FinMin Bayern, Erlaß v. 24.7.2000, 31 - S 2136 - 1/24 - 31 851
Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind übereingekommen, in den vorliegenden Einzelfällen, in denen Optionsanleihen im Betriebsvermögen steuerlich zu beurteilen sind, nach folgenden Grundsätzen zu verfahren:
1. Bilanzierender Zeichner
a) Wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe erworben, ist die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner mit ihrem Nennwert und daneben das Optionsrecht mit dem offen geleisteten Aufgeld zu aktivieren.
Beispiel:
Es wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe (100) zum einheitlichen Preis von 125,76 DM ausgegeben.
Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:
1. Schuldverschreibung
Schuldverschreibung 100 an Bank 100
2. Optionsrecht
Optionsrecht 25,76 an Bank 25,76
b) Wird eine „niedrig” verzinsliche Optionsanleihe erworben, ist die Schuldverschreibung beim bilanzierenden Zeichner ebenfalls mit dem Nennwert zu aktivieren. Allerdings ist in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung entsprechend der Behandlung von Anleihen mit Disagio ein passiver Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Während der Laufzeit der Schuldverschreibung ist der Rechnungsabgrenzungsposten zum jeweiligen Bilanzstichtag unter Berücksichtigung des anteiligen Zinseszinses für das abgelaufene Jahr gewinnerhöhend aufzulösen (vgl. BMF-Schreiben vom 15.3.1987, BStBl 1987 I S. 394). Zur Berechnung des Auflösungsbetrags wird auf das BMF-Schreiben vom 24.1.1985 (BStBl 1985 I S. 77) verwiesen. Die Schuldverschreibung darf zu den auf die Ausgabe folgenden Stichtagen allein wegen der niedrigeren Normalverzinsung nicht mit dem niedrigeren Börsenkurswert angesetzt werden.
Neben der Schuldverschreibung ist das Optionsrecht mit dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Nennwert und dem Emissionskurs der Schuldverschreibung als der kapitalisierte Unterschiedsbetrag zwischen dem marktüblichen Zins im Ausgabezeitpunkt und dem vereinbarten niedrigeren Nominalzins (verdecktes Aufgeld) zu aktivieren.
Beispiel:
Es wird eine „niedrig” verzinsliche Optionsanleihe zum einheitlichen Preis von 100 DM begeben. Der rechnerische Emissionskurs der Schuldverschreibung beträgt 74,24 DM.
Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:
1. Schuldverschreibung
Schuldverschreibung 100 an Bank 74,24 und RAP 25,76
2. Optionsrecht
Optionsrecht 25,76 an Bank 25,76
c) Wird eine Optionsanleihe erworben, die sowohl „niedrig” verzinslich ist als auch mit einem offenen Aufgeld ausgestattet ist, gelten die vorstehenden Grundsätze entsprechend. In diesem Fall ist das Optionsrecht mit der Summe aus dem offen und verdeckt geleisteten Aufgeld zu aktivieren.
Beispiel:
Es wird eine „niedrig” verzinsliche Optionsanleihe zum einheitlichen Preis von 111,06 DM ausgegeben. Der rechnerische Emissionskurs der Schuldverschreibung beträgt 85,30 DM.
Der Geschäftsvorfall ist beim bilanzierenden Zeichner wie folgt zu buchen:
1. Schuldverschreibung
Schuldverschreibung 100 an Bank 85,30 und RAP 14,70
2. Optionsrecht
Optionsrecht 25,76 (14,70 verdeckt und 11,06 offen) an Bank 25,76
d) Bei Ausübung des Optionsrechts ist der aktivierte Betrag auf die Anschaffungskosten der erworbenen Beteiligung umzubuchen. Wird das Optionsrecht hingegen bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht ausgeübt, entfällt es mit der Folge, dass der aktivierte Betrag als außerordentlicher Aufwand auszubuchen ist.
2. Emittierende Kapitalgesellschaft
a) Wird eine marktüblich verzinsliche Optionsanleihe ausgegeben, ist die Schuldverschreibung bei der emittierenden Kapitalgesellschaft mit dem Rückzahlungsbetrag (Nennwert) zu passivieren.
Daneben ist das offen erhaltene Aufgeld für das Optionsrecht nach § 272 Abs. 2 Nr. 2 HGB in der Handelsbilanz in die Kapitalrücklage einzustellen. Steuerrechtlich liegt bei Ausgabe der Optionsanleihe keine Einlage vor, weil das Entgelt für das Optionsrecht von einem Nichtgesellschafter gezahlt wird und die mögliche spätere Gesellschafterstellung noch von der Ausübung des Optionsrechts abhängt. Eine Einlage ist deshalb steuerrechtlich erst anzunehmen, wenn das Optionsrecht ausgeübt worden ist.
Um dem Schwebezustand bis zu einer etwaigen Ausübung des Optionsrechts oder dem Ablauf der Optionsfrist ohne Ausübung des Optionsrechts Rechnung zu tragen, kann ein Passivposten unter der Bezeichnung „Anzahlung” gebildet werden. In der Gliederung des verwendbaren Eigenkapitals ist die „Anzahlung” bis zur Ausübung des Optionsrechts nicht zu erfassen (Fremdkapital). Bei Ausübung des Optionsrechts wird die „Anzahlung” auch steuerrechtlich Eigenkapital. Das aus der „Anzahlung” entstandene Eigenkapital ist dem Teilbetrag i.S. des § 30 Abs. 2 Nr. 4 KStG (EK 04) zuzuordnen. Wird das Optionsrecht bis zum Ablauf der Optionsfrist nicht ausgeübt, ist die Anzahlung als Betriebseinnahme zu erfassen, die über das entsprechend höhere Einkommen zu einem Zugang bei den mit Körperschaftsteuer belasteten Teilbeträgen des ver...