Zusammenfassung
Die Handelsbilanz ist Bestandteil des Jahresabschlusses buchführungspflichtiger Unternehmen. Sie schließt die Buchführung ab und gibt einen Überblick über das am Bilanzstichtag vorhandene Vermögen. Einerseits dient die Handelsbilanz der Information verschiedener Interessengruppen, andererseits bildet sie den Ausgangspunkt für die Steuerbilanz und damit für die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns bzw. Einkommens. Neben diesen beiden gebräuchlichsten Bilanzformen gibt es Sonderbilanzen, die bei bestimmten Anlässen, z. B. bei einer Umwandlung oder bei dem Ausscheiden eines Gesellschafters, erstellt werden müssen bzw. können. Für diese gelten zum Teil andere Grundsätze als für die regelmäßigen Jahresbilanzen.
Regelungen zu Handelsbilanzen enthalten die §§ 238ff. HGB, wobei die §§ 264ff. HGB nur auf Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Unternehmen anzuwenden sind. Viele Bestimmungen gelten aufgrund des Grundsatzes der Maßgeblichkeit der Handels- für die Steuerbilanz in § 5 Abs. 1 EStG auch steuerrechtlich, sofern dem keine steuerrechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die E-Bilanz ist in § 5b EStG geregelt.
1 Bilanzierungspflicht und freiwillige Bilanzierung
Buchführungspflichtige Kaufleute müssen nach § 242 Abs. 1 HGB zu Beginn ihrer Tätigkeit und für den Schluss jedes Geschäftsjahrs einen das Verhältnis des Vermögens und der Schulden darstellenden Abschluss anfertigen, d. h. eine (einmalige) Eröffnungsbilanz und eine alljährliche Schlussbilanz. Während diese Handelsbilanz einen stichtagsbezogenen, im Regelfall auf den 31.12. eines Jahrs gerichteten Überblick über die Situation des Unternehmens gibt, zeigt die Gewinn- und Verlustrechnung die Erträge und Aufwendungen des entsprechenden Geschäftsjahrs. Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung bilden den handelsrechtlichen Jahresabschluss.
Freiwillig bilanzieren können alle Steuerpflichtigen, die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbstständiger Arbeit erzielen. Eine freiwillig aufgestellte Bilanz ist dann auch für die steuerrechtliche Gewinnermittlung maßgebend.
Gründe für freiwillige Bilanzierung
Der freiwillige Übergang zur Bilanzierung bietet sich vor allem dann an, wenn Kredite aufgenommen werden sollen, weil Banken bilanzierende Unternehmen gegenüber Einnahmen-Überschussrechnern meist vorziehen. Auch die der Bilanzierung vorbehaltene erstmalige Bildung von Rückstellungen kann für die Aufgabe einer Einnahmen-Überschussrechnung sprechen. Darüber hinaus ist zu beachten, dass die Thesaurierung von Gewinnen nach § 34a EStG nur bilanzierenden Einzelunternehmen und Personengesellschaften erlaubt ist. Dagegen kann die elektronische Übermittlung der E-Bilanz an das Finanzamt gegen eine freiwillige Bilanzierung sprechen; allerdings hat dieser Aspekt geringe Bedeutung, da auch die Anlage EÜR elektronisch übermittelt werden muss.
Das Wahlrecht zur Gewinnermittlung durch Bilanz oder Einnahmen-Überschussrechnung wird nicht bereits zu Beginn des Wirtschaftsjahrs durch Erstellung einer Eröffnungsbilanz, Einrichtung der Buchführung und laufende Aufzeichnungen der Betriebseinnahmen und -ausgaben ausgeübt, sondern erst, wenn nach Ablauf des Wirtschaftsjahrs eine Jahresabschlussbilanz erstellt wird.
2 Handels- und Steuerbilanz
Die Handelsbilanz soll als Teil des Jahresabschlusses ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens vermitteln.
Adressaten der Handelsbilanz sind
- die nicht in der Geschäftsführung tätigen Gesellschafter des Unternehmens,
- dessen Kreditgeber, Lieferanten, Kunden und Arbeitnehmer.
Diesen ist eines gemeinsam: Sie haben alle ein Interesse daran, dass das Unternehmen regelmäßige Zahlungen, z. B. in Form von Gewinnausschüttungen, Zins- und Tilgungsleistungen oder Löhnen erbringen kann. Allerdings haben diese Personengruppen nur bei Kapitalgesellschaften und Personengesellschaften, an denen keine natürliche Person als voll haftender Gesellschafter beteiligt ist, die Möglichkeit, die Bilanz einzusehen. Alle anderen Unternehmen müssen ihren handelsrechtlichen Jahresabschluss nicht veröffentlichen bzw. hinterlegen.
Aus der Handelsbilanz kann eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz abgeleitet werden, die Steuerbilanz. Zwingend ist die Erstellung einer Steuerbilanz jedoch nicht. Für Besteuerungszwecke genügt auch eine reine Handelsbilanz, deren Ergebnis in Form einer Überleitungsrechnung an die steuerrechtlichen Vorschriften angepasst wird. Hieraus wird bereits deutlich, dass Handels- und Steuerbilanz voneinander abweichen, weil mit beiden Rechenwerken unterschiedliche Ziele verfolgt werden. Während die Handelsbilanz vom Vorsichtsprinzip geprägt ist, hat der Fiskus großes Interesse an einer periodengerechten Gewinnermittlung und steht handelsrechtlichen Möglichkeiten, diesen Gewinn zu mindern, ablehnend gegenüber.
Einheitsbilanz statt getrennter Handels- und Steuerbilanz
Da der Aufwand, gesondert...