Entscheidungsstichwort (Thema)
Abtretung bzw. Pfändbarkeit von Honorarforderungen eines Steuerberaters
Leitsatz (amtlich)
a) Eine schuldrechtliche Vereinbarung zwischen einer Bank, ihrem Kunden und dessen Sicherungsnehmer (Bürgen), daß die Bank eingehende Zahlungen nur zur Verringerung eines (vom Sicherungsnehmer verbürgten) Sollsaldos verrechnen soll, begründet kein Ersatzabsonderungsrecht des Sicherungsnehmers an den eingehenden Zahlungen.
b) Gebührenforderungen von Steuerberatern sind grundsätzlich pfändbar und unterliegen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag (Insolvenzbeschlag).
Leitsatz (redaktionell)
Eine Abtretung, die gegen § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar richtet sich das Gebot, die Vertraulichkeit im Verhältnis zu den Mandanten zu wahren, allein gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dennoch ergeben Wortlaut und Zweck des Verbots, daß es sich gegen die Vornahme einer Abtretung selbst richtet und diese verhindern soll, soweit nicht die besonders zugelassenen Ausnahmen eingreifen. Der Gesetzgeber will gerade durch die Unwirksamkeit der Abtretung verhindern, daß eine Person, die nicht der Verschwiegenheitspflicht des § 57 Abs. 1 StBerG unterliegt, Zugang zu geheimzuhaltenden Daten von Mandanten des steuerlichen Beraters erlangt. Mit diesem Inhalt verstößt § 64 Abs. 2 StBerG nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Normenkette
BGB §§ 675, 665, 328; GesO § 12; KO §§ 48, 46; StBerG § 64 Abs. 2; GesO § 1 Abs. 1 S. 2, § 8 Abs. 2; KO § 1 Abs. 1; InsO § 36 Abs. 1; GG Art. 12 Abs. 1
Verfahrensgang
OLG Hamburg (Aktenzeichen 6 U 17/97) |
LG Hamburg (Aktenzeichen 310 O 228/96) |
Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 12. Juni 1997 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der verklagte Rechtsanwalt ist Verwalter in der Gesamtvollstreckung über das Vermögen der ATG mbH (nachfolgend: ATG oder Gesamtvollstreckungsschuldnerin). Die Klägerin als Schwester des damaligen Geschäftsführers der ATG übernahm eine selbstschuldnerische Bürgschaft für deren Verbindlichkeiten bei einer Bank. Als Sicherheit ließ sich die Klägerin am 26. Februar 1996 von der ATG deren Honoraransprüche aus steuerberatender Tätigkeit abtreten. In der Urkunde heißt es unter anderem:
„Der abgetretene Forderungsbestand muß zum Monatsende jeweils (der Klägerin) mitgeteilt werden. (Die Klägerin) ist berechtigt, die Zession offenzulegen und Zahlungen unmittelbar an sich zu verlangen, ohne daß es dazu einer Begründung bedarf.
Insbesondere kann (die Klägerin) verlangen, daß Forderungseingänge ausschließlich zur Abdeckung des durch ihre Bürgschaft besicherten Bankkredits verwendet werden.”
Am 18. April 1996 wurde der Beklagte zum Sequester über das Vermögen der ATG bestellt. Das Gesamtvollstreckungsverfahren wurde am 14. Mai 1996 eröffnet.
Vom 18. April bis 25. Juni 1996 gingen auf dem Geschäftskonto der ATG bei der Bank infolge von Zahlungen der Kunden 51.190,99 DM ein. Die Parteien vereinbarten, diesen Betrag und alle weiteren Einzahlungen von Kunden auf die Honorarforderungen auf einem Festgeldkonto der Bank zu verwahren.
Mit der Klage begehrt die Klägerin die Feststellung, daß dem Beklagten keine Rechte an den mit Urkunde vom 26. Februar 1996 an die Klägerin abgetretenen Honorarforderungen der ATG und den auf diese Forderungen geleisteten Zahlungen zustünden. Der Beklagte verlangt widerklagend, die Klägerin zu verurteilen, gegenüber der Bank die Zustimmung zur Auskehrung der dort eingegangenen Gelder an ihn zu erklären. Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen sowie der Widerklage stattgegeben. Dagegen richtet sich die Revision der Klägerin.
Entscheidungsgründe
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
A. Zur Widerklage
I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Abtretung der Honorarforderungen der ATG an die Klägerin – die selbst unstreitig nicht Steuerberaterin oder Steuerbevollmächtigte ist – verstoße gegen § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG sowie § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB und sei deshalb gemäß § 134 BGB nichtig. Daran ändere das Vorbringen der Klägerin nichts, sie habe mit der ATG abgesprochen, daß die Verpflichtung zur Erteilung von Auskünften über Gegenstände, die der beruflichen Verschwiegenheit unterlägen, ausgeschlossen sein sollte. Eine solche Trennung von Abtretung und Information sei nicht möglich, weil der Abtretungsempfänger ohne diese zur Geltendmachung der Forderung nicht imstande sei. Jedenfalls wenn der jeweilige Schuldner die Forderung bestreite, sei die Klägerin auf umfassende Auskünfte über den Entstehungsgrund der Forderung angewiesen, um Einwendungen entkräften zu können. Es sei auch nicht auszuschließen, daß Forderungen künftig bestritten würden.
Dagegen sei der Beklagte gemäß § 8 Abs. 2 GesO verfügungsbefugt über die Honorarforderungen und die auf sie geleisteten Zahlungen. Die Honorarforderungen eines Steuerberaters fielen in seine Gesamtvollstreckungsmasse (§ 7 Abs. 2 GesO), weil sie pfändbar seien. § 851 Abs. 1 ZPO nehme nämlich lediglich solche Forderungen von der Pfändbarkeit aus, denen es von vornherein an der Verkehrsfähigkeit fehle. Die Vorschrift erfasse nicht Forderungen, die – wie im vorliegenden Falle – wegen Verstoßes gegen ein Verbotsgesetz im Sinne von § 134 BGB nicht wirksam übertragen werden könnten. Die Pfändung solcher Honorarforderungen gemäß § 829 ZPO schließe die Mitwirkungspflicht des zur Verschwiegenheit Verpflichteten und damit einen Verstoß gegen seine Verschwiegenheitspflicht aus. Die Pfändung erfordere und bewirke keine Offenbarung des Mandantengeheimnisses.
Unerheblich sei die von der Klägerin behauptete Absprache mit der ATG und der Bank, daß eingehende Zahlungen auf die abgetretenen Honorarforderungen nur zur Verringerung des Sollsaldos auf dem Bankkonto der ATG zu verwenden seien. Eine solche Vereinbarung bedeute nämlich keine Verfügung über Forderungen oder die darauf geleisteten Zahlungen. Sie begründe allenfalls die schuldrechtliche Verpflichtung, mit eingehenden Zahlungen die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu erfüllen, verbunden mit einer vorweggenommenen Tilgungsbestimmung. Eine Erfüllungswirkung gegenüber der Bank könne frühestens mit Gutschrift der Zahlungen auf dem Konto der ATG angenommen werden.
II.
Demgegenüber rügt die Revision: Der Beklagte sei über die Honorarforderungen der ATG gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GesO nicht verfügungsbefugt. Nach § 64 Abs. 2 StBerG seien derartige Forderungen nämlich nur für andere Steuerberater pfändbar, also nicht übertragbar im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO. Andernfalls würde die in § 836 ZPO vorgesehene Auskunftspflicht des Schuldners dessen Verschwiegenheitspflicht als Steuerberater aushöhlen. Gesamtvollstreckungsverwalter seien als solche nicht zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Im übrigen habe die ATG mit der „Vereinbarung” vom 25. März 1996, daß auf die Honorarforderungen eingehende Zahlungen allein zur Verringerung des Sollsaldos bei der Bank verwendet werden sollten, der Bank eine bindende vertragliche Weisung zur Verwendung der für die ATG eingehenden Gelder erteilt. Bis zu einem Widerruf dieser Weisung durch die ATG, welcher bisher nicht erklärt worden sei, seien die Gelder daher nicht frei verfügbar.
III.
Der Beklagte kann aufgrund der Hinterlegungsvereinbarung der Parteien von der Klägerin die Freigabe der hier fraglichen, bei der Bank eingegangenen Gelder verlangen. Denn die Forderung gegen die Bank auf Auskehrung dieser Beträge stand schon vor deren Hinterlegung der ATG zu und fiel gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 GesO in die Gesamtvollstreckungsmasse. Der Beklagte ist darüber nach § 8 Abs. 2 GesO verfügungsbefugt. Auf die von den Parteien aufgeworfene Rechtsfrage nach dem Gesamtvollstreckungsbeschlag von Gebührenforderungen eines Steuerberaters kommt es für die Widerklage nicht entscheidend an: Sogar wenn die Honorarforderungen der ATG (§ 611 BGB) nicht pfändbar gewesen und mit Rücksicht darauf selbst nicht in die Gesamtvollstreckungsmasse gefallen wären – zum Gegenteil s.u. B II –, träfe das jedenfalls nicht mehr für den Anspruch der ATG gegen die Bank auf Auskehrung der eingezahlten Beträge (§§ 675, 667 BGB) zu. Nur darum geht es im Rahmen der vorliegenden Widerklage, mit der die Parteien allein um die Berechtigung am Erlös streiten, nicht jedoch um die Befugnis, Klienten der ATG auf Zahlung in Anspruch zu nehmen.
1. Nach dem Vortrag der Parteien haben die Kunden der ATG die Erfüllungsleistungen auf deren allgemeines Geschäftskonto bei der Bank erbracht (vgl. Schreiben des Prozeßbevollmächtigten der Klägerin vom 6. Juni 1996 an die Hypobank Hannover, als Anlage B 1 vom Beklagten mitüberreicht). Dieses stand am 17. April 1996 mit 135.837,26 DM im Soll (vgl. Schreiben der Hypobank Hannover vom 17. April 1996 an die ATG), so daß ein Guthaben der ATG ohne den Einfluß der Gesamtvollstreckung überhaupt nicht hätte entstehen können. Zu einem solchen konnte es ersichtlich nur kommen, weil nach dem Antrag auf Eröffnung des Gesamtvollstreckungsverfahrens die Bank nach §§ 2 Abs. 4, 7 Abs. 5 GesO in Verbindung mit § 394 BGB nicht mehr mit ihrer eigenen, höheren Gegenforderung auf Darlehensrückzahlung rechtswirksam gegen neu entstehende Guthaben der ATG auf- oder verrechnen konnte (vgl. BGHZ 130, 76, 78 ff; Senatsurt. v. 18. April 1996 - IX ZR 206/95, ZIP 1996, 1015, 1016 m.w.N.; vgl. auch Senatsurt. v. 24. Oktober 1996 - IX ZR 284/95, ZIP 1996, 2080, 2081).
a) Unabhängig von der Rechtsfrage, wem die Honorarforderungen der ATG zustanden, war Gläubigerin des Herausgabeanspruchs gegen die Bank jedenfalls allein die ATG. Die stille Abtretung von Forderungen des Schuldners gegen seine Kunden hat ganz allgemein nicht von selbst zur Folge, daß damit zugleich die Forderung des Schuldners gegen sein Kreditinstitut in Höhe des Guthabens abgetreten ist, das entsteht, wenn ein Kunde befreiend auf ein beim Institut geführtes Kontokorrentkonto des Schuldners zahlt (Senatsurt. v. 11. Mai 1989 - IX ZR 222/88, WM 1989, 965, 966 unter b bb; v. 4. Oktober 1990 - IX ZR 270/89, WM 1990, 1883, 1884). Eine dingliche Surrogation der Honorarforderungen gegen Klienten durch den Anspruch aus Geschäftsbesorgungsvertrag gegen die Bank gibt es von Rechts wegen nicht.
b) Dem Gesamtvollstreckungsbeschlag des Anspruchs aus Geschäftsbesorgungsvertrag steht § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG nicht entgegen. Diese Vorschrift soll sicherstellen, daß die beruflichen Verschwiegenheitspflichten auch bei der Durchsetzung von Gebührenforderungen beachtet werden (amtliche Begründung der Bundesregierung zu Art. 1 Nr. 27 des Entwurfs eines 6. Gesetzes zur Änderung des Steuerberatungsgesetzes, BT-Drucks. 12/6753 S. 18). Die beruflichen Verschwiegenheitspflichten werden aber bei der Abwicklung eines Geschäftsbesorgungsvertrages mit einem Geldinstitut nicht unbefugt berührt: Aus den Kontounterlagen dazu sind nur diejenigen Angaben – insbesondere die Höhe der Überweisung zur Tilgung einer bestimmten Rechnung – zu entnehmen, die sich aus den vom Mandanten unterschriebenen Überweisungsträgern ergeben. Die abgerechneten Beträge kann der Gesamtvollstreckungsverwalter schon den allgemeinen Buchhaltungsunterlagen des Steuerberaters entnehmen. Soweit solche Daten inhaltlich überhaupt der Verschwiegenheitspflicht unterliegen, muß sich der Mandant darüber im klaren sein, daß das Bankkonto des Steuerberaters für vielfältige wirtschaftliche Zwecke bedeutsam werden kann und die Geheimhaltung nicht uneingeschränkt gewährleistet ist. Das Bankguthaben ist allgemein pfändbar (vgl. § 357 HGB, § 850 k ZPO) sowie ungeachtet des § 97 StPO beschlagnahmefähig. Das Geldinstitut steht grundsätzlich als Dritter außerhalb der gesetzlich gewährleisteten Verschwiegenheitspflichten.
Ferner hat der zur Verschwiegenheit verpflichtete Berufsangehörige erkennbar wichtige eigene Interessen an der Durchsetzung seiner Ansprüche gegen das Geldinstitut sowie an Verfügungen darüber. Wer auf ein Bankkonto einzahlt, nimmt in Kauf, daß der von ihm verwendete Überweisungsträger für solche Zwecke ausgewertet wird. Zwar liegt in einem bloßen Dulden oder Geschehenlassen noch keine stillschweigende Einwilligung des Mandanten in die Weitergabe geschützter Daten (BGH, Urt. v. 20. Mai 1992 - VIII ZR 240/91, NJW 1992, 2348, 2349 f; vgl. auch BGHZ 122, 115, 119 f). Wer dagegen eine Überweisung auf ein fremdes Bankkonto tätigt, erklärt sich schlüssig mit der Auswertung der zur Individualisierung mitgeteilten Daten im Rahmen der erlaubten Abwicklung des Giroverhältnisses einverstanden. Will er das nicht, kann er seine Verbindlichkeiten bei dem Berufsangehörigen bar bezahlen.
2. Den Verlust seiner durch Forderungsabtretung begründeten Sicherheit infolge Tilgung durch die Drittschuldner (§ 362 BGB) kann der Abtretungsempfänger allgemein vermeiden, indem er entweder dafür sorgt, daß die Abtretung offengelegt wird und die Kunden nicht mehr befreiend an den Abtretenden oder dessen Geldinstitut leisten können – dies ist hier nicht geschehen –, oder indem er eine Anschlußsicherheit mit Bezug auf das zur Tilgung angegebene Konto des Abtretenden ausdrücklich vereinbart. Eine solche Ersatzsicherheit an einem Bankguthaben der ATG wurde hier insbesondere nicht durch die von der Klägerin behauptete Abrede mit der ATG und der Bank vom 25. März 1996 geschaffen, daß Zahlungen der Schuldner auf das Girokonto der ATG „zwingend und ausschließlich für die Reduzierung des Sollsaldos auf diesem Konto verwendet werden sollten; die ATG hätte kraft dieser Vereinbarung nicht mehr anderweitig über die Honorarforderungen verfügen” können. Das Berufungsgericht hat eine derartige Absprache dahin ausgelegt, diese Vereinbarung bedeute keine Verfügung über die Forderungen der ATG oder die darauf geleisteten Zahlungen, sondern begründe allenfalls die schuldrechtliche Verpflichtung, mit eingehenden Zahlungen die Verbindlichkeiten gegenüber der Bank zu erfüllen, verbunden mit einer vorweggenommenen Tilgungsbestimmung. Gegen diese im Hinblick auf § 137 BGB naheliegende Auslegung erhebt die Revision keine Rüge. Ihre Meinung, dennoch sei die – für die Revision zu unterstellende – Vereinbarung in der Gesamtvollstreckung bindend, trifft aus Rechtsgründen nicht zu.
a) Eine dinglich wirkende Abtretung oder Verpfändung eines etwaigen Guthabens der ATG bei der Bank an die Klägerin lag in der behaupteten Abrede nicht. Im übrigen ist nicht dargetan, daß das Konto im Falle einer Saldierung je ein Guthaben ausgewiesen hätte (siehe oben 1.).
Rein schuldrechtliche Verwendungsabreden über ein Bankkonto sind nicht konkursfest und begründen insbesondere kein Absonderungsrecht (Senatsurt. v. 17. April 1986 - IX ZR 54/85, ZIP 1986, 720, 722 f für eine schuldrechtliche Kontensperre). Zwar hätte sich die Bank aufgrund der behaupteten Abrede gegenüber der ATG und möglicherweise auch gegenüber der Klägerin (§ 328 BGB) verpflichtet, die Verrechnung gegen ein Sollsaldo als bindende Weisung (§ 665 BGB) im Rahmen des Geschäftsbesorgungsvertrages zu befolgen. Einen Anspruch der Klägerin gegenüber der Gesamtvollstreckungsmasse der ATG begründet das nicht.
b) Die Klägerin darf ihre Zustimmung zur Auskehrung der hinterlegten Beträge auch nicht wegen einer eigenen besseren Berechtigung daran verweigern. Insbesondere steht ihr kein Ersatzabsonderungsrecht gemäß § 12 GesO (vgl. dazu Senatsurt. v. 17. September 1998 - IX ZR 300/97, ZInsO 1998, 332 f, z.V.b. in BGHZ) in Verbindung mit §§ 48, 46 Satz 2 KO zu. Es entfällt schon deshalb, weil die Klägerin ihrerseits die Vergütungsansprüche der ATG gegen deren Kunden nie erlangt hat. Zutreffend und insoweit unangefochten geht das Berufungsgericht davon aus, daß die Abtretung der Honoraransprüche an die Klägerin – die selbst weder als Steuerberaterin noch als Steuerbevollmächtigte zugelassen ist – gemäß § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG unwirksam ist. Die im zweiten Halbsatz dieser Vorschrift vorgesehene Ausnahme liegt nicht vor: Die abgetretenen Forderungen sind nicht einmal rechtskräftig festgestellt.
aa) Eine Abtretung, die gegen § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG verstößt, ist gemäß § 134 BGB nichtig. Zwar richtet sich das Gebot, die Vertraulichkeit im Verhältnis zu den Mandanten zu wahren (siehe oben 1 b), allein gegen den Steuerberater oder Steuerbevollmächtigten, der zur Verschwiegenheit verpflichtet ist. Dennoch ergeben Wortlaut und Zweck des Verbots, daß es sich gegen die Vornahme einer Abtretung selbst richtet und diese verhindern soll, soweit nicht die besonders zugelassenen Ausnahmen eingreifen: Der Gesetzgeber will gerade durch die Unwirksamkeit der Abtretung verhindern, daß eine Person, die nicht der Verschwiegenheitspflicht des § 57 Abs. 1 StBerG unterliegt, Zugang zu geheimzuhaltenden Daten von Mandanten des steuerlichen Beraters erlangt.
bb) Mit diesem Inhalt verstößt § 64 Abs. 2 StBerG nicht gegen Art. 12 Abs. 1 GG.
Zwar mag das grundsätzliche Abtretungsverbot in die Berufsausübung des Steuerberaters eingreifen, doch ist dies mit Rücksicht auf wichtige Gemeinschaftsinteressen zulässig. Die dem § 30 AO entsprechende Verschwiegenheitspflicht liegt im Interesse des Steuerpflichtigen (vgl. BVerfGE 54, 301, 315) wie der Steuerrechtspflege im allgemeinen (vgl. BVerfGE 21, 173, 179 f). Ihre Einhaltung dient dem aus Art. 2 Abs. 2 GG folgenden Grundrecht der Mandanten auf informationelle Selbstbestimmung (vgl. hierzu BVerfGE 65, 1, 41 ff). Das Abtretungsverbot des § 64 Abs. 2 StBerG ist geeignet, die dort ausgeführten Gemeinschaftsinteressen zu sichern. Im Interesse der Rechtsklarheit konnte der Gesetzgeber auch ein allgemeines Verbot aussprechen, ohne auf die oft schwierige Abgrenzung zwischen Vollabtretungen, reinen Sicherungsabtretungen und solchen Sicherungsabtretungen abzustellen, die im Bedarfsfalle zugleich eine Tilgung erfüllungshalber bewirken. Wegen der unterschiedlichen möglichen Ausgestaltungen und vielfältigen Zwecke rechtsgeschäftlicher Abtretungen mußte der Gesetzgeber sich auch nicht darauf beschränken, lediglich die Auskunftspflicht des Steuerberaters in diesem Zusammenhang auszuschließen; denn derartige Pflichten knüpfen nicht nur an § 402 BGB an, sondern können auch aus dem schuldrechtlichen Verpflichtungsgeschäft folgen, das durch die Abtretung erfüllt werden soll.
B.
Die Klage hat keinen Erfolg.
Die Klägerin begehrt nicht die Feststellung eines eigenen Rechts. Statt dessen beschränkt sie ihren Antrag auf die Feststellung, daß dem Beklagten keine Rechte an den Honorarforderungen und den darauf geleisteten Zahlungen zustehen.
I.
Soweit es um die von den Mandanten geleisteten Zahlungen geht, ist die Klage unzulässig. Das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse für diese negative Feststellungsklage ist entfallen, seitdem der Beklagte Widerklage auf Freigabe der eingezahlten Beträge erhoben hat und diese nicht mehr ohne Einwilligung der Klägerin zurücknehmen kann (§ 269 Abs. 1 ZPO). Diese Leistungsklage setzt für ihren Erfolg voraus, daß dem Beklagten seinerseits – für die von ihm vertretene Gesamtvollstreckungsmasse – Rechte an den von den Mandanten geleisteten Zahlungen zustehen (siehe oben A III). Damit ist sie der negativen Feststellungsklage der Klägerin insoweit entgegengesetzt.
Das Feststellungsinteresse für eine negative Feststellungsklage – wie diejenige der Klägerin – entfällt grundsätzlich, soweit eine Leistungsklage zu demselben Streitgegenstand erhoben wird und nicht mehr einseitig zurückgenommen werden kann (BGH, Urt. v. 28. Juni 1973 - VII ZR 200/72, NJW 1973, 1500). Das gilt im Umfang der Deckungsgleichheit auch dann, wenn mit der Leistungsklage nur ein Teil der von der Feststellungsklage erfaßten Ansprüche (siehe unten II) geltend gemacht wird (Senatsurt. v. 21. Dezember 1989 - IX ZR 234/88, NJW-RR 1990, 1532 f). Die Einschränkung für diejenigen Fälle, in denen die Leistungsklage, im Gegensatz zur negativen Feststellungsklage, noch nicht entscheidungsreif ist (vgl. BGHZ 99, 340, 342; 134, 201, 209 f), greift hier nicht ein: Die Widerklage war und ist, gleichzeitig mit der Klage, ohne Beweisaufnahme entscheidungsreif (siehe oben A).
II.
Soweit die Klägerin die Feststellung begehrt, daß dem Beklagten keine Rechte an den Honorarforderungen selbst zustehen, ist ihre Klage zwar zulässig, aber nicht begründet.
Ihr Feststellungsinteresse leitet die Klägerin aus der Erwartung her, daß die Bank von sich aus künftig noch eingehende Zahlungen von Mandanten wieder mit den Schulden der ATG verrechnen würde, sobald festgestellt wäre, daß die Rechte an den Honorarforderungen nicht dem Beklagten, sondern der ATG zustehen. Dementsprechend erhofft sich die Klägerin eine Verringerung ihrer eigenen Bürgschaftsschuld.
Der Antrag ist nicht gerechtfertigt, weil die Prozeßführungs- und Einziehungsbefugnis an den Honorarforderungen dem verklagten Gesamtvollstreckungsverwalter zusteht.
1. Allerdings unterliegt nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GesO – wie gemäß § 1 Abs. 1 KO und § 36 InsO – nur pfändbares Vermögen dem Gesamtvollstreckungsbeschlag. § 851 Abs. 1 ZPO bestimmt, daß eine Forderung in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen ist, als sie übertragbar ist. Dementsprechend wird vereinzelt die Ansicht vertreten, Honorarforderungen von Rechtsanwälten seien – im Hinblick auf die dem § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG entsprechende Vorschrift des § 49b BRAO – nur mit vorheriger Zustimmung des Mandanten pfändbar (Henssler/Prütting/Dittmann, BRAO § 49b Rdnr. 42); ohne diese Zustimmung könnten die Forderungen dann folgerichtig auch nicht in die Konkursmasse eines Rechtsanwalts fallen.
Die weitaus überwiegende Meinung dagegen hält Honorarforderungen von Steuerberatern oder Rechtsanwälten, ungeachtet der Abtretungsverbote nach § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG und § 49b BRAO, für pfändbar (OLG Stuttgart NJW 1994, 2838 f; Würz-Bergmann, Die Abtretung von Honorarforderungen schweigepflichtiger Gläubiger, S. 226 ff; Zöller/Stöber, ZPO 21. Aufl. § 829 Rdnr. 33 Stichwort „Arzt”; Thomas/Putzo, ZPO 21. Aufl. § 851 Rdnr. 2 a.E.; Berger NJW 1995, 1406, 1408 und 1584, 1588 f; zweifelnd Diepold MDR 1995, 23; nur für Abtretungen ausdrücklich verneinend Prechtel NJW 1997, 1813 ff).
2. Auch nach Ansicht des erkennenden Senats sind Honorarforderungen von Steuerberatern grundsätzlich pfändbar und unterliegen deshalb zugleich dem Konkursbeschlag. § 64 Abs. 2 Satz 2 StBerG läßt zwar die Abtretung derartiger Forderungen nur zu, wenn sie rechtskräftig festgestellt sind, ein erster Vollstreckungsversuch fruchtlos ausgefallen ist und der Steuerberater die ausdrückliche schriftliche Einwilligung des Auftraggebers eingeholt hat. Diese Einschränkung begründet aber keine Unübertragbarkeit im Sinne von § 851 Abs. 1 ZPO.
a) Diese Vorschrift stellt allein darauf ab, ob eine Forderung als solche nicht übertragbar ist. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn die Abtretung kraft Gesetzes schlechthin verboten ist oder wenn der Gläubigerwechsel den Inhalt der Leistung ändern (§ 399, erster Fall BGB) oder deren rechtlich gesicherte Zweckbindung vereiteln würde (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 30. März 1978 - VII ZR 331/75, MDR 1978, 747; v. 15. Mai 1985 - IVb ZR 33/84, NJW 1985, 2263, 2264 unter 4.). Hingegen genügt es für § 851 Abs. 1 ZPO nicht ohne weiteres, wenn eine Forderung ihrem Inhalt und ihrer Zweckbestimmung nach übertragbar ist und lediglich bestimmten Gläubigern die Abtretung verboten oder diese nur unter bestimmten Voraussetzungen gestattet wird. In derartigen Fällen kann erst eine Auslegung des beschränkenden Gesetzes ergeben, ob es sich zwingend auch gegen eine Pfändbarkeit richtet.
Pfändungsverbote wirken sich sehr viel stärker aus als Abtretungsverbote: Normalerweise ist kein Gläubiger gezwungen, seine Forderungen abzutreten (oder sie rechtsgeschäftlich zu verpfänden). Die Abtretbarkeit kann sogar durch private Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen werden (§ 399 Satz 2 BGB). Demgegenüber entzieht ein Pfändungsverbot unbeteiligten Gläubigern die Möglichkeit des Zugriffs auf die Forderungen zur Haftungsverwirklichung. Ein Pfändungsverbot bezüglich des Einkommens durchbricht den Grundsatz, daß auch und vor allem das Entgelt für eine laufende Erwerbstätigkeit des Schuldners zur Erfüllung seiner Verbindlichkeiten zur Verfügung stehen soll (vgl. § 287 Abs. 2 InsO). Dies ist nur aus Gründen des Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, 28 Abs. 1 GG) gerechtfertigt, um die eigene Lebensgrundlage des Schuldners durch Pfändungsfreibeträge (§§ 850 ff ZPO) zu sichern. In weitergehendem Umfange ist eine solche Beschränkung des durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten Befriedigungsrechts der Gläubiger hingegen allenfalls zulässig, soweit sonstige, überwiegende Gründe das zwingend erfordern. Der Staat, der selbst das Zwangsvollstreckungsmonopol ausübt, darf den davon betroffenen Gläubigern das Einkommen bestimmter Schuldnerkreise nicht generell als Haftungsgrundlage entziehen. Dem entspricht es, daß § 851 Abs. 2 ZPO auch die durch § 399 BGB begründete Unübertragbarkeit nicht ohne weiteres als Pfändungsverbot ausreichen läßt.
b) Das Grundrecht von Mandanten des Steuerberaters auf informationelle Selbstbestimmung (siehe oben A III. 2 b bb) rechtfertigt eine so weitgehende Einschränkung des Befriedigungsrechts von Gläubigern nicht. Anders als bei einer Abtretung, bei welcher der Abtretungsempfänger regelmäßig erst vom Abtretenden über Bestand und Grundlagen des zu übertragenden Rechts unterrichtet wird (vgl. § 402 BGB), muß der Pfändungsgläubiger schon von sich aus das zu pfändende Recht sowie den angeblichen Drittschuldner so genau bezeichnen, daß eine individuelle Bestimmung des Rechts und die Zustellung an den Drittschuldner möglich sind (§ 829 Abs. 1 und 2 ZPO). Die dazu erforderlichen Angaben vermag der Gläubiger allenfalls über § 807 Abs. 1 ZPO vom Schuldner zu erzwingen; dieser hat hierfür Namen und Anschrift des Drittschuldners, den Grund der Forderung und die Beweismittel zu bezeichnen (vgl. Stein/Jonas/Münchberg, ZPO 21. Aufl. § 807 Rdnr. 34 m.w.N.). Insbesondere ist die Benennung des Drittschuldners für jede zweckentsprechende Rechtsverfolgung unverzichtbar. Demgegenüber ist der Umstand allein, daß der Mandant Dienstleistungen oder Geschäftsbesorgungen durch einen bestimmten Steuerberater vornehmen läßt, keine überragend geheimhaltungsbedürftige Tatsache; solche Aufträge sind heute allgemein üblich und sozial anerkannt. Auf sonstige, insbesondere uneingeschränkt schutzwürdige persönliche Daten des Mandanten erstreckt sich die Auskunftspflicht eines zur Verschwiegenheit verpflichteten Schuldners regelmäßig weder nach § 807 noch nach § 836 Abs. 3 ZPO.
Weiter reicht in dieser Hinsicht auch nicht die aus § 840 Abs. 1 ZPO folgende, inhaltlich begrenzte, eigene Auskunftsobliegenheit des Drittschuldners. Allenfalls wenn dieser die Zahlung verweigert und der Pfändungspfandgläubiger ihn verklagt, kann der Prozeßerfolg von der Offenlegung zusätzlicher Mandantengeheimnisse abhängen. Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn der Mandant eine zu vergütende Tätigkeit des Steuerberaters bestreitet oder sie für fehlerhaft hält. Die beschränkten Erkenntnisquellen des Pfändungsgläubigers können dann bei der Verteilung der Substantiierungslast innerhalb des Rechtstreits berücksichtigt werden. Der Schuldner mag als Zeuge benannt werden; seine Verschwiegenheitspflicht wird dann durch § 383 Abs. 1 Nr. 6 ZPO geschützt, wenn der Mandant ihn nicht davon befreit (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 20. April 1983 - VIII ZR 46/82, MDR 1984, 48). Ein allgemeines Pfändungsverbot schon im Vorfeld jeder Auskunftspflicht kann hingegen auf mögliche Erschwernisse bei der Abwicklung der Pfändung nicht gestützt werden.
Dieselben Grundsätze gelten, soweit ein Abtretungsverbot für Forderungen des Steuerberaters zusätzlich auf § 134 BGB i.V.m. § 203 Abs. 1 Nr. 3 StGB gestützt werden könnte.
c) Für den Gesamtvollstreckungs- oder Insolvenzbeschlag einer Honorarforderung ergeben sich Besonderheiten nur daraus, daß der Verwalter regelmäßig schon von sich aus Zugang zu den Buchhaltungs- und Bearbeitungsunterlagen des Steuerberaters hat. Auf dessen Auskunft ist der Insolvenzverwalter im allgemeinen weniger angewiesen als ein Pfändungsgläubiger. Dies mag Anlaß sein, den Verwalter aufgrund seiner Bestellung ähnlichen Verschwiegenheitspflichten zu unterwerfen wie den insolvent gewordenen Geheimnisträger selbst. Einen Anlaß, diesem den Kern seines Vermögens persönlich zu belassen und es als Haftungsgrundlage den Insolvenzgläubigern zu entziehen, ergibt das jedoch nicht.
Unterschriften
Paulusch, Kreft, Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 25.03.1999 durch Preuß Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
BGHZ, 173 |
BB 1999, 1347 |
DB 1999, 1258 |
DStR 1999, 681 |
HFR 1999, 936 |
NJW 1999, 1544 |
NWB 1999, 2628 |
EWiR 1999, 857 |
KTS 1999, 372 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 1999, 787 |
WuB 1999, 883 |
ZIP 1999, 621 |
MDR 1999, 826 |
NZI 1999, 191 |
Rpfleger 1999, 336 |
ZBB 1999, 174 |
BRAK-Mitt. 1999, 196 |