FinMin Berlin, Erlaß v. 22.5.2006, III A - S 2170 - 4/2005
Unter Contracting versteht man Betreibermodelle, die überwiegend im Bereich der Energiewirtschaft vorkommen, aber auch im Anlagenbau und anderen Bereichen anzutreffen sind.
Der Contracting-Nehmer (öffentliche Verwaltung, Industrie, Unternehmen der Wohnungswirtschaft) überträgt einem Dienstleistungsunternehmen (Contracting-Geber, Contractor) die Aufgabe, auf dem Grundstück des Contracting-Nehmers eine Anlage zu errichten (z.B. im Bereich der Energieerzeugung) und diese über einen vertraglich festgelegten Zeitraum von meist 10 – 15 Jahren zu betreiben.
Bei einer Energieerzeugungsanlage kann es sich beispielsweise um ein Kraftwerk auf dem Werksgelände eines Industrieunternehmens oder auch um eine Heizungsanlage in einem privaten Wohnhaus handeln.
Der Contracting-Geber führt das Projekt im eigenen Namen und auf eigene Rechnung durch und rechnet die Investitionskosten in das einheitliche Entgelt ein, das ihm der Contracting-Nehmer für die Energieversorgung aus der Anlage zahlt.
Zu einer Anfrage betreffend der bilanzsteuerlichen Zuordnung von Contracting-Anlagen hat das BMF im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wie folgt Stellung genommen:
Der BFH hat mit Urteil vom 6.8.1998, III R 28/97, BStBl 2000 II S. 144 ; vom 30.3.2000, III R 58/97, BStBl 2000 II S. 449 und vom 20.11.2003, III R 4/02, BStBl 2004 II S. 305 entschieden, dass es sich bei solchen Anlagen um Betriebsvorrichtungen handelt, die im Anlagevermögen des Contracting-Gebers auszuweisen sind. Der Contracting-Geber errichtet die Anlage nicht, um sie an den Contracting-Nehmer zu vermieten, sondern um die vertraglich vereinbarte Leistung erbringen zu können. Zur Erfüllung dieser Verpflichtung benötigt er die Anlage; sie dient damit seinen eigenen Betriebszwecken. Dieser Auffassung hat sich die Finanzverwaltung durch Veröffentlichung der Urteile angeschlossen.
Hinsichtlich der Abgrenzung zum Leasing führt das BMF weiter aus: Das Contracting kann nicht mit Leasing gleichgesetzt werden. Gegenstand des Leasing ist die entgeltliche Überlassung eines Wirtschaftsguts zur eigenen Nutzung durch den Leasing-Nehmer, mit der Möglichkeit, das Wirtschaftsgut – unter Anrechnung der Leasingraten – zu erwerben. Bei den Contracting-Anlagen hingegen nutzt der Contracting-Geber das Wirtschaftsgut selbst, um dem Contracting-Nehmer das aus dieser Nutzung stammende Produkt zur Verfügung zu stellen. Die Sachverhalte sind damit nicht miteinander vergleichbar.
Somit ist entsprechend den für Mietereinbauten geltenden Grundsätzen (vgl. H 4.2 (3) EStR 2005 „Mietereinbauten”; Hinweis auf EStG-Kartei § 7 Fach 1 Nr. 4) im konkreten Einzelfall unter Berücksichtigung der jeweiligen vertraglichen Vereinbarungen zu prüfen, wem die Contracting-Anlagen bilanzsteuerrechtlich zuzurechnen sind.
Normenkette
EStG § 4