Rz. 2
Abs. 1 enthält die wesentlichen berufsüblichen Abschlussarbeiten auf der Grundlage einer vorhandenen, ordnungsmäßigen Buchführung.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist seit dem 29. 05. 2009 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Bilanzierungsvorschriften für die Bundesrepublik Deutschland neu gefasst. Ziel dieses Gesetzes ist für Unternehmer im HGB ein Bilanzrecht zu schaffen, das ihnen im Hinblick auf die internationale Rechnungslegung nach IFRS eine gleichwertige, aber kostengünstigere und praxisgerechtere Alternative bietet. Diese Bilanz nach HGB soll auch weiterhin Grundlage sowohl für die Ausschüttungsbemessung als auch für die steuerliche Gewinnermittlung bleiben. Ebenso bleibt das System der GoB erhalten. Mit diesem Gesetz wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG gestrichen, so dass Art. 66 Abs. 3 EGHGB die Erstanwendung der mit dem BilMoG geänderten Rechnungslegungsvorschriften für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2009 beginnen, regelt. Wahlweise können nach Art. 66 Abs. 3 Satz 6 die neuen Vorschriften auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2008 beginnen, angewandt werden. Diese Anwendung ist jedoch nur insgesamt möglich.
Die handelsrechtlichen Vorschriften für die Erstellung von Jahresabschlüssen wurden durch das BilMoG in erheblichem Umfang geändert, so dass für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften insbesondere beim Übergang vom bisherigen Handelsrecht zu den geänderten Vorschriften nach BilMoG grundlegende Änderungen in Ausweis und Bewertung der Bilanzposten der Handelsbilanz vorgenommen werden müssen. Diese Änderungen sind in der Steuerbilanz nicht durchzuführen. Damit ergibt sich, dass in den meisten Jahresabschlüssen, auch für Klein- und Kleinstunternehmen, zunächst eine Handelsbilanz zu erstellen ist, um aus der nach § 5 Abs. 1 EStG resultierenden Maßgeblichkeit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entweder durch die Erstellung einer Steuerbilanz (wenn die Abweichungen erheblich sind) oder durch eine Übergangsrechnung vom Handelsbilanzergebnis zum steuerlichen Gewinn zu generieren.
Nach § 33 StBerG gehört zu den Vorbehaltsaufgaben der StB, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften auch die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Da in dieser Gesetzesvorschrift die Handelsbilanz nicht als Vorbehaltsaufgabe für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe genannt ist, könnte der Eindruck entstehen, dass die Aufstellung der Handelsbilanz nicht mehr Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe sei. Diesem muss widersprochen werden, weil die Handelsbilanz aufgrund der Maßgeblichkeitsvorschrift für das Steuerrecht, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach wie vor Grundlage zur Ermittlung des für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Ergebnisses ist. Aus diesem Grund ist auch für die Erstellung der Handelsbilanz die StBVV anzuwenden.
Nicht zu den Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe i. S. d. § 33 StBerG gehören die Aufstellung von Bilanzen nach internationalen Vorschriften, IFRS, die Aufstellung von Planbilanzen, Liquiditätsbilanzen usw., die als vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG nach den §§ 612, 632 BGB mit der üblichen Vergütung berechnet werden (siehe E III – Rz. 17).
Rz. 2a
Die Neuordnung des Handelsrechts durch BilMoG erfordert für die Erstellung von Jahresabschlüssen neue Tätigkeitsfelder für den als Ersteller tätigen StB, die auftragsgebunden oder zwingend aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden. Dies hat auch für die Gebührenbemessung gegenüber dem Auftraggeber Auswirkungen, auf die nachfolgend hingewiesen wird:
(1) Übergangsregelungen
Die Art. 66 und 67 des EGHGB regeln die Übergangsvorschriften für die erstmalige Anwendung des BilMoG. Nach Art. 67 Abs. 4 EGHGB können niedrigere Wertansätze von Vermögensgegenständen, die auf der bis zum 28. 05. 2009 geltenden Fassung der entsprechenden handelsrechtlichen Vorschriften beruhen und die in Geschäftsjahren vorgenommen wurden, die vor dem 01. 01. 2011 begonnen haben, unter Anwendung der für sie geltenden Vorschriften in der bis zum 28. 05. 2009 geltenden Fassung fortgeführt werden. Soweit von diesem Wahlrecht nicht Gebrauch gemacht wird, sind die aus der Zuschreibung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen einzustellen, mit Ausnahme von Abschreibungen, die im letzten vor dem 01. 01. 2010 beginnenden Geschäftsjahr vorgenommen worden sind.
Das vorgenommene Wahlrecht hat der Bilanzaufstellende, also der Auftraggeber des StB, auszuüben. Der StB ist damit verpflichtet, seinen Auftraggeber auf die Möglichkeiten der Ausübung dieses Wahlrechts und die sich hieraus ergebenden Folgerungen im ersten nach BilMoG aufzustellenden Jahresabschluss hinzuweisen. In vielen Fällen wird die Nichtausübung des Wahlrechts, insbesondere dann, wenn umfangreiches Anlagevermögen vorliegt, zum Teil zu erheblichen Verbesserungen des Eigen...