§ 4 Abs. 2 EStG ist eine steuerliche Gewinnermittlungsvorschrift. Nach § 5 Abs. 6 EStG gilt sie auch für den BV-Vergleich der Gewerbetreibenden, die nach § 5 Abs. 1 EStG verpflichtet sind, Bücher zu führen oder dies freiwillig tun. § 4 Abs. 2 EStG bezieht sich ausschließlich auf die steuerliche Vermögensübersicht.[10]

Beachten Sie: Korrekturen der Handelsbilanz sind alleine nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorzunehmen.

Gewerbesteuerliche Aspekte: Bei einer Bilanzänderung für Zwecke der Einkommen- und Gewerbesteuer ist zu beachten, dass Gewinn und Gewerbeertrag verfahrensrechtlich selbständig zu ermitteln sind.[11] Zwar ist die Gewerbesteuer nach § 7 GewStG an einkommensteuerliche Grundsätze, aber nicht an die tatsächliche Einkommensteuer gebunden[12]. Damit begründet § 7 GewStG keine Bindungswirkung für die Gewerbesteuer an den einkommensteuerrechtlichen Gewinn.

Beraterhinweis Für die jeweilige Veranlagung gilt deshalb, dass die Bilanzansätze als Ausgangswerte maßgeblich sind, die in der jeweilig zugrunde gelegten Vorjahresbilanz als Abschlusswerte enthalten waren.[13]

[10] Auf die Gewinnermittlung durch Einnahmen-Überschussrechnung sind die Vorschriften über die Bilanzberichtigung und -änderung nach § 4 Abs. 2 EStG nicht anwendbar, BFH v. 30.8.2001 – IV R 30/99, BStBl. II 2002, 49.
[11] Vgl. BFH v. 9.8.1989 – X R 110/05, BStBl. II 1990, 195.
[13] Vgl. BFH v. 6.9.2000 – XI R 18/00, BStBl. II 2001, 106 = EStB 2001, 11 (Wischmann).

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