Entscheidungsstichwort (Thema)
Konkursverfahren: Rückerstattung fälschlicherweise abgeführter Sozialversicherungsbeiträge gehören nicht zur Konkursmasse; Gläubigerbenachteiligung durch Erhalt einer inkongruenten Befriedigung aus Kreditmitteln; Rechtsmitteleinlegung: keine Verwirkung bei unaufklärbaren gerichtsinternen Umständen
Leitsatz (amtlich)
1. Sind von der späteren Gemeinschuldnerin Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozialversicherung von den Bezügen eines nicht sozialversicherungspflichtigen Geschäftsführers einbehalten und abgeführt worden, so steht insoweit – anders als bei Arbeitgeberanteilen – ein von dem Sozialversicherungsträger zurückerstatteter Betrag dem „angeblichen Arbeitnehmer” und nicht der Konkursmasse zu.
2. Eine Gläubigerbenachteiligung kann dann vorliegen, wenn Kreditmittel der späteren Gemeinschuldnerin für eine inkongruente Befriedigung und nicht in anderer Weise zum Nutzen des Geschäftsbetriebs verwendet werden.
Orientierungssatz
1. Im Konkurs einer GmbH gelten grundsätzlich die Gesellschafter als nahe Angehörige der Gemeinschuldnerin (vergleiche BGH, 1971-12-22, VIII ZR 136/70, BGHZ 58, 20).
2. Auch reine Erfüllungsgeschäfte sind zu den entgeltlichen Verträgen iSv KO § 31 Nr 2 zu rechnen. Das Entgelt besteht bei solchen Verträgen in der Befreiung von der Schuld (vergleiche RG, 1905-11-09, VI 49/05, RGZ 62, 38 und RG, 1902-03-11, VII 13/02, RGZ 51, 76).
3. Der Erhalt einer inkongruenten Befriedigung ist ein erhebliches Indiz dafür, daß diese Deckung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt ist (vergleiche BGH, 1969-07-14, VIII ZR 109/67, WM IV 1969, 1079).
4. Die Nichtaufklärbarkeit gerichtsinterner Umstände darf nicht zu Lasten des Rechtsmittelklägers gehen (vergleiche BGH, 1980-12-05, I ZR 51/80, MDR 1981, 644). Solange nicht mit Sicherheit feststeht, daß eine Partei nach den Prozeßordnungsvorschriften das Recht zur Anrufung des Rechtsmittelgerichts verwirkt hat, gehen Zweifel nicht zu ihren Lasten. Es bleibt vielmehr bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels (Festhaltung RG, 1923-02-03, I 325/22, RGZ 106, 264).
Normenkette
SGB IV § 26 Abs. 2; KO § 30 Nr. 2, § 31 Nr. 2; ZPO § 129
Verfahrensgang
OLG Hamm (Entscheidung vom 26.05.1988; Aktenzeichen 27 U 18/87) |
LG Bochum (Entscheidung vom 13.11.1986; Aktenzeichen 1 O 406/85) |
Tatbestand
Auf einen Antrag vom 27. Februar 1985 ist am 1. März 1985 das Konkursverfahren über das Vermögen der Firma T. GmbH & Co. KG in M. (Gemeinschuldnerin) eröffnet worden. Der Kläger ist Konkursverwalter. Der Beklagte war Geschäftsführer und Mitgesellschafter der Komplementär-GmbH der Gemeinschuldnerin sowie ihr alleiniger Kommanditist. Er hatte am 21. Februar 1985 von einem durch Bürgschaften gesicherten debitorischen Konto der Gemeinschuldnerin an sich einen Betrag von 20.000 DM zum Ausgleich einer Rechnung für eine Werklohnforderung seiner Einzelfirma aufgrund von Montagearbeiten überwiesen. Die Gesamtforderung des Beklagten betrug nach der Rechnung 107.207,57 DM. Der Kläger hat diese Überweisung angefochten und vom Beklagten Rückzahlung der erhaltenen 20.000 DM nebst Zinsen verlangt.
Der Beklagte hat widerklagend vom Kläger Zustimmung zur Auszahlung von hinterlegten 25.917,20 DM begehrt. Dieser Betrag ist unstreitig zwischen 1. Januar 1981 und 31. Dezember 1984 als „Arbeitnehmeranteil” von der Gemeinschuldnerin an die zuständige Allgemeine Ortskrankenkasse für den Beklagten abgeführt worden. Aufgrund einer Betriebsprüfung, die ergeben hat, daß der Beklagte nicht in einem versicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis zur Gemeinschuldnerin stand, ist von der AOK der Arbeitgeberanteil an den Kläger zurückbezahlt, der Arbeitnehmeranteil dagegen beim Amtsgericht R. hinterlegt worden. Der Kläger will dieses Geld zur Masse ziehen.
Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die Revision hat Erfolg.
I.
1. Das bei den Gerichtsakten befindliche Exemplar der Berufungsbegründungsschrift des Beklagten ist nicht von einem seiner Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz unterschrieben. Nach entsprechendem Hinweis hat der Beklagte und Revisionskläger ein weiteres Exemplar der Berufungsbegründungsschrift vorgelegt, das sowohl unterschrieben ist als auch den gleichen Eingangsstempel des Berufungsgerichts trägt wie das bei den Akten befindliche Exemplar. Außerdem enthält dieses eingereichte Stück den Quittungsvermerk „1 Urschrift, 1 begl. Abschrift, 2 einfache Abschriften”. Der Beklagte hat dazu vorgetragen, daß es nicht ausgeschlossen erscheine, daß damals von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts versehentlich die Urschrift der Berufungsbegründung dem Einreicher mit dem Quittungsvermerk zurückgegeben worden sei. Daß die Unterschrift seines Prozeßbevollmächtigten auf diesem Exemplar der Berufungsbegründung nicht später nachgeholt worden sei, haben die Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz eidesstattlich versichert.
2. Bestimmende Schriftsätze, wie die Berufungsbegründungsschrift (§ 129 ZPO), müssen von dem bevollmächtigten Rechtsanwalt eigenhändig unterzeichnet sein (BGH, Urt. v. 18. Dezember 1975 - VII ZR 123/75, NJW 1976, 966). Die von Amts wegen zu prüfende Zulässigkeit eines Rechtsmittels muß der Rechtsmittelkläger dartun. Insoweit gilt aber Freibeweis (BAG, NJW 1971, 671; vgl. auch BGH, Beschl. v. 8. Oktober 1985 - X ZB 11/85, VersR 1986, 60). Die Nichtaufklärbarkeit gerichtsinterner Umstände allerdings darf nicht zu Lasten des Rechtsmittelklägers gehen (BGH, Urt. v. 5. Dezember 1980 - I ZR 51/80, MDR 1981, 644). Solange nicht mit Sicherheit feststeht, daß eine Partei nach den Prozeßordnungsvorschriften das Recht zur Anrufung des Rechtsmittelgerichts verwirkt hat, gehen Zweifel nicht zu ihren Lasten. Es bleibt vielmehr bei der Zulässigkeit des Rechtsmittels (RGZ 106, 264, 265).
Nach der Überzeugung des Senats, die auch durch die Vermerke über eingereichte Anlagen im Eingangsstempel des in der Revisionsinstanz vom Beklagten vorgelegten Exemplars der Berufungsbegründungsschrift gestützt wird, steht fest, daß hier tatsächlich die Urschrift der Berufungsbegründung an den Prozeßbevollmächtigten des Beklagten von der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts zurückgegeben worden ist. Es besteht kein Anlaß, an der Versicherung der Prozeßbevollmächtigten, daß die Unterschrift nicht nachträglich angebracht worden sei, zu zweifeln. Dann aber ist die Berufungsbegründung in rechter Form und Frist beim Berufungsgericht eingereicht und nur versehentlich eine einfache, nicht unterschriebene Abschrift zu den Akten genommen worden.
II.
Zur Klage:
1. Das Berufungsgericht hält die Klage für begründet, weil die Anfechtung sowohl nach §§ 30 Nr. 2, 31 Nr. 2 KO als auch nach § 32a KO durchgreife. Eine Gläubigerbenachteiligung sei durch die Überweisung von dem debitorisch geführten Konto der Gemeinschuldnerin eingetreten, weil sich dadurch der Schuldsaldo erhöht habe. Die Überweisung sei in der Krise, nämlich nur wenige Tage vor dem Konkursantrag, erfolgt. Der Beklagte habe nicht in dieser Art, jedenfalls nicht zu dieser Zeit, einen Anspruch auf Zahlung gegen die Gemeinschuldnerin gehabt, auch wenn ihm aufgrund der Leistungen seiner Einzelfirma Forderungen aus Werklohn gegen die Gemeinschuldnerin zugestanden hätten; denn im letzten Quartal 1984 seien immer nur zum Monatsende Abschlagszahlungen auf die Rechnungen des Beklagten von der Gemeinschuldnerin geleistet worden. Die Kenntnis des Beklagten von der Krise der Gemeinschuldnerin liege auf der Hand. Außerdem spreche alles dafür, daß die Werklohnforderungen des Beklagten in erheblicher Höhe gestundet gewesen seien. Diese Stundung habe kapitalersetzenden Charakter gehabt. Die Gemeinschuldnerin habe damals nämlich kein Fremdkapital zu marktüblichen Bedingungen erhalten können. Schließlich sei der Beklagte auch als naher Angehöriger der Gemeinschuldnerin anzusehen, weil er selbst Gesellschafter der Komplementär-GmbH gewesen sei. Daß er zugleich persönlich als Bürge für das debitorische Konto der Bank gegenüber möglicherweise einstehen müsse, könne ihn nicht entlasten.
2. Das Berufungsgericht unterstellt, daß der Beklagte Werklohnforderungen in der behaupteten Höhe gegen die Gemeinschuldnerin hatte. Vom Bestehen dieser Forderungen ist daher auch in der Revisionsinstanz auszugehen.
a) Eine Anfechtung nach § 30 Nr. 2 KO setzt voraus, daß die angefochtene Leistung der Gemeinschuldnerin eine inkongruente Befriedigung für den Empfänger war. Ohne Erfolg beruft sich die Revision darauf, die Schuldenmasse der Gemeinschuldnerin habe sich durch die angefochtene Überweisung nicht geändert, weil zwar die Bankschuld höher geworden, die berechtigte und fällige Forderung des Beklagten aber weggefallen sei. Eine Benachteiligung der übrigen Gläubiger würde – als Voraussetzung jeder Anfechtung (vgl. Senatsurteil vom 20. Dezember 1984 - IX ZR 114/83, WM 1985, 364, 365) – aber bereits darin liegen können, daß die als Kredit der Gemeinschuldnerin zur Verfügung stehenden Mittel für eine inkongruente Befriedigung verbraucht und nicht in anderer Weise zum Nutzen ihres Geschäftsbetriebs verwendet worden sind.
Mit Recht rügt die Revision jedoch in diesem Zusammenhang, daß das Berufungsgericht davon ausgegangen sei, der Beklagte habe nicht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Überweisung vorgenommen wurde, Befriedigung seiner – als berechtigt zu unterstellenden – Forderung verlangen können, weil im letzten Quartal 1984 jeweils nur zum Monatsende auf seine Werklohnforderungen Abschlagszahlungen geleistet worden seien. Der Beklagte hatte unter Beweisangebot vorgetragen, daß auf seine Forderungen immer so viel abschlagsweise bezahlt worden sei, wie von seiner Einzelfirma an Lohn- und Lohnnebenkosten für die für Zwecke der Gemeinschuldnerin eingesetzten Arbeitnehmer aufzubringen gewesen wäre. Er hat außerdem behauptet, daß beispielsweise Mitte Januar 1985 ebenfalls eine Abschlagszahlung der Gemeinschuldnerin überwiesen worden sei, daß also nicht nur zum Monatsende von der Gemeinschuldnerin Abschlagszahlungen geleistet worden seien. Das Berufungsgericht hat diesen Vortrag des Beklagten nicht berücksichtigt. Damit ist die Inkongruenz der Überweisung der Gemeinschuldnerin vom 21. Februar 1985 nicht ausreichend festgestellt.
b) Auch die Stundung von Forderungen eines Gesellschafters aus Lieferungen und aus Dienstleistungen an die Gesellschaft kann eine kapitalersetzende Leistung i.S. von § 32a Abs. 3 GmbHG und eine gleichwohl geleistete Zahlung deshalb anfechtbar nach § 32a KO sein (BGHZ 81, 252, 262). Hierdurch könnten die Gläubiger benachteiligt worden sein, weil durch die Zahlung aus dem debitorischen Konto der Gemeinschuldnerin sich ihre Schuldenmasse um den gezahlten Betrag erhöht hat; denn nunmehr hatte die Bank eine höhere Forderung an die Gemeinschuldnerin, der im Hinblick auf den kapitalersetzenden Charakter der Forderung des Beklagten keine Zahlungspflicht gegenüberstand. Daß eine Stundung seitens des Beklagten in Kenntnis der Krise der Gemeinschuldnerin erfolgt sein kann, ist daraus zu schließen, daß der Beklagte selbst vorgetragen hat, er habe die Gemeinschuldnerin nicht mit seinen berechtigten Forderungen auszehren wollen.
Die Revision rügt jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht unter Übergehen von Beweisangeboten von einer generellen Stundung der berechtigten Werklohnforderungen der Beklagten bis zum jeweiligen Monatsende ausgegangen sei. Nach dem Vortrag des Beklagten war, wie oben schon erwähnt, mindestens Mitte Januar 1985 eine Zahlung der Gemeinschuldnerin abschlagsweise erfolgt. Außerdem hatte der Beklagte unter Beweis gestellt, daß immer so viel von der Gemeinschuldnerin habe bezahlt werden sollen und bezahlt worden sei, daß er seinerseits die Löhne und Lohnnebenkosten der für die Gemeinschuldnerin eingesetzten Arbeitnehmer habe bezahlen können. Diesen Vortrag samt dem Beweisangebot hat das Berufungsgericht bei seiner Würdigung bisher nicht berücksichtigt. Auch die Annahme des Berufungsgerichts, die Gemeinschuldnerin habe Kredit von dritter Seite nicht mehr zu marktüblichen Bedingungen bekommen können, erscheint nicht zweifelsfrei, weil ihre Verfügungen aus dem debitorischen Konto von der Bank zugelassen wurden.
c) Nach § 31 Nr. 2 KO sind die im letzten Jahre vor der Verfahrenseröffnung geschlossenen entgeltlichen Verträge des Gemeinschuldners mit nahen Angehörigen anfechtbar, sofern durch den Abschluß des Vertrags die Gläubiger des Gemeinschuldners benachteiligt werden und sofern der nahe Angehörige nicht beweist, daß ihm zur Zeit des Vertragsschlusses eine Absicht des Gemeinschuldners, die Gläubiger zu benachteiligen, nicht bekannt war. Im Konkurs einer GmbH gelten grundsätzlich die Gesellschafter als nahe Angehörige der Gemeinschuldnerin (BGHZ 58, 20). Auch reine Erfüllungsgeschäfte sind zu den entgeltlichen Verträgen i.S. von § 31 Nr. 2 KO zu rechnen. Das Entgelt besteht bei solchen Verträgen in der Befreiung von der Schuld (RGZ 62, 38, 45; 51, 76, 77; Jäger/Lent, KO 8. Aufl. § 30 Rn. 2). Hätte der Beklagte eine inkongruente Befriedigung erhalten, so wäre dies ein erhebliches Indiz dafür, daß diese Deckung in Gläubigerbenachteiligungsabsicht erfolgt ist (vgl. BGH Urteil vom 14. Juli 1969 - VIII ZR 109/67, WM 1969, 1079, 1080). Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Überweisung an den Beklagten eine inkongruente Leistung gewesen sei, ist aber, wie oben schon ausgeführt, nicht verfahrensfehlerfrei getroffen. Beim Vorliegen einer kongruenten Leistung ist zwar eine Anfechtung nach § 31 Nr. 2 KO nicht ausgeschlossen, wenn etwa der Gemeinschuldner den anderen Gläubigern Zugriffsobjekte entziehen und einen bestimmten Gläubiger befriedigen wollte. Für die Annahme eines solchen Sachverhalts reichen aber die getroffenen Feststellungen nicht aus.
Das Berufungsurteil kann demnach, soweit es der Klageforderung stattgegeben hat, nicht bestehen bleiben. Das Berufungsgericht wird überprüfen müssen, ob bei der Überweisung vom 21. Februar 1985 eine kongruente oder inkongruente Leistung an den Beklagten gegeben war.
III.
Zur Widerklage:
1. Das Berufungsgericht billigt dem Kläger einen Bereicherungsanspruch nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB zu, weil die Zahlung an die AOK aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin und nicht aus demjenigen des Beklagten geflossen sei. Der Beklagte sei nicht Arbeitnehmer, sondern Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin und deshalb auch nicht versicherungspflichtig gewesen. Der Gesichtspunkt, daß der Arbeitnehmeranteil zu den gesetzlichen Sozialversicherungsbeiträgen vom Arbeitgeber nur treuhänderisch zu verwalten und abzuführen sei, gelte hier nicht. Leistende im Verhältnis zum Sozialversicherungsträger sei allein die Gemeinschuldnerin gewesen. Der Beklagte habe seinen Gehaltsanspruch gegen die Gemeinschuldnerin nicht verloren, sondern müsse ihn im Konkursverfahren geltend machen.
2. Diese Ausführungen halten den Revisionsangriffen nicht stand. Nach dem unter Beweis gestellten Vortrag des Beklagten sind die von der Gemeinschuldnerin für ihn in der Zeit zwischen 1981 und 1984 an die AOK als „Arbeitnehmeranteile” abgeführten Beträge von seinem Bruttogehalt als Geschäftsführer einbehalten worden. Da der Beklagte nach dem Ergebnis der Betriebsprüfung unstreitig nicht versicherungspflichtig war, hat er für diese Beträge einen Erstattungsanspruch nach § 26 Abs. 2 SGB IV. Dieser Anspruch steht demjenigen zu, der die Beiträge getragen hat. Das ist für einen zu Unrecht abgeführten Arbeitnehmeranteil der angebliche Arbeitnehmer, sofern der Anteil von seinem Bruttogehalt abgezogen und abgeführt worden ist (Bergner u.a., Kommentar zum Recht der gesetzlichen Rentenversicherung, Sozialgesetzbuch, § 26 SGB IV Anm. 9). Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts beruht der Rückerstattungsanspruch nach § 26 SGB IV gerade darauf, daß bei dem, zu dessen Lasten der Beitrag abgeführt wurde, die Arbeitnehmereigenschaft fehlte. Angesichts der Regelung in § 26 SGB IV ist ein Zurückgreifen auf Bereicherungsvorschriften überflüssig.
Der Senat ist allerdings nicht in der Lage, über die Widerklage bereits endgültig zu entscheiden. Der Kläger hatte in beiden Vorinstanzen bestritten, daß der Beklagte eine um den Arbeitnehmeranteil verkürzte Geschäftsführervergütung von der Gemeinschuldnerin ausbezahlt erhalten habe. Hierzu werden Feststellungen nachzuholen sein.
Fundstellen
Haufe-Index 60202 |
BB 1990, 731 |
BB 1990, 731-732 (LT) |
DB 1990, 1080 (LT) |
NJW 1990, 2687 |
NJW 1990, 2687-2688 (LT) |
LM SGB IV § 26, Nr. 1 (LT) |
BGH-DAT Zivil |
BGHR KO § 30 Nr. 2, Inkongruente Deckung 1 (LT) |
BGHR SGB IV § 26 Abs. 2, Arbeitnehmeranteil 1 (LT) |
BGHR ZPO § 519b Abs. 1, Begründungsschrift 1 (T) |
BGHWarn 1990, Nr. 49 (LT) |
BR/Meuer SGB IV § 26, 15-02-90, IX ZR 149/88 (LT1) |
EWiR 1990, 591 (L) |
KTS 1990, 477-480 (LT) |
USK, 90124 (LT1) |
WM IV 1990, 649-652 (LT) |
WuB KO § 30 Nr. 2, VI B 1.90 (LT) |
ZIP 1990, 459 |
ZIP 1990, 459-461 (LT) |
Die Beiträge 1990, 173 (L1) |
MDR 1990, 915 (LT) |
SVFAng Nr. 74, 23 (KT) |