mit Erfolg, daß das Berufungsgericht eine Haftung der Beklagten auch aus dem Gesichtspunkt der Verschuldenshaftung (§ 823 BGB, § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) verneint hat. Insoweit begegnet das angefochtene Urteil durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
1. Der rechtliche Ausgangspunkt des Berufungsgerichts trifft dabei im Grundsatz zu.
a) Eine Haftung der erstbeklagten Stadt kommt im Streitfall sowohl aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG) als auch aus allgemeinem Deliktsrecht (§ 823 BGB) in Betracht.
aa) Bei der Planung und Ausführung des Straßenbauvorhabens „östliche Querspange” handelten die Bediensteten der beklagten Stadt in Ausübung eines ihnen anvertrauten öffentlichen Amtes. Die Planung, Anordnung und Durchführung von Straßenbaumaßnahmen fällt grundsätzlich in den hoheitlichen Tätigkeitsbereich der öffentlichen Hand (vgl. BGB-RGRK/Kreft 12. Aufl. § 839 Rn. 103 m.w.N.). Für die insoweit erforderlich werdenden Entwässerungsmaßnahmen, um deren Auswirkungen es vorliegend geht, gilt nichts anderes. Verletzten die Bediensteten dabei die ihnen (auch) dem Kläger bzw. seiner Rechtsvorgängerin gegenüber obliegenden Amtspflichten, so hat die beklagte Stadt für daraus entstehende Schäden nach Amtshaftungsgrundsätzen einzustehen (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
aaa) Das Berufungsgericht hat in diesem Zusammenhang unter Hinweis auf §§ 52 und 60 des Hessischen Wassergesetzes (i.d.F. vom 22. Januar 1990, GVBl. S. 113 – HWG) auf die die beklagte Stadt – möglicherweise – treffende Pflicht einmal zur Abwasserbeseitigung und zum anderen zum Gewässerausbau abgestellt. Es hat dazu ausgeführt, mit der Einleitung von Regenwasser aus einer verrohrten Abwasserbeseitigungsanlage in den Straßengraben habe die Stadt diesen in ihr Kanalisationssystem einbezogen, für dessen auch für die Anlieger gefahrloses Funktionieren sie nach § 839 BGB, Art. 34 GG einzustehen habe, und weiter, die beklagte Stadt hafte auch für die Unterlassung etwa notwendiger Ausbaumaßnahmen zur Abdichtung der Grabensohle kraft Amtshaftung.
Das unterliegt, soweit die Anwendung des Hessischen Wassergesetzes in Frage steht, nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 549 Abs. 1 ZPO). Soweit das Berufungsgericht insoweit für den Fall einer Verletzung der die Stadt hiernach treffenden Pflichten eine mögliche Haftung aus § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG bejaht hat, entspricht dies der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Für Fehler bei der Planung, der Errichtung und dem Betrieb einer der Abwasserbeseitigung dienenden Kanalisationsanlage haftet die beklagte Stadt ebenso nach Amtshaftungsgrundsätzen wie für die Verletzung von Gewässerausbaupflichten, wie sie das Berufungsgericht hier als möglich in Betracht gezogen hat (vgl. Senatsurteil vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 = LM BGB § 839 Fe Nr. 74 = DVBl. 1983, 1055, 1056; zur Abgrenzung zwischen Gewässerunterhaltung und Gewässerausbau vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 6. Aufl. § 31 Rn. 2, 9 ff).
bbb) Es bleibt allerdings zu beachten, daß eine Amtshaftung der Stadt für Fahrlässigkeit nach § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB nur in Betracht kommt, wenn der Kläger nicht auf andere Weise Ersatz zu erlangen vermag.
Die Unmöglichkeit, anderweit Ersatz zu verlangen, bildet einen Teil des Tatbestands, aus dem der Amtshaftungsanspruch hergeleitet wird. Dementsprechend hat der Verletzte das Vorliegen dieser zur Klagebegründung gehörenden (negativen) Voraussetzung des Amtshaftungsanspruchs darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen (Senat BGHZ 120, 124, 125 m.w.N.; st.Rspr.).
Die Parteien und die Vorinstanzen sind auf diesen Punkt bisher nicht eingegangen. Insoweit kommen zwar nicht Ansprüche gegen das zweitbeklagte Land in Betracht; eine aus Amtspflichtverletzung in Anspruch genommene öffentliche Körperschaft kann den Geschädigten nicht auf einen anderen Anspruch gegen die öffentliche Hand verweisen, der demselben Tatsachenkreis entspringt (Senat BGHZ 62, 394, 397; st.Rspr.). Nach dem bisherigen Sach- und Streitstand läßt sich aber zumindest nicht ausschließen, daß dem Kläger eine anderweite Ersatzmöglichkeit i.S.d. § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB gegen die von der beklagten Stadt herangezogene Deutsche Stadtentwicklungsgesellschaft mbH zusteht oder jedenfalls zugestanden hat (vgl. insoweit BGB-RGRK/Kreft a.a.O. § 839 Rn. 104, 507 ff sowie den der Senatsentscheidung vom 17. Dezember 1992 – III ZR 99/90 = LM BGB § 823 Dc Nr. 188 = VersR 1993, 586 zugrundeliegenden Fall). Wie diese Gesellschaft des Privatrechts sich im einzelnen in das Gesamtgeschehen einfügt, ist dem Parteivorbringen nicht hinreichend klar zu entnehmen. Das wird gegebenenfalls aufzuklären sein.
bb) Mögliche Anspruchsgrundlage eines gegen die beklagte Stadt gerichteten Schadensersatzanspruchs des Klägers ist ferner § 823 Abs. 1 (§§ 31, 89) BGB.
aaa) Das Berufungsgericht hat eine Haftung der Stadt nach diesen Vorschriften unter dem Gesichtspunkt der Verletzung einer ihr obliegenden Gewässerunterhaltungspflicht ohne Rechtsirrtum in Betracht gezogen. Es hat angenommen, der Wassergraben neben der Bundesstraße, der außer dem auf der Straße anfallenden Wasser auch Wasser aus den höhergelegenen Grundstücken aufnehme und daher nicht der Vorflut der Grundstücke nur eines Eigentümers diene, sei nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 a, § 3 Nr. 3 HWG ein Gewässer dritter Ordnung, das nach § 60 Abs. 1 HWG von der beklagten Stadt zu unterhalten sei. Zur Gewässerunterhaltungspflicht, die nach § 28 Abs. 1 WHG die Erhaltung eines ordnungsgemäßen Zustandes für den Wasserabfluß umfasse, gehörten auch Maßnahmen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen des Wasserabflusses, wie sie etwa durch Vernässungen im Einflußbereich des Gewässers eintreten könnten. Als Maßnahme der Gewässerunterhaltungspflicht könne hier eine Abdichtung der Grabensohle erwogen werden, um den Zufluß von Sickerwasser auf das Grundstück des Klägers auf ein unschädliches Maß zurückzuführen.
Diese Ausführungen unterliegen, soweit die Anwendung des Hessischen Wassergesetzes in Frage steht, wiederum nicht der revisionsgerichtlichen Nachprüfung (§ 549 Abs. 1 ZPO). Sie lassen auch im übrigen einen durchgreifenden Rechtsfehler nicht erkennen. Die Pflicht zur Gewässerunterhaltung ist zwar öffentlich-rechtlicher Natur (§ 59 Abs. 1 Satz 4 HWG). Drittbetroffene haben grundsätzlich keinen Rechtsanspruch gegen den Träger der Unterhaltungslast auf Erfüllung der Unterhaltungspflicht oder auf Vornahme bestimmter Unterhaltungsarbeiten. Das bedeutet indes nur, daß die Unterhaltungspflicht gegenüber der Allgemeinheit zu erfüllen ist und dies allein von der Wasserbehörde im Verwaltungswege erzwungen werden kann. Wird ein Betroffener durch eine Verletzung der Unterhaltungspflicht in seinem Eigentum geschädigt, so kann ein zivilrechtlicher Schadensersatzanspruch gegeben sein. Es entspricht gefestigter Rechtsprechung, daß für den Fall der Nicht- oder Schlechterfüllung der Gewässerunterhaltungspflicht nach allgemeinem Deliktsrecht (nicht aus Amtspflichtverletzung) gehaftet wird, insbesondere aus § 823 Abs. 1 BGB (vgl. Senat BGHZ 121, 367, 374; 125, 186, 188 ff; je m.w.N.).
bbb) Eine Haftung der beklagten Stadt aufgrund von § 823 Abs. 1 (§§ 31, 89) BGB kommt darüber hinaus auch nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht in Betracht (vgl. Senat BGHZ 121, 367, 375 f).
Gewässerunterhaltungspflicht und Verkehrssicherungspflicht können ineinander übergehen. Sie sind aber nicht identisch (vgl. Gieseke/Wiedemann/Czychowski WHG 6. Aufl. § 28 Rn. 61; Sieder/Zeitler/Dahme WHG § 29 Rn. 18 ff, insbesondere 20). Die Verkehrssicherungspflicht steht selbständig neben den sonstigen die Gewässer betreffenden Pflichten, insbesondere neben der Gewässerunterhaltungspflicht. Es handelt sich bei ihr nur um einen auf die Gewässer bezogenen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die auf dem Gedanken beruht, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. – für die Verkehrssicherungspflicht bezüglich eines Straßengrabens – Senatsurteil vom 17. März 1983 – III ZR 16/82 = VersR 1983, 639, 640 = ZfW 1984, 217, 219).
Es ist anerkannt, daß (auch) der Träger der Gewässerunterhaltungslast einem geschädigten Dritten aus dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherungspflicht haften kann (vgl. Senat BGHZ 121, 367, 375 f). Dies gilt im Streitfall auch für die beklagte Stadt.
cc) Soweit hiernach im vorliegenden Fall aus ein und demselben Sachverhalt zugleich Ansprüche aus § 839 BGB, Art. 34 GG und aus § 823 Abs. 1 BGB hergeleitet werden, begegnet dies keinen rechtlichen Bedenken (vgl. BGB-RGRK/Kreft a.a.O. § 839 Rn. 15 m.w.N.). Es trifft zwar zu, daß § 839 BGB im allgemeinen nicht mit § 823 BGB zusammentreffen kann. Das gilt jedoch dann nicht, wenn ein bestimmtes Verhalten eines Beamten sich – wie es auch hier in Betracht kommt – ausnahmsweise zugleich als eine in Ausübung eines öffentlichen Amtes begangene Amtspflichtverletzung und als unerlaubte Handlung innerhalb des bürgerlich-rechtlichen Geschäftskreises des öffentlichen Dienstherrn darstellen kann (vgl. auch Senatsurteile vom 27. Januar 1983 – III ZR 70/81 = ZfW 1983, 156, 159 = DVBl. 1983, 1055, 1057 und vom 17. März 1983 – III ZR 16/82 = VersR 1983, 639, 640 = ZfW 1984, 217, 220).
b) Eine Haftung des zweitbeklagten Landes kommt im Streitfall nicht nur, wie das Berufungsgericht deliktsrechtlich allein in Erwägung gezogen hat, wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB in Betracht, sondern auch aus Amtshaftung (§ 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG).
aa) Das Straßenbauvorhaben „östliche Querspange” ist zwar – im Zuge der Ausweisung eines neuen Baugebiets als Verbindungsstraße zu der oberhalb des Grundstücks des Klägers verlaufenden Bundesstraße – durch die erstbeklagte Stadt geplant und ausgeführt worden, und zwar unter Einschaltung der Deutschen Stadtentwicklungsgesellschaft mbH. Aufgrund einer zwischen der Stadt und der Straßenbauverwaltung des Landes getroffenen Vereinbarung vom 28. März 1984 war das Land aber in die Planung und Überwachung der Arbeiten maßgeblich mit einbezogen. Alle Planunterlagen waren der Straßenbauverwaltung vorzulegen und von ihr – nach Prüfung – zu genehmigen. Auch in die Ausschreibung, Vergabe und Überwachung sowie Abrechnung der Bauarbeiten einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche war das Land verantwortlich eingeschaltet. Aufgrund der Auflagen des zuständigen Wasserwirtschaftsamts mußte das gesamte Entwässerungskonzept für die Bundesstraße neu erarbeitet werden.
Bei dieser Sachlage läßt sich zumindest nicht ausschließen, daß nicht nur – wie oben ausgeführt – die beklagte Stadt, sondern auch die Straßenbauverwaltung des Landes in Ausübung hoheitlicher Tätigkeit in die Planung und Ausführung des Straßenbauvorhabens „östliche Querspange” einbezogen war, und zwar einschließlich der hier interessierenden Entwässerung unter Inanspruchnahme des Straßengrabens entlang der Bundesstraße oberhalb des Grundstücks des Klägers. Mögliche Grundlage eines gegen das beklagte Land gerichteten Anspruchs des Klägers kann deshalb auch § 839 BGB i.V.m. Art. 34 GG sein.
Hinsichtlich der Subsidiaritätsklausel des § 839 Abs. 1 Satz 2 BGB wegen einer – bisher nicht näher bestimmbaren – möglicherweise bestehenden anderweitigen Ersatzmöglichkeit gegen die Deutsche Stadtentwicklungsgesellschaft mbH (vgl. insoweit auch BGB-RGRK/Kreft a.a.O. § 839 Rn. 104) kann auf das oben Gesagte verwiesen werden.
bb) Eine Haftung des beklagten Landes wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht aus § 823 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht jedenfalls im Ergebnis frei von Rechtsirrtum in Betracht gezogen.
Die Verkehrssicherungspflicht für die Bundesstraße obliegt dem beklagten Land zwar nicht als Träger der Straßenbaulast, wohl aber aus allgemeinen rechtlichen Gesichtspunkten (vgl. Senatsurteil BGHZ 112, 74, 75; Kodal/Krämer Straßenrecht 5. Aufl. Kap. 17 Rn. 1 ff S. 385 ff und Kap. 40 Rn. 17 ff S. 1285 ff). Für eine – eventuelle – Verletzung dieser Pflicht bezüglich des Straßengrabens neben der Bundesstraße oberhalb des Grundstücks des Klägers haftet nicht der Bund, sondern das beklagte Land, und zwar nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen aufgrund von § 823 Abs. 1 (§§ 31, 89) BGB.
Die Verwaltung der Bundesstraßen des Fernverkehrs obliegt nach Art. 90 GG den Ländern. Die Straßenverkehrssicherungspflicht, d.h. die Pflicht, die öffentlichen Verkehrswege einschließlich der Bundesfernstraßen in einem verkehrssicheren Zustand zu erhalten, ist in Hessen – anders als in anderen Bundesländern (vgl. Kodal/Krämer a.a.O. Kap. 40 Rn. 10 S. 1282) – nicht als Hoheitsaufgabe ausgestaltet; hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.
Die Verkehrssicherungspflicht für öffentliche Straßen steht selbständig neben den sonstigen diese Straßen betreffenden Pflichten. Es handelt sich bei ihr nur um einen Unterfall der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht, die – wie ausgeführt – auf dem Gedanken beruht, daß jeder, der in seinem Verantwortungsbereich eine Gefahrenquelle oder einen gefahrdrohenden Zustand schafft oder andauern läßt, die Pflicht hat, alle ihm zumutbaren Maßnahmen und Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer zu verhindern (vgl. Senatsurteil vom 17. März 1983 – III ZR 16/82 = VersR 1983, 639, 640 = ZfW 1984, 217, 218 f).
Die Verkehrssicherungspflicht erstreckt sich, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht nur auf die „Straße” im engeren Sinne des Wortes, d.h. auf die eigentliche Verkehrsfläche, die Fahrbahn der Bundesstraße, sondern auch auf den Straßengraben, der nach § 1 Abs. 4 Nr. 1 FStrG als Teil des Straßenkörpers zur Bundesfernstraße gehört (Senat a.a.O. wie vor m.w.N.).
Das Berufungsgericht ist ferner rechtsfehlerfrei davon ausgegangen, daß sich die dem beklagten Land obliegende Verkehrssicherungspflicht nicht auf die Abwendung von Gefahren beschränkt, die den Straßenbenutzern drohen. Es ist vielmehr auch der Sicherheit der Anlieger vor den Risiken Rechnung zu tragen, die sie – wie hier den Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin – infolge des Zustandes der (Straßen-)Entwässerungsanlage möglicherweise treffen können (Senat a.a.O. wie vor m.w.N.).
Daß es die erstbeklagte Stadt war, die das Abwasserrohr in den Graben führte und das dort austretende Wasser offen weiterfließen ließ, ist für die grundsätzlich bestehende Verkehrssicherungspflicht (auch) des zweitbeklagten Landes dabei ohne Bedeutung. Das Berufungsgericht hat insoweit frei von Rechtsirrtum darauf abgestellt, daß das Land die bewußte Einleitung des Abwassers in den offenen Straßengraben durch die Stadt jedenfalls duldete und die dadurch geschaffene Gefahrenlage andauern ließ.
cc) Soweit auch hier, hinsichtlich der Haftung des Landes, aus ein und demselben Sachverhalt möglicherweise wiederum Ansprüche zugleich aus § 839 BGB, Art. 34 GG und aus § 823 BGB hergeleitet werden, begegnet das, wie oben ausgeführt, keinen rechtlichen Bedenken.
2. Dem Berufungsgericht kann jedoch insoweit nicht gefolgt werden, als es eine schadensursächliche schuldhafte Pflichtverletzung der zuständigen Bediensteten der Stadt und des Landes verneint hat, weil die Gefahr, die sich aus dem Einleiten des Abwassers in den offenen Straßengraben für das Grundstück des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin ergab, nicht nahegelegen habe.
a) Zwar ist dem Berufungsgericht, wie auch die Revision nicht verkennt, darin zu folgen, daß die Bediensteten der Stadt und des Landes im Rahmen der ihnen – wie ausgeführt – obliegenden Pflichten nicht für alle denkbaren, auch entfernten Möglichkeiten eines Schadenseintritts Vorsorge treffen mußten. Daß jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen wirksam begegnet wird, ist nicht erreichbar. Haftungsbegründend kann eine Gefahr erst dann werden, wenn sich für ein sachkundiges Urteil die naheliegende Möglichkeit ergibt, daß Rechtsgüter anderer verletzt werden können (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1968 – V ZR 186/64 = LM BGB § 823 Dc Nr. 80 = MDR 1968, 395; vom 15. April 1975 – VI ZR 19/74 = VersR 1975, 812; vom 16. September 1975 – VI ZR 156/74 = BGHWarn 1975 Nr. 156 = VersR 1976, 149, 150; vom 10. Oktober 1978 – VI ZR 98 u. 99/77 = BGHWarn 1978 Nr. 234 = VersR 1978, 1163, 1164/1165; st. Rspr.).
b) Die Revision wendet sich aber mit Erfolg dagegen, daß das Berufungsgericht hier im Ergebnis von der Verwirklichung einer lediglich entfernt liegenden Gefahr ausgegangen ist.
Die Frage, ob durch das Einleiten des gesammelt herangeführten Wassers der neuen Verbindungsstraße in den Straßengraben der Bundesstraße, zumal ohne vorhergehende Prüfung der Bodenbeschaffenheit der Grabensohle, die naheliegende Gefahr einer Schädigung des mit einer Tennishalle bebauten tiefer gelegenen Grundstücks des Klägers entstand, unterliegt zwar im wesentlichen tatrichterlicher Würdigung und ist mit der Revision nur eingeschränkt nachprüfbar. Das Berufungsgericht hat aber, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht alle in Betracht kommenden tatsächlichen Umstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in seine Beurteilung miteinbezogen. Das ist rechtsfehlerhaft und hat deshalb keinen Bestand.
aa) Dem Berufungsgericht kann darin beigepflichtet werden, daß eine aus dem Einleiten zusätzlichen Wassers in den Straßengraben folgende naheliegende Gefahr die Überschwemmung der Straße und der anliegenden Grundstücke gewesen wäre, sofern die Aufnahmekapazität des Grabens zum Abführen des Wassers nicht ausgereicht hätte. Eine solche Gefahr hat nicht bestanden, weil der Straßengraben ausreichend dimensioniert war, um auch das zusätzlich herangeführte Wasser abzuführen.
Der Schaden an der Tennishalle ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts dadurch entstanden, daß das gesammelte Oberflächenwasser der neuen Verbindungsstraße mittels eines Rohrs etwa 80 m östlich der Tennishalle in den Straßengraben der Bundesstraße eingeleitet wurde, nach etwa 35 m in dem Graben versickerte und etwa zwei Stunden später in dem 5 bis 6 m tiefer gelegenen Hallenbereich wieder austrat.
bb) Das Berufungsgericht hat unter Bezugnahme auf das vom Landgericht eingeholte Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. D. ausgeführt, die Gefahr eines Wasserschadens in der Tennishalle durch Versickerung des in dem offenen Straßengraben fließenden Wassers sei nicht naheliegend gewesen. Der Untergrund des Grabens sei entsprechend der Geologie des Gebiets nicht homogen, er bestehe aus unterschiedlichen Böden, die in ihren feinkörnigen Bereichen als praktisch dicht zu bezeichnen, in grobkörnigeren Bereichen aber relativ wasserdurchlässig seien. Für ein sachkundiges Urteil folge daraus noch nicht, daß es in einem solchen Ausmaß, wie geschehen, zur Versickerung von Wasser kommen werde, und zwar auch nicht unter Berücksichtigung der hier gegebenen besonderen Umstände, die in einem sich aus der Topographie des Geländes ergebenden Überdruck, der die Unterquerung der Bundesstraße durch das Sickerwasser ermögliche, und insbesondere aus den unter der Bundesstraße hindurch zur Tennishalle führenden Versorgungsleitungen bestünden, die als sog. Rigolen (Sickerwege) wirkten. Die gefahrbegründenden Umstände hätten sich erst aufgrund des im Rechtsstreit eingeholten Sachverständigengutachtens ergeben; bis zum Schadenseintritt sei die Einholung eines solchen Gutachtens, wodurch allein die mögliche Gefährdung der Tennishalle durch Sickerwasser erkennbar geworden wäre, nicht zumutbar gewesen, zumal seit Errichtung der Halle Anfang der 70er Jahre die Problematik von Sickerwasser auf dem Grundstück nicht erkennbar geworden sei, obwohl der Entwässerungsgraben neben der Bundesstraße schon damals vorhanden gewesen sei.
Dieser Beurteilung des Berufungsgerichts kann aus Rechtsgründen nicht gefolgt werden. Die Revision rügt mit Recht, daß das Berufungsgericht wesentliche Punkte des Sachverständigengutachtens rechtsfehlerhaft gewürdigt hat. Auch das Landgericht, das den Sachverständigen Prof. Dr. D. zur Erörterung seines schriftlichen Gutachtens auch persönlich vernommen hat, ist auf der Grundlage desselben Gutachtens zu einem anderen Ergebnis gekommen.
Der Sachverständige hat ausgeführt, der Untergrund des Grabens sei wegen seiner geologischen Inhomogenität nicht wasserdicht, weil er jedenfalls in seinen grobkörnigeren Bereichen durchlässig sei. Dies hat der Sachverständige nicht nur aus den nach dem Schadensereignis vorgenommenen Untersuchungen abgeleitet, vielmehr auch nach seinen Erfahrungen und vor allem auch aufgrund der Geologie des betreffenden Gebiets angenommen. Er hat weiter darauf hingewiesen, daß diese Aussagen durch die entsprechende Geologische Karte mit Erläuterungen sowie auch durch das zuständige Landesamt für Bodenforschung bestätigt würden. Danach kann, worauf die Revision mit Recht hinweist, eine zumindest mitursächliche Wirkung der geologischen Beschaffenheit des Grabenuntergrundes für ein Versickern des Wassers nicht als fernliegend angesehen werden, wie das Berufungsgericht gemeint hat. Das Berufungsgericht mußte prüfen, ob für einen Fachmann die Möglichkeit des eingetretenen Schadensverlaufs nahelag, d.h. ob die vorgegebene Situation für die zuständigen Bediensteten der Stadt und des Landes hätte Veranlassung sein müssen, die geologischen Verhältnisse in dem Entwässerungsgraben und dessen Umfeld untersuchen zu lassen. Daß dafür zumindest Anhaltspunkte bestanden, kann nach dem bisherigen Beweisergebnis nicht verneint werden. Von einer Fachbehörde ist zu erwarten, daß sie sich bei der Planung und beim Bau einer Entwässerungsanlage erforderlichenfalls auch mit den geologischen Verhältnissen auseinandersetzt. Das durch das Ingenieurbüro B. und M. erstellte Bodengutachten betraf, wie der Sachverständige Prof. Dr. D. ausgeführt hat, nicht die streitgegenständliche Frage. Die Beschaffenheit des Bodens in dem Graben ist nicht untersucht worden.
Auch wenn, worauf die Beklagten hingewiesen haben, nähere Untersuchungen des Untergrundes von Straßengräben nicht üblich sind und es aus Gründen der Wasserwirtschaft sogar erwünscht ist, wenn Niederschlagswasser versickert, so hatten die zuständigen Bediensteten der Stadt und des Landes doch hier Veranlassung, vor einer Einleitung des nach dem Bau der neuen Verbindungsstraße zusätzlich anfallenden Wassers in den offenen Straßengraben dessen Eignung für eine gefahrlose Entwässerung auch unter den neu gegebenen Umständen zu überprüfen.
Die Topographie des Geländes in dem hier in Rede stehenden Bereich mit der von der Bundesstraße aus zur Tennishalle hin (wohl nicht nach Süden, wie es in dem angefochtenen Urteil heißt, sondern nach Norden) stark abfallenden Hanglage war, wie sich aus den zur Gerichtsakte gereichten Lichtbildern ergibt, augenscheinlich. Mit einem Abstand von nicht mehr als 80 m zum Rohrauslauf lag die Tennishalle ersichtlich gewissermaßen im Einwirkungsbereich des hier offenen Bewässerungsgrabens, der oberhalb auf der der Tennishalle abgewandten Bergseite der Bundesstraße verlief. Schon diese, auch von dem Sachverständigen Prof. Dr. D. bestätigte, extreme Hanglage hätte für einen verständigen, umsichtigen, vorsichtigen und gewissenhaften Bediensteten einer Fachbehörde Anlaß sein müssen zu prüfen, ob nicht angesichts der für den Wassergraben bestimmten Wassermengen eine Gefahr für Anlieger durch Sickerwasser entstehen konnte.
Die Revision weist in diesem Zusammenhang auch mit Recht darauf hin, daß der Sachverständige Prof. Dr. D. den im Straßengraben verlegten und von dort unter der Bundesstraße hindurch zum Grundstück des Klägers geführten Versorgungsleitungen einen „offensichtlich maßgebenden Einfluß” auf den Schadensverlauf zuerkannt hat, weil dadurch künstliche Sickerwege geschaffen worden seien. Ob den Beklagten bekannt war oder hätte bekannt sein müssen, daß die als Rigolen wirkenden Wasser- und Stromleitungen dort verlegt waren, hat das Berufungsgericht bei seiner tatrichterlichen Würdigung nicht erörtert.
Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist in diesem Zusammenhang ohne Bedeutung, daß eine Gefährdung der Tennishalle durch Sickerwasser aus dem Straßengraben vor dem Schadensfall nicht erkennbar geworden sei, obwohl der Straßengraben schon seit Errichtung der Halle vorhanden war. Das Berufungsgericht verkennt, daß durch die im September 1990 fertiggestellte und in den offenen Graben geführte Rohrleitung eine neue, gefahrenträchtige Situation geschaffen worden war, weil nunmehr über diese Rohrleitung das gesamte Oberflächenwasser eines Teils der neuen Verbindungsstraße gesammelt in den Graben gelangte. Es mußte sich den zuständigen Bediensteten der Stadt und des Landes aufdrängen, daß dabei eine Veränderung der Abflußverhältnisse erfolgte und durch diese Maßnahme der Zufluß von Sickerwasser zum Grundstück des Klägers zunehmen konnte.
Die Gefahr einer naheliegenden Schädigung der am Hang unterhalb der Bundesstraße gelegenen Tennishalle kann nicht mit der Erwägung verneint werden, wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausgeführt hat, daß das Einsickern von Wasser erst dann zu einer Beeinträchtigung des Eigentums des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin geführt habe, als es zu Niederschlägen gekommen sei, die der Kläger als „ungewöhnlich stark” bezeichnet habe. Zur Intensität der Niederschläge am 15. November 1990 hat das Berufungsgericht Feststellungen nicht getroffen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß ein Entwässerungssystem so beschaffen sein, daß es das anfallende Niederschlagswasser, von extremen Ausnahmesituationen, wie sie erfahrungsgemäß nur in sehr großen Zeitabständen vorzukommen pflegen („Jahrhundertereignis”), abgesehen, gefahrlos bewältigen kann; es kommt insoweit entscheidend auf eine umfassende Würdigung aller nach den jeweiligen Umständen des konkreten Einzelfalls maßgeblichen abwasserwirtschaftlichen, -technischen und topographischen Gegebenheiten an (vgl. Senat BGHZ 109, 8, 10 f; 115, 141, 147 ff). Die im wesentlichen auf die erwähnte subjektive Einschätzung des Klägers gestützte Annahme des Berufungsgerichts, es habe sich hier um ein ganz ungewöhnliches, zwar denkbares, normalerweise aber nicht zu erwartendes Regenereignis gehandelt, wird durch entsprechende tatsächliche Feststellungen, darunter etwa auch eine Auskunft des zuständigen Wetteramts, nicht gestützt. Der Einschätzung des Berufungsgerichts stehen darüber hinaus auch die Feststellungen des im Beweissicherungsverfahren tätig gewordenen Sachverständigen Prof. G. entgegen, auf die die Revision verweist; zumindest hätte sich das Berufungsgericht damit auseinandersetzen müssen.
Der Bundesgerichtshof hat im übrigen für den Fall des Einleitens zusätzlicher Abwässer in einen Bach bereits entschieden, daß eine im Rahmen der Verkehrssicherungspflicht vorbeugend zu verhütende naheliegende Gefahr für die Anlieger auch dann vorliegen kann, wenn sie sich erst durch die plötzliche Zuführung großer Regenwassermengen und die dadurch hervorgerufene Überbeanspruchung des Bachs aktualisiert (vgl. das auch vom Berufungsgericht zitierte Urteil vom 12. Januar 1968 – V ZR 186/64 = LM BGB § 823 Dc Nr. 80 = BGHWarn 1968 Nr. 11 = MDR 1968, 395).
III.
Aus den genannten Gründen kann das angefochtene Urteil auch insoweit keinen Bestand haben, als das Berufungsgericht Ansprüche des Klägers gegen die Beklagten aus dem Gesichtspunkt des enteignenden oder enteignungsgleichen Eingriffs oder eines nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruchs entsprechend § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB verneint hat. Wie ausgeführt, kann nach dem bisherigen Sach- und Streitstand entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht angenommen werden, für ein sachkundiges Urteil habe sich die naheliegende Möglichkeit, daß Rechtsgüter des Klägers bzw. seiner Rechtsvorgängerin verletzt würden, nicht ergeben.
Ob die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlagen im übrigen gegeben sind (vgl. zu einem nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen das beklagte Land, den das Berufungsgericht mangels Passivlegitimation verneint hat, auch die obigen Ausführungen unter II 1 b aa zur – möglichen – Einbeziehung des Landes in die Planung und Ausführung des Straßenbauvorhabens), wird von den Parteien im Revisionsverfahren nicht problematisiert und bedarf beim gegenwärtigen Stand des Rechtsstreits keiner abschließenden Entscheidung. Es ist den Parteien unbenommen, gegebenenfalls dazu ergänzend vorzutragen.
IV.
Ob ein – etwaiger – Ersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagten nach § 254 BGB zu mindern ist, hat das Berufungsgericht – von seinem Standpunkt aus folgerichtig – nicht geprüft.
Das Landgericht hat dazu unter Würdigung des Beweisergebnisses, insbesondere des Sachverständigengutachtens Prof. Dr. D., Stellung genommen und ein Mitverschulden auf Seiten der Klagepartei von 1/3 angenommen. Die Beklagten haben in der mündlichen Revisionsverhandlung insoweit insbesondere hervorgehoben, daß der Kläger bzw. seine Rechtsvorgängerin die Verlegung der Versorgungsleitungen mit ihrer Rigolenwirkung selbst veranlaßt habe, daß die Drainage der Tennishalle nicht in Ordnung gewesen sei und daß das Wasser (nur) dort ausgetreten sei, wo der Hallenboden zur Befestigung der Netzpfosten und im Bereich eines Heizungsschachts durchbohrt worden sei. Diesem und eventuellem ergänzenden Parteivorbringen wird das Berufungsgericht gegebenenfalls nachzugehen haben.
Unterschriften
Rinne, Werp, Streck, Schlick, Remus
Fundstellen
Haufe-Index 1530758 |
NJW 1996, 3208 |
BGHR |
NVwZ 1997, 206 |
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