IDW konkretisiert Verantwortlichkeiten bei der Abschlussprüfung sowie Anhangangaben
Neuerungen bei der Durchführung von Abschlussprüfungen
Am 8.6.2022 gab das Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) die Verabschiedung von ISA [DE] 315 (Revised 2019) zu Risiken wesentlicher falscher Darstellungen bekannt. Der ISA [DE] (Revised 2019) behandelt die Verantwortlichkeit des Abschlussprüfers zur Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen im Abschluss und hat damit auch eine hohe Relevanz für die vorausgehende Selbstprüfung im Unternehmen.
Ausgangspunkt waren Vorgaben vom International Auditing and Assurance Standards Board (IAASB), die die Anforderungen zur Risikoidentifizierung und -beurteilung grundlegend überarbeitet haben. Daraus ergaben sich für die Durchführung von Abschlussprüfungen u.a. folgende Neuerungen:
- gesonderte Identifizierung und Beurteilung der Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Aussageebene; insb. Identifizierung sämtlicher Risiken wesentlicher falscher Darstellungen auf Abschlussebene, die "reasonably possible" sind (aus ISA 315 (Revised 2019) resultierende Folgeänderungen in ISA 200),
- Anwendung inhärenter Risikofaktoren und Einführung des Konzepts "Spektrum inhärenter Risiken",
- Neudefinition des Begriffs "bedeutsames Risiko" als identifiziertes Risiko wesentlicher falscher Darstellungen,
- für das die Beurteilung des inhärenten Risikos nahe am oberen Ende des Spektrums inhärenter Risiken liegt oder
- das nach anderen ISA als bedeutsames Risiko zu behandeln ist.
Die Verlautbarung gilt erstmals für die Prüfung von Abschlüssen für Zeiträume, die am oder nach dem 15.12.2022 beginnen, mit Ausnahme von Rumpfgeschäftsjahren, die vor dem 31.12.2023 enden. Eine freiwillige vorzeitige Anwendung ist zulässig. Der überarbeitete Standard wurde in Heft 6/2022 der IDW Life veröffentlicht.
Anhangsangaben zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen
Am 18.5.2022 wurde der Entwurf der Neufassung von IDW RS HFA 33 IDW Stellungnahme zur Rechnungslegung: Anhangangaben nach §§ 285 Nr. 21, 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB zu Geschäften mit nahe stehenden Unternehmen und Personen verabschiedet. Die Verlautbarung war im Gefolge des BilMoG im Jahr 2010 erarbeitet und seither nicht mehr geändert worden. Zwischenzeitlich haben § 288 Abs. 2 und § 314 Abs. 1 Nr. 13 HGB durch das BilRUG aus dem Jahr 2015 Änderungen erfahren. Zwar zeichnet die Mehrzahl der vorgeschlagenen Änderungen allein die inzwischen geltende Gesetzeslage nach und es wurden Verweise auf inzwischen ausgelaufene Regelungen gestrichen. Da die vorgesehenen Änderungen jedoch nicht durchgängig rein redaktioneller Natur sind, hat der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des IDW entschieden, dass die Neufassung den vollständigen Due Process (mit der Möglichkeit zur Kommentierung durch die Öffentlichkeit) durchlaufen soll, bevor sie als finale, den IDW RS HFA 33 in der bisherigen Fassung ersetzende Verlautbarung verabschiedet wird. Aufgrund des geringen Umfangs der (materiellen) Änderungen bzw. Neuerungen wurde eine relativ kurze Stellungnahmefrist bis zum 31.08.2022 festgesetzt.
Es bleibt inhaltlich aber bei den bisherigen Definitionen für nahestehende Unternehmen und Personen und in IDW RS HFA 33 nF, Tz. 17 findet sich weiter das sehr gute tabellarische Beispiel für die Durchführung der geforderten Anhangabgaben.
Der FAB hat eine Empfehlung zur Anwendung schon des Entwurfs IDW ERS HFA 33 n.F. ausgesprochen – in Anbetracht dessen, dass die §§ 285, 288 und 314 HGB i.d.F. des BilRUG erstmals bereits auf Jahres- bzw. Konzernabschlüsse für Geschäftsjahre anzuwenden waren, die nach dem 31.12.2015 begonnen haben.
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