Leitsatz (amtlich)
Zur Frage der Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in dem UN-Kaufrecht unterliegende Verträge.
Normenkette
CISG Art. 14
Verfahrensgang
OLG Düsseldorf |
LG Düsseldorf |
Tenor
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. Februar 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte zu 1 verkaufte der Klägerin, einem in Spanien ansässigen Unternehmen, gemäß Auftragsbestätigung vom 25. Juni 1998 „unter Zugrundelegung” ihrer Verkaufs- und Lieferbedingungen eine gebrauchte computergesteuerte CNC Wälzfräsmaschine des Fabrikats L., Modell L 1202, Baujahr 1981, „incl. der Gestellung eines L. -Monteurs in Ihrem Hause für die Dauer von 1 Arbeitstag” zum Preis von 370.000 DM; die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten, nach welcher gebrauchte Maschinen „ohne jegliche Gewähr für anhaftende Mängel” verkauft bzw. geliefert werden, waren der Auftragsbestätigung vom 25. Juni 1998 nicht beigefügt.
Nachdem die Maschine durch einen von der Klägerin beauftragten Spediteur nach Spanien transportiert worden war, ließ die Klägerin sie durch ein spanisches Unternehmen aufstellen und anschließen. Dem von der Firma L. entsandten Monteur A. gelang es während seiner Aufenthalte vom 15. bis 18. Juli 1998 und 21. bis 27. Juli 1998 nicht, die Maschine in Betrieb zu nehmen. Erst bei einem dritten Besuch unter Einsatz eines Elektronikspezialisten der Firma L. in der Zeit vom 28. September bis 1. Oktober 1998 konnten die Schwierigkeiten behoben werden; seitdem funktioniert die Maschine einwandfrei.
Die Klägerin nimmt die Beklagte zu 1 sowie die Beklagte zu 2 als deren persönlich haftende Gesellschafterin auf Ersatz der ihr im Zusammenhang mit diesen Arbeiten entstandenen Kosten in Anspruch. Das Landgericht hat der Klage in Höhe von 46.519,18 DM nebst Zinsen stattgegeben und sie hinsichtlich eines Betrages von 3.449,57 DM abgewiesen. Es hat der Auftragsbestätigung vom 25. Juni 1998 entnommen, die Beklagte zu 1 habe mit der Gestellung eines Monteurs für die Dauer eines Arbeitstages für eine erfolgreiche Inbetriebnahme der Maschinen einstehen wollen, so daß sie für die Entsendung eines hinreichend qualifizierten Technikers habe sorgen müssen und für die Kosten des fachlich überforderten Monteurs A. hafte. Das Berufungsgericht hat das Urteil des Landgerichts, soweit die Beklagten zur Zahlung verurteilt worden sind, aufgehoben und die Sache an die erste Instanz zurückverwiesen.
Mit ihrer – zugelassenen – Revision verfolgen die Beklagten ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I. Zur Begründung hat das Berufungsgericht ausgeführt, das Verfahren des ersten Rechtszuges leide an einem wesentlichen Mangel, weil das Landgericht den Vortrag der Beklagten über die „Gestellung eines L. -Monteurs” nicht vollständig erfaßt und in seine Erwägungen einbezogen, die Vereinbarung der Parteien deshalb fehlerhaft ausgelegt und auf dieser Grundlage die gebotene weitere Aufklärung unterlassen habe. Die Verpflichtung zur „Gestellung eines L. -Monteurs … für die Dauer von 1 Arbeitstag” sei bereits „an sich” nach ihrem Wortlaut eindeutig und nicht im Sinne der angefochtenen Entscheidung auslegungsfähig. Der Auslegung des Landgerichts stehe aber jedenfalls der nicht bestrittene Vortrag der Beklagten, die Vereinbarung sei im Rahmen der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die Beklagte zu 1) zu weiteren Preisnachlässen nicht mehr bereit gewesen sei und die Klägerin auf ihre Kosten für die Montage und Einweisung verwiesen habe, zwingend entgegen. Vor diesem Hintergrund sei die zeitlich fest umrissene Zusage der „Gestellung eines L. -Monteurs” allein als finanzielles Entgegenkommen zu werten.
Der Rechtsstreit sei auch nicht aus anderen Gründen entscheidungsreif. Die Klägerin habe einen Schadensersatzanspruch aus Art. 45 Abs. 1 lit. b, 35 Abs. 1, 74 CISG gegen die Beklagte zu 1, für den gemäß §§ 162 Abs. 2, 128 HGB die Beklagte zu 2 mit einzustehen habe, schlüssig vorgetragen. Die Beklagte zu 1 habe ihre Gewährleistung für etwaige Vertragsverletzungen nicht wirksam ausgeschlossen. Da ihre Verkaufs- und Lieferbedingungen unter Zugrundelegung des UN-Kaufrechts (CISG) nicht in das Vertragsverhältnis einbezogen worden seien, greife der dort enthaltene Gewährleistungsausschluß nicht ein. Die Entscheidung des Rechtsstreits hänge daher davon ab, ob die Wälzfräsmaschine zum Zeitpunkt der Übergabe an einen Frachtführer mit gewährleistungspflichtigen Mängeln behaftet gewesen und welcher Kostenaufwand durch deren Beseitigung entstanden sei. Die Beweiserhebung hierüber sei dem Landgericht überlassen.
II. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Revision rügt mit Erfolg, daß die Voraussetzungen einer Zurückverweisung an das Landgericht gemäß § 539 ZPO durch das Berufungsgericht nicht vorlagen.
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein schwerer Verfahrensfehler im Sinne des § 539 ZPO nur gegeben, wenn das Verfahren des ersten Rechtszuges an einem so erheblichen Mangel leidet, daß es keine ordnungsgemäße Grundlage für eine instanzbeendende Entscheidung sein kann. Dabei ist die Vorschrift des § 539 ZPO, die eine Ausnahme von der Verpflichtung zu der dem Berufungsgericht in § 537 ZPO aufgegebenen erneuten vollständigen Verhandlung und Entscheidung der Sache enthält, eng auszulegen (BGH, Urteil vom 1. Dezember 1993 – VIII ZR 243/92, NJW-RR 1994, 377 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 12 unter II 1; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1996 – VI ZR 314/95, NJW 1997, 1447 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 16 unter II 2 a, jew. m.w.Nachw.). Fehler des erstinstanzlichen Gerichts bei der Vertragsauslegung stellen grundsätzlich Mängel der Anwendung sachlichen Rechts dar und rechtfertigen daher keine Zurückverweisung der Sache gemäß § 539 ZPO. Allerdings kann die Vertragsauslegung in besonderen Fällen auch auf Verfahrensfehlern beruhen, so wenn das Gericht Vertragsbestimmungen nicht lediglich inhaltlich unzutreffend gewürdigt oder ihnen nicht den gebotenen Stellenwert zuerkannt hat, sondern wenn erkennbar vertragliche Regelungen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder sprachlich falsch verstanden worden sind (BGH, Urteil vom 3. November 1992 – VI ZR 362/91, NJW 1993, 538 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 10 unter II 2 a m.w.Nachw.; BGH, Urteil vom 19. März 1998 – VII ZR 116/97, NJW 1998, 2053 = BGHR ZPO § 539 Verfahrensmangel 17 unter II 1, in BGHZ 138, 176 ff nicht abgedruckt).
b) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze läßt sich kein wesentlicher Mangel des Verfahrens des Landgerichts feststellen. Das Landgericht hat der getroffenen Vereinbarung, nach welcher die Beklagte zu 1 einen „L. -Monteur” für einen Arbeitstag der Klägerin in Spanien zu stellen hatte, eine Verpflichtung der Beklagten zu 1 zur erfolgreichen Inbetriebnahme der Walzfräsmaschine entnommen. Das Berufungsgericht hat hingegen die Vereinbarung als „an sich” eindeutig und nicht auslegungsfähig angesehen; jedenfalls stehe der Auslegung des Landgerichts der von diesem nicht berücksichtigte, nicht bestrittene Vortrag der Beklagten „zwingend” entgegen, die Vereinbarung sei im Rahmen der Preisverhandlungen getroffen worden, nachdem die Beklagte zu 1 zu weiteren Preisnachlässen nicht bereit gewesen sei und die Klägerin auf ihre Kosten für die Montage und Einweisung verwiesen habe. Das Berufungsgericht hat deshalb die zeitlich festgelegte Zusage der Gestellung eines Monteurs lediglich als finanzielles Entgegenkommen, nicht aber als Verpflichtung zur Erbringung über die Lieferungspflicht hinausgehender erfolgsbezogener Nebenleistungen gewertet. Damit sieht das Berufungsgericht einen Verstoß des Landgerichts gegen anerkannte Auslegungsgrundsätze als gegeben an, weil nicht alle für die Auslegung wesentlichen Tatsachen berücksichtigt worden seien. Ein solcher Verstoß stellt jedoch keinen Verfahrensmangel, sondern einen materiell-rechtlichen Auslegungsfehler dar (BGH, Urteil vom 3. November 1992 aaO; BGH, Urteil vom 19. März 1998 aaO). Auch wenn das Landgericht das Vorbringen der Beklagten zum Verlauf der Verhandlungen nicht ausdrücklich angesprochen hat, kann seinem Urteil nicht entnommen werden, daß es diesen Vortrag etwa nicht zur Kenntnis genommen und damit den Anspruch der Beklagten auf rechtliches Gehör verletzt hätte. Vielmehr hat das Landgericht den Vortrag der Beklagten in seiner rechtlichen Bedeutung und Tragweite anders eingeschätzt als das Berufungsgericht (BGH, Urteil vom 3. November 1992 aaO unter II 2 b).
2. Mangels Vorliegens eines schweren Verfahrensfehlers des Landgerichts kann das angefochtene Urteil daher keinen Bestand haben.
III. Zu einer eigenen Sachentscheidung gemäß § 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist der Senat nicht in der Lage. Eine solche ist zwar bei einer kassatorischen Entscheidung des Berufungsgerichts dem Revisionsgericht aus Gründen der Prozeßökonomie nicht verwehrt, wenn die im Rahmen des § 539 ZPO anzustellende Prüfung ergibt, daß die materiell-rechtliche Untersuchung der Beziehungen der Parteien zu einem endgültigen und abschließenden Ergebnis führt (Senatsurteil vom 31. Januar 1996 – VIII ZR 324/94, WM 1996, 822 unter III; Senatsurteil vom 22. Januar 1997 – VIII ZR 339/95, WM 1997, 1713 unter II 4; BGH, Urteil vom 3. April 2000 – II ZR 194/98, NJW 2000, 2099 = BGHR ZPO § 539 Zurückverweisung 2 unter B II 3 a). Dies wäre der Fall, wenn die Beklagte zu 1 ihre Gewährleistung für Vertragsverletzungen im Sinne des Art. 45 CISG wirksam ausgeschlossen hätte. Insoweit fehlt es aber, wie das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei ausgeführt hat, bereits an einer wirksamen Einbeziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zu 1, die in Nr. 6 einen Gewährleistungsausschluß für gebrauchte Maschinen vorsehen, in das zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1 bestehende Vertragsverhältnis.
1. Nach allgemeiner Ansicht richtet sich die Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen in einen dem UN-Kaufrecht unterliegenden Vertrag nach den für diesen geltenden Vertragsabschlußvorschriften (Art. 14, 18 CISG); ein Rückgriff auf das nach internationalem Privatrecht berufene nationale Recht wird ganz überwiegend abgelehnt (Staudinger/Magnus, 2000, Art. 14 CISG Rdnr. 40; Schlechtriem/Schlechtriem, CISG, 3. Aufl., Art. 14 Rdnr. 16; Soergel/Lüderitz/Fenge, 13. Aufl., Art. 14 CISG Rdnr. 10; Schmidt in Ulmer/Brandner/Hensen, AGBG, 9. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 12; Lindacher in Wolf/Horn/Lindacher, AGBG, 4. Aufl., Anh. § 2 Rdnr. 76; Piltz, Internationales Kaufrecht, 1993, Art. 3 Rdnr. 75; ders. NJW 1996, 2768, 2770). Allerdings enthält das CISG keine besonderen Regeln für die Einbeziehung standardisierter Geschäftsbedingungen in den Vertrag. Dies wurde nicht für erforderlich gehalten, weil das Übereinkommen bereits Regeln für die Auslegung des Vertragsinhalts enthalte (Schlechtriem/Schlechtriem aaO Fn. 100).
2. Es ist deshalb durch Auslegung gemäß Art. 8 CISG zu ermitteln, ob die Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Angebots sind, was sich schon aufgrund der Verhandlungen zwischen den Parteien, der zwischen ihnen bestehenden Gepflogenheiten oder der internationalen Gebräuche ergeben kann (Art. 8 Abs. 3 CISG). Im übrigen ist darauf abzustellen, wie eine „vernünftige Person der gleichen Art wie die andere Partei” das Angebot aufgefaßt hätte (Art. 8 Abs. 2 CISG).
Übereinstimmend wird gefordert, daß der Empfänger eines Vertragsangebots, dem Allgemeine Geschäftsbedingungen zugrunde gelegt werden sollen, die Möglichkeit haben muß, von diesen, in zumutbarer Weise Kenntnis zu nehmen (Staudinger/Magnus, Art. 14 Rdnr. 41; Schlechtriem/Schlechtriem aaO; Soergel/Lüderitz/Fenge aaO; Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht, 5. Aufl., Rdnr. 651). Eine wirksame Einbeziehung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen setzt deshalb zunächst voraus, daß für den Empfänger des Angebots der Wille des Anbietenden erkennbar ist, dieser wolle seine Bedingungen in den Vertrag einbeziehen. Darüber hinaus ist, wie das Berufungsgericht zu Recht annimmt, im Einheitskaufrecht vom Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu fordern, daß er dem Erklärungsgegner deren Text übersendet oder anderweitig zugänglich macht (so auch Piltz, Kaufrecht, § 3 Rdnr. 77 ff; ders. NJW aaO; Teklote, Die Einheitlichen Kaufgesetze und das deutsche AGB-Gesetz, 1994, S. 112 ff; Hennemann, AGB-Kontrolle im UN-Kaufrecht aus deutscher und französischer Sicht, Dissertation 2001, S. 72 ff; in diesem Sinne auch Staudinger/Magnus aaO unter Hinweis auf Österr. OGH RdW 1996, 203, 204 mit Anm. Karollus RdW 1996, 197 ff; a.A. Holthausen, RIW 1989, 513, 517). Da in Anbetracht der unterschiedlichen nationalen Rechtsordnungen und Gepflogenheiten erhebliche Unterschiede zwischen den jeweiligen nationalen Klauselwerken bestehen, kann der Gegner des Klauselverwenders vielfach nicht absehen, mit welchem Klauselinhalt er sich im einzelnen einverstanden erklärt; auch ist eine Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach nationalem Recht (Art. 4 Satz 2 lit. a CISG) nicht überall gewährleistet (Soergel/Lüderitz/Fenge aaO). Zwar wird in vielen Fällen die Möglichkeit bestehen, Erkundigungen über den Inhalt der jeweiligen in bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen einzuholen. Hierdurch kann es jedoch zu Verzögerungen beim Geschäftsabschluß kommen, woran beide Vertragsteile kein Interesse haben können. Dem Klauselverwender ist es hingegen unschwer möglich, die – für ihn regelmäßig vorteilhaften – Allgemeinen Geschäftsbedingungen seinem Angebot beizufügen. Es widerspräche daher dem Grundsatz des guten Glaubens im internationalen Handel (Art. 7 Abs. 1 CISG) sowie der allgemeinen Kooperations- und Informationspflicht der Parteien (Staudinger/Magnus Art. 7 Rdnr. 47; Schlechtriem/Ferrari, Art. 7 Rdnr. 54), dem Vertragspartner eine Erkundigungsobliegenheit hinsichtlich der nicht übersandten Klauselwerke aufzuerlegen und ihm die Risiken und Nachteile nicht bekannter gegnerischer Allgemeiner Geschäftsbedingungen zu überbürden (Teklote aaO S. 114; Hennemann aaO S. 74).
3. Soweit nach deutschem unvereinheitlichtem Recht im kaufmännischen Verkehr bzw. im Verkehr zwischen Unternehmern die in bezug genommenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen auch dann Vertragsinhalt werden, wenn der Kunde sie nicht kennt, jedoch die Möglichkeit zumutbarer Kenntnisnahme – etwa durch Anforderung beim Verwender – hat (vgl. BGHZ 117, 190, 198; Senatsurteil vom 30. Juni 1976 – VIII ZR 267/75, NJW 1976, 1886 unter II 1 jew. m.w.Nachw.), führt dies nicht zu einer anderen Beurteilung. Im nationalen Rechtsverkehr sind die Klauseln innerhalb einer Branche vielfach ähnlich ausgestaltet und unter den beteiligten Handelskreisen regelmäßig bekannt. Soweit dies für den unternehmerisch tätigen Vertragspartner nicht zutrifft, kann von ihm nach Treu und Glauben erwartet werden, daß er sich das Klauselwerk verschafft, wenn er das Geschäft – wie vom Verwender unter Einbeziehung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen angeboten – abschließen will. Diese Voraussetzungen treffen jedoch für den internationalen Handelsverkehr nicht in gleichem Umfang zu, so daß nach den Geboten des guten Glaubens der anderen Seite auch eine entsprechende Erkundigungspflicht nicht zugemutet werden kann.
4. Zu Recht verweist das Berufungsgericht schließlich darauf, daß es gemäß Art. 1 Abs. 3 CISG für die Anwendung des Übereinkommens unerheblich ist, ob die Parteien „Kaufleute oder Nichtkaufleute” sind, so daß bei einer anderen Auslegung auch Nichtkaufleute den verschärften Erkundigungsobliegenheiten unterworfen würden. Soweit die Revision geltend macht, daß der „Verbraucherkauf” gemäß Art. 2 lit. a CISG von der Anwendung des Übereinkommens ausgenommen ist, kann dies nicht durchgreifen. Der in Art. 2 lit. a CISG genannte Kauf setzt voraus, daß der Verkäufer den Bestimmungszweck vor oder bei Vertragsschluß kannte oder hätte kennen müssen, während die Verbrauchereigenschaft im Sinne des § 13 BGB eine solche Kenntnis des Verkäufers nicht erfordert. Es kann daher zu Überschneidungen kommen, wobei Kaufgeschäfte sowohl zwingendem nationalem Verbraucherschutzrecht und zugleich dem UN-Kaufrecht unterstehen (Staudinger/Magnus, Art. 2 Rdnr. 29; Schlechtriem/Ferrari, Art. 2 Rdnr. 24). Im Interesse einer praxisnahen Rechtsanwendung sowie zur Vermeidung einer Schlechterstellung des nicht unternehmerisch tätigen Vertragspartners ist es deshalb geboten, die Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in Verträge, die dem UN-Kaufrecht unterliegen, einheitlichen Grundsätzen zu unterstellen.
5. Fehlt es danach an einer wirksamen Einbeziehung der Verkaufs- und Lieferbedingungen der Beklagten zu 1) in den zwischen dieser und der Klägerin geschlossenen Kaufvertrag, kommt es auf die von der Revisionserwiderung vorsorglich vorgebrachten Einwände gegen die Wirksamkeit eines vollständigen Gewährleistungsausschlusses bei dem Verkauf gebrauchter Maschinen nicht mehr an.
IV. Das angefochtene Urteil war daher aufzuheben und die Sache zur weiteren Aufklärung über die von der Klägerin behaupteten Mängel der gelieferten Walzfräsmaschine und gegebenenfalls über die Höhe des erforderlichen Beseitigungsaufwandes an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
Unterschriften
Dr. Deppert, Dr. Hübsch, Dr. Beyer, Dr. Leimert, Dr. Frellesen
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 31.10.2001 durch Kirchgeßner, Justizobersekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 657757 |
BGHZ |
BGHZ, 113 |
DB 2002, 1366 |
NJW 2002, 370 |
BGHR 2002, 138 |
EWiR 2002, 339 |
IBR 2002, 123 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2002, 442 |
ZIP 2002, 133 |
JuS 2002, 617 |
MDR 2002, 144 |
RIW 2002, 144 |
ELF 2002, 140 |
IHR 2002, 14 |