Leitsatz (amtlich)
1.) Durch die Abtretung einer Lohnforderung ändern sich weder deren Leistungsort noch Leistungszeit.
2.) Ein stillschweigender Ausschluss der Abtretung von Lohnforderungen ist auch bei Arbeitsverhältnissen in einem grossen Unternehmen nicht zu vermuten.
3.) Erwächst infolge der Abtretung von Teilen einer Lohnforderung dem Arbeitgeber bei der Lohnzahlung eine Mehrarbeit, so begründet das allein noch nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gegenüber dem Abtretungsempfänger.
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf (Entscheidung vom 15.11.1955) |
Tenor
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 15. November 1955 wird mit der Massgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte Zinsen nur in Höhe von 4 % aus 990 DM seit dem 7. September 1954, aus jeweils 184 DM seit dem 1. Oktober, 1. November, 1. Dezember 1954 sowie 1. Januar 1955 und aus 110,20 DM seit dem 1. Februar 1955 zu zahlen hat.
Mit dem weitergehenden Zinsanspruch wird die Klägerin abgewiesen.
Die Kosten der Revision hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Angestellte der Beklagten, Josef L., hatte, bevor er in deren Dienste trat, mit der Klägerin in Geschäftsverbindung gestanden, aus der er ihr noch 1.836,20 DM nebst 4 % Zinsen schuldet. Am 18. März 1954 hat er seine Gehaltsansprüche gegen die Beklagte, soweit sie monatlich 300 DM übersteigen, der Klägerin zur Tilgung seiner Schuld abgetreten.
Die Beklagte will die Forderungsabtretung nicht gegen sich gelten lassen, weil sie als Unternehmen mit mehr als 8.000 Arbeitnehmern durch solche Abtretungen mit einer nicht zumutbaren Mehrarbeit belastet werde.
Das Landgericht hat der Klage auf Zahlung der 1.836,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 7. September 1954 entsprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit der Revision, um deren Zurückweisung die Klägerin bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I.
Für den aus dem Arbeitsverhältnis zwischen der Beklagten als Arbeitgeberin und ihrem Angestellten L. herrührenden Rechtsstreit, den die Klägerin auf Grund der Forderungsabtretung als Rechtsnachfolgerin L.s gegen die Beklagte führt, war ausschliesslich das Arbeitsgericht zuständig (§ 2 Abs. 1 Ziff 2, Abs. 4 ArbGG). Jedoch hat die Beklagte weder vor dem Landgericht noch vor dem Oberlandesgericht die Einrede der Unzuständigkeit erhoben. Wenngleich im ersten Rechtszuge die Zuständigkeit des Arbeitsgerichts von Amts wegen zu beachten gewesen wäre, so findet doch im Berufungs- und Revisionsrechtszug eine Prüfung von Amts wegen nicht mehr statt (§ § 528, 566 ZPO). Über die Revision ist daher sachlich zu entscheiden.
II.
1.)
Dem Berufungsgericht ist zuzustimmen, dass die Abtretung der Gehaltsforderung nicht deshalb unwirksam ist, weil der Inhalt der von der Beklagten geschuldeten Leistung durch die Abtretung eine Änderung erfahren hätte (§ 399, 1. Halbsatz BGB).
Die Beklagte schuldet nach wie vor eine Geldzahlung. Ob eine Änderung des Leistungsorts oder der Leistungszeit, wie das Berufungsgericht meint, den Inhalt der geschuldeten Leistung nicht zu beeinflussen vermag, kann dahingestellt bleiben. Der Zeitpunkt, zu dem die Beklagte leisten muss, ist jedenfalls derselbe geblieben, nämlich der jeweilige Gehaltszahlungstag. Auch der Leistungsort im Sinne des § 269 BGB hat sich nicht geändert. Lohn- und Gehaltsschulden sind nach der Verkehrssitte Holschulden. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es hat auch nicht angenommen, dass die Lohnschuld infolge der Abtretung eine Schickschuld geworden sei (§ 270 Abs. 1 BGB). Eine solche Annahme des Berufungsgerichts folgt nicht etwa, wie die Revision anscheinend meint, daraus, dass es die Beklagte zur Zahlung an die Klägerin verurteilt hat. Dass eine Schuld Holschuld ist, schliesst nicht die Verurteilung des die Leistung verweigernden Schuldners zur Zahlung aus. Die Klägerin hat sich zudem ausdrücklich bereit erklärt, die jeweils fälligen Beträge an den Zahltagen bei der Beklagten abzuholen (Schriftsatz vom 1. Oktober 1955 S 3), und es besteht nach der Sachlage kein Zweifel, dass sie dies tun wird. Anderenfalls könnte die Beklagte die fälligen Beträge der Klägerin überweisen oder diese durch die Aufforderung, das Geld abzuholen, in Annahmeverzug setzen (§ § 293, 295 BGB) und dann das Geld mit befreiender Wirkung auf deren Kosten hinterlegen (§ § 372, 378, 381 BGB).
2.)
Unstreitig hat die Beklagte die Abtretung der Forderung nicht etwa durch eine ausdrückliche Vereinbarung mit Loewert ausgeschlossen (§ 399, 2. Halbsatz BGB).
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht hatte trotzdem prüfen müssen, ob nach der Verkehrssitte bei Grossbetrieben die Abtretung von Gehalts- und Lohnansprüchen durch Werksangehörige unzulässig sei oder ob nicht der Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem so grossen Unternehmen, wie es die Beklagte sei, die stillschweigende Übereinkunft enthalte, dass der Arbeitnehmer keine Teile seines Gehalts- oder Lohnanspruchs an Dritte abtreten dürfe. Schon im ersten Rechtszug hat die Klägerin der Beklagten entgegengehalten, sie habe die Möglichkeit gehabt, durch eine Vereinbarung mit L. die Abtretung auszuschliessen, und das Landgericht hat in seinem Urteil hervorgehoben, dass keine die Abtretung ausschliessende Vereinbarung getroffen worden ist. Wenn die Beklagte trotzdem nicht im Berufungsverfahren den stillschweigenden Ausschluss der Abtretung behauptet hat, so hatte das Berufungsgericht keine Veranlassung, in der mündlichen Verhandlung auf diesen Gesichtspunkt hinzuweisen (§ 139 ZPO) oder im Urteil darauf einzugehen (§ 286 ZPO). Hierzu bestand umso weniger Anlass, als bei der heutigen umfassenden vertraglichen Ausgestaltung der arbeitsrechtlichen Beziehungen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht anzunehmen ist, dass eine das Recht des Arbeitnehmers einschränkende Vereinbarung, wie der Ausschluss der Lohnabtretung, wenn sie gewollt ist, nicht auch im Einzel- oder Kollektivvertrag zum Ausdruck gebracht würde. Aus den gleichen Gründen brauchte das Berufungsgericht auch nicht an eine durch ergänzende Vertragsauslegung zu schliessende Lücke zu denken. Von einer solchen Lücke im Arbeitsvertrag könnte nur die Rede sein, wenn die Beklagte und Loewert es übersehen hätten, einen für ihre Rechtsbeziehungen wesentlichen Punkt zu regeln. Das ist, was die Abtretbarkeit der Gehaltsforderung anbelangt, offensichtlich nicht der Fall. Das Rechtsinstitut der Forderungsabtretung, insbesondere der Lohnabtretung, ist so bekannt und gebräuchlich, dass sicherlich ein Arbeitgeber von der Bedeutung der Beklagten, wenn er diese gesetzliche Möglichkeit hätte ausschliessen wollen, von vornherein bei Abschluss des Arbeitsvertrags eine dahingehende Vereinbarung getroffen hätte. Dass die Beklagte das nicht getan hat, rechtfertigt den Schluss des Berufungsgerichts, sie habe ihrem Arbeitnehmer L. das gesetzlich vorgesehene Recht, seine Lohnansprüche im Rahmen der gesetzlichen Grenzen abzutreten (§ § 398 ff BGB), nicht beschneiden wollen.
III.
Der Revision kann auch nicht zugegeben werden, dass der Geltendmachung der abgetretenen Forderung durch die Klägerin der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehe.
Nur besonders schwerwiegende, dem abstrakten Abtretungsgeschäft gleichsam anhaftende oder in der Person der Klägerin liegende Umstände könnten die Geltendmachung der abgetretenen Forderung als unzulässig erscheinen lassen. Solche Umstände hat die Beklagte nicht dargetan:
1.)
Die Geltendmachung der abgetretenen Gehaltsforderung gegen die Beklagte als einen unmittelbaren Eingriff in deren rechtlich geschlitzten, eingerichteten Gewerbebetrieb (§ 823 Abs. 1 BGB) zu erachten, geht nicht an. Auch wenn sich der für die Beklagte üblicherweise mit der Berechnung und Auszahlung der Gehälter und Löhne verbundene Arbeitsaufwand infolge der Abtretung der Gehaltsforderung L.s an die Klägerin erhöhen sollte, kann keine Rede davon sein, dass der ungestörte Ablauf ihres Betriebs gefährdet würde. Den von der Revision in diesem Zusammenhang angeführten Entscheidungen in BGHZ 3, 278; 8, 142; 14, 286 liegen völlig anders geartete Tatbestände zugrunde.
2.)
Der Hinweis der Revision, die Beklagte müsse infolge der Lohnabtretung der Klägerin als einer werksfremden Person den Zutritt zu ihrem Werksgelände gestatten, greift ebenfalls nicht durch. Die Beklagte hat bisher nicht vorgetragen, dass die Klägerin beim Abholen des Geldes für Betriebsfremde nicht zugängliche Werksanlagen betreten müsse. Im übrigen hat sie es in der Hand, das Betreten ihres Werkes durch die Klägerin dadurch zu vermeiden, dass sie die jeweils fälligen Beträge der Klägerin überweist.
3.)
Unbegründet ist ferner die Rüge, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass die Klägerin auf Grund ihres inzwischen erwirkten Zahlungstitels gegen Loewert dessen Gehaltsforderungen gegen die Beklagte auch gepfändet habe (§ 286 ZPO). Denn die Abtretung der Gehaltsforderung würde durch deren spätere Pfändung nicht berührt.
4.)
Auch der Hinweis der Beklagten, die Teilabtretung sei für sie unzumutbar, weil sie infolgedessen das Gehalt ihres Angestellten L. statt in einem in zwei Beträgen auszuzahlen und ausserdem, um sich gegen Doppelzahlungen zu sichern, auch die Höhe der nach § § 400 BGB, 850 ff ZPO abtretbaren Teilbeträge zu errechnen habe, begründet nicht den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung. Zwar ist der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit der Abtretung für den Schuldner, wie auch der von der Revision angeführten, im übrigen jedoch einen wesentlich anders liegenden Sachverhalt betreffenden Entscheidung in RGZ 146, 398 [402] entnommen werden kann, nicht schlechterdings unbeachtlich. Der Rechtssicherheit und Klarheit unter den Beteiligten wegen muss aber die über die gesetzlich geregelten Tatbestände (§ § 399, 400 BGB) hinausgehende Unwirksamkeit einer Abtretung auf schwerwiegende Ausnahmefälle beschränkt bleiben. Dabei ist nicht nur auf die Belange des Schuldners, sondern ebenso auf die des Gläubigers und des Abtretungsempfängers Rücksicht zu nehmen. Schutzwürdig ist insbesondere, wie hier, das Interesse eines Arbeitnehmers, durch Abtretung seines Anspruchs auf sein verdientes Arbeitsentgelt einem Gläubiger Sicherheit für eine Forderung zu verschaffen und so eine für ihn mit vermeidbaren Kosten verbundene Lohnpfändung zu vermeiden. Keinesfalls ist die Abtretung für den Schuldner schon deshalb unzumutbar, weil ihm dadurch eine geringfügige Arbeit erwächst. Das wird in der Regel bei Abtretungen der Fall sein. Als grosses Industrieunternehmen verfügt die Beklagte, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, über ein Lohnbüro mit für solche Arbeiten geschulten Arbeitskräften. Ihr weiterer Hinweis, dass auch ihre übrigen 8.000 Arbeitnehmer von der Möglichkeit, Teile ihrer Lohn- und Gehaltsforderungen abzutreten, Gebrauch machen könnten, greift schon deshalb nicht durch, weil sie nicht vorgetragen hat, dass derartige Abtretungen grösseren Umfang angenommen haben. Zudem kann sich die Beklagte durch die Aufnahme einer Ausschliessungsabrede (§ 399, 2. Halbsatz BGB) in Tarifverträge oder eine Betriebsvereinbarung hiergegen sichern (vgl. LAG Düsseldorf in MDR 1954, 690).
IV.
Wie bereits das Landgericht errechnet hat, ergeben die nach der Abtretungserklärung vom 18. März 1954, nämlich seit dem 1. April 1954 fällig gewordenen, abtretbaren pfändungsfreien Teile der Gehaltsforderung L.s den eingeklagten Betrag von 1.836,20 DM. Von dieser Feststellung, die die Revision nicht angreift, ist auch das Berufungsgericht ausgegangen. Die Beklagte ist somit zur Zahlung des eingeklagten Betrags verpflichtet und ihre Revision insoweit unbegründet.
V.
Hinsichtlich der von der Beklagten zu zahlenden Zinsen muss die Revision zum Teil Erfolg haben. Das Berufungsgericht hat das erst instanzliche Urteil auch insoweit bestätigt, als das Landgericht die Beklagte verurteilt hat, gemäss § 291 BGB 4 % Zinsen aus der gesamten Klagesumme seit Klageerhebung zu zahlen. Prozesszinsen braucht die Beklagte jedoch nur insoweit zu zahlen, als die eingeklagte Forderung bei Klagerhebung fällig gewesen oder nach Klagerhebung fällig geworden ist. Nach der vom Berufungsgericht übernommenen, von der Revision nicht angegriffenen Berechnung des Landgerichts erreichten bei Klagerhebung die abgetretenen und bis dahin fällig gewordenen pfändbaren Teilbeträge des Gehalts L.s erst 990 DM. Aus diesem Betrag kann die Klägerin gemäss § 291 BGB 4 % Zinsen seit Klagerhebung verlangen, aus den später fällig gewordenen Teilbeträgen bis zur Erhöhung der Klagesumme dagegen nur seit den jeweiligen Fälligkeitsterminen (§ 614 Abs. 2 BGB).
Die Kostenentscheidung folgt aus § § 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 3018539 |
BGHZ 23, 53 - 57 |
BGHZ, 53 |
DB 1957, 191-192 (Volltext mit amtl. LS) |
NJW 1957, 498 |
NJW 1957, 498-499 (Volltext mit amtl. LS) |