Prof. Dr. Stefan Müller, Laura Peters
Rz. 140
Wie bereits eingangs festgestellt wurde, hat sich der Anwendungsbereich der speziellen aktienrechtlichen Vorschriften (§§ 400, 403 und 404 AktG) durch die Einführung der §§ 331 ff. HGB wesentlich verringert.
Rz. 141
Wegen § 331 HGB kommt § 400 AktG nur noch eine beschränkte Bedeutung zu. Er ist nur noch für solche Fälle relevant, die nicht von § 331 HGB erfasst werden. So umfasst der Anwendungsbereich des § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG beispielsweise noch andere Darstellungen und Übersichten über den Vermögensstand, die nicht in § 331 Nr. 1 HGB genannt sind, wie z. B. Sonder- oder Zwischenbilanzen sowie Vorträge und Auskünfte in der Hauptversammlung. § 400 Abs. 1 Nr. 2 AktG behält einen Anwendungsbereich für Angaben bei anderen als Abschlussprüfungen, wie z. B. Sonderprüfungen nach §§ 142, 258 AktG. Außerdem erfasst § 400 Abs. 1 Nr. 2 AktG abweichend von § 331 Nr. 4 HGB auch Mitglieder des Aufsichtsrats. Im Übrigen ist § 400 AktG jedoch formell subsidiär ("wenn die Tat nicht in § 331 Nr. 1 oder Nr. 1a bzw. 4 HGB mit Strafe bedroht ist"). Wegen der verringerten Bedeutung des § 400 AktG kann auf das einschlägige ältere Schrifttum verwiesen werden.
Rz. 142
Auch gegenüber § 403 AktG ist § 332 HGB lex specialis. § 403 AktG hat nur noch Bedeutung für die in § 332 HGB nicht genannten besonderen Prüfungen des AktG, wie z. B. Gründungs- und Sonderprüfungen.
Rz. 143
§ 333 HGB ist lex specialis gegenüber § 404 Abs. 1 Nr. 2 AktG, soweit es sich um Abschlussprüfungen handelt, nicht jedoch bei Gründungs- und Sonderprüfungen. Einen weiteren Anwendungsbereich hat § 404 Abs. 1 Nr. 1 AktG für die unbefugte Offenbarung von Geheimnissen der Gesellschaft durch Mitglieder des Vorstandes oder des Aufsichtsrates oder durch Abwickler.
Rz. 144
Zur Einhaltung der Pflichten aus § 170 AktG (unverzügliche Vorlage des aufgestellten Jahresabschlusses und Lageberichts an den Aufsichtsrat) und § 171 AktG (Vorlage des Prüfungsberichtes an den Vorstand) kann gegen Vorstandsmitglieder bzw. Abwickler ein Zwangsgeld in Höhe von maximal 5.000 EUR festgesetzt werden (§ 407 Abs. 1 AktG).