Gleich mehrere Gesetzesänderungen sind bei den Abschreibungen vorgesehen. Auch diese sollen dazu dienen, dass angeschaffte, hergestellte oder eingelegte Wirtschaftsgüter schneller abgeschrieben werden können.
2.7.1 Befristete Wiedereinführung der degressiven AfA (§ 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E)
Nachdem für die Jahre 2020 bis 2022 aufgrund der wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie vorübergehend die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geschaffen wurde, soll die Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung nunmehr wiederum vorübergehend ermöglicht werden. Nach § 7 Abs. 2 Satz 1 EStG-E kann die degressive Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt worden sind, statt der linearen Abschreibung in Anspruch genommen werden. Der dabei anzuwendende Prozentsatz darf höchstens das Zweieinhalbfache des bei der linearen Abschreibung in Betracht kommenden Prozentsatzes betragen und 25 % nicht übersteigen. Nach dem Gesetzesentwurf ist vorgesehen, dass dies bereits in dem Veranlagungszeitraum der Gesetzesverkündung gilt. Mithin ist die degressive AfA voraussichtlich bereits für das Wirtschaftsjahr 2023 zulässig.
2.7.2 Befristete degressive AfA für Wohngebäude (§ 7 Abs. 5a EStG-E)
Zur Bekämpfung des Wohnraummangels soll eine degressive AfA für Gebäude befristet ermöglicht werden. Diese degressive Abschreibung soll nur für Wohngebäude zulässig sein, die in Deutschland oder der EU bzw. dem EWR belegen sind. Die Herstellung des Wohngebäudes muss nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 begonnen werden. Maßgeblich ist die Baubeginnsanzeige. Sollten landesrechtlich im Einzelfall keine Baubeginnsanzeigen vorgeschrieben sein, hat der Steuerpflichtige zu erklären, dass er den Baubeginn gegenüber der zuständigen Baubehörde freiwillig angezeigt hat (§ 7 Abs. 5a Satz 3 EStG-E). Im Fall der Anschaffung ist die Inanspruchnahme der degressiven AfA nur dann möglich, wenn der maßgebliche Vertrag nach dem 30.9.2023 und vor dem 1.10.2029 rechtswirksam abgeschlossen wird.
Die AfA in fallenden Jahresbeträgen kann nach einem unveränderlichen Prozentsatz in Höhe von 6 % vom jeweiligen Buchwert (Restwert) vorgenommen werden (§ 7 Abs. 5a Satz 4 EStG-E). Anders als bei der degressiven AfA nach § 7 Abs 5 EStG ist für die hier geregelte geometrisch-degressive Abschreibung § 7 Abs. 1 Satz 4 EStG anzuwenden (§ 7 Abs. 5a Satz 5 EStG-E). Das bedeutet, dass die degressive Absetzung nach § 7 Abs. 5a EStG im Jahr der Anschaffung oder Herstellung zeitanteilig zu erfolgen hat. Solange die AfA in fallenden Jahresbeträgen nach § 7 Abs 5a EStG vorgenommen wird, sind Absetzungen für außergewöhnliche technische oder wirtschaftliche Abnutzungen nicht zulässig (§ 7 Abs. 5a Satz 6 EStG-E). Soweit diese eintreten, kann zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG gewechselt werden. Der Steuerpflichtige hat ein Wahlrecht, zur linearen AfA nach § 7 Abs. 4 EStG zu wechseln (§ 7 Abs. 5a Satz 7 EStG-E). Nach dem Wechsel zur AfA nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 Buchst. a EStG ist die lineare AfA vom Restwert vorzunehmen. Der Restwert ermittelt sich dabei von den um die bisherigen Abschreibungen geminderten ursprünglichen Anschaffungs- und Herstellungskosten; ggf. kommt die Anwendung von § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG (AfA nach der verbleibenden tatsächlichen Nutzungsdauer) in Betracht, soweit die Voraussetzungen vorliegen.
Der neue § 7 Abs. 5a EStG soll am Tag nach der Verkündung des Wachstumschancengesetzes in Kraft treten. Damit würde die allgemeine Anwendungsregelung für den VZ 2023 (§ 52 Abs. 1 EStG) greifen.
2.7.3 Sonderabschreibung für Mietwohnungsbau – § 7b EStG
Nach der Neufassung des § 7b EStG können für Neubauten bei Mietwohnungen in einem erweiterten Umfang Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Die Bemessungsgrundlagen für die Sonderabschreibungen werden voraussichtlich auf 4.000 EUR angehoben, die schädlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 4.800 EUR auf 5.200 EUR pro Quadratmeter Wohnfläche.
2.7.4 Anhebung der Sonderabschreibung nach § 7g EStG
Die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG beträgt derzeit bis zu 20 % der Investitionskosten und gilt für Betriebe, die die Gewinngrenze von 200.000 EUR im Jahr, das der Investition vorangeht, nicht überschreiten. Die Sonderabschreibung kann unabhängig von der Inanspruchnahme eines Investitionsabzugsbetrags geltend gemacht werden und beliebig auf das Jahr der Anschaffung oder Herstellung und die folgenden 4 Jahre verteilt werden. Nun soll die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG auf bis zu 50 % angehoben werden. Die Neuregelung soll erstmals für solche Wirtschaftsgüter Anwendung finden, die nach dem 31.12.2023 angeschafft oder hergestellt werden (§ 52 Abs. 16 Satz 6 EStG-E).