Kommentar

Erwirbt ein Gewerbetreibender ein Betriebsgrundstück auf Rentenbasis, muß er den Gegenwartswert (Barwert) der Rentenverpflichtung als Betriebsschuld passivieren ( Verbindlichkeiten ). Zugleich stellt dieser Wert die Anschaffungskosten für das Betriebsgrundstück dar. In den Folgejahren ist die Rentenverpflichtung mit ihrem jeweiligen Gegenwartswert zu passivieren. Die jeweilige Gegenwartswertminderung ist als Ertrag, die laufenden Rentenzahlungen sind als Betriebsausgaben zu behandeln. Dadurch wird erreicht, daß sich nur der Zinsanteil der Rente als Betriebsausgabe auswirkt. Erlischt die Rentenverpflichtung wegen Versterbens des Rentenberechtigten, ist sie in der Bilanz zum Ende des betreffenden Wirtschaftsjahres gewinnerhöhend auszubuchen. Der Gewinn und Gewerbeertrag ist entsprechend zu erhöhen. Das gilt auch, wenn die Rentenverpflichtung in früheren Jahren im Rahmen einer Bilanzberichtigung ( Bilanzänderung/ -berichtigung ) erfolgsneutral eingebucht worden ist.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 26.06.1996, XI R 41/95

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