1. Allgemeines
Rz. 1
Die Aufhebung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 1c war geboten, weil StB einen Lagebericht nicht erstellen dürfen. Sie können sehr wohl bei der Erstellung des Lageberichts beratend mitwirken; die Aufstellung des Lageberichts jedoch muss die Geschäftsführung oder der Vorstand selbst vertreten und durchführen.
Die Erhöhung des Rahmensatzes für die Aufstellung eines Zwischenabschlusses (§ 35 Abs. 1 Nr. 2) ist sachlich geboten, weil – wie in der amtlichen Begründung zutreffend dargestellt – Zwischenabschlüsse hinsichtlich ihrer Schwierigkeit, dem Arbeitsaufwand und dem Haftungsrisiko erhebliche Ansprüche an den StB stellen, die im Honorar abgebildet sein müssen.
Die Aufhebung der Vorschrift des § 35 Abs. 1 Nr. 8 war geboten, weil diese Tätigkeit der Zusammenstellung eines Jahresabschlusses aus übergebenen Endzahlen ohne Vornahme von Prüfungsarbeiten mit einer gewissenhaften Tätigkeit des StB nicht vereinbar ist.
Die vorgenommenen Änderungen sind Anpassungen an die tatsächlichen rechtlichen und vor allen Dingen haftungsrechtlichen Gegebenheiten im Rahmen der Jahresabschlusserstellung. Sie sind als erfreuliche Verbesserung der Gebührenvorschriften für diese Tätigkeit anzusehen.
2. Zu den einzelnen Vorschriften
Rz. 2
Abs. 1 enthält die wesentlichen berufsüblichen Abschlussarbeiten auf der Grundlage einer vorhandenen, ordnungsmäßigen Buchführung.
Das Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) ist seit dem 29. 05. 2009 in Kraft. Mit diesem Gesetz wurden die Bilanzierungsvorschriften für die Bundesrepublik Deutschland neu gefasst. Ziel dieses Gesetzes ist für Unternehmer im HGB ein Bilanzrecht zu schaffen, das ihnen im Hinblick auf die internationale Rechnungslegung nach IFRS eine gleichwertige, aber kostengünstigere und praxisgerechtere Alternative bietet. Diese Bilanz nach HGB soll auch weiterhin Grundlage sowohl für die Ausschüttungsbemessung als auch für die steuerliche Gewinnermittlung bleiben. Ebenso bleibt das System der GoB erhalten. Mit diesem Gesetz wurde § 5 Abs. 1 Satz 2 EStG gestrichen, so dass Art. 66 Abs. 3 EGHGB die Erstanwendung der mit dem BilMoG geänderten Rechnungslegungsvorschriften für Geschäftsjahre, die nach dem 31. 12. 2009 beginnen, regelt. Wahlweise können nach Art. 66 Abs. 3 Satz 6 die neuen Vorschriften auf Wirtschaftsjahre, die nach dem 31. 12. 2008 beginnen, angewandt werden. Diese Anwendung ist jedoch nur insgesamt möglich.
Die handelsrechtlichen Vorschriften für die Erstellung von Jahresabschlüssen wurden durch das BilMoG in erheblichem Umfang geändert, so dass für Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften insbesondere beim Übergang vom bisherigen Handelsrecht zu den geänderten Vorschriften nach BilMoG grundlegende Änderungen in Ausweis und Bewertung der Bilanzposten der Handelsbilanz vorgenommen werden müssen. Diese Änderungen sind in der Steuerbilanz nicht durchzuführen. Damit ergibt sich, dass in den meisten Jahresabschlüssen, auch für Klein- und Kleinstunternehmen, zunächst eine Handelsbilanz zu erstellen ist, um aus der nach § 5 Abs. 1 EStG resultierenden Maßgeblichkeit die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entweder durch die Erstellung einer Steuerbilanz (wenn die Abweichungen erheblich sind) oder durch eine Übergangsrechnung vom Handelsbilanzergebnis zum steuerlichen Gewinn zu generieren.
Nach § 33 StBerG gehört zu den Vorbehaltsaufgaben der StB, Steuerbevollmächtigten und Steuerberatungsgesellschaften auch die Hilfeleistung bei der Erfüllung von Buchführungspflichten, die aufgrund von Steuergesetzen bestehen, insbesondere die Aufstellung von Steuerbilanzen und deren steuerrechtliche Beurteilung. Da in dieser Gesetzesvorschrift die Handelsbilanz nicht als Vorbehaltsaufgabe für die Angehörigen der steuerberatenden Berufe genannt ist, könnte der Eindruck entstehen, dass die Aufstellung der Handelsbilanz nicht mehr Vorbehaltsaufgabe der steuerberatenden Berufe sei. Diesem muss widersprochen werden, weil die Handelsbilanz aufgrund der Maßgeblichkeitsvorschrift für das Steuerrecht, § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, nach wie vor Grundlage zur Ermittlung des für steuerliche Zwecke zu ermittelnden Ergebnisses ist. Aus diesem Grund ist auch für die Erstellung der Handelsbilanz die StBVV anzuwenden.
Nicht zu den Vorbehaltsaufgaben der steuerberatenden Berufe i. S. d. § 33 StBerG gehören die Aufstellung von Bilanzen nach internationalen Vorschriften, IFRS, die Aufstellung von Planbilanzen, Liquiditätsbilanzen usw., die als vereinbare Tätigkeit i. S. d. § 57 Abs. 3 StBerG nach den §§ 612, 632 BGB mit der üblichen Vergütung berechnet werden (siehe E III – Rz. 17).
Rz. 2a
Die Neuordnung des Handelsrechts durch BilMoG erfordert für die Erstellung von Jahresabschlüssen neue Tätigkeitsfelder für den als Ersteller tätigen StB, die auftragsgebunden oder zwingend aufgrund gesetzlicher Vorschriften erforderlich werden. Dies hat auch für die Gebührenbemessung gegenüber dem Auftraggeber Auswirkungen, auf die nachfolgend hingewiesen wird:
(1) Übergangsregelungen
Die Art. 66 und 67 des EGHGB regeln die Übergangsvorschriften für ...