Leitsatz

Stellt eine Betriebsprüfung nachträglich fest, dass ein Landwirt ein Grundstück seines Betriebsvermögens mit hohem Gewinn verkauft hat, darf er nachträglich eine §6b-Rücklage in Höhe des gesamten Veräußerungsgewinns in seine Bilanz einstellen.

 

Sachverhalt

Ein Landwirt hatte den Verkauf eines Grundstücks buchmäßig nicht erfasst, sondern das veräußerte Grundstück weiterhin in seiner Bilanz ausgewiesen. Eine spätere Betriebsprüfung erfasste diesen Gewinn, wollte aber die beantragte §6b-Rücklage nicht zulassen, weil die Voraussetzungen für eine Bilanzänderung nicht erfüllt seien. Wegen der Grundstücksveräußerung sei eine Bilanzberichtigung nur insoweit geboten, als der Buchwert des Grundstücks gewinnmindernd ausgebucht werden müsse. Der bisher nicht erfasste Verkaufserlös führe nicht zu der Bilanzberichtigung (durch das Finanzamt), die das Gesetz als Voraussetzung für eine Bilanzänderung (durch den Steuerpflichtigen) fordere.

 

Entscheidung

Das FG hielt die §6b-Rücklage für zulässig. Der Umfang der zulässigen Gewinnminderung im Rahmen der Bilanzänderung bestimme sich nicht nach den Auswirkungen allein der Ausbuchung des Grundstücks, sondern nach den Auswirkungen des zugrunde liegenden Geschäftsvorfalls. Dafür spreche der Wortlaut und der Sinn der Regelung. Nicht erfasste Veräußerungsgeschäfte seien ein typischer Anwendungsfall für Bilanzänderungen, bei denen das Gesetz eine Neutralisierung des nachträglich erfassten Gewinns ermöglichen wolle.

 

Hinweis

Das (einschränkte) Verbot einer Bilanzänderung kann sich für den Steuerpflichtigen als Falle erweisen, wenn er z.B. wegen eines Gewinneinbruchs auf Möglichkeiten der Gewinnminderung, z.B. durch eine §6b-Rücklage oder den Ausweis einer Rückstellung, verzichtet, später jedoch ein zusätzlicher Gewinn festgestellt wird, der ohne Auswirkungen auf das Bilanzbild bleibt, etwa weil betriebliche Honorare privat vereinnahmt wurden. Ggf. ist diese Gefahrenquelle bei Aufstellen der Bilanz sorgfältig zu prüfen.

 

Link zur Entscheidung

FG Münster, Urteil vom 14.09.2004, 2 K 3424/02 E

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