Eine Kapitalgesellschaft mit einem kalenderjahrgleichen Geschäftsjahr war zum 31.12.2022 als kleine Kapitalgesellschaft (i. S. des § 267 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 HGB) klassifiziert. Die nachfolgende Tabelle enthält die Größenmerkmale zu den Abschlussstichtagen 31.12.22 und 31.12.23.
|
31.12.2022 |
31.12.2023 |
Bilanzsumme |
7.200.000 EUR |
7.400.000 EUR |
Umsatzerlöse |
12.500.000 EUR |
14.000.000 EUR |
durchschnittliche Zahl von Arbeitnehmern |
65 |
80 |
Im Falle der Regelanwendung der Erhöhung der monetären Schwellenwerte sind die erhöhten Schwellenwerte in § 267 Abs. 1 und 2 HGB erstmals für das nach dem 31.12.2023 beginnende Geschäftsjahr anzuwenden (vgl. Art. 93 Abs. 1 Satz 1 EGHGB), mithin auf die Größenfeststellung zum 31.12.2024. Dementsprechend liegt zum 31.12.2023 nach den bisher anzuwendenden Größenkriterien des § 267 Abs. 1 und Abs. 2 HGB eine mittelgroße Kapitalgesellschaft i. S. des § 267 Abs. 2 i. V. m. Abs. 4 Satz 1 HGB vor, da alle Größenkriterien für eine kleine Kapitalgesellschaft an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen überschritten (Bilanzsumme: 6.000.000 EUR, Umsatzerlöse: 12.000.000 EUR und im Jahresdurchschnitt 50 Arbeitnehmer) und alle Größenkriterien für eine große Kapitalgesellschaft nicht überschritten wurden.
Sofern jedoch die Kapitalgesellschaft von dem in Art. 93 Abs. 2 Satz 1 EGHGB enthaltenen Wahlrecht Gebrauch macht, sind die erhöhten Schwellenwerte erstmals bereits für die Größenfeststellung zum 31.12.2023 anzuwenden. Aufgrund der Gesetzesbegründung werden – entsprechend der Praxis bei früheren Anhebungen – die erhöhten monetären Schwellenwerte bei ihrer Anwendung rückbezogen.
Dies bedeutet, dass zur Größenfeststellung der Kapitalgesellschaft am 31.12.2023 die erhöhten Schwellenwerte auf die Abschlussstichtage 31.12.2023 und 31.12.2022 Anwendung finden. Dementsprechend ist die Kapitalgesellschaft zum 31.12.2023 (weiterhin) als klein zu kategorisieren, da sie an beiden in Rede stehenden Abschlussstichtagen zwar das Arbeitnehmer-Kriterium für eine mittelgroße Kapitalgesellschaft erfüllt, nicht jedoch das Bilanzsummen- (7.500.000 EUR) und das Umsatzerlös-Kriterium (15.000.000 EUR).
Dementsprechend kann die Kapitalgesellschaft bereits zum 31.12.2023 – sofern noch möglich – insbesondere die Aufstellungserleichterungen in Bezug auf die Bilanz (vgl. §§ 266 Abs. 1 Satz 3, 274a HGB) und den Anhang (vgl. § 288 Abs. 1 HGB) in Anspruch nehmen, auf die Erstellung eines Lageberichts verzichten (vgl. § 264 Abs. 1 Satz 4 Halbs. 1 HGB), auf eine externe Abschlussprüfung verzichten (vgl. Umkehrschluss aus § 316 Abs. 1 Satz 1 HGB) und auf die Offenlegung der GuV-Rechnung und die die GuV-Rechnung betreffenden Angaben verzichten (vgl. § 326 Abs. 1 HGB).