Leitsatz (amtlich)
Die Mitwirkung des vertraglich eingesetzten Erben an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung ist höchstpersönlich und kann nicht angefochten werden.
Normenkette
InsO § 83 Abs. 1 S. 1, § 129 ff.; BGB § 2290
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Urteil vom 28.02.2012; Aktenzeichen 2 U 18/11) |
LG Hamburg (Urteil vom 16.06.2011; Aktenzeichen 304 O 313/10) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Hanseatischen OLG vom 28.2.2012 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Rz. 1
B. G. (künftig: Schuldnerin) erklärte sich bereit, die über achtzigjährige F. T. (künftig: Erblasserin) bei sich aufzunehmen und sie zu pflegen. In Anerkennung dieser Pflegeleistung setzte die Erblasserin die Schuldnerin im notariellen Vertrag vom 29.12.2003 zur Erbin und die Tochter der Schuldnerin, die Beklagte, zur Ersatzerbin ein. Am 11.5.2005 hoben die Vertragsparteien durch notariellen Vertrag die Erbeinsetzung auf. Die Erblasserin setzte - insoweit vertragsgemäß - die Schuldnerin zur alleinigen, nicht befreiten Vorerbin ein. Ferner berief die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin und bestimmte, dass diese auch Ersatzerbin sei.
Rz. 2
Auf Antrag eines Gläubigers vom 22.3.2006 wurde am 12.5.2006 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin eröffnet und der Kläger zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 5.3.2009 verstarb die Erblasserin. Der Kläger focht den zweiten Erbvertrag gegenüber der Beklagten an. Mit der Klage will er erreichen, dass die Beklagte ihre Rechte aus dem zweiten Erbvertrag auf ihn überträgt. Das LG hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat auf die Berufung der Beklagten das Urteil abgeändert und die Klage abgewiesen. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision will der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe
Rz. 3
Die Revision ist nicht begründet.
I.
Rz. 4
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der Kläger könne den zweiten Erbvertrag nicht anfechten. Dagegen spreche § 83 Abs. 1 InsO. Nach dieser Vorschrift stehe allein dem Schuldner nach Eintritt des Erbfalls die höchstpersönliche Entscheidung zu, ob er den ihm letztwillig zugedachten Vermögenszuwachs annehme oder ausschlage. Deswegen sei diese Entscheidung nicht anfechtbar. Ebenso wenig sei der Erbverzicht anfechtbar. Beide Entscheidungen müsse der Insolvenzverwalter hinnehmen. Denn durch diese Handlungen werde aus dem Vermögen des Schuldners nichts veräußert, weggegeben oder aufgegeben, sondern nur ein angetragener Erwerb abgelehnt. Nichts anderes könne deswegen für die streitgegenständlichen Erbverträge gelten, zumal die Beklagte im ersten Erbvertrag als Ersatzerbin eingesetzt worden sei.
II.
Rz. 5
Diese rechtliche Würdigung hält den Angriffen der Revision Stand. Sie richtet sich aus an der Rechtsprechung des Senats zum erbrechtlichen Erwerb im Insolvenzverfahren. Danach kann der Kläger weder die im zweiten Erbvertrag vom 11.5.2005 vereinbarte Aufhebung der im ersten Erbvertrag vom 29.12.2003 erfolgten Erbeinsetzung der Schuldnerin noch ihre Mitwirkung am zweiten Erbvertrag noch die Erbeinsetzung der Beklagten als Nacherbin anfechten.
Rz. 6
1. In dem zweiten Erbvertrag haben die Vertragsparteien die Erbeinsetzung der Schuldnerin in dem vorangegangenen Erbvertrag vom 29.12.2003 aufgehoben und des Weiteren - mit erbvertraglicher Bindung (vgl. § 2290 Abs. 1 Satz 1 Fall 2 BGB) - die Schuldnerin zur nicht befreiten Vorerbin eingesetzt. Ferner hat die Erblasserin die Beklagte zur Nacherbin berufen. Erst durch diese einseitige letztwillige Verfügung (§ 2299 Abs. 1 BGB) hat die Beklagte die Rechtsstellung erlangt, die der Kläger gem. § 143 Abs. 1 InsO für die Masse beansprucht.
Rz. 7
Anfechtungsrechtlich könnte dieses Geschehen unbeachtlich sein. Erwächst der Rückgewährsanspruch aus mehreren Handlungen, teilweise auch unter Einschaltung Dritter, kann eine einzige Rechtshandlung vorliegen. Da der wirtschaftliche Vorgang vollständig und richtig zu erfassen ist, darf eine einheitlich angelegte Vermögenszuwendung nicht sinnentstellend in verschiedene Einzelteile zerlegt werden (vgl. BGH, Urt. v. 1.7.2010 - IX ZR 58/09, NZI 2010, 738 Rz. 9; Beschl. v. 21.12.2010 - IX ZA 14/10, WM 2011, 276 Rz. 2; Kirchhof in MünchKomm/InsO, 2. Aufl., § 129 Rz. 55 f m.w.N.).
Rz. 8
Wegen der vom ersten Erbvertrag ausgehenden Bindungswirkung (§§ 2290 Abs. 1 Satz 1, 2291 Abs. 1 Satz 1 BGB) konnte die Beklagte die streitige Rechtsstellung als Nacherbin grundsätzlich nur infolge des Einvernehmens von Schuldnerin und Erblasserin erlangen. War die Aufhebung des ersten Erbvertrages anfechtungsfest, unterliegt in der Insolvenz der Schuldnerin auch die hierdurch erst ermöglichte einseitige letztwillige Verfügung der Erblasserin nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich hierbei aus der Sicht der künftigen Masse nur um einen weiteren Teilakt eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs handelt, an dessen Ende die Verlagerung eines Teils der erbrechtlichen Anwartschaft von der Schuldnerin auf die Beklagte steht.
Rz. 9
2. Dies ist hier der Fall. Die Aufhebung der Erbeinsetzung in dem zweiten Erbvertrag unterfällt nicht der Insolvenzanfechtung, weil es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung der Schuldnerin handelt. Dies ergibt sich aus der Rechtsprechung des Senats zur Annahme oder Ausschlagung von Erbschaften und Vermächtnissen sowie zur Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen (dazu nachfolgend unter a). Die hierzu entwickelten Grundsätze gelten auch für die Entscheidung der Schuldnerin, der Aufhebung eines Erbvertrages zuzustimmen, durch den sie zur Erbin eingesetzt wird (dazu nachfolgend unter b).
Rz. 10
a) Die Grundsätze des erbrechtlichen Erwerbs im Insolvenzverfahren sind im Wesentlichen geklärt.
Rz. 11
aa) Ist der Schuldner vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder während des Verfahrens Erbe geworden, fällt der Nachlass bis zur Annahme oder zur Ausschlagung (§§ 1942 ff. BGB) vorläufig in die Masse (§ 1922 Abs. 1 BGB, § 35 Abs. 1 InsO). Die Annahme oder Ausschlagung der Erbschaft steht wegen ihrer höchstpersönlichen Natur (BGH, Beschl. v. 10.3.2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rz. 6) ausschließlich dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die wirksame Ausschlagung beseitigt den Anfall der Erbschaft von Anfang an (§ 1953 Abs. 1 BGB). Hat der Erbe die Erbschaft angenommen, kann er sie gem. § 1943 BGB nicht mehr ausschlagen, es tritt hinsichtlich der Erbschaft Vollerwerb ein. Ab diesem Zeitpunkt ist der Nachlass endgültig Bestandteil der Insolvenzmasse, aus der die Nachlassgläubiger und die Eigengläubiger des Erben (Erbengläubiger) zu befriedigen sind, sofern nicht eine Trennung der Vermögensmassen durch Insolvenzverwalter, Erben oder Nachlassgläubiger herbeigeführt wird (BGH, Urt. v. 11.5.2006 - IX ZR 42/05, BGHZ 167, 352 Rz. 10 f.; vgl. Leipold in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 1942 Rz. 14; vgl. für die Einzelvollstreckung § 778 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach die Zwangsvollstreckung wegen einer Verbindlichkeit des Erben in den Nachlass vor der Annahme der Erbschaft nicht zulässig ist).
Rz. 12
Die Ausschlagung einer Erbschaft ist der Insolvenzanfechtung entzogen (BGH, Urt. v. 19.3.1992 - IX ZR 14/91, ZIP 1992, 558, 561), auch wenn der Ausschlagende im Einvernehmen mit dem an seine Stelle tretenden Erben mit dem Vorsatz der Gläubigerbenachteiligung gehandelt hat. Denn die Anfechtung würde im Widerspruch zu der Regelung des § 83 Abs. 1 InsO stehen und die gesetzgeberische Entscheidung außer Kraft setzen. Wenn aber die Ausschlagung einer bereits angefallenen Erbschaft nicht anfechtbar ist, kann noch weniger der Erbverzicht (§§ 2346 ff. BGB) anfechtbar sein. Denn der Verzichtende gibt - bezogen auf die Erbenstellung - noch nicht einmal eine vorläufige Rechtsposition auf, sondern nur die Aussicht auf ein künftiges Erbrecht (vgl. Jaeger/Windel, InsO, § 83 Rz. 10; Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rz. 75; Lüke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 83 Rz. 10; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2008, § 129 Rz. 46 f.; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 83 Rz. 11; Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 129 Rz. 100; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, 4. Aufl., § 129 Rz. 8, 45; FK-InsO/Dauernheim, 6. Aufl., § 129 Rz. 56; HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 83 Rz. 6; HK-InsO/Kreft, 6. Aufl., § 129 Rz. 19 f.; FK-InsO/App, 6. Aufl., § 83 Rz. 8 f.; Siegmann/Höger in Bamberger/Roth, BGB, § 1942 Rz. 13 f.; MünchKomm/AnfG/Kirchhof, § 1 Rz. 82; Christandl, ZEuP 2011, 779 ff.; a.A. Bartels, KTS 2003, 41, 49 ff.). Aus den nämlichen Gründen begeht der Erbe auch keine Obliegenheitsverletzung nach § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO, wenn er die ihm in der Wohlverhaltensperiode angefallene Erbschaft ausschlägt (BGH, Beschl. v. 10.3.2011 - IX ZB 168/09, NJW 2011, 2291 Rz. 6; Leipold in MünchKomm/BGB, a.a.O., § 1942 Rz. 14).
Rz. 13
bb) Entsprechendes gilt für den Vermächtnisnehmer. Seine Forderung kommt - wenn der Erblasser nichts anderes bestimmt hat - mit dem Erbfall zur Entstehung (§ 2176 BGB) und fällt in die Masse. Der Vermächtnisnehmer kann das Vermächtnis jedoch - wie der Erbe die Erbschaft - annehmen oder ausschlagen (§ 2180 BGB). Auch dieses Recht steht als höchstpersönlichem Recht in seiner Insolvenz allein dem Schuldner zu (§ 83 Abs. 1 InsO). Die Ausschlagung des Vermächtnisses ist ebenso wenig anfechtbar wie der Verzicht auf das Vermächtnis. Auch die Ausschlagung des Vermächtnisses und der Verzicht stellen folgerichtig keine Obliegenheitsverletzung i.S.v. § 295 Abs. 1 Nr. 2 InsO dar (BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rz. 13; vom 10.3.2011, a.a.O.; Uhlenbruck, a.a.O., § 83 Rz. 11; Uhlenbruck/Hirte, a.a.O., § 129 Rz. 100; HK-InsO/Kayser, § 83 Rz. 6; HK-InsO/Kreft, § 129 Rz. 19; HmbKomm-InsO/Streck, a.a.O., § 295 Rz. 10).
Rz. 14
cc) Der Anspruch auf den Pflichtteil (§ 2303 BGB) entsteht ebenfalls mit dem Erbfall (§§ 2317 Abs. 1, 1922 Abs. 1 BGB). Von diesem Zeitpunkt an gehört er zum Vermögen des Pflichtteilsberechtigten. Gleichwohl ist § 852 Abs. 1 ZPO so zu verstehen, dass vor der Anerkennung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben oder der Rechtshängigkeit des Anspruchs die Gläubiger des Pflichtteilsberechtigten den in seiner zwangsweisen Verwertbarkeit aufschiebend bedingten Pflichtteilsanspruch nur pfänden, nicht jedoch auf sich überweisen lassen können. Als pfändbares Vermögen gehört der Anspruch nur vorläufig zur Insolvenzmasse (§§ 35 Abs. 1, 36 Abs. 1 InsO; BGH, Urt. v. 8.7.1993 - IX ZR 116/92, BGHZ 123, 183, 186 ff.; Beschl. v. 18.12.2008 - IX ZB 249/07, NZI 2009, 191 Rz. 14; v. 26.2.2009 - VII ZB 30/08, WM 2009, 710 Rz. 7, 18 ff.; v. 2.12.2010 - IX ZB 184/09, NJW 2011, 1448 Rz. 8).
Rz. 15
Wegen der familiären Verbundenheit zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten ist allein diesem die Entscheidung darüber vorbehalten, ob der Anspruch gegenüber dem Erben durchgesetzt werden soll (BGH, Beschl. v. 2.10.2010, a.a.O., Rz. 10). Dieses persönliche Entscheidungsrecht des Schuldners darf nicht durch Anwendung der Anfechtungsvorschriften unterlaufen werden (BGH, Urt. v. 6.5.1997 - IX ZR 147/96, NJW 1997, 2384; vgl. Jaeger/Henckel, InsO, § 129 Rz. 75; Ehricke in Kübler/Prütting/Bork, § 129 Rz. 47; Uhlenbruck/Hirte, § 129 Rz. 100; FK-InsO/Dauernheim, § 129 Rz. 56; HK-InsO/Kreft, § 129 Rz. 20; HmbKomm-InsO/Rogge/Leptien, § 129 Rz. 8, 45; Gehrlein in Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier, Insolvenzrecht, § 129 Rz. 100). Deswegen stellt der Verzicht auf die Geltendmachung eines Pflichtteilsanspruchs in der Wohlverhaltensphase ebenfalls keine Obliegenheitsverletzung des Schuldners dar (BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - IX ZB 196/08, NZI 2009, 563 Rz. 7; v. 16.7.2009 - IX ZB 72/09, ZInsO 2009, 1831 Rz. 10).
Rz. 16
b) Die vorgenannten Grundsätze gelten auch im vorliegenden Fall, in welchem die Schuldnerin der Aufhebung ihrer erbvertraglichen Einsetzung zur Erbin zugestimmt hat. Auch diese Erklärung ist höchstpersönlicher Natur; auch ihre Wirkungen dürfen nicht durch die anfechtungsrechtliche Rückgewähr (§ 143 Abs. 1 InsO) unterlaufen werden.
Rz. 17
aa) Durch ihr Mitwirken an dem zweiten Erbvertrag hat die Schuldnerin auf ihre unbeschränkte Erbeinsetzung verzichtet und sich zur nicht befreiten Vorerbin (§§ 2112 ff. BGB) und ihre Tochter, die Beklagte, zur Nacherbin (§ 2100 BGB) einsetzen lassen. Zwar ist sie als Vorerbin nach dem Erbfall Inhaberin des Nachlasses und kann damit über die zur Erbschaft gehörenden Gegenstände verfügen, allerdings nur unter den Einschränkungen der §§ 2113 bis 2115 BGB (Grunsky in MünchKomm/BGB, 5. Aufl., § 2112 Rz. 1). Insbesondere ist eine Verfügung über einen Erbschaftsgegenstand, die im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung oder durch den Insolvenzverwalter erfolgt, im Falle des Eintritts der Nacherbfolge insoweit unwirksam, als sie das Recht des Nacherben vereiteln oder beeinträchtigen würde (§ 2115 Satz 1 BGB; vgl. zu § 773 ZPO BGH, Urt. v. 31.1.1990 - IV ZR 326/88, BGHZ 110, 176, 182; Grunsky in MünchKomm/BGB, § 2115 Rz. 2; MünchKomm/ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 773 Rz. 6). Die Veräußerung ist dem Insolvenzverwalter überdies durch § 83 Abs. 2 InsO ausdrücklich untersagt. Ihm ist untersagt, die Insolvenzgläubiger mit Mitteln des Nachlasses zu befriedigen, die vom Vorerben eingegangenen Verbindlichkeiten zur Veräußerung bestimmter Nachlassgegenstände zu erfüllen sowie Verfügungen zu treffen, die den §§ 2113, 2114 BGB widersprechen. Er kann nur die Erbschaftsnutzungen verwerten (Grunsky in MünchKomm/BGB, § 2115 Rz. 3, 8). Der Kläger kann deswegen das in die Masse gefallene, ererbte Grundstück nicht zugunsten der Masse durch Veräußerung verwerten.
Rz. 18
bb) Dennoch kann der Kläger den zweiten - für die Masse nachteiligen - Erbvertrag oder die Mitwirkung der Schuldnerin an ihm nicht anfechten, wie er auch einen Erbverzicht gem. §§ 2346 ff. BGB nicht anfechten könnte. Zwar hatte die Schuldnerin als Vertragserbin anders als der gesetzliche oder der testamentarische Erbe - bezogen auf die Erbenstellung - eine geschützte Rechtsposition; die Erblasserin konnte ihr die Erbenstellung ohne ihr Mitwirken nicht mehr entziehen. Demgegenüber haben der gesetzliche und der testamentarische Erbe nur eine Aussicht auf ein künftiges Erbe; der Erblasser kann weiterhin jederzeit von Todes wegen über den Nachlass verfügen und jemand anderen zum Erben berufen. Doch ist der Verzichtende beim Erbverzicht nach § 2346 Abs. 1 Satz 2 BGB zudem von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen, wie wenn er zur Zeit des Erbfalls nicht mehr lebte; er hat kein Pflichtteilsrecht. Mithin gibt zumindest der gesetzliche Erbe beim Erbverzicht unanfechtbar eine geschützte Rechtsposition auf, die ihm der Erblasser ebenfalls nicht ohne Weiteres entziehen könnte, nämlich das Pflichtteilsrecht. Ebenso verzichten der gesetzliche und der testamentarische Erbe mit der - ebenfalls nicht anfechtbaren - Erbausschlagung auf das ihnen sogleich mit dem Erbfall angefallene Vermögen (§ 1922 Abs. 1 BGB), auch wenn § 1953 Abs. 1 BGB sie so behandelt, als wäre mit der Ausschlagung der Anfall der Erbschaft nicht erfolgt. Der Pflichtteilsberechtigte hat ebenfalls ähnlich wie der Vertragserbe eine geschützte Rechtsstellung. Auch ihm kann sein Pflichtteilsanspruch nicht ohne Weiteres streitig gemacht werden. Dennoch ist anerkannt, dass der Verzicht des Pflichtteilsberechtigten auf die Geltendmachung seines Pflichtteils als höchstpersönliches Recht nicht anfechtbar ist.
Rz. 19
Danach unterscheidet sich die Stellung des Vertragserben, der nach § 2290 Abs. 1 BGB an der Aufhebung seiner Erbeinsetzung mitwirkt, nicht wesentlich von dem Erben, der die Erbschaft ausschlägt, auf die Erbschaft verzichtet, ggf. mit der Wirkung, dass er seinen Pflichtteilsanspruch verliert, oder von dem Vermächtnisnehmer, der das Vermächtnis ausschlägt, und dem Pflichtteilsberechtigten, der seinen Anspruch gegen den Erben nicht geltend macht. Er ist deswegen nicht anders zu behandeln. Auch er trifft mit der Mitwirkung an den Aufhebungsvertrag nach § 2290 BGB eine höchstpersönliche Entscheidung, ob und inwieweit er Erbe sein will.
Fundstellen
DB 2013, 285 |
DB 2013, 6 |
DStR 2013, 13 |
DStR 2013, 709 |
NJW 2013, 692 |
EBE/BGH 2013, 44 |
FamRZ 2013, 373 |
DNotI-Report 2013, 42 |
EWiR 2013, 289 |
JurBüro 2013, 216 |
WM 2013, 229 |
ZEV 2013, 266 |
ZEV 2013, 7 |
ZIP 2013, 272 |
DNotZ 2013, 541 |
DZWir 2013, 461 |
ErbBstg 2013, 64 |
JZ 2013, 161 |
JZ 2013, 165 |
MDR 2013, 302 |
NJ 2013, 3 |
NZI 2013, 137 |
NZI 2013, 6 |
ZInsO 2013, 243 |
ErbR 2013, 148 |
NJW-Spezial 2013, 245 |
NotBZ 2013, 132 |
ZErb 2013, 129 |
ZErb 2013, 58 |
ZNotP 2013, 69 |
ZVI 2013, 111 |
EE 2013, 44 |