Leitsatz (amtlich)
1. Ist dem Destinatär einer Stiftung durch ihren gesetzlichen Vertreter eine Leistung aus dem Stiftungsvermögen zuerkannt worden, so hängt es, sofern das Landesrecht nichts Abweichendes bestimmt, von dem in der Stiftungsurkunde (Satzung) zum Ausdruck gebrachten Willen des Stifters ab, ob die Zusage einen klagbaren Anspruch begründet.
2. Wie bei den Vereinen findet die Vertretungsmacht des Stiftungsvorstandes eine Grenze an dem erkennbaren Zweck der Stiftung (vgl. Urt vom 30. März 1953 IV ZR 176/52 in DM Nr. 6 zu §16 UWG).
3. Die Auslegung einer Stiftungsurkunde (Satzung) unterliegt der freien Auslegung durch das Revisionsgericht.
Normenkette
BGB §§ 85-86; ZPO § 549
Verfahrensgang
KG Berlin (Entscheidung vom 13.06.1956) |
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 13. Juni 1956 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsrechtszugs zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Witwe des im Jahre 1949 verstorbenen Senatspräsidenten a.D. Dr. Fritz Br. in Düsseldorf. Br. hat eine größere Anzahl von Kompositionen ernster Musik geschaffen. Seit 1913 gehörte er zunächst der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer (GDT), später der STAGMA und GEMA an. Aus der Aufführung seiner Kompositionen bezog er laufend Bezüge, die jedoch den Betrag von 1.000,- DM jährlich nicht überstiegen. Von den Bezügen wurden von der STAGMA bezw. GEMA gewisse Abzüge einbehalten, die für ihre Versorgungsstiftung, die jetzige Beklagte, bestimmt waren. In den Jahren 1925 und 1926 war der Kläger für die Einigung der GDT und der GEMA tätig und hat sich dabei anerkannte Verdienste um ihr Zustandekommen erworben. Seit dem 1. Januar 1949 lebte er im Ruhestand, er erhielt Pension, ebenso bezog die Witwe seit dem Tode ihres Ehemanns die gesetzliche Witwenpension.
Für die Durchführung ihrer satzungsmäßigen Zwecke erhält die Beklagte, eine rechtsfähige Stiftung, laufend Zuwendungen von der GEMA. Über die Zwecke und die Verwendung der Mittel bestimmt §1 der Satzung:
"Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke und erstreckt sich nach näherer Maßgabe dieser Satzung auf:
1.
Gewährung eines Alterssoldes an die Mitglieder der GEMA vormals STAGMA und eines Witwengeldes an die Witwen verstorbener Mitglieder.
2.
Wirtschaftliche Unterstützung in Not geratener Mitglieder durch Gewährung nicht zurückzahlbarer Beihilfen oder zurückzahlbarer Darlehen.
3.
Gewährung eines Sterbegeldes an die Hinterbliebenen verstorbener Mitglieder.
4.
Unterhaltung des Alters- und Erholungsheimes für die Mitglieder."
§1 schließt wie folgt:
"Die Leistungen erfolgen nach Maßgabe der vorhandenen Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Leistungen besteht nicht."
Über die Bewährung von Witwengeld bestimmt §6 der Satzung folgendes:
"Witwengeld kann Witwen aller derjenigen ordentlichen Mitglieder der GEMA vormals STAGMA zuerkannt werden, die mindestens 5 Jahre einer der in §3 erwähnten Gesellschaften angehörten und den Voraussetzungen dieses Paragraphen entsprachen, insofern und solange sich die von dem Verstorbenen eingebrachten Aufführungsrechte weiterhin in der Verwaltung der GEMA vormals STAGMA befinden."
§3, auf den §6 verweist, lautet:
"Der Alterssold kann allen ordentlichen Mitgliedern der GEMA vormals STAGMA zuerkannt werden, die das 60. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens zehn Jahren ununterbrochen der GEMA vormals STAGMA angehören und fünfmal mindestens Mark 2.000,- je Jahr oder achtmal mindestens Mark 1.200,- je Jahr aus dieser Gesellschaft oder aus der ehem. GDT oder der ehem. GEMA bezogen haben, sonst nur in besonderen Ausnahmefällen oder wenn nach Entscheidung des Kuratoriums eine ausreichende Mindestzahl kulturell wertvoller Kompositionen geschaffen wurde oder nachgewiesen wird, daß das Aufkommen infolge anzuerkennender Behinderung in Ausübung des Berufes unter den Mindestsätzen zurückgeblieben ist."
Die Höhe des Alterssoldes und des Witwengeldes wird in den §§11 und 12 der Satzung geregelt, die sich darüber folgendermaßen verhalten:
"§11
Höhe des Alterssoldes
Alljährlich nach Abschluß der Bilanz der GEMA vormals STAGMA setzt das Kuratorium nach Maßgabe des §2 und unter Erhaltung ausreichender Reserven die Höhe von Alterssold, Witwengeld und Sterbegeld für das folgende Geschäftsjahr fest.
§12
Einheitlichkeit
Alle Mitglieder, denen ein Alterssold zuerkannt ist, erhalten diesen in gleicher Höhe.
Das Witwengeld betragt in der Regel 60 % des Alterssoldes. Das Witwengeld für Witwen solcher Mitglieder, die bei Eintritt des Todesfalles bereits zehn Jahre einer der im §3 erwähnten Gesellschaften angehören, beträgt 75 % des Alterssoldes.
Das Kuratorium wird ermächtigt, das regelmäßige Witwengeld auf 70 % des Alterssoldes und das Witwengeld für solche Mitglieder, die bei Eintritt des Todesfalles bereits zehn Jahre einer der in §3 erwähnten Gesellschaften angehört haben, auf 85 % zu erhöhen."
Über die Beendigung der Zahlungen bestimmt §9 der Satzung:
"Die Auszahlung eines zuerkannten Alterssoldes endet mit der Beendigung der Mitgliedschaft bei der GEMA vormals STAGMA. Die Auszahlung eines zuerkannten Witwengeldes endet mit dem Tode oder der Wiederverheiratung der Witwe. Die Auszahlung endet ferner, sobald die GEMA vormals STAGMA die Aufführungsrechte des Betreffenden Mitgliedes verliert."
Die Vertretung der Stiftung ist in §19 geregelt. Er lautet:
"Kuratorium
Die Verwaltung der Stiftung liegt dem Kuratorium ob. Das Kuratorium führt die laufenden Geschäfte und vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Es besteht aus fünf Kuratoren. Die Zeichnung durch zwei Mitglieder genügt zur rechtsgeschäftlichen Vertretung der Stiftung.
Die Kuratoren werden von den Mitgliedern der Berufsgruppe Komponisten im Beirat der GEMA vormals STAGMA jeweils auf drei Jahre bestellt. Die Kuratoren müssen Komponisten und Mitglieder der GEMA vormals STAGMA sein, dürfen jedoch nicht gleichzeitig dem Beirat angehören. Solange eine Neuwahl nicht stattfindet, bleiben die Kuratoren im Amt. Mit dem Verlust der Mitgliedschaft zur GEMA vormals STAGMA erlischt auch das Amt als Kurator. Scheidet ein Kurator während seiner Amtszeit aus, so haben die Beiratsmitglieder der Berufsgruppe Komponisten und unverzüglich für die restliche Amtszeit einen Ersatzkurator zu bestellen. Das Kuratorium bestimmt aus seiner Mitte ein geschäftsführendes Mitglied, ihm liegt die Erledigung der Korrespondenz ob, vorbehaltlich der Gegenzeichnung durch einen anderen Kurator im Falle rechtsgeschäftlicher Verpflichtung, sowie die Überwachung der Buch- und Kassenführung.
Die Beschlüsse des Kuratoriums werden, abgesehen von den für Satzungsänderungen und Auflösung vorgesehenen Sonder-Bestimmungen, mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt. Die Kuratoriumssitzungen finden nach Bedarf statt; die Einladung hat unter Einhaltung einer Frist von einer Woche durch eingeschriebenen Brief zu erfolgen. Das Kuratorium ist beschlußfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Jede rechtsgeschäftliche Verpflichtung der Stiftung darf nur auf Grund von Kuratoriumsbeschlüssen erfolgen.
Das Kuratorium erstattet halbjährlich der Berufsgruppe Komponisten im Beirat der GEMA vormals STAGMA Gericht über seine Tätigkeit."
Im November 1949 stellte die Beklagte der Klägerin anheim, einen Antrag auf die Gewährung von Sterbegeld und Witwengeld zu stellen. Dieser Anregung kam die Klägerin in einem Schreiben vom 8. Dezember 1949 auch nach. Sie gab dabei auch die Bezüge an, die ihr Ehemann von der STAGMA in den Jahren 1934 bis 1940 erhalten hatte. Unter dem 16. März 1950 teilte die Beklagte in einem mit nur einer Unterschrift versehenen Schreiben mit, das Kuratorium habe beschlossen, ihr ein Sterbegeld und vom 1. Januar 1950 ab ein Witwengeld von 127,50 DM monatlich zu zahlen. Diese Beträge wurden auch in der Folgezeit an die Klägerin gezahlt. Am 19. Juni 1950 schrieb die Beklagte erneut an die Klägerin, wegen des bestehenden Defizits habe das Kuratorium in einer Sitzung vom 28. April 1950 beschlossen, auch in ihrem Fall das Witwengeld ab 1. Juli 1950 "zunächst bis auf Widerruf" in eine laufende Unterstützung von 100,- DM monatlich umzuwandeln. Darüber entspann sich in den nächsten Monaten eine Korrespondenz zwischen den Parteien, schließlich erklärte sich die Klägerin damit einverstanden, daß ihre Bezüge vorübergehend gekürzt würden, sie widersprach jedoch der "Umwandlung des Witwengeldes in eine laufende Unterstützung". Die Briefe der Beklagten tragen nur eine Unterschrift.
Am 30. Oktober 1954 kündigte die Beklagte der Klägerin vorsorglich die laufende Unterstützung zum 1. Januar 1955. Seitdem hat sie ihre Zahlungen an die Klägerin eingestellt.
Mit der Klage verlangt die Klägerin die Zahlung des Witwengeldes. Nachdem sie ihre Anträge wiederholt geändert hat, hat sie zuletzt den Klagantrag dahin gestellt,
die Beklagte zu verurteilen, an sie für das Jahr 1955 ein monatliches Witwengeld von 127,50 DM zu zahlen, und zwar für das erste Halbjahr 1955 in Höhe von insgesamt 765,- DM sofort und die weiteren Vierteljahresraten in Höhe von 382,50 DM am 1. Juli und 1. Oktober 1955, sowie ferner die Beklagte zu verurteilen, an sie vom 1. Januar 1956 ab bis zum 31. Dezember 1958 ein monatliches Witwengeld von 127,50 DM BDL zu zahlen, und zwar am 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres.
Die Klägerin ist der Ansicht, durch die Zuerkennung des Witwengeldes habe sie einen Rechtsanspruch auf ein Witwengeld erlangt. Wenn ihr verstorbener Ehemann auch nicht die in §3 der Satzung vorgesehenen Mindestbezüge erhalten, habe, so habe das Kuratorium doch gewußt, daß er sich besondere Verdienste um das Zustandekommen der Einigung zwischen GDT und GEMA erworben und eine ausreichende Zahl wertvoller Kompositionen geschaffen habe. Das Witwengeld sei ihr von dem Kuratorium nach eingehender Prüfung der Verhältnisse wegen des vorliegenden in §3 der Satzung vorgesehenen Ausnahmefalls bewilligt worden, die Kuratoren hätten auch gewußt, daß sie die staatliche Pension als Witwe eines Senatspräsidenten erhalte. Der ihr zustehende Rechtsanspruch könne nicht durch einseitigen Widerruf zum Erlöschen gebracht werden, das ergebe sich aus §9 der Satzung, die die Beendigung der Laufzeit abschließend regele. Auch aus dem in §12 der Satzung niedergelegten "Grundsatz der Einheitlichkeit" folge, daß sich die Beklagte der übernommenen Verpflichtung nicht einseitig entledigen könne. Die Klägerin verweist auch darauf, daß die Beklagte selbst anerkannt habe, daß ein Rechtsanspruch begründet sei. Anläßlich der beabsichtigten Umwandlung der Versorgungsstiftung in eine Versorgungskasse, die 1956 geplant worden sei, sei in der Begründung für diese Maßnahme von "wohlerworbenen Rechten" der "Versorgungsberechtigten" die Rede gewesen. Die Zahlung von Alterssold und Witwengeld sei nach der Satzung auch nicht von der Bedürftigkeit der Mitglieder bezw. der Witwen abhängig. Die Bestimmung, daß die Stiftung ausschließlich mildtätige Zwecke verfolge, sei lediglich im Interesse der Anerkennung der Gemeinnützigkeit und der Steuerfreiheit in die Satzung aufgenommen worden.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat ausgeführt, der mit der Klage verfolgte Anspruch entbehre jeder satzungsmäßigen, vertraglichen oder gesetzlichen Grundlage. Der Anspruch auf Witwengeld könne allenfalls auf ein Schenkungsversprechen gestützt werden. Ein solches sei jedoch nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Form (§518 BGB) erteilt worden. Es sei auch die Geschäftsgrundlage weggefallen, weil sie, die Beklagte, bei der Bewilligung davon ausgegangen sei, daß der Pensionsanspruch der Klägerin noch ungeklärt sei, die Klägerin habe jedoch nunmehr die ihr zukommende staatliche Pension erhalten.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, die Berufung der Klägerin war erfolglos. Mit der Revision verfolgt sie den Klaganspruch in dem oben angegebenen Umfang weiter. Die Beklagte hat um Zurückweisung der Revision gebeten.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nicht begründet.
1.
Die Beklagte gehört nicht zu den Stiftungen, bei denen die Vorteile der Stiftung dem Publikum schlechthin zukommen sollen. Vielmehr sollen in den Genuß des Stiftungsvermögens nur Personen gelangen, die zu einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen gehören, nämlich Mitgliedern der GEMA (STAGMA) und ihren Witwen. In das Bürgerliche Gesetzbuch sind absichtlich keine Bestimmungen darüber aufgenommen worden, ob die dem Kreis der Stiftlinge oder Destinatäre angehörenden Personen einen klagbaren Anspruch auf die Stiftungsleistungen haben oder nicht (Prot I 596 ff). Wie in der Rechtsprechung und dem Schrifttum allgemein anerkannt ist, entscheidet sich diese Frage, sofern das Landesrecht nicht eingreift, ausschließlich nach dem in der Stiftungsurkunde bezw. der Stiftungssatzung niedergelegten Willen des Stifters (vgl. z.B. RG in SeuffArch 56 Nr. 216; Staudinger-Coing BGB 11. Aufl. Vorbem 17 vor §80 S. 375 und Anm. 3 zu §85 S. 394 mit Nachw). Erforderlichenfalls ist der Wille des Stifters durch Auslegung der Satzung zu ermitteln. Es haben sich folgende Grundsätze entwickelt. Stellt die Satzung oder die Stiftungsurkunde für den Kreis der in Frage kommenden Destinatäre bestimmte objektive Merkmale auf, durch deren Erfüllung die Eigenschaft eines Destinatärs unmittelbar erworben wird, ohne daß den Stiftungsorganen die Möglichkeit einer Auswahl gelassen ist, dann entsteht auf Grund der Stiftungssatzung selbst ein klagbarer Anspruch auf die Stiftungsleistungen, wenn die satzungsmäßigen Bedingungen für den Genuß der Stiftungsleistung erfüllt sind. Ein solches unmittelbares Recht des Destinatärs besteht aber dann nicht, wenn einem Stiftungsorgan oder einem Dritten die Befugnis eingeräumt wird, die Stiftungsdestinatäre, die in den Genuß des Stiftungsnutzens kommen sollen, aus einem in der Satzung näher umschriebenen Kreis von Personen auszuwählen. Dann kann ein Recht auf die Stiftungsnutzungen erst dann erworben werden, wenn die Stiftungsorgane dem von ihnen Bestimmten dieses Recht auf die Teilhabe an den Stiftungsleistungen zuerkannt haben. Hierzu genügt die einseitige Erklärung des Bestimmungsberechtigten, nicht erforderlich ist, sofern die Satzung nichts Abweichendes enthält, der Abschluß eines Vertrages mit dem Destinatär (Planck-Knocke BGB 4. Aufl. §85 Anm. 2 S. 162; Kohler, Lehrb. des bürgerlichen Rechts Bd. I S. 416; Klinger, Das Klagerecht der Stiftungsinteressenten Bonner Diss 1914 S. 59 f u.a.). Es handelt sich daher bei der Zuerkennung der Leistungen auch nicht um eine Schenkung oder um ein der gerichtlich notariellen Beurkundung bedürftiges Schenkungsversprechen im Sinne des §518 BGB (v. Thur AllgTl d BGB I S. 614 u.a.), da durch die Zuwendung der Stiftungszweck erfüllt wird, der somit den Rechtsgrund (causa) der Zuwendung bildete. Damit ist nicht gesagt, daß aus solchen Bestimmungen (Bewilligungen, Zuerkennungen) stets ein Recht des Destinatärs hervorgeht. Dies hängt immer nur von dem in der maßgebenden Stiftungsurkunde (Satzung) niedergelegten Willen des Stifters ab (RG in LZ 1917, 1075; 1918, 267). Es ist demnach möglich, daß auch die Zuerkennung von Stiftungsleistungen klagbare Ansprüche nicht begründen soll.
2.
Diese Grundsätze sind von der Rechtsprechung und dem Schrifttum in Fällen aufgestellt worden, in denen die Satzung keine ausdrückliche Bestimmung darüber enthält, ob ein klagbarer Anspruch auf die Leistungen der Stiftung besteht. Jedoch sind sie nicht ohne Bedeutung auch für den hier zu entscheidenden Fall, in dem die Satzung der Beklagten ausdrücklich vorsieht, daß ein Rechtsanspruch auf Leistungen nicht besteht. Denn es läßt sich angesichts des oben Ausgeführten die Meinung vertreten, daß diese Vorschrift nur bedeuten soll, daß vor der Zuerkennung seines Alterssoldes oder eines Witwengeldes unmittelbar auf die Satzung ein klagbarer Rechtsanspruch nicht bestehen soll, daß dadurch aber nicht bestimmt wird, auch die Zuerkennung begründe keinen Rechtsanspruch. Im Grunde streiten die Parteien nur darüber, ob der §1 Abs. 4 letzter Satz der Stiftungsurkunde der Beklagten nur in diesem beschränkten Sinn zu verstehen ist oder ob ganz allgemein auch die Zuerkennung durch das Kuratorium keinen Anspruch auf die Stiftungsleistungen begründet. Zutreffend hat der Berufungsrichter erkannt, daß diese Frage nur durch Auslegung des §1 Abs. 4 S. 2 der Stiftungssatzung entschieden werden kann.
3.
Das Berufungsgericht hat zutreffend aus verschiedenen Bestimmungen der Satzung der Beklagten entnommen, daß das Kuratorium bei der Bewilligung der laufenden Bezüge möglichst freie Hand haben soll. Damit hält es eine Bindung des Kuratoriums, wie sie das Bestehen eines Rechtsanspruchs auf Grund der Zuerkennung einer Rente bedeutet, für unvereinbar. Die Auslegung der Satzung ist in diesem Rechtszug nicht nur dahin nachzuprüfen, ob anerkannte Auslegungsgrundsätze von dem Tatsachenrichter nicht beachtet worden sind. Vielmehr hat der Bundesgerichtshof die Satzung oder Stiftungsurkunde selbständig auszulegen. Denn hier treffen dieselben Erwägungen zu, die den Bundesgerichtshof veranlaßt haben, die Satzungen von Kapitalgesellschaften selbständig auszulegen (BGHZ 9, 2701 [281]). Auch die Stiftungssatzung gibt Vorschriften nicht nur für einen Einzelfall, sondern soll für die inneren und die äußeren Rechtsbeziehungen der Stiftung in der Gegenwart und in der Zukunft eine den besonderen Bedürfnissen der Stiftung angepaßte Grundlage geben. Die Satzung hat also eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung. Diesen Standpunkt hat das Reichsgericht, in der die Carl-Zeiß-Stiftung zu Jena betreffenden Entscheidung vertreten, die in HRR 1929, 1523 abgedruckt ist, und in der außer auf die das Statut einer Gewerkschaft betreffende Entscheidung KGZ 86, 283 auch auf ein weiteres den gleichen Standpunkt einnehmendes Urteil in Warn-Rspr 1922 Nr. 100 Bezug genommen wird, das sich auf die Auslegung eines Gesellschaftsvertrages bezieht. Soweit das Reichsgericht in anderen Erkenntnissen eine abweichende Ansicht vertreten hat und die revisionsmäßige Nachprüfung der Auslegung von Satzungen auf die Beachtung der anerkannten Auslegungsgrundsätze durch das Berufungsgericht beschränkt (WarnRspr 1909 Nr. 266; LZ 1917, 1075; HRR 1931, 1427), vermag sich dem der erkennende Senat nicht anzuschließen. Die in MDR 1954, 734 Nr. 664 abgedruckte Entscheidung des II. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs besagt nichts Abweichendes. Denn hier wird nur eine Ausnahme der selbständigen Auslegungsbefugnis durch das Revisionsgericht für solche Satzungsbestimmungen gemacht, die lediglich bei individualrechtlichen Verpflichtungen einer Kapitalgesellschaft gegenüber ganz bestimmten Personen (in dem entschiedenen Fall die Verpflichtung zur Zahlung von Versorgungsbezügen an die Witwen der "damaligen" Geschäftsführer) bestehen.
4.
Dem Berufungsrichter fällt bei der Auslegung nicht ein Verfahrensverstoß deswegen zur Last, weil er, wie die Revision irrig rügt, den in den GEMA-Nachrichten vom Mai 1956 Heft Nr. 29 veröffentlichten Artikel des Generaldirektors der GEMA, Erich Schulze, außer acht gelassen habe, in dem von "Versorgungsberechtigten" und "wohlerworbenen Rechten" gegenüber der Beklagten und den beiden anderen Versorgungsstiftungen der GEMA gesprochen wird. Der Berufungsrichter hat diesen Artikel beachtet, denn er legt dar, diese Ausführungen könnten als "authentische Interpretation" nicht gewertet werden.
5.
Rechtsbedenken bestehen allerdings gegenüber anderen Erwägungen, die der Berufungsrichter für die Auslegung der Satzung angestellt hat. Wie die Ausführungen auf Seite 9 des Berufungsurteils zeigen, hält es der Berufungsrichter für möglich, daß hinsichtlich eines von der Satzung eingeräumten Rechtsanspruchs ein Unterschied gemacht wird zwischen den Fällen, in denen der Alterssold oder das Witwengeld auf dar Grundlage bestimmter Bezüge während einer bestimmten Zeit gewährt wird, und denen, bei welchen die Leistungen der Stiftung wegen eines besonderen Ausnahmefalls oder wegen einer ausreichenden Mindestzahl von kulturell wertvollen Kompositionen des betreffenden Mitglieds bewilligt wird. Die Satzung gibt keinen Anhalt, daß die Rechtsstellung des Leistungsberechtigten verschieden ausgestaltet ist, je nachdem die satzungsmäßigen Voraussetzungen für die erfolgte Zuerkennung eines Alterssoldes oder eines Witwengeldes beschaffen sind.
Diese Bedenken gegen die Auslegung des Berufungsrichters vermögen der Revision jedoch nicht zum Erfolg zu verhelfen. Denn die Auslegung der Satzung ist im Ergebnis richtig. Sie erfährt eine wesentliche Stütze durch folgende Erwägungen. Bei der Gründung von Kapitalgesellschaften, Vereinen und Anstalten des Privatrechts sind seit dem Ende des ersten Weltkrieges erfahrungsgemäß steuerrechtliche Erwägungen von entscheidender Wichtigkeit, weil von der Ausgestaltung des Verbandes oder der Anstalt die Art und der Umfang der Besteuerung in erheblichem Maße abhängt. Von dem Bestreben, bei der Errichtung der Beklagten aus Gründen der Steuerersparnis dem Körperschaftssteuergesetz Rechnung zu tragen, war die Stifterin bei der Abfassung der Satzung geleitet, wenn in §1 Abs. 3 bestimmt wird, die Stiftung verfolge ausschließlich und unmittelbar mildtätige Zwecke. Damit kann nichts anderes bezweckt sein, als die Stiftung unter §4 Abs. 1 Nr. 6 des Körperschaftssteuergesetzes zu bringen. Denn hiernach sind von der Körperschaftssteuer befreit Körperschaften, Personeneinrichtungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, Stiftung oder sonstigen Verfassung, und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken dienen, soweit sie nicht einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterhalten, mit dem sie zur Steuer herangezogen werden können. Was unter mildtätigen Zwecken zu verstehen ist, regelt §18 des Steueranpassungsgesetzes, der nach den Körperschaftssteuerdurchführungsverordnungen der Jahre 1949 bis 1955 für die Durchführung der Steuerbefreiung nach dem Körperschaftssteuergesetz anzuwenden ist. Daß dieser Zweck im vorliegenden Fall auch tatsächlich maßgebend war, wird durch eine weitere Satzungsbestimmung unterstützt. §23 der Satzung sieht vor, daß bei einer Auflösung der Stiftung das Vermögen an die GEMA fällt, die es nach Einwilligung des Hauptfinanzamts für Körperschaften von Groß-Berlin "ausschließlich und unmittelbar für mildtätige Zwecke" im Sinne des §18 des Steueranpassungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 verwenden soll. Es ist nicht anzunehmen, daß dieselben Worte in §1 Abs. 3 der Satzung nicht ebenfalls im Hinblick auf §18 a.a.O. gewählt worden sind.
Beachtet man diesen mit der Fassung des §1 der Satzung verfolgten Zweck bei der Auflegung der Satzung, so ergibt sich, daß auch die Vorschriften der Satzung über die Stiftungsleistungen an die Destinatäre im Lichte dieses in der Satzung zum Ausdruck gebrachten Willens des Stifters betrachtet und verstanden werden müssen. Der Wortlaut des §1 spricht daher dafür, daß auch aus der Zuerkennung von Stiftungsleistungen kein Rechtsanspruch entstehen soll, aus welchen der in §3 angegebenen Gründen, auch immer ein Alterssold oder nach §6 ein Witwengeld bewilligt wird. Diese Auslegung wird noch durch einen anderen Umstand unterstützt. Die Steuerfreiheit wird nicht allein dadurch gewährleistet, daß die Satzung den nach §4 Abs. 4 Nr. 6 KStG erforderlichen Inhalt hat, die Verfolgung ausschließlich oder unmittelbar mildtätiger Zwecke muß auch durch die tatsächliche Geschäftsführung gewährleistet sein. Dies ist aber dann unmöglich, wenn etwa die Bewilligung eines Alterssoldes an einen Bedürftigen erfolgt, wie es §18 StAG verlangt, diesem aber ein Rechtsanspruch dadurch eingeräumt wird, der von der Bedürftigkeit unabhängig ist. Dann würde die Beklagte die Stiftungsleistungen auch über die Zeit der Bedürftigkeit hinaus gewähren müssen und damit der Steuerfreiheit verlustig gehen. Nach einem im Reichssteuerblatt 1938 S. 322 abgedruckten Erkenntnis des Reichsfinanzhofs vom 26. Februar 1938 genügt ein einmaliger Ausnahmefall, um die Steuerfreiheit auszuschließen, so daß eine Stiftung nicht mildtätig im Sinne des Gesetzes ist, wenn, wie dort ausgesprochen wird, ein Stiftungsinsasse nicht unerhebliche sonstige Einkünfte hat. Schon aus diesem Grunde muß dem Berufungsrichter zugestimmt werden, wenn er das Bestehen eines klagbaren Anspruchs für die Klägerin verneint. Auch die zur Zeit der Errichtung der Stiftung noch maßgebenden Vorschriften der damals in Geltung befindlichen Gemeinnützigkeitsverordnung vom 16. Dezember 1941 (RMinBl S. 299, RStBl S. 937), insbesondere deren §18, ließen es für den Stifter angebracht erscheinen, Rechtsansprüche auf Stiftungsleistungen auszuschließen, um den Zweck der Steuerersparnis nicht zu gefährden.
Daneben besteht noch ein weiterer Grund, der bei der Auslegung des §1 Abs. 4 S. 2 der Stiftungssatzung zu berücksichtigen ist. Die Leistungen der Stiftung an die Destinatäre sind wenigstens zum Teil (Alterssold, Witwengeld, Sterbegeld) solche, wie sie auch von privaten Versicherungsunternehmen auf Grund von Versicherungsgeschäften gewährt werden, insbesondere auch von Versorgungskassen oder Unterstützungsvereinen. Es mußte deshalb bei der Errichtung der beklagten Stiftung die Möglichkeit ausgeschlossen werden, daß die Beklagte den Vorschriften des Gesetzes über die Beaufsichtigung von privaten Versicherungsunternehmungen und Bausparkassen vom 6. Juni 1931 (RGBl I 315, 750) mit seinen weitgehenden Folgen für die Verwaltung des Stiftungsvermögens, insbesondere auch für die Anlage der Stiftungsmittel; unterworfen war. Für den Betrieb eines Versicherungsunternehmens ist stets erforderlich, daß ein "Rechtsanspruch" des im Vertrags- oder Rechtsverhältnis dem Unternehmen Gegenüberstehenden auf die "Versicherungsleistung" gegeben ist. Besteht ein solcher Anspruch nicht, dann entfällt die Anwendbarkeit dieses Gesetzes.
Für eine abweichende Auslegung der Satzung kann auch nicht ins Feld geführt werden, daß bei den Satzungsleistungen zwischen der Gewährung von Alterssold und Witwengeld (§1 Abs. 3 Nr. 1 der Satzung) und der wirtschaftlichen Unterstützung in Not geratener Mitglieder durch Gewährung nicht zurückzahlbarer Beihilfen oder zurückzahlbarer Darlehen (§§1 Abs. 3 Nr. 2, 14 a.a.O.) unterschieden wird. Bei der letzteren Art der Unterstützung ist vor allem an einmalige Leistungen gedacht, während der Alterssold und das Witwengeld in fortlaufenden Leistungen besteht. Daraus kann des erheblichen wirtschaftlichen Interesses der Stiftung und auch der Stifterin an den steuerlichen Vorteilen bei der Anwendbarkeit der Befreiungsvorschriften der Steuergesetze nicht entnommen werden, daß nach dem in der Satzung zum Ausdruck gekommenen Willen der Stifterin die letzteren Zuwendungen aus der Stiftung unabhängig von den Voraussetzungen sein sollen, von denen das Körperschaftssteuergesetz und das Steueranpassungsgesetz und die zu ihrer Durchführung ergangenen Vorschriften die Gewährung der Steuerfreiheit nach dem Körperschaftsgesetz abhängig macht.
Es kommt auch für die Auslegung der Satzung nicht in Betracht, was in dem bereits erwähnten Artikel von Schultze in den GEMA-Nachrichten ausgeführt ist. Die Satzung der Stiftung muß aus den bereits angegebenen Gründen aus sich heraus ausgelegt werden. Auf die Ansichten Dritter über den Willen des Stifters, der in der Satzung oder der Stiftungsurkunde nicht zum Ausdruck gelangt ist, kommt es nicht an. Ebenso ist hier rechtsunerheblich, ob sich die Stiftungsorgane bei der Bewilligung von Leistungen aus dem Stiftungsvermögen an die Satzung halten oder eine davon abweichende Praxis befolgen. Die Rechte der Destinatäre auf Teilhabe am Stiftungsnutzen werden allein durch die Stiftungsurkunde (Satzung) bestimmt. Damit erweisen sich alle Rügen der Revision, mit denen sie die Auslegung der Satzung durch den Berufungsrichter angreift, als unbegründet.
6.
Schließlich ist noch darauf einzugehen, ob die Klägerin den von ihr verfolgten Anspruch auf einen Vertrag stützen kann, der zwischen ihr und dem Beklagten zustandegekommen ist. Der Berufungsrichter hat diese Möglichkeit verneint, da ein Vertrag nicht rechtswirksam abgeschlossen worden sei. Die Erklärungen der Beklagten seien nicht gemäß §19 der Satzung von zwei Kuratoren abgegeben worden. Auch hiergegen richtet die Revision Angriffe, weil der Berufungsrichter §139 ZPO dadurch verletzt habe, daß er bei der Entscheidung dieser Frage die Parteien überrascht habe. Auch diese Rüge greift nicht durch. Wie immer auch §19 der Satzung anzuwenden oder auszulegen ist, auf diese Auslegung kommt es nicht an, weil die Kuratoren mit einem Leibrentenversprechen, mag es der Form der §518 BGB bedürfen oder nicht, den Rahmen ihrer Vertretungsmacht überschritten hätten. Der erkennende Senat hat in dem Urteil vom 30. März 1953 IV ZR 176/52 (DM Nr. 6 zu §16 UWG) ausgesprochen, daß die Vertretungsmacht des Vorstandes, auch wenn sie nicht gemäß §26 Abs. 2 Satz 2 BGB durch die Satzung beschränkt ist, durch die Eigenart des Vereinszwecks begrenzt wird. Der Vorstand kann den Verein nicht verpflichten, soweit das abgeschlossene Geschäft erkennbar außerhalb des Rahmens des Vereinszwecks liegt. Dasselbe muß für rechtsgeschäftliche Verpflichtungserklärungen der Verwalter der Stiftung gelten, die die Grenzen der Stiftungssatzung überschreiten, da die Verwalter der Stiftung, wie sich aus §86 BGB ergibt, hinsichtlich des Umfangs der Vertretungsmacht und den Folgen der Verletzung der dafür geltenden Vorschriften gleichgestellt werden. Das Wesen des Leibrentenversprechens besteht in der Übernahme der Zahlung einer bestimmten Rente für die Lebenszeit eines Menschen. Die Übernahme einer solchen Verpflichtung durch die Beklagte ist aber mit §11 der Satzung nicht zu vereinbaren. Dort wird festgelegt, daß das Kuratorium alljährlich nach Abschluß der Bilanz der GEMA die Höhe des Alterssoldes, des Witwengeldes und des Sterbegeldes für das folgende Geschäftsjahr festlegt. Der Zweck dieser Vorschrift ist, die Leistungen der Beklagten in Einklang mit den ihr zur Verfügung stehenden oder von der GEMA bereitgestellten Mittel zu halten. Die Zusage, eine Dauerrente von bestimmter Höhe zu entrichten, wäre mit dieser Satzungsvorschrift nicht vereinbar, da sie geeignet wäre, die Zwecke der Stiftung zu vereiteln oder erheblich zu beeinträchtigen. Es kann dahinstehen, ob es grundsätzlich erforderlich ist, daß die Unvereinbarkeit einer rechtsgeschäftlichen Erklärung mit der Stiftungsurkunde gerade dem Geschäftsgegner erkennbar sein muß. Diesem Erfordernis wäre Genüge getan, da der Berufungsrichter ausdrücklich festgestellt hat, der Klägerin sei der Inhalt der Satzung genau bekannt gewesen (Seite 12 des Berufungsurteils). Daß sie die Schlußfolgerung, ein solches Geschäft sei unwirksam, auch wirklich gezogen hat, ist nicht erforderlich.
7.
Der Berufungsrichter hat weiter die Frage geprüft, ob ein Anspruch der Klägerin nicht deswegen zu bejahen sei, weil der Widerruf des zuerkannten Witwengeldes gegen den allgemeinen Rechtsgrundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Er hat dabei auf die Rechtsprechung des II. Zivilsenats verwiesen, nach der die Pensionskasse eines gewerblichen Unternehmens verpflichtet ist, ihre Rentenempfänger gleichmäßig zu behandeln, es sei denn, daß für eine Ausnahmebehandlung ein triftiger Grund vorliegt (BGHZ 3, 248; DM Nr. 1 zu §21 VAG-VersR 52, 9). In der ersten Entscheidung hat der II. Zivilsenat ausgesprochen, daß der Grundsatz der Gleichbehandlung dem Berechtigten einen klagbaren Anspruch auf die dem Gebot der Gleichbehandlung entsprechenden Leistungen gibt (BGHZ 3, 252). Der Berufungsrichter meint jedoch, daß das Gebot der Gleichbehandlung hier nicht verletzt sei. Dagegen hätte die Beklagte nur verstoßen, wenn sie der Klägerin die Weiterzahlung des Witwengeldes versagt hätte, obwohl sie es in gleichgelagerten Fällen weiter gewährt hätte. Das sei aber nicht der Fall. Denn die Klägerin führe selbst nur an, daß ihr das. Witwengeld unter Annahme eines besonderen Ausnahmefalls gewährt worden sei.
Dieser Erwägung steht ein durchgreifendes Rechtsbedenken nicht entgegen. Unstreitig ist das zugesagte Witwengeld widerrufen worden, weil die Mittel der Beklagten nicht ausreichten, um alle damals bestehenden Leistungszusagen zu erfüllen. Es kann dahinstehen, ob der Gleichheitsgrundsatz deswegen verletzt wäre, wenn die Beklagte zunächst ihre Zusagen gegenüber denjenigen Mitgliedern bezw. ihren Witwen zurückgenommen hätte, denen nur ausnahmsweise eine Rente zugebilligt worden war, ohne daß die in dem Regelfalle erforderlichen Voraussetzungen der §§3 und 6 vorlagen. Aus den Feststellungen des Berufungsrichters ergibt sich, daß die Beklagte nicht nur bei der Klägerin die "zuerkannten" Leistungen eingestellt hat. Dafür, daß die Beklagte die Klägerin schlechter behandelt hätte als Destinatäre, die sich in derselben oder einer gleichen wirtschaftlichen Lage befunden haben, hat die Klägerin nichts vorgebracht. Nur unter dieser Voraussetzung wäre aber der Gleichheitsgrundsatz in Fällen der vorliegenden Art verletzt. Dafür war aber die Klägerin behauptungs- und beweispflichtig, da die tatsächlichen Voraussetzungen für die Anwendbarkeit des sich aus §242 BGB ergebenden Gleichheitsgrundsatzes von demjenigen dargetan werden müssen, der aus der Verletzung dieses Rechtsgrundsatzes Rechte herleitet. Ob auch im Verhältnis einer mildtätigen Stiftung zu den Destinatären die Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes dazu führen muß, daß dem Benachteiligten ein klagbarer Anspruch auf gleiche Leistung eingeräumt wird, braucht daher nicht geprüft zu werden.
8.
Da nach dem Ausgeführten durch die Zusage eines Witwengeldes für die Klägerin ein klagbarer Anspruch nicht begründet worden ist, braucht auf die Frage nicht eingegangen zu werden, ob der Widerruf der Leistungszusage unter dem Gesichtspunkt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage berechtigt und statthaft war. Denn darauf käme es nur an, wenn ein Anspruch auf Leistung des Witwengeldes zunächst bestanden hätte. Die Rügen der Revision zu diesem Punkt sind daher insoweit gegenstandslos.
Die Revision muß deshalb mit der sich aus §97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückgewiesen werden.
Fundstellen
Haufe-Index 3018540 |
NJW 1957, 707-708 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1957, 708 |