Leitsatz
Ein Bilanzansatz ist nicht objektiv fehlerhaft, wenn er nicht gegen ein handels- oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder -verbot verstößt. Daher scheidet in diesem Fall eine Bilanzberichtigung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG aus. Die Teilwertabschreibung einer Forderung ist zutreffend, wenn der Schuldner bilanziell überschuldet ist und der Gläubiger selbst nicht mehr mit einer Begleichung rechnet.
Sachverhalt
Die Klägerin ist Besitzgesellschaft im Rahmen einer Betriebsaufspaltung mit einer Schwester-GmbH. In Folge mehrerer Verlustjahre wies die Betriebs-GmbH zum 31.12.2003 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag aus. Die Klägerin hatte zum 31.12.2003 verschiedene Forderungen gegenüber der Betriebs-GmbH offen. Zum Zweck der Sanierung der GmbH wurde am 31.3.2004 ein Forderungsverzicht gegen Besserungsschein i.H.v. 40.000 EUR vereinbart. In der am gleichen Tag erstellten Bilanz für 2003 wies die Klägerin entsprechend geminderte Forderungen aus und stellte einen Aufwand in gleicher Höhe in ihre GuV ein. Im Rahmen der Gewinnfeststellung erkannte das Finanzamt die Forderungsabschreibung nur zur Hälfte als Betriebsausgaben an (§ 3c Abs. 2 EStG). Hiergegen legte die Klägerin Einspruch ein. Nach dem Hinweis des Finanzamtes, dass der Forderungsverzicht tatsächlich erst in 2004 erfolgt sei und bei einem Aufrechterhalten des Einspruchsbegehrens insoweit eine verbösernde Entscheidung in Betracht käme, nahm die Klägern den Einspruch wieder zurück. Allerdings versuchte sie die hinzugerechneten 20.000 EUR im Jahr 2004 als Aufwand geltend zu machen. Diesbezüglich trug die Klägerin vor, dass die Forderung in dieser Höhe in der Bilanz zum 1.1.2004 im Wege der Bilanzberichtigung zu reaktivieren und sodann gewinnmindernd auszubuchen sei.
Entscheidung
Das Gericht folgte der Finanzverwaltung und lehnte die Klage als unbegründet ab. Für das Jahr 2004 könne kein Aufwand aus einer Forderungsabschreibung geltend gemacht werden, da zum 1.1.2004 keine entsprechende Forderung aktiviert war. Eine "Reaktivierung" der Forderung i. H. v. 20.000 EUR durch eine Bilanzberichtigung sei nicht möglich, da die Voraussetzungen hierfür nicht gegeben seien. Insbesondere wurde durch die Ausbuchung der Forderung in 2003 nicht gegen eine handels- oder steuerrechtliche Bilanzierungsvorschrift verstoßen. Vor dem Hintergrund der bilanziellen Überschuldung der GmbH war bereits in diesem Zeitpunkt eine dauerhafte Wertminderung der Forderung eingetreten.
Hinweis
Die Klägerin versuchte durch eine Ausnutzung der Vorschriften zur Bilanzberichtigung eine möglicherweise günstigere BFH-Rechtsprechung hinsichtlich des Halbabzugsverbotes noch für die Teilwertabschreibung im Jahr 2003 anzuwenden. Diesem Anliegen schob das FG einen Riegel vor.
Link zur Entscheidung
FG Köln, Urteil vom 15.06.2011, 7 K 3709/07