2.9.1 Fachlicher Hinweis: Pflichten des Wirtschaftsprüfers als "prüfender Dritter" bei der Einreichung der Schlussabrechnung zur Überbrückungshilfe I–III sowie zur November- und Dezemberhilfe (Paket 1), (Stand: 23.9.2022)
Primär aus dem Blickwinkel der Wirtschaftsprüfer geht der Fachliche Hinweis des IDW auf die Pflichten des Wirtschaftsprüfers als "prüfender Dritter" nach Frage 3.9. der FAQs zur Schlussabrechnung ein. Zudem werden die Aussagen des Wirtschaftsprüfers im Antragsportal des Bundes aufgezeigt und Beispielformulierungen für die Bescheinigung des Wirtschaftsprüfers vorgeschlagen.
2.9.2 Fachlicher Hinweis des IDW: Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds und Auswirkungen auf Finanzberichte zum oder nach dem 30.9.2022 (Stand: 30.9.2022)
In dem fachlichen Hinweis wird eingegangen auf die Auswirkungen der Unsicherheiten auf Prognosen, den Ansatz und die Bewertung von Finanzinstrumenten, die Notwendigkeit einer transparenten Berichterstattung in Anhang und Lagebericht sowie auf den Bestätigungsvermerk mit Fokus auf der Aufnahme eines Hinweises zur Hervorhebung eines Sachverhalts im Zusammenhang mit den bestehenden Unsicherheiten.
2.9.3 Fachlicher Hinweis des VFA: Handelsrechtliche Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen nach § 341b HGB (Stand: 27.10.2022)
Der Versicherungsfachausschuss des IDW (VFA) hat anlässlich der vielschichtigen wirtschaftlichen Entwicklungen mit dem Hinweis klargestellt, dass die in der Vergangenheit ergänzend zur IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Auslegung des § 341b HGB (neu) (IDW RS VFA 2) veröffentlichten versicherungsspezifischen Auslegungen des VFA weiterhin Anwendung finden. Dies betrifft insbesondere die Anwendung der Aufgreifkriterien für eine voraussichtlich dauernde Wertminderung (Berichterstattung über die 149. VFA-Sitzung) sowie die Bewertung von Schuldtiteln des Kapitalanlagebestands von Versicherungsunternehmen bei Ratingverschlechterungen (Berichterstattung über die 176. VFA-Sitzung). Die zentralen Ausführungen aus den unterschiedlichen Veröffentlichungen des VFA werden hierzu zusammenfassend wiedergegeben. Darüber hinaus hat der VFA weitere Konkretisierungen bzw. Klarstellungen zur Bewertung von Kapitalanlagen bei Versicherungsunternehmen ergänzt.
2.9.4 Fachlicher Hinweis des IDW BFA: Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Geldwäscheprüfung nach § 29 Abs. 2 KWG und die Beurteilung der MaRisk-Compliance-Funktion (Finanzsanktionen)
Der IDW Bankenfachausschuss (BFA) hat einen neuen Fachlichen Hinweis zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Geldwäscheprüfung nach § 29 Abs. 2 KWG und die Beurteilung der MaRisk-Compliance-Funktion (Finanzsanktionen) verabschiedet. Der Hinweis ordnet zunächst klarstellend allgemein die Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die aufsichtsrechtliche Geldwäscheprüfung ein. Darauffolgend werden beispielhafte Prüfungshandlungen genannt und auf den Umgang mit Finanzsanktionen aufmerksam gemacht.
2.9.5 Fachlicher Hinweis des IDW BFA zu ausgewählten Bilanzierungsfragen nach HGB bei Instituten
Der Bankenfachausschuss (BFA) des IDW hat sich unter Berücksichtigung der Entwicklung des wirtschaftlichen Umfelds mit ausgewählten Fragen zur Bilanzierung und Berichterstattung nach HGB zum Abschlussstichtag 31.12.2022 bei Instituten beschäftigt und hierzu einen neuen Fachlichen Hinweis verabschiedet. Der Hinweis skizziert die engen Voraussetzungen für Umwidmungen in das Anlagevermögen, thematisiert sog. Management Adjustments im Rahmen der Pauschalwertberichtigung nach IDW RS BFA 7 und ein greift einzelne Aspekte der verlustfreien Bewertung von zinsbezogenen Geschäften des Bankbuchs nach IDW RS BFA 3 n. F. auf.
2.9.6 IDW Praxishinweis: Ausgestaltung und Prüfung eines Compliance Management Systems zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung im Nicht-Finanzsektor gemäß IDW PS 980 n. F. (09.2022) (IDW Praxishinweis 1/2022)
Mit dem IDW Praxishinweis gibt das IDW Hinweise zur Ausgestaltung und freiwilligen Prüfung von Compliance Management Systemen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung (Geldwäsche-CMS) im Nicht-Finanzsektor. Er basiert auf dem IDW PS 980 n. F. (09.2022) und konkretisiert, wie diese Grundsätze auf ein Geldwäsche-CMS im Nicht-Finanzsektor angewendet werden können. Die Hinweise zu den Grundelementen eines Geldwäsche-CMS berücksichtigen dabei die Besonderheiten, die sich aus den Anforderungen des GwG im Nicht-Finanzsektor ergeben. Da für Unternehmen des Finanzsektors (insb. Kreditinstitute, Versicherungen, Investmentvermögen und Kapitalverwaltungsgesellschaften) besondere aufsichtliche Vorgaben an die Prüfung der Vorkehrungen zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung bestehen (vgl. u. a. § 29 Abs. 2 Satz 1 KWG, § 35 Abs. 5 VAG sowie § 38 Abs. 4 KAGB und entsprechende Prüfungsberichtsverordnungen), findet der IDW Praxishinweis keine Anwendung auf Unternehmen des Finanzsektors.
2.9.7 IDW Praxishinweis: Auswirkungen der Turbulenzen auf den Energiemärkten auf die Energiebranche
Der EFA hat sich mit den Auswirkungen der Turbulenzen auf den Energiemärkten infolge des Krieges in der Ukraine auf die handelsrechtliche Rechnungslegung und Prüfung von Energieversorgungsunternehmen in einem Fachlichen Hinweis auseinandergesetzt. Der Fachliche Hinweis ist im Fragen-und-Antworten-Format gestaltet und baut auf den branchenübergreifenden Fachlichen Hinweisen des IDW zu den Auswirkungen des Krieges in der Ukraine auf die Rechnungslegung und deren Prüfung auf. Die Sammlung von bilanziellen und prüferischen Themenstellungen ist nicht abschließend und wird kurzfristig z. B. aufgrund der Gesetzgebungsverfahren zu den Erdgas-, Wärme- und Strompreisbremsen ergänzt (z. B. Abschöpfung von Zufallserlösen).
2.9.8 IDW Fachlicher Hinweis: Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf die Rechnungslegung und deren Prüfung (4. Update, Dezember 2022)
Mit dem Update werden 4 Fragen und Antworten in den Fachlichen Hinweis "Auswirkungen des Ukraine-Krieges auf Rechnungslegung und Prüfung" aufgenommen. Die neuen Fragen betreffen zum einen die handelsbilanziellen Auswirkungen der gestiegenen Kosten für Wärme bei Unternehmen der Immobilienwirtschaft. Zum anderen werden 3 Themen adressiert, die für IFRS-Bilanzierer – insbesondere auch mit Blick auf ...