Änderungen an IFRS 17 zu Vergleichsinformationen in EU-Recht übernommen
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens von IFRS 17 sowie der Änderungen aus 2020 ist in der EU der 1.1.2023. Eine optionale Ausnahmeregelung für EU-Anwender gilt für die Bildung von Jahreskohorten (Anwendung von IFRS 17.22; Artikel 2 der EU-Verordnung).
Endorsement weiterer Änderungen an den Übergangsvorschriften
Am 9.12.2021 wurde IFRS 17 nochmals seitens des IASB ergänzt. Die begrenzten Änderungen betreffen speziell die Übergangsvorschriften bei der erstmaligen gemeinsamen Anwendung von IFRS 17 und IFRS 9.
10 Monate später wurde mit Verordnung (EU) 2022/1491 der Kommission zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1126/2008 diese Änderung am 8.9.2022 in EU-Recht übernommen und einen Tag später im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht.
Widerspruch und (Auf-)Lösung bei der Darstellung von Vorjahresinformationen
Wendet ein (Versicherungs-)Unternehmen in der ersten Berichtsperiode – ab 1.1.2023 – IFRS 17 und zeitgleich IFRS 9 erstmals an, bestanden bislang unterschiedliche Übergangsvorschriften, speziell hinsichtlich der Vorgaben für die Darstellung der Vorjahreszahlen.
- IFRS 17 verlangt von Unternehmen die (angepasste) Darstellung von Vergleichsinformationen für die der erstmaligen Anwendung von IFRS 17 vorausgehenden Periode (bei Erstanwendung in 2023 somit für 2022).
- IFRS 9 sieht hinsichtlich der Klassifizierungs- und Bewertungsvorschriften für finanzielle Vermögenswerte jedoch vor, dass ein Unternehmen – wahlrechtsweise – Vorjahresinformationen nicht anpassen muss oder nicht für den Vermögenswert anpassen darf, da diese in der Vergleichsperiode ausgebucht wurden.
Hierbei können Unstimmigkeiten (mismatches) bei der Darstellung der Vorjahresvergleichszahlen entstehen, da diese nach IFRS 17 vollständig, nach IFRS 9 aber nur teilweise angepasst werden müssen/können.
Die nunmehr auch in EU-Recht übernommenen Änderungen lösen den Widerspruch durch eine begrenzte Erweiterung der Transition-Regelungen zu IFRS 17 (IFRS 17.C28A-C28E). Danach ist es – wahlrechtsweise – erlaubt, finanzielle Vermögenswerte, die im Zusammenhang mit nach IFRS 17 qualifizierenden (Versicherungs-)Verträgen stehen, in den Vorjahreswerten so darzustellen, als ob die Klassifizierungs- und Bewertungsregelungen gem. IFRS 9 angewendet worden wären. Die Übergangsvorschriften in IFRS 9 selbst sind nicht betroffen.
Änderung im Kontext zu ESMA Public Statement
Am 13.5.2022 hat die ESMA (Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde) ein public statement Transparency on implementation of IFRS 17 Insurance Contracts mit Empfehlungen zu Angaben zum Übergang auf IFRS 17 (Good disclosure practices on expected impacts) veröffentlicht. Da es sowohl in der Übergangsphase als auch in der Folgezeit zu Umsetzungs- und Auslegungsfragen kommen kann, erwartet die ESMA, dass (Versicherungs-)Unternehmen ihre internen Rechnungslegungsmodelle im Jahr 2022 im Hinblick auf die Bewertungsaspekte des Standards und sein Zusammenspiel mit IFRS 9 möglicherweise weiterhin anpassen und kalibrieren. Zur Transparenz solcher Umsetzungs- und Auslegungsthemen verweist ESMA auf die Anforderungen von IAS 8.30 und IAS 8.31, insbesondere den Angaben über erwartete Auswirkungen.
Die Angaben zu den erwarteten Auswirkungen sollten keine Standardformulierungen (boiler plate) enthalten und den Nutzern helfen die auf der Grundlage von IFRS 4 offengelegten Informationen so weit wie möglich auf die wichtigsten Darstellung nach IFRS 17 zuzuordnen. Die Angaben sollten Erläuterungen dazu enthalten, wie die Bilanzierung, die derzeit für verschiedene Arten von Versicherungsverträgen berichtet wird, sich (wahrscheinlich) nach IFRS 17 unterscheiden wird.
Praxis-Tipp: Änderungen der Übergangsvorschriften sowie Public Statement der ESMA berücksichtigen
Das Inkrafttreten von IFRS 17 in der EU am 1.1.2023 steht nun bevor. Die Änderungen an den Übergangsvorschriften zeigen die Komplexität im Zeitpunkt des Übergangs auf. Unternehmen sollten neben der Änderung auch das Public Statement der ESMA berücksichtigen.
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