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Bilanzierung von Werkzeugkostenzuschüssen

Prof. Dr. Dietmar Gosch
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Leitsatz

Erhält ein Unternehmen von seinen Kunden Zuschüsse zu den Herstellungskosten für Werkzeuge, die es bei der Preisgestaltung für die von ihm mittels dieser Werkzeuge herzustellenden und zu liefernden Produkte preismindernd berücksichtigen muss, so sind einerseits die Zuschüsse im Zeitpunkt ihrer Vereinnahmung gewinnerhöhend zu erfassen und andererseits in derselben Höhe eine gewinnmindernde Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten zu bilden. Diese Rückstellung ist sodann über die voraussichtliche Dauer der Lieferverpflichtung gewinnerhöhend aufzulösen. Das gilt auch dann, wenn die genannten Verpflichtungen des Zuschussempfängers sich nicht aus einem am Bilanzstichtag bestehenden Vertrag, sondern nur aus einer Branchenübung ergeben (faktischer Leistungszwang).

 

Normenkette

§ 5 Abs. 1 Satz 1 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin produziert Serienteile für Automobilhersteller als Zulieferer. Sie stellt die Werkzeuge selbst her und erhält dafür von den Kunden sog. Werkzeugkostenbeiträge, durch die die Herstellungskosten teilweise abgedeckt werden. Die Zuschüsse werden bei der Preiskalkulation mindernd berücksichtigt.

Die Klägerin aktivierte die hergestellten Werkzeuge mit den gesamten Herstellungskosten und bildete zugleich in Höhe der Werkzeugkostenbeiträge Rückstellungen, die sie entsprechend der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von regelmäßig fünf Jahren anteilig auflöste. Das FA erkannte die Rückstellungen nicht an.

 

Entscheidung

Anders der BFH: Es entspreche dem Vorsichtsprinzip, die preismindernden Zuschüsse in der geschehenen Weise zurückzustellen. Der Umstand, dass die Klägerin dem Automobilhersteller gegenüber lediglich faktisch zur Preisminderung verpflichtet sei, stehe dem nicht entgegen. Allerdings sei die Rückstellung anschließend in jener Zeit ratierlich aufzul...

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