Die Bilanz ist in Kontoform aufzustellen.[1]

4.2.1 Große und mittelgroße Gesellschaften

Große und mittelgroße Kapitalgesellschaften und die ihnen gleichgestellten Personengesellschaften haben in ihren Bilanzen mindestens die in § 266 Abs. 2 und 3 HGB bezeichneten Posten gesondert und in der dort vorgeschriebenen Reihenfolge auszuweisen.[1]

 

Aktivseite (§ 266 Abs. 2 HGB)

A. Anlagevermögen:
I. Immaterielle Vermögensgegenstände:
1. Selbst geschaffene gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte;
2. entgeltlich erworbene Konzessionen, gewerbliche Schutzrechte und ähnliche Rechte und Werte sowie Lizenzen an solchen Rechten und Werten;
3. Geschäfts- oder Firmenwert;
4. geleistete Anzahlungen;
 
II. Sachanlagen:
1. Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte und Bauten einschließlich der Bauten auf fremden Grundstücken;
2. technische Anlagen und Maschinen;
3. andere Anlagen, Betriebs- und Geschäftsausstattung;
4. geleistete Anzahlungen und Anlagen im Bau;
 
III. Finanzanlagen:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. Ausleihungen an verbundene Unternehmen;
3. Beteiligungen;
4. Ausleihungen an Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
5. Wertpapiere des Anlagevermögens;
6. sonstige Ausleihungen;
 
B. Umlaufvermögen:
I. Vorräte:
1. Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe;
2. unfertige Erzeugnisse, unfertige Leistungen;
3. fertige Erzeugnisse und Waren;
4. geleistete Anzahlungen;
 
II. Forderungen und sonstige Vermögensgegenstände:
1. Forderungen aus Lieferungen und Leistungen;
2. Forderungen gegen verbundene Unternehmen;
3. Forderungen gegen Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;
4. sonstige Vermögensgegenstände;
 
III. Wertpapiere:
1. Anteile an verbundenen Unternehmen;
2. sonstige Wertpapiere;
 
IV. Kassenbestand, Bundesbankguthaben, Guthaben bei Kreditinstituten und Schecks;
 
C. Rechnungsabgrenzungsposten;
 
D. Aktive latente Steuern;
 
E. Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung.
 

Passivseite (§ 266 Abs. 3 HGB)

A. Eigenkapital:
I. Gezeichnetes Kapital;
 
II. Kapitalrücklage;
 
III. Gewinnrücklagen:
1. gesetzliche Rücklage;
2. Rücklage für Anteile an einem herrschenden oder mehrheitlich beteiligten Unternehmen;
3. satzungsmäßige Rücklagen;
4. andere Gewinnrücklagen;
 
IV. Gewinnvortrag/Verlustvortrag;
 
V. Jahresüberschuß/Jahresfehlbetrag;
 
B. Rückstellungen:
1. Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen;
2. Steuerrückstellungen;
3. sonstige Rückstellungen.
 
C. Verbindlichkeiten:

1. Anleihen,

davon konvertibel;
2. Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten;
3. erhaltene Anzahlungen auf Bestellungen;
4. Verbindlichkeiten aus Lieferungen und Leistungen;
5. Verbindlichkeiten aus der Annahme gezogener Wechsel und der Ausstellung eigener Wechsel;
6. Verbindlichkeiten gegenüber verbundenen Unternehmen;
7. Verbindlichkeiten gegenüber Unternehmen, mit denen ein Beteiligungsverhältnis besteht;

8. sonstige Verbindlichkeiten,

davon aus Steuern,

davon im Rahmen der sozialen Sicherheit.
 
D. Rechnungsabgrenzungsposten;
 
E. Passive latente Steuern.

Tab. 4: Aktiv- und Passivseite der Bilanz.

4.2.2 Kleine Gesellschaften

Kleine Kapitalgesellschaften und ihnen gleichgestellte Personengesellschaften (Größenklassen) dürfen eine verkürzte Bilanz aufstellen, in der nur die in der vorstehenden Tabelle mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufgenommen werden.[1]

Aber auch kleine Kapitalgesellschaften müssen die Posten in der Bilanz hinreichend aufgliedern.[2] Sie dürfen daher nicht pauschal den Ausweis aller in dem Bilanzgliederungsschema mit arabischen Ziffern bezeichneten Posten weglassen. Ihre Mindestgliederung richtet sich auch nach den allgemein für alle Unternehmen geltenden Grundsätzen. Soweit daher im Bilanzschema mit arabischen Zahlen bezeichnete Posten aufgeführt sind, die sich wesentlich voneinander unterscheiden, sind sie nach dem Klarheitsgrundsatz ebenso wie von Einzelunternehmen und von Personengesellschaften auch von kleinen Kapitalgesellschaften getrennt auszuweisen. Hieraus kann sich ergeben, dass eine kleine Kapitalgesellschaft den einen oder anderen Posten noch zu untergliedern hat.

4.2.3 Kleinstkapitalgesellschaften

Kleinstkapitalgesellschaften brauchen nur eine verkürzte Bilanz aufzustellen.[1] Hierin sind nur die in § 266 HGB mit Buchstaben bezeichneten Posten gesondert und in der vorgeschriebenen Reihenfolge aufzunehmen.[2]

Mit Buchstaben bezeichnet sind auch die Posten "Aktive latente Steuern" und "Passive latente Steuern". Kleine Kapitalgesellschaften sind von der Abgrenzung der latenten Steuern befreit.[3] Diese Regelung gilt für Kleinstkapitalgesellschaften entsprechend.[4]

Wird in Sonderfällen durch eine verkürzte Gliederung ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage nicht vermittelt, sind Angaben unter der Bilanz erforderlich.

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