Entscheidungsstichwort (Thema)
Fehlerhaftigkeit einer Teilwertabschreibung
Leitsatz (redaktionell)
1) Ein Bilanzierungsfehler, der eine Bilanzberichtigung rechtfertigt, ist nur dann gegeben, wenn ein Bilanzansatz nach den Erkenntnissen im Zeitpunkt der Bilanzerstellung objektiv gegen ein handels- oder steuerrechtliches Bilanzierungsgebot oder -verbot verstößt.
2) Die Teilwertabschreibung einer Forderung aufgrund dauerhafter Wertminderung ist nicht fehlerhaft, wenn der Schuldner in den letzten Jahren nicht unerhebliche Verluste erwirtschaftet hat, bilanziell überschuldet ist und der Steuerpflichtige die Forderung selbst als "nicht mehr werthaltig" einschätzt.
Normenkette
EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1, § 4 Abs. 2 S. 1
Tatbestand
Streitig ist, ob der Gewinn der Klägerin im Streitjahr aufgrund einer Forderungsabschreibung zu mindern ist.
Zwischen der Klägerin als Besitzunternehmen und der AB-GmbH als Betriebsgesellschaft besteht seit dem Jahr 1992 eine Betriebsaufspaltung, in deren Rahmen die Klägerin den für den Betrieb der GmbH erforderlichen Grundbesitz an die GmbH verpachtet. Gesellschafter in beiden Unternehmen sind die Herren A (Beteiligung an der Klägerin: 50% und an der GmbH: 40%) und B (Beteiligung an der Klägerin: 50% und an der GmbH: 60%), die zu Geschäftsführern der GmbH bestellt sind und die Geschäftsführung der Klägerin wahrnehmen. Die GmbH befasst sich mit dem Handel und der Reparatur von elektrischen Maschinen und Elektrowerkzeugen. Sowohl die Klägerin als auch die GmbH ermitteln ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Die Prozessbevollmächtigte wurde in der Feststellungserklärung unter anderem für das Streitjahr als Empfangsbevollmächtigte bestellt.
Die GmbH hatte nach mehreren Verlustjahren Ende 2003 einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag von 327.656 Euro erwirtschaftet. Wegen der Einzelheiten ihrer wirtschaftlichen Situation wird auf den am 31. März 2004 aufgestellten Jahresabschluss zum 31. Dezember 2003 Bezug genommen.
Das von der Klägerin für ihre Geschäftsbeziehung mit der GmbH geführte Verrechnungskonto wies zum 31. Dezember 2003 – vor der Bilanzaufstellung – eine Forderung der Klägerin gegen die GmbH in Höhe von 54.966,35 Euro aus. Die Gesellschafter der Klägerin vereinbarten mit der GmbH am 31. März 2004 schriftlich einen Forderungsverzicht gegen Besserungsschein. Dabei wurde der GmbH zum Zwecke der Sanierung eine Forderung in Höhe von 40.000 Euro erlassen. Für den Fall einer Besserung der wirtschaftlichen Verhältnisse sollte die GmbH die in der Vereinbarung näher bezeichneten Besserungsleistungen erbringen. Im Zeitpunkt der Erlassvereinbarung war die Forderung in dieser Höhe – was zwischen den Beteiligten unstreitig ist – uneinbringlich und wertlos. Zudem gingen beide Beteiligte davon aus, dass die Forderung bereits zum 31.12.2003 nicht mehr werthaltig und voraussichtlich dauernd in ihrem Wert gemindert war.
Die Klägerin wies bereits in ihrer am 31. März 2004 aufgestellten Bilanz zum 31. Dezember 2003 ihre Forderung aus dem Verrechnungskonto nur noch mit dem nach dem Erlass verbleibenden Wert von 14.966,35 Euro aus und stellte den Differenzbetrag von 40.000 Euro als Aufwand in ihre Gewinn- und Verlustrechnung ein. Die GmbH minderte in ihrer Bilanz zum 31. Dezember 2003 entsprechend ihre Verbindlichkeit und behandelte die 40.000 Euro als Ertrag.
Im Rahmen der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung für das Jahr 2003 erhöhte der Beklagte im Bescheid vom 9. Juli 2004 die von der Klägerin erklärten Einkünfte um 20.000 Euro mit der Begründung, dass der Aufwand aus der Forderungsabschreibung nach § 3c Abs. 2 Satz 1 EStG nur zur Hälfte aus Betriebsausgabe berücksichtigt werden könne, da er in wirtschaftlichem Zusammenhang mit nach § 3 Nr. 40 EStG zur Hälfte steuerfreien Einnahmen bei der GmbH stehe. Der GmbH werde durch den Forderungsverzicht Kapital zugeführt, das ihr für spätere Gewinnausschüttungen zur Verfügung stehe. Den gegen diesen Bescheid erhobenen Einspruch nahm die Klägerin am 29. September 2004 zurück, nachdem der Beklagte darauf hingewiesen hatte, dass der Forderungsverzicht als Geschäftsvorfall des Jahres 2004 im Jahr 2003 noch nicht habe berücksichtigt werden dürfen und insoweit eine verbösernde Entscheidung in Betracht komme.
In der Bilanz der Klägerin zum 31. Dezember 2004 war die zum Ende des Vorjahres mit 14.966,35 Euro ausgewiesene Forderung gegen die GmbH aus dem Verrechnungskonto – nach Aktenlage durch weitere, im vorliegenden Verfahren nicht interessierende Geschäftsvorfälle – mit nunmehr 76.634,10 Euro aktiviert; die zum 31.12.2003 ausgebuchte Forderung von 40.000 Euro war darin nicht mehr enthalten. In der Gewinn- und Verlustrechnung ermittelte die Klägerin – ohne die Berücksichtigung von Aufwendungen im Zusammenhang mit der Forderung – einen Jahresüberschuss von 16.129,17 Euro, den sie außerbilanziell um die 40.000 Euro aufgrund des Forderungsverzichts auf ./. 23.871 Euro minderte. Diesen Betrag erklärte sie gegenüber dem Beklagten als Einkünfte aus ...