Die Änderung der Bilanz eines bestimmten Wirtschaftsjahres ist – unabhängig von der Frage, auf welche Bilanzansätze sich die Berichtigung der Bilanz bezieht – bis zur Höhe des gesamten Berichtigungsbetrages[74] der Bilanz[75] zulässig. Damit sind Änderungen der Aktiven und Passiven für das jeweilige Jahr in Summe zu betrachten.[76] Eine Bilanzänderung i.S.d. Vorschrift schließt den Ausgleich von Gewinnminderungen nicht aus.

Beraterhinweis Auch die Gewinnänderungen, die sich aus Nicht- oder fehlerhaften Buchung von Entnahmen und Einlagen ergeben, sind zu berücksichtigen.[77] In den Vergleich der Auswirkungen ist jedoch nur das jeweilige Wirtschaftsjahr der Bilanzänderung einzubeziehen.

[74] Außerbilanzielle Hinzu- oder Abrechnungen und damit das schließliche steuerliche Ergebnis sind bei der Bemessung des Änderungsrahmen hingegen irrelevant, vgl. BFH v. 27.5.2020 – XI R 8/18, BStBl. II 2020, 772 = EStB 2020, 414 (Weiss).
[76] So auch Dreßler, BB 2016, 2731.
[77] Vgl. BFH v. 31.5.2007 – IV R 54/05, BStBl. II 2008, 665 = EStB 2007, 356 (Siebenhüter).

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