FinMin Berlin, Erlaß v. 29.5.2018, III B - S 2252 - 6/1991-1
Optionsanleihen sind Schuldverschreibungen, die auf einen – regelmäßig verzinslichen – Rückzahlungsanspruch laufen und bei denen den Gläubigern das Recht eingeräumt ist, zusätzlich zum Rückzahlungsanspruch Aktien an der ausgebenden Kapitalgesellschaft (oder ihrer zu 100 v.H. beteiligten Muttergesellschaft) zu beziehen.
Als Entgelt für das Optionsrecht wird entweder vereinbart,
- ein offenes Aufgeld in der Form, dass der Ausgabebetrag der Anleihe den Rückzahlungsbetrag übersteigt, oder
- ein verdecktes Aufgeld in der Form, dass der Anleihebetrag unter dem marktüblichen Zins verzinst wird, oder
- teils ein offenes, teils ein verdecktes Aufgeld.
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind übereingekommen, in den vorliegenden Einzelfällen, in denen Optionsanleihen im Betriebsvermögen steuerlich zu beurteilen sind, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Bilanzierender Zeichner
a) Wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe erworben, ist die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner mit ihrem Nennwert und daneben das Optionsrecht mit dem offen geleisteten Aufgeld zu aktivieren.
Beispiel:
Es wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe (100) zum einheitlichen Preis von 125,76 EURO ausgegeben.
Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:
1. |
Schuldverschreibung |
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Schuldverschreibung |
100 |
an Bank |
100 |
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2. |
Optionsrecht |
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Optionsrecht |
25,76 |
an Bank |
25,76. |
b) Wird eine „niedrig” verzinsliche Optionsanleihe erworben, ist die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner ebenfalls mit dem Nennwert zu aktivieren. Allerdings ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung entsprechend der Behandlung von Anleihen mit Disagio ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Während der Laufzeit der Schuldverschreibung ist der Rechnungsabgrenzungsposten zum jeweiligen Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des anteiligen Zinseszinses für das abgelaufene Jahr gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. BMF-Schreiben vom 5.3.1987, BStBl 1987 I S. 394). Zur Berechnung des Auflösungsbetrags wird auf das BMF-Schreiben vom 24.1.1985 (BStBl 1985 I S. 77) verwiesen. Die Schuldverschreibung darf zu den auf die Ausgabe folgenden Stichtagen allein wegen der niedrigeren Nominalverzinsung nicht mit dem niedrigeren Börsenkurswert angesetzt werden.
Neben der Schuldverschreibung ist das Optionsrecht mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung als der kapitalisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins im Ausgabezeitpunkt und dem vereinbarten niedrigeren Nominalzins (verdecktes Aufgeld) zu aktivieren.
Beispiel:
Es wird eine „niedrig” verzinsliche Optionsanleihe zum einheitlichen Preis von 100 EURO ausgegeben. Der rechnerische Emissionskurs der Schuldverschreibung beträgt 74,24 EURO.
Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:
1. |
Schuldverschreibung |
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Schuldverschreibung |
100 |
an Bank |
74,24 |
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RAP |
25,76 |
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2. |
Optionsrecht |
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Optionsrecht |
25,76 |
an Bank |
25,76. |
c) Wird eine Optionsanleihe erworben, die sowohl „niedrig” verzinslich ist als auch mit einem offenen Aufgeld ausgestattet ist, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. In diesem Fall ist das Optionsrecht mit der Summe aus dem offen und verdeckt geleisteten Aufgeld zu aktivieren.
Beispiel:
Es wird eine „niedrig” verzinsliche Optionsanleihe zum einheitlichen Preis von 111,06 EURO ausgegeben. Der rechnerische Emissionskurs der Schuldverschreibung beträgt 85,30 EURO.
Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:
1. |
Schuldverschreibung |
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Schuldverschreibung |
100 |
an Bank |
85,30 |
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RAP |
14,70 |
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2. |
Optionsrecht |
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Optionsrecht |
25,76 |
an Bank |
25,76. |
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(14,70 verdeckt und 11,06 offen) |
d) Bei Ausübung des Optionsrechts ist der aktivierte Betrag auf die Anschaffungskosten der erworbenen Beteiligung umzubuchen. Wird das Optionsrecht hingegen bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht ausgeübt, entfällt es mit der Folge, dass der aktivierte Betrag als außerordentlicher Aufwand auszubuchen ist.
2. Emittierende Kapitalgesellschaft
Wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe ausgegeben, ist die Schuldverschreibung bei der emittierenden Kapitalgesellschaft mit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) zu passivieren.
Daneben ist das offen erhaltene Aufgeld für Optionsrechte nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Handelsbilanz in die Kapitalrücklage einzustellen, wo es verbleibt unabhängig davon, ob die Optionsrechte ausgeübt werden oder nicht.
Zuführungen zur Kapitalrücklage durch Aufgelder erhöhen das steuerliche Einlagekonto der Emittentin (§ 27 KStG) nach der Rechtsprechung des BFH unabhängig von der Ausübung der Option (BFH vom 30.11.2005 – BStBl 2008 II S. 809).
Beispiel:
Der Geschäftsvorfall ist bei der emittierenden Kapitalgesellschaft wie folgt zu buchen: