Dr. Ulf-Christian Dißars, Prof. Dr. Stefan Müller
Zum 1.1.2024 ist das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrecht in Kraft getreten. Das bereits im Juni 2021 verabschiedete Gesetz reformiert das Personengesellschaftsrecht umfassend und passt das Recht der Personengesellschaften an die, in den letzten Jahren weiterentwickelte, Rechtspraxis an. Besonders von den neuen Regelungen betroffen ist das Recht der Gesellschaften bürgerlichen Rechts (GbR), welches im Zuge der Modernisierung neugestaltet wurde. Weiterhin wurde die Rechtsform der Personenhandelsgesellschaft (OHG, KG, GmbH & Co. KG) auch für Freiberufler (z. B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Rechtsanwälte) geöffnet. Trotz umfangreicher Neuerungen enthält das MoPeG keine unmittelbaren Änderungen in Bezug auf die Rechnungslegungsvorschiften (§§ 238–315 HGB sowie §§ 1–§ 5 PublG) und die Besteuerung von Personengesellschaften. Dennoch wirken sich einige der neuen Regelungen mittelbar auf die Rechnungslegung von Personengesellschaften.
Im Jahr 2024 zu berücksichtigen sind unter anderem die neugefassten Vorschriften zur Gewinnermittlung und Gewinnverteilung von Personenhandelsgesellschaften (§§ 120–122 HGB, § 172 Abs. 4 HGB). Nach § 120 Abs. 1 HGB sind geschäftsführende Gesellschafter nunmehr verpflichtet, den Jahresabschluss nach § 242 Abs. 3 HGB aufzustellen. Die Verteilung des Gewinns bzw. Verlusts erfolgt dabei nach Maßgabe des § 709 Abs. 3 BGB und ist demnach fortan vorrangig nach der Anteilsquote der jeweiligen Gesellschafter zu berechnen. Der Jahresabschluss ist nach § 121 HGB von den Gesellschaftern mittels eines Beschlusses festzustellen. Da der Gesetzgeber von dem Prinzip der Vollausschüttung ausgeht, haben die Gesellschafter mit Feststellung des Jahresabschlusses einen Anspruch auf die Auszahlung des ermittelten Gewinnanteils (§ 122 HGB). Entsprechend sind die Gewinnanteile auf den Gesellschafterkonten im Fremdkapital auszuweisen.
Auch die Regelungen zur Ausschüttungssperre für Kommanditgesellschaften wurden redaktionell angepasst. Durch den neu eingefügten Verweis in § 172 Abs. 4 Satz 3 HGB auf § 253 Abs. 6 Satz 2 HGB stellt der Gesetzgeber klar, dass auch die Gewinne aus der Abzinsung von Pensionsrückstellung, konkret die Gewinne aus dem Unterschiedsbetrag zwischen der Abzinsung mit dem 10-Jahres-Durchschnittszinssatz statt des 7-Jahres-Durchschnittszinssatzes, in die Ausschüttungssperre zur Berechnung des Kapitals des Kommanditisten einbezogen werden müssen.
Ebenfalls zu beachten sind die erweiterten Informationsrechte der Kommanditisten in § 166 HGB. Durch die Neuregelungen können Kommanditisten auch das – in der vorherigen Fassung noch ausgeschlossene – allgemeine Büchereinsichtsrecht in Anspruch nehmen. Die neugefassten Informationsrechte können nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen werden.