Kernaussage
Durch die Umstellung auf eine vorschüssige Erhebung von Beiträgen zur Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) sind für Geschäftsjahre, die nach dem 31.12.2021 beginnen – anders als in der Vergangenheit – Rückstellungen "nur" in Höhe der Differenz zwischen dem durch das Mitgliedsunternehmen ermittelten Jahresbeitrag am Abschlussstichtag und den vorschüssig gezahlten Abschlagszahlungen im Jahresabschluss zu berücksichtigen. Sofern diese Differenz nicht zu einer Nachzahlung, sondern zu einem Erstattungsanspruch des Mitgliedsunternehmens führt, ist dieser als sonstige Forderung innerhalb der sonstigen Vermögensgegenstände zu aktivieren.
Im Zuge der Umstellung der Beitragserhebung war das Kalenderjahr 2021 beitragsfrei, sodass im Jahresabschluss 2021 keine Rückstellung für den Beitrag 2021 gebildet werden durfte.
13.1 Umstellung der Beitragserhebung bei der VBG
Bis zum 31.12.2021 hat die Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG) die Beiträge von ihren Mitgliedsunternehmen nachschüssig erhoben. Der Beitrag für das bereits abgelaufene Kalenderjahr wurde somit immer erst Mitte Mai des Folgejahres auf der Basis der tatsächlichen Verhältnisse des abgelaufenen Kalenderjahres ermittelt und zur Zahlung fällig gestellt.
Dieses System der Beitragserhebung hat die VBG zum 1.1.2022 des Inhalts geändert, dass sie die Mitgliedsbeiträge nunmehr vorschüssig erhebt. Der für das jeweilige Kalenderjahr anfallende Beitrag wird von der VBG vorläufig berechnet und von dem jeweiligen Mitgliedsunternehmen durch 4 Abschlagszahlungen Mitte Februar, Mai, August und November des abzurechnenden Kalenderjahrs beglichen. Bei Mitgliedsunternehmen mit einer Beitragssumme von weniger als 5.000 EUR wird lediglich eine Abschlagszahlung Mitte Mai des jeweiligen Abrechnungszeitraums fällig. Die endgültige Abrechnung führt die VBG im Mai des Folgejahres durch: Übersteigt der endgültig ermittelte Beitrag die bereits geleisteten Abschlagszahlungen des Mitgliedsunternehmens, muss es eine Nachzahlung leisten. Andernfalls erhält es eine Erstattung von der VBG.
13.2 Auswirkungen auf die Bilanzierung der Mitgliedsunternehmen
Die Änderungen bei der Beitragserhebung wirken sich auf die Berechnung von Rückstellungen für (der Höhe nach) ungewisse Verbindlichkeiten gegenüber der VBG aus. Bislang entsprach die Höhe der Rückstellung dem voraussichtlichen Jahresbeitrag für das abgelaufene Beitragsjahr. Dieser wurde von den Mitgliedsunternehmen im Rahmen der Aufstellung des Jahresabschlusses jeweils selbst berechnet. Die endgültige Abrechnung im Folgejahr seitens der VBG ergab bei den Mitgliedsunternehmen entweder einen periodenfremden Aufwand (sofern die Rückstellung zu niedrig dotiert war) oder einen periodenfremden Ertrag (sofern der endgültige Beitrag niedriger war als die dafür gebildete Rückstellung).
Mit der Umstellung der Beitragserhebung ab dem 1.1.2022 hat das Mitgliedsunternehmen nunmehr bei der Aufstellung seines Jahresabschlusses weiterhin den voraussichtlichen Jahresbeitrag zu ermitteln, diesen aber künftig den bereits unterjährig geleisteten Abschlagszahlungen gegenüberzustellen. Ergibt sich nach dieser Berechnung eine voraussichtliche Nachzahlungsverpflichtung, so hat das Mitgliedsunternehmen (nur) in Höhe der Differenz zwischen dem ermittelten Jahresbeitrag am Abschlussstichtag und den vorschüssig gezahlten Abschlagszahlungen eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu passivieren. Ergibt sich aus der Berechnung, dass die Abschlagszahlungen den Jahresbeitrag übersteigen, aktiviert das Mitgliedsunternehmen eine sonstige Forderung (Erstattungsanspruch). Im Fall eines kalenderjahrgleichen Geschäftsjahrs gilt dies erstmals für den Abschlussstichtag 31.12.2022. Mit der endgültigen Abrechnung des für das abgelaufene Kalenderjahr zu veranlagenden Beitrags durch die VBG Mitte Mai des Folgejahres wird die im Vorjahr gebildete Rückstellung verbraucht bzw. ein im Vorjahr aktivierter Erstattungsanspruch beglichen und ein sich eventuell ergebender Differenzbetrag ergebniswirksam als periodenfremder Aufwand oder Ertrag erfasst.
Die Festsetzung der für das aktuelle Jahr zu leistenden Vorschüsse erfolgt zusammen mit der endgültigen Abrechnung des Vorjahres.
Literaturtipp
Lüdenbach, Aufwand und Rückstellung für Berufsgenossenschaftsbeiträge bei "Pausenjahr", StuB 2022, S. 551 ff.