1.6.1 Sachverhalt
Grundgeschäft
Ein Unternehmen nimmt zur Deckung seines mittelfristigen Finanzierungsbedarfs einen Kredit in Höhe von 50 MEUR bei Bank A auf. Der Kredit verfügt über eine Laufzeit von 5 Jahren. Er ist mit einem variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-EURIBOR zuzüglich eines Bonitätsaufschlags von 100 Basispunkten (1 %) ausgestattet. Der Kredit wird jährlich zu je einem Fünftel des Nominalbetrags getilgt; der variable Zinssatz wird ebenfalls jährlich angepasst.
Abb. 1: Konstruktion einer Bewertungseinheit (Beispiel)
Vergleichbares Risiko und Sicherungsinstrument
Das Unternehmen rechnet künftig mit Marktzinserhöhungen und möchte zur Vermeidung dieses Zinsrisikos (Cashflow-Risikos) seinen variabel verzinsten Kredit gegen einen synthetisch fix verzinsten Kredit tauschen. Zu diesem Zweck schließt das Unternehmen mit Bank B einen amortisierenden Zinsswap über eine Laufzeit von 5 Jahren ab. Das anfängliche Nominale des Zinsswaps von 50 MEUR reduziert sich zu den Tilgungszeitpunkten des Kredits im Ausmaß der Reduktion des Kredits. Mit dem Zinsswap verpflichtet sich das Unternehmen, einen fixen Zinssatz von 5 % an die Bank zu zahlen. Als Gegenleistung zahlt die Bank einen variablen Zinssatz in Höhe des 3-Monats-EURIBOR. Zum Bilanzstichtag beträgt der beizulegende Zeitwert (Marktwert bzw. "fair value") des Zinsswaps -1 MEUR aus der Sicht des Unternehmens. Die Konstruktion der Bewertungseinheit dieses Beispiels ist in Abb. 1 dargestellt.
1.6.2 Folgen
Organisatorische Folgen
Das Unternehmen muss eine Sicherungsbeziehung bzw. Bewertungseinheit zwischen den variablen Zinsauszahlungen für den Kredit als Grundgeschäft und den variablen Zinseinzahlungen aus dem Zinsswap als Sicherungsinstrument bilden. Die Bewertungseinheit dient der Absicherung des variablen Zinsrisikos (ohne Bonitätsaufschlag) über die gesamte Laufzeit des Grundgeschäfts und wird bei Sicherungsbeginn entsprechend dokumentiert. Aufgrund der weitgehend identischen Bedingungen von Grundgeschäft und Sicherungsinstrument und des vergleichbaren Risikos wird kein rechnerischer Effektivitätstest durchgeführt; es werden lediglich die Bedingungen schriftlich miteinander verglichen.
Bilanzielle Folgen
Aufgrund der Bewertungseinheit wird für den negativen Marktwert des Zinsswaps zum Bilanzstichtag keine Drohverlustrückstellung gebildet und auch sonst keine Buchung im Hauptbuch durchgeführt (Ausnahme: allfällige Zinsabgrenzungen). Der negative Marktwert des Zinsswaps wird lediglich in einem Nebenbuch erfasst. Im Anhang und Lagebericht werden die notwendigen Angaben für die Bewertungseinheit gemacht. Ferner wird der Zinsswap im Rahmen der übrigen derivativen Finanzinstrumente weiter im Anhang beschrieben (§ 285 Nr. 19 f. bzw. § 314 Abs. 1 Nr. 11 f. HGB).