Die nachfolgende Übersicht bietet einen Überblick über neue und geänderte IFRS, die erstmals in gesetzlichen EU-IFRS Abschlüssen für das Kalendergeschäftsjahr zum 31.12.2022 verpflichtend anzuwenden sind (für weitergehende Ausführungen zu den neuen und geänderten IASB-Verlautbarungen siehe die Kapitel 1.2 – 1.5). Ihr liegt der Rechtsstand vom 25.7.2022 zugrunde. Aufgrund von IASB- und EU-Aktivitäten können sich im weiteren Verlauf des Jahres 2022 und in den ersten Monaten des Jahres 2023 Änderungen ergeben.
Bezeichnung |
Veröffentlichung |
Zeitlicher Anwendungsbereich in der EU1 |
durch den IASB |
im EU-Amtsblatt |
Änderungen an IFRS 3: Verweis auf das Rahmenkonzept |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
Änderungen an IAS 16: Einnahmen vor der beabsichtigten Nutzung |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
Änderungen an IAS 37: Belastende Verträge |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
Verbesserungen zu IFRS 2018 – 2020 |
14.5.2020 |
2.7.2021 |
1.1.2022 |
1 Sofern nichts anderes angegeben ist, sind die Verlautbarungen erstmals in der Berichtsperiode anzuwenden, die am oder nach dem angegebenen Zeitpunkt beginnt. Eine vorzeitige Anwendung ist i. d. R. zulässig. Zu Einzelheiten vgl. die Bestimmungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens und die Übergangsvorschriften in den jeweiligen Verlautbarungen.
Tab. 1: Übersicht über Verlautbarungen mit Erstanwendungszeitpunkt zum Geschäftsjahr 31.12.2022
Die Beurteilung der (zulässigen oder verpflichtenden) Anwendung von neuen Standards in EU-Abschlüssen zum 31.12.2022 hängt davon ab, ob das EU-Endorsement bis zur Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung erfolgt ist. Andernfalls scheidet eine Anwendung regelmäßig aus. Dies gilt unabhängig davon, ob der vom IASB festgelegte Zeitpunkt der erstmals verpflichtenden (oder zulässigen) Anwendung vor dem Zeitpunkt des EU-Endorsements liegt. Gleichwohl können insbesondere die IFRIC-Interpretationen auch bei ausstehendem EU-Endorsement grundsätzlich zur Beurteilung von Bilanzierungs- und Bewertungsfragen, für die eine Regelungslücke besteht, herangezogen werden (allerdings ohne EU-Endorsement nicht deren Übergangsregelungen; zum Vorgehen bei Regelungslücken siehe IAS 8.10 – IAS 8.12).
Über die erstmalige Anwendung neuer oder geänderter IFRS muss gem. IAS 8.28 im Anhang berichtet werden. Hinsichtlich neuer bzw. geänderter Standards und Interpretationen, die vom IASB bis zum Zeitpunkt der Freigabe des Abschlusses veröffentlicht wurden, zum Abschlussstichtag jedoch noch nicht verbindlich anzuwenden sind und vom Unternehmen auch noch nicht angewandt wurden, sind die Angabepflichten nach IAS 8.30 zu beachten. Die Angabepflicht erstreckt sich u. E. sowohl auf Verlautbarungen, die bereits in EU-Recht übernommen wurden, als auch auf solche, über deren Übernahme bis zur Freigabe des Abschlusses zur Veröffentlichung noch nicht entschieden wurde.